Leistungserbringer Integrations-⁠/​Inklusionsamt

Rechtsprechung zur Zuständigkeit der Integrations- bzw. Inklusionsämter für die Erbringung von Leistungen.

Die Integrations-/Inklusionsämter können aus den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln aus der Ausgleichsabgabe u. a. Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und an Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen erbringen. Die Begleitende Hilfe im Arbeitsleben nach § 185 SGB IX soll dahingehend wirken, dass die schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen auf Arbeitsplätzen beschäftigt werden, auf denen sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse voll verwerten und weiterentwickeln können und befähigt werden, sich am Arbeitsplatz und im Wettbewerb mit nichtbehinderten Menschen zu behaupten.

Die Leistungen des Integrations-/Inklusionsamtes werden nachrangig erbracht und stellen eine Ergänzung zu den Leistungen der Rehabilitationsträger dar.

Urteile (151)