1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Die Klägerin begehrt als Arbeitgeberin die Zustimmung des Beklagten zur Kündigung des behinderten Beigeladenen.
Die Klägerin befasst sich mit der Gestaltung und Erbringung von Kundendienst- und Serviceleistungen für Kunden des Konzerns ………………………. und Dritte sowie den Vertrieb sämtlicher Produkte und Dienstleistungen des Konzerns ………………….. Sie verfügt über mehrere tausend Mitarbeiter im gesamten Bundesgebiet, die in den Betrieben von Tochterunternehmen tätig werden. Für den im Jahr 1963 geborenen Beigeladenen stellte das Landratsamt Erzgebirgskreis erstmals im Jahr 2016 einen Grad der Behinderung fest, zuletzt mit Bescheid vom 4.3.2020 einen solchen von 100, der aus folgenden Funktionsbeeinträchtigungen resultierte:
- Erkrankung des Hodens links
- Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, operierte Bandscheibe.
Der Beigeladene war am ………. 1991 von der Deutschen …………………….. eingestellt worden. Nach mehreren Betriebsübergängen übernahm schließlich die Klägerin zum 1. Juli 2017 das Arbeitsverhältnis. Seit dem Jahr 2008 arbeitet der Beigeladene am Standort C….-…. der Klägerin. Dort ist er seit dem 1. Juli 2012 in der Organisationseinheit „…… Service Mitte“ im Kundendienst tätig. Zum 1. Mai 2022 wurde der Beigeladene umgesetzt und wird seitdem als Techniker im Außendienst im Team .. in Z……….. beschäftigt.
Am 4. Oktober 2023 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Zustimmung zur außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beigeladenen. Dieser habe sich des Diebstahls und Betrugs strafbar gemacht. Gegen ihn sei mit einem rechtskräftigen Strafbefehl eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen verhängt worden. Es handele sich um den Vorwurf, am 23. Mai 2022 eine Geldbörse aus einem Baustellenfahrzeug entwendet und anschließend die gestohlene EC-Karte bei drei Einkäufen eingesetzt zu haben. An diesem Tag sei der Kläger im Dienst gewesen und habe zur Tatbegehung sein Dienstfahrzeug genutzt. Es bestehe ein enger Zusammenhang der Taten zum Arbeitsverhältnis, was allgemein bei der Nutzung von Betriebsmitteln oder betrieblichen Einrichtungen für Straftaten angenommen werden könne. Zudem folge der Bezug hier auch aus dem Umstand, dass der Beigeladene Kundenkontakt habe und nicht ausgeschlossen werden könne, dass er Vermögensdelikte zulasten der Kunden begehe. Ihr selbst drohte damit eine erhebliche Rufschädigung.
Der vom Beklagten beteiligte Betriebsrat teilte mit Schreiben vom 5. Oktober 2023 mit, Bedenken hinsichtlich der beabsichtigten Kündigung zu haben. Eine besondere Dringlichkeit der Kündigung sei nicht zu erkennen, da der Tatvorwurf aus dem Jahr 2022 stamme und die Kündigung zehn Monate später erfolgt sei. Auch sei aus den vorhandenen Unterlagen weder ersichtlich, dass der Beigeladene die Taten tatsächlich während der Dienstzeiten begangen, noch dass er hierfür das Dienstfahrzeug genutzt habe. Da das Strafbefehlsverfahren nicht öffentlich ablaufe, könne die Furcht vor einer Rufschädigung nicht nachvollzogen werden. Der Beigeladene sei seit 32 Jahren im Unternehmen beschäftigt. Er habe sich bislang keinerlei Verfehlungen zuschulden kommen lassen. Eine Anhörung des Beigeladenen vor der Kündigung sei unterblieben. Nach seinen Informationen leide der Beigeladene unter einer Erkrankung, die medikamentös behandelt werden müsse. Die Medikamente hätten Nebenwirkungen wie eine Suchtgefahr und zeitweises unkontrolliertes Verhalten. Eine inhaltlich identische Stellungnahme gab am 12. Oktober 2023 die Schwerbehindertenvertretung ab. Der Beigeladene übersandte im Rahmen der Anhörung verschiedene Befundberichte von Ärzten, insbesondere seines behandelnden Neurologen und des Universitätsklinikums ……………………. Der Beklagte veranlasste daraufhin die Erstellung eines Fachdienstlichen Gutachtens des Integrationsfachdienstes Sachsen. Dieser führte in seinem Gutachten vom ... Oktober 2023 aus, dass ein Zusammenhang zwischen der anerkannten Behinderung und den Kündigungsgründen eindeutig gegeben sei. Die zum vorgeworfenen Fehlverhalten führende Impuls-Kontroll-Störung, welche sich bei dem Beigeladenen als Spielsucht zeige, habe sich als unerwünschte Nebenwirkung der Parkinsonerkrankung manifestiert und sei in den ärztlichen Befundberichten dokumentiert. Aus fachdienstlicher Sicht seien die aktuellen Rahmenbedingungen der Tätigkeit als nicht mehr leidensgerecht einzuschätzen. Termin- und Zeitdruck, nicht ausreichende Pausenzeiten, auftragsbedingt oft verlängerte Arbeitstage sowie der durch den Schichtdienst wechselnde Schlaf-Wach-Rhythmus begünstigten eine instabile Medikamenteneinstellung und damit die zunehmende Präsenz der Krankheitssymptome. Auch die ärztlichen Befundberichte befürworteten ausdrücklich einen geregelten Tagesablauf in Normalschicht und einen reduzierten Arbeitsanfall. Bei einer Anpassung der Rahmenbedingungen erscheine die Weiterbeschäftigung des Beigeladenen durchaus möglich. Es komme die Gewährung von begleitenden Hilfen des Integrationsamtes in Betracht, um leidensgerechte Arbeitsbedingungen zu schaffen. Die Klägerin sei ihrer Fürsorgepflicht bislang nicht ausreichend nachgekommen. Trotz Kenntnis der gesundheitlichen Probleme sei eine Anpassung der Arbeitsbedingungen nicht erfolgt. Auch Unterstützungsmöglichkeiten seitens des Integrationsamtes habe die Klägerin nicht in Anspruch genommen.
Mit den angegriffenen separaten Bescheiden vom ... Oktober 2023, die an die Deutsche …-…. …………………….. gerichtet waren, lehnte der Beklagte die Erteilung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung
bzw. außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist ab. Die hiergegen erhobenen Widersprüche der Klägerin vom 17. November 2023 wies der Beklagte mit an die Klägerin gerichteten Widerspruchsbescheiden vom 27. Juni 2024 (außerordentliche Kündigung)
bzw. 28. Juni 2024 (außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist) zurück. Der Beigeladene habe das 50. Lebensjahr vollendet und eine Beschäftigungszeit von mehr als 15 Jahren bei der Klägerin absolviert. Nach den Regelungen des Manteltarifvertrages der Klägerin unterliege er damit einem besonderen Kündigungsschutz. Damit sei eine ordentliche Kündigung nicht mehr möglich, an ihre Stelle trete das Recht der außerordentlichen Kündigung mit einer sozialen Auslauffrist. Allerdings lägen weder deren Voraussetzungen noch jene einer außerordentlichen Kündigung vor. Im konkreten Fall bestehe ein Zusammenhang zwischen der Behinderung des Arbeitnehmers und dem Kündigungsgrund. Beim Kläger habe sich als unerwünschte Nebenwirkung der medikamentösen Behandlung seiner Parkinsonerkrankung eine Impuls-Kontroll-Störung entwickelt. Diese äußere sich insbesondere in Form einer Spielsucht. Um die Suchtsymptomatik zu reduzieren, sei eine Veränderung der Medikation erfolgt. Der Beigeladene habe außerdem suchttherapeutische Behandlungsmaßnahmen absolviert. Mit Blick auf die schwierige gesundheitliche Situation des Beigeladenen könne geschlussfolgert werden, dass es mit hoher Wahrscheinlichkeit infolge der auftretenden Nebenwirkungen zu einer Rückkehr des pathologischen Suchtverhaltens gekommen sei, die zu den vorgeworfenen Straftaten geführt habe. Die Umstände des Sachverhalts sprächen dafür, dass das Verhalten des Beigeladenen ursächlich auf die anerkannten Gesundheitsstörungen zurückzuführen sei. Das Integrationsamt habe mithin sein Ermessen hinsichtlich der Zustimmung zur Kündigung zu betätigen. Im Rahmen dieser Entscheidung seien zugunsten des Beigeladenen unter anderem die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit, sein Lebensalter, die Art und Schwere der Behinderung, sein bislang tadelloses Verhalten gegenüber Kunden des Unternehmens sowie die Einsicht in sein Fehlverhalten zu berücksichtigen. Für das Kündigungsbegehren stritten hingegen die rechtskräftige Verurteilung, die Art und Schwere des Fehlverhaltens, die Erfüllung der Pflichtquote durch die Klägerin sowie der Umstand, dass der Beigeladene bereits im Jahr 2017 einmal Geld aus der Geldbörse eines Arbeitskollegen entwendet habe. Das Verhalten des Beigeladenen stelle zweifelsfrei für das Arbeitsverhältnis einen Vertrauensbruch dar. Gleichwohl habe die Klägerin eine gewichtige Fürsorgepflicht ihm gegenüber. Aufgrund des Lebensalters und der Art der Behinderung müsste die angestrebte Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Beigeladenen in seiner derzeitigen Lebenssituation besonders hart treffen. Der Verlust des Arbeitsplatzes begründete eine erhebliche Gefahr für die erreichte gesundheitliche Stabilisierung. Ein kündigungsbedingtes Fortschreiten des Krankheitsverlaufs könnte letztlich zur Verschlimmerung der bekannten Funktionseinschränkungen führen. Damit sei aber ein sozialer Abstieg mit äußerst geringen Chancen für eine Rückkehr in das Erwerbsleben vorprogrammiert. Hinzu komme, dass die Klägerin dem behinderungsbedingten Hintergrund zu wenig Beachtung geschenkt habe. So sei keine Kontaktaufnahme zum Integrationsamt im Rahmen der Prävention nach
§ 167 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch - SGB IX - erfolgt. Nach Möglichkeiten einer leidensgerechteren Gestaltung der Arbeitsbedingungen sei nicht gesucht worden. Dabei sei schon aus den ärztlichen Befundberichten des Jahres 2019 hervorgegangen, dass insbesondere der Schichtdienst zu massiven Beeinträchtigungen des Beigeladenen führe. Auch nach der Stellungnahme des Integrationsfachdienstes seien die aktuellen Arbeitsbedingungen nicht leidensgerecht. Gleichwohl habe die Klägerin jegliche Anpassung der Arbeitsbedingungen unterlassen. Zudem habe sie bewusst vor Ausspruch der Kündigung von einer Anhörung des Beigeladenen abgesehen. Deshalb sei sie auch nicht in der Lage gewesen, den Ursachenzusammenhang zwischen den Straftaten und der anerkannten Behinderung zu erkennen. Was die Auswirkungen des Fehlverhaltens auf die betrieblichen Abläufe angehe, bleibe festzustellen, dass das Vertrauensverhältnis durch die Straftaten zwar beschädigt, jedoch nicht unwiederbringlich zerstört sei. Der Beigeladene habe keine Taten zulasten von Kunden begangen. Zudem habe er sich nach dem erneuten Auftreten einer Suchtphase seiner Ehefrau und dem behandelnden Neurologen anvertraut und die Medikation unter engmaschiger ärztlicher Kontrolle umgestellt. Mit Blick auf die langjährige Tätigkeit im Unternehmen erscheine die geltend gemachte Gefahr der Rufschädigung als nicht präsent genug, um einer Weiterbeschäftigung entgegenzustehen. Dies gelte umso mehr, als nach den Ausführungen des Integrationsfachdienstes alternative Einsatzmöglichkeiten ohne Kundenkontakt bestünden. Die Zustellung der Bescheide geschah am 4. Juli 2024.
Am 5. Juli 2024 hat die Klägerin zum Verwaltungsgericht Klage erhoben. Es habe bereits in der Vergangenheit mehrere Vorkommnisse mit dem Beigeladenen gegeben. Die Kollegen hätten ihn bereits in Verdacht gehabt, Diebstähle zu begehen. Zumindest in einem Fall im Jahr 2017 habe sich dieser Verdacht bestätigt. Aus rein sozialen Erwägungen heraus habe sie seinerzeit von der Einleitung eines Kündigungsverfahrens abgesehen. Stattdessen habe eigentlich ein Aufhebungsvertrag geschlossen werden sollen. Zu dessen Unterzeichnung sei es aber nicht gekommen, weil der Beigeladene diese verweigert habe. Die vorliegenden ärztlichen Befundberichte ließen nicht erkennen, welche Medikation der Beigeladene konkret zum Tatzeitpunkt erhalten habe. Auch sei nicht ersichtlich, ob im Frühjahr 2022 insoweit eine Änderung vorgenommen worden sei. Der Beklagte habe es versäumt, insoweit den Sachverhalt ausreichend aufzuklären. Auf ihre Veranlassung hin sei im Dezember 2019 eine arbeitsmedizinische Untersuchung des Klägers erfolgt. Der Betriebsarzt habe festgestellt, dass keine gesundheitlichen Bedenken bestünden. Es sei lediglich die Empfehlung ausgesprochen worden, den Beigeladenen nur in „Normalschicht“ einzusetzen. Durch den Einsatz in Früh- und Spätschichten sei der Beigeladene nicht gehindert gewesen, die notwendigen Therapien durchzuführen. Auch hätten konkrete Termine bei der Dienstplangestaltung immer Berücksichtigung gefunden. Zudem arbeite sie mit einem Gleitzeitkonto, sodass ein flexibler Ausgleich bei der Arbeitszeit möglich sei. Im konkreten Fall fehle es an einem Zusammenhang zwischen der Behinderung und dem Kündigungsgrund. Die vom Beigeladenen behauptete Spielsucht gehöre nicht zu der anerkannten Behinderung. Damit fehle es an einem unmittelbaren Zusammenhang. Es liege aber auch kein mittelbarer Zusammenhang vor. Der Beklagte habe sich insoweit nicht mit den Schilderungen des Beigeladenen zufriedengeben dürfen. Vielmehr sei von ihm zu ermitteln gewesen, welche konkrete Medikation er im Tatzeitpunkt erhalten habe und welche Nebenwirkungen diese zeige. Das Tatverhalten des Beigeladenen sei auch nicht von Impulsivität gekennzeichnet gewesen. Er habe die Taten vielmehr gewissenhaft ausgeübt. So habe er sich bei den Einkäufen bewusst unter der Schwelle von 50 € gehalten, um eine Abfrage der PIN zu vermeiden. Hierzu habe er mehrere Standorte aufgesucht. Auch handele es sich nicht um eine Art Beschaffungskriminalität, da der Beigeladene seine behauptete Spielsucht mit eigenen Mitteln befriedigen könne. Zudem seien die Straftaten über einen Zeitraum von mehreren Stunden verübt worden, sodass ein spontanes Augenblicksversagen auszuschließen sei. Schließlich habe der Beklagte auch ein ihm gegebenenfalls zukommendes Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Er habe ohne ausreichende Tatsachengrundlage einen Zusammenhang zwischen der Behinderung und dem Fehlverhalten angenommen. Auch sei er davon ausgegangen, dass der Beigeladene mehrfach auf seine gesundheitlichen Einschränkungen hingewiesen habe, was nicht zutreffe. Eine Weiterbeschäftigung des Beigeladenen sei ausgeschlossen. Er habe sowohl Kollegen als auch Dritte bestohlen. Die Belegschaft wie auch die Kunden müssten vor derartigem strafbaren Verhalten geschützt werden.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom ... Oktober 2023 (……….-…………….) und des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2024 zu verpflichten, die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Beigeladenen zu erteilen,
hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom ... Oktober 2023 (………………………) und des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2024 zu verpflichten, die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist des Beigeladenen zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Behinderung des Beigeladenen und den Kündigungsgründen. Die vorliegenden ärztlichen Unterlagen belegten, dass es infolge der Medikation zu Impuls-Kontroll-Störungen einschließlich Spielsucht kommen könne und dies tatsächlich auch beim Beigeladenen geschehen sei. Es sei deshalb naheliegend, dass diese Nebenwirkungen zu den Straftaten am 23. Mai 2022 geführt hätten. Aufgrund des Zusammenhangs sei der Schwerbehindertenschutz in erhöhtem Maße zu gewähren und die besondere Fürsorgepflicht des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Hiervon ausgehend habe er eine ermessensfehlerfreie Entscheidung getroffen, indem insbesondere die sehr lange Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die schwere Vermittelbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sowie die nicht ausgeschöpften Fördermöglichkeiten des Integrationsamtes berücksichtigt worden seien.
Der Beigeladene hat sich nicht weiter geäußert und keine Anträge gestellt.
Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Die zulässige Verpflichtungsklage nach § 42
Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung -
VwGO - ist im Haupt- wie auch Hilfsantrag unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Zustimmung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beigeladenen oder auf eine erneute, ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Antrag; die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen sie nicht in ihren Rechten (§ 113
Abs. 5 Satz 1
VwGO).
1. Nach
§ 168 SGB IX bedarf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Das Integrationsamt soll
gem. § 174 Abs. 4 SGB IX die Zustimmung erteilen, wenn die Beendigung in keinem Zusammenhang mit der Behinderung steht. Liegt ein solcher Zusammenhang hingegen vor, hat das Integrationsamt im Rahmen einer Ermessenentscheidung über die Zustimmung zu befinden.
a) Gemessen an der § 174
Abs. 4
SGB IX zugrunde liegenden gesetzgeberischen Wertung, den schwerbehinderten Menschen vor einer nichtbehinderungsbedingten außerordentlichen Kündigung nicht stärker zu schützen als nichtbehinderte Menschen, bleibt der Begriff des Zusammenhangs zwischen der Behinderung und dem Kündigungsgrund im Lichte der Zielsetzungen des Fürsorgeprinzips zu verstehen. Seine Auslegung hat dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der öffentlich-rechtliche Sonderkündigungsschutz gerade im Bereich der außerordentlichen Kündigung nicht dazu dienen soll, den schwerbehinderten Menschen zu bevorzugen, sondern allein auf den Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile gerichtet ist. Im Falle von durch die Behinderung begründeten Defiziten in der Einsichtsfähigkeit oder Verhaltenssteuerung muss das der Kündigung aus wichtigem Grund zugrundeliegende Verhalten des schwerbehinderten Arbeitnehmers nachvollziehbar gerade auf diese behinderungsbedingten Defizite zurückzuführen sein, ohne dass es für die Herleitung eines Zusammenhangs bloßer Mutmaßungen bedarf. Ein Zusammenhang i.
S. d. § 174
Abs. 4
SGB IX ist nur dann gegeben, wenn sich die zur Beendigung herangezogenen Gründe zwanglos aus den der Behinderung zu Grunde liegenden Beeinträchtigungen ergeben und diese Beziehung nicht nur entfernter Natur ist (
BVerwG, Urt. v. 12.7.2012 BVerwGE 143, 325). Der festgestellten Behinderung steht dabei diejenige Behinderung gleich, hinsichtlich derer eine Feststellung trotz Antragstellung ohne Verschulden des Antragstellers noch nicht getroffen wurde (
vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.1.1993, Buchholz 436.61 § 15 Schwerbehindertengesetz 1986
Nr. 7 m. w. N.).
Nach allgemeiner Auffassung dürfen an die Bejahung des Zusammenhangs aber keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Es genügt insbesondere auch ein mittelbarer Zusammenhang (
OVG NRW, Beschl. v. 28.1.2013 -
12 A 1635/10 -, juris Rn. 57; Urt. v. 23.5.2000 -
22 A 3145/98 -, juris; Mushoff, in: Hauk/Noftz,
SGB IX, Stand 2025, § 174 Rn. 58 m. w. N.; Kreitner, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, Stand Juni 2024, § 174 Rn. 35 f.). Zudem ist es nicht erforderlich, dass die Behinderung die einzige denkbare Erklärung für das Verhalten des behinderten Menschen darstellt. Jedweder Einfluss im Sinne einer Conditio sine qua non genügt allerdings nicht (
OVG NRW, Beschl. v. 28.1.2013 -
12 A 1633/10-, juris Rn 60; Beschl. v. 27.6.2011 - 12 A 75/10 -, juris Rn. 25).
b) Bei der – im Falle eines bestehenden Zusammenhangs zwischen Behinderung und den Kündigungsgrund bildendem Fehlverhalten – notwendigen Ermessensentscheidung ist das Interesse des Arbeitgebers an der Wahrnehmung seiner Gestaltungsmöglichkeiten gegen das Interesse des schwerbehinderten Arbeitnehmers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes abzuwägen. Entscheidend für die Berücksichtigung als abwägungserhebliche Umstände sind der Bezug zur Behinderung und die an der Zweckrichtung des behindertenrechtlichen Sonderkündigungsschutzes gemessene Bedeutung der einzelnen Belange. Der Sinn und Zweck der §§ 168
ff. SGB IX als Fürsorgevorschriften besteht vor allem darin, Nachteile eines schwerbehinderten Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugleichen. Die Vorschriften über den Sonderkündigungsschutz sollen ihn vor den besonderen Gefahren, denen er wegen seiner Behinderung auf dem Arbeitsmarkt ausgesetzt ist, bewahren und sicherstellen, dass er gegenüber Menschen ohne Behinderung nicht ins Hintertreffen gerät. Dieser Schutzzweck gewinnt Bedeutung, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Gründen beruht, die in der Behinderung selbst ihre Ursache haben. In diesem Fall sind an die im Rahmen der Ermessensentscheidung zu betrachtende Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers besonders hohe Anforderungen zu stellen, um auch den im Schwerbehindertenrecht zum Ausdruck kommenden Schutzgedanken der Rehabilitation verwirklichen zu können (
vgl. BVerwG, Urt. v. 19.10.1995,BVerwGE 99, 336 m. w. N.;
OVG NRW, Beschl. v. 20.4.2009 -
12 A 2431/08 -, juris Rn. 21). Der Arbeitgeber kann in Ausnahmefällen sogar verpflichtet sein, den schwerbehinderten Arbeitnehmer „durchzuschleppen", während andererseits die Fürsorge gegenüber dem Schwerbehinderten dort ihre Grenze findet, wo eine Weiterbeschäftigung allen Gesetzen wirtschaftlicher Vernunft widersprechen, insbesondere dem Arbeitgeber einseitig die Lohnzahlungspflicht auferlegt würde (
vgl. BVerwG a. a. O.).
Die danach an die Schwere des Beendigungsgrundes zu stellenden besonders hohen Anforderungen sind von zentraler Bedeutung, wenn auf der anderen Seite für eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers gewichtige Gründe streiten, zu denen etwa eine besonders lange Betriebszugehörigkeit, das fortgeschrittene Alter des Betroffenen und dessen schwere Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt gehören können (
vgl. OVG NRW, Beschl. v. 25.5.2009 -
12 A 472/09 -, juris Rn. 21; Beschl. v. 20.4.2009 - 12 A 2431/08 -, juris Rn. 27).
c) Steht der Behörde bei ihrer Entscheidung ein Ermessen zu, ist die gerichtliche Kontrolldichte eingeschränkt. Das Gericht hat lediglich zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von ihm in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (
vgl. SächsOVG, Beschl. v. 29.12.2009, DÖD 2010, 163; Riese, in: Schoch/Schneider,
VwGO, Stand August 2024, § 114 Rn. 10
ff. und 51
ff. m. w. N.). In Rechtsprechung und Literatur werden insoweit vier große Gruppen von Ermessensfehlern unterschieden: der Ermessensausfall, die Ermessensunterschreitung, die Ermessensüberschreitung sowie der Ermessensfehlgebrauch. Von einem Ermessensfehlgebrauch ist dann auszugehen, wenn in die Entscheidung sachfremde Gesichtspunkte eingestellt, wesentliche Gesichtspunkte übersehen oder Belange in zu beanstandender Weise zurückgestellt oder überbetont werden, also die Konkurrenz verschiedener Belange in unvertretbarer Weise gelöst wird (
vgl. zu alledem Wolff, in: Sodan/Ziekow,
VwGO, 4. Aufl., § 114 Rn 59
ff., 162
ff.). Bei Ermessensentscheidungen sind die Verwaltungsgerichte insbesondere nicht befugt, anstelle der Behörde eine eigene Entscheidung zu treffen, die sie für sachdienlicher halten. Gibt es im konkreten Fall mehrere denkbare Entscheidungen und wählt die Verwaltung eine von ihnen aus, begegnet dies in der gerichtlichen Kontrolle keinen Bedenken.
d) Begehrt der Arbeitgeber – wie hier – im Rahmen einer Verpflichtungsklage die Zustimmung des Integrationsamtes zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ist für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgebend (
vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.1.1993, Buchholz 436.61 § 15 Schwerbehindertengesetz 1986
Nr. 7 m. w. N.; zuletzt
VG Magdeburg, Urt. v. 28.4.2015 -
6 A 30/15 -, juris;
VG Gelsenkirchen, Urt. v. 28.5.2014 -
11 K 424/13 -, juris m. w. N.).
2. Gemessen an diesen Vorgaben bestehen keine Bedenken an der vom Beklagten getroffenen Entscheidung, die Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses abzulehnen.
a) Der Beklagte ist zutreffend von der Existenz eines Zusammenhangs zwischen Behinderung und Kündigungsgrund ausgegangen.
Den vorliegenden ärztlichen Unterlagen sowie dem Fachdienstlichen Gutachten des Integrationsfachdienstes Sachsen lässt sich entnehmen, dass beim Beigeladenen eine hinsichtlich der richtigen Behandlung problematische Kombination aus der die Schwerbehinderteneigenschaft mitbegründenden Parkinsonerkrankung und einer Suchterkrankung vorliegt. Problematisch deshalb, weil zur Behandlung von Parkinson typischerweise dopaminerge Medikamente eingesetzt werden, wobei Dopamin motivations- und antriebssteigernde Effekte vermittelt und es bei zu niedrigen oder zu hohen Spiegeln zu parkinsonartigen
bzw. manieförmigen Symptomen kommen kann. Ein zu hoher Dopaminspiegel vermag also gerade die vorgetragenen Impuls-Kontroll-Störungen hervorzurufen, die nach Einschätzung des behandelnden Neurologen durch familiären und beruflichen Stress noch verstärkt werden können. So war seinerzeit schon im Entlassungsbrief des Fachklinikums A……….. vom ... Juni 2017 ausgeführt worden, dass sich ein Zusammenhang zwischen der verordneten Parkinson-Medikation und der Glücksspielsucht des Beigeladenen nicht ausschließen lasse, aber auch nicht mit Sicherheit zu belegen sei. Die suchtspezifische Prognose müsse, so weiter im Entlassungsbrief, aktuell als offen eingeschätzt werden. Der behandelnde Neurologe
Dr. T……….. hat vor diesem Hintergrund, zuletzt mit seinem Schriftsatz vom 15. Januar 2025, nachvollziehbar dargelegt, dass die Herausforderung bei der Behandlung eines Patienten mit Parkinson und gleichzeitiger Suchterkrankung gerade darin besteht, immer genau das richtige Maß an Dopaminzufuhr zu erreichen. Prinzipiell macht ein Fortschreiten der Parkinsonerkrankung (der Kläger hat bereits Level 3 auf einer Fünferskala erreicht) immer höhere Gaben an Dopamin erforderlich. Dies führt aber wiederum zu größeren Problemen mit der Impulskontrolle. Wenn das Pendel zu sehr auf eine der beiden Seiten ausschlägt, muss deshalb die Medikation angepasst werden, was beim Beigeladenen mehrfach geschah. Auch ist den vorgelegten Dokumenten zu entnehmen, dass über die Zeit der Leidensdruck beim Beigeladenen offenbar zugenommen hat. So war er ab 2020 wieder in Behandlung wegen einer möglichen Rückkehr der Krebserkrankung. Schon seinerzeit äußerte er gegenüber den Ärzten, mit dem Schichtsystem Probleme zu haben. In den ärztlichen Berichten wird denn auch befürwortet, den Kläger aus dem Schichtsystem herauszunehmen (
vgl. etwa den Arztbericht des Universitätsklinikums …………………….. vom ... Dezember 2021,
S. 2 f.). Dies war auch das Ergebnis der Begutachtung durch den Betriebsarzt, wie die Klägerin selbst einräumt. Zwar gab es zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Straftaten im Mai 2022 aktuell gerade keine Änderung der Medikation, die letzte Anpassung war im Dezember 2021 bei den beiden Parkinson-Medikamenten Levodopa/Carbidopa und Clarium erfolgt (
vgl. Arztbericht des Universitätsklinikums …………………… vom ... Dezember 2021). Im Frühjahr 2022, im Zeitraum der drei Monate vor den Straftaten, gab es aber zahlreiche Arzttermine zur Abklärung einer möglichen neuerlichen Krebserkrankung, die den Beigeladenen stark seelisch belasteten, wie er selbst eindrücklich im Verwaltungsverfahren schilderte (Bl. …………………………………..). Eine erneute Änderung der Medikation machte sich dann im Anschluss an die Taten notwendig, als der Beigeladene sich gegenüber dem behandelnden Arzt offenbarte (
vgl. Arztbericht des Universitätsklinikums ……………………. vom 12. Dezember 2023). Aus Sicht des behandelnden Neurologen handelte es sich dabei um erwartbare Vorgänge. Einerseits war mit Blick auf das Fortschreiten der Parkinsonerkrankung abzusehen, dass die Gabe der ihr entgegenwirkenden Medikamente, insbesondere des Clarium, erhöht werden musste. Andererseits waren damit Probleme hinsichtlich der Spielsucht und der sonstigen Impulskontrolle vorprogrammiert. Der Zusammenhang zwischen der Einnahme der Parkinson-Medikamente und einer Verminderung der Impulskontrolle beim Beigeladenen ist damit hinreichend belegt.
Aus Sicht des Gerichts besteht mithin auch ein zumindest mittelbarer Zusammenhang zwischen der Schwerbehinderung und den Kündigungsgründen. Denn es bleibt davon auszugehen, dass die vorgeworfenen Straftaten das Ergebnis einer verminderten Impulskontrolle sind, die wiederum durch die Medikation gegen Parkinson ausgelöst wurde. Dieser Zusammenhang ist zwar einem eindeutigen Nachweis nicht zugänglich. Denn das hätte vorausgesetzt, dass der Beigeladene am Tag der vorgeworfenen Taten durchgängig durch einen Arzt beobachtet worden wäre, um belastbare Aussagen im Sinne eines Beweises für die Gründe des Fehlverhaltens machen zu können. Vielmehr muss es insoweit genügen, dass aus Sicht der behandelnden Ärzte der Zusammenhang plausibel ist, auch ein relevantes Wiederholungsrisiko besteht (Schreiben des Neurologen
Dr. T……………. vom ... Januar 2025,
S. 3). Anders als die Klägerin meint, wird die Plausibilität nicht durch die konkreten Tatumstände widerlegt. Insbesondere der Tatzeitraum von mehreren Stunden spricht nicht gegen die Annahme einer herabgesetzten Impulskontrolle. Denn diese ist nicht im Sinne eines spontanen Augenblicksversagens zu verstehen, wie es die Prozessbevollmächtigte der Klägerin beschreibt. Nach der Definition in F.63 des
ICD-10-GM-2025 sind Impulskontrollstörungen vielmehr durch wiederholte Handlungen ohne vernünftige Motivation gekennzeichnet, die nicht kontrolliert werden können und die meistens die Interessen des betroffenen Patienten oder anderer Menschen schädigen. Der betroffene Patient berichtet von impulshaftem Verhalten. Für den Kläger wurde die Impulskontrollstörung nicht nur in Form des Pathologischen Glücksspiels diagnostiziert (Entlassungsbrief des A…………. Fachklinikums W……………. vom ... Juni 2017). Trotz der bei ihm zu beobachtenden Bagatellisierungstendenzen schilderte er vielmehr im Rahmen der Behandlung sogar in unmittelbarem Zusammenhang mit dem zunehmenden Drang nach Glückspielen, dass er sich zwar nicht gravierend verschuldet, aber fast täglich mindestens 50,- € verspielt habe. Er habe (deshalb) versucht, einem Kollegen Geld zu entwenden (
vgl. Entlassungsbrief des A…………. Fachklinikums W……….. vom 9. Juni 2017,
S. 3). Auch in der Epikrise des Universitätsklinikums …………………….. vom ... Dezember 2023 scheint auf, dass der Beigeladene selbst einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Spielsucht und dem strafrechtlichen Fehlverhalten herstellt (Anamnese,
S. 2). Er hat mithin aufgrund des mit der Spielsucht potentiell verbundenen Geldbedarfs Probleme mit der Verhaltenssteuerung in Situationen, in denen sich Gelegenheiten zu Vermögensdelikten bieten. Das schließt es nicht aus, dass eine einmal spontan an sich gebrachte Geldkarte auch noch Stunden später zulasten des Eigentümers eingesetzt wird. Hierin mag dann zwar ein planhaftes Vorgehen zu erblicken sein. Es ist aber gerade deshalb zu beobachten, weil der Kläger einem Drang folgt, den er nicht oder nur unzureichend zu steuern vermag.
Dass es nicht auf den positiven Nachweis eines Zusammenhangs ankommt, um die Anwendung des § 174
Abs. 4
SGB IX auszuschließen, ist in der Rechtsprechung bereits entschieden (
vgl. OVG NRW, Beschl. v. 28.01.2013 -
12 A 1635/10 -, juris m. w. N.; Beschl. v. 28.10.2013 -
12 A 1633/10 -, juris m. w. N.). Das wird überwiegend mit dem Hinweis auf die Darlegungs- und Beweislast vertreten. Beim Fehlen eines Zusammenhangs zwischen Behinderung und Fehlverhalten handele es sich um ein negatives Tatbestandsmerkmal, dass dem Arbeitgeber günstig sei, weil bei seinem Vorliegen der Ermessensspielraum des Integrationsamtes entfalle. Deshalb sei er im Zweifel hierfür beweisbelastet (
vgl. auch eingehend bei Kreitner,
a. a. O., § 174 Rn. 36 f. m. w. N.; Mushoff,
a. a. O., § 174 Rn. 62; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.7.1989, BB 1989, 2400). Aus Sicht der Kammer folgt dieses Ergebnis auch aus einer am Schutzzweck der Norm orientierten Auslegung. Die Regelung des
§ 174 Abs. 4 SGB IX stellt eine Ausnahme vom allgemeinen Ansatz des Schwerbehindertenrechts dar, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten von einer im Ermessen des Integrationsamtes stehenden Zustimmung abhängig zu machen. Ihre Begründung findet diese Ausnahme in dem Umstand, dass beim Fehlen eines Zusammenhangs zwischen Behinderung und kündigungsbegründendem Fehlverhalten etwaige vom Schwerbehindertenrecht erfasste schutzwürdige Belange des betroffenen Arbeitnehmers nicht in Rede stehen. Dann erscheint es nur konsequent, dem Integrationsamt keinen Entscheidungsspielraum zu belassen. Das kann aber nicht gleichermaßen gelten, wenn der Zusammenhang zwar nicht bewiesen werden kann, jedoch als wahrscheinlich anzusehen ist.
b) Damit war im konkreten Fall eine Ermessensentscheidung anzustellen, in die alle relevanten Aspekte einbezogen werden mussten. Etwaige Fehler der tatsächlich getroffenen Ermessensentscheidung sind allerdings nicht zu erkennen.
aa) Der Beklagte hat in den Widerspruchsbescheiden im Einzelnen dargelegt, welche Aspekte für und gegen das Kündigungsbegehren sprechen. In besonderer Weise werden die langjährige Betriebszugehörigkeit des Beigeladenen, dessen Lebensalter sowie die Schwierigkeiten bei der Findung eines neuen Arbeitsplatzes herausgehoben. Auch erscheint es nachvollziehbar, dass der Beklagte die Gefahr einer Verschlechterung des Krankheitsbildes sieht, sollte die Kündigung vollzogen werden. Auf der anderen Seite erkennt er aber auch die Interessen der Klägerin, wenn er von einem schwerwiegenden Fehlverhalten spricht, das einen massiven Vertrauensbruch darstelle und einen Kündigungsgrund im Sinne des § 626 Bürgerliches Gesetzbuch -
BGB - zu begründen vermöge. Schließlich hat der Beklagte auch den Umstand in den Blick genommen, dass der Beigeladene zuvor im Jahre 2017 bereits einmal ein Vermögensdelikt an einem Arbeitskollegen begangen hat.
bb) Der Beklagte gelangte aber gleichwohl in rechtmäßiger Weise zu der Einschätzung, dass der Klägerin ein Festhalten am Arbeitsverhältnis zumutbar ist. Anhaltspunkte für eine unvollständige Berücksichtigung der entscheidungserheblichen Umstände oder für deren fehlerhafte Gewichtung sind nicht ersichtlich.
(1) Ein zentraler Punkt in den Erwägungen des Beklagten sind die fehlenden Bemühungen der Klägerin um eine leidensgerechte Beschäftigung des Beigeladenen. Bereits das Fachdienstliche Gutachten vom 16. Oktober 2023 legt im Einzelnen dar, dass in verschiedenen ärztlichen Stellungnahmen und Schreiben der Zeit seit 2019 darauf hingewiesen wurde, dass der Beigeladene dringend vom Schichtdienst befreit werden müsse (beginnend mit Schreiben
Dr. T….-….. zur Vorlage an den Arbeitgeber vom 4. März 2019, Bl. ……………………….). Dies war letztlich auch das Ergebnis der im Auftrag der Klägerin erfolgenden Begutachtung durch den Facharzt für Arbeitsmedizin, der zudem empfahl, den Beigeladenen mit reduzierter Auftragszahl einzusetzen (Bl. ………………………………..). Gleichwohl hat die Klägerin zu keinem Zeitpunkt Kontakt zum Integrationsamt aufgenommen, um Möglichkeiten eines leidensgerechten Einsatzes des Beigeladenen im Rahmen des § 167
Abs. 1
SGB IX auszuloten. Auch erfolgte keinerlei Anpassung der Arbeitszeiten oder des Auftragsvolumens. Damit wurde auch aus Sicht des Gerichts eine wichtige Chance vertan, aus den konkreten Arbeitsbedingungen resultierende Stressfaktoren für den Beigeladenen zu reduzieren. Dass Stress ein gewichtiger Faktor bei der Behandlung und vor allem Medikation der Parkinsonerkrankung ist, belegt neben den vorliegenden ärztlichen Berichten nicht zuletzt auch der Umstand, dass der seit Ende 2023 beurlaubte Kläger zuletzt von einem guten gesundheitlichen Zustand berichtete, insbesondere von einer weniger stark ausgeprägten Spielsucht, was aus seiner Sicht auch am fehlenden Arbeitsstress liegen könne (
vgl. Bericht des Universitätsklinikums ……………………… vom ... Dezember 2024).
Zwar kann nicht behauptet werden, dass das Fehlen entsprechender Bemühungen der Klägerin unmittelbar zu dem vorgeworfenen Fehlverhalten geführt hätte. Gleichwohl bilden aber die Bedingungen am Arbeitsplatz einen wichtigen Faktor bei der Frage, wie der Beigeladene sein Krankheitsbild bewältigt und mit den Anforderungen des Alltags zurechtkommt. Deshalb darf das Integrationsamt im Rahmen seiner Erwägungen zur Zumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung durchaus davon ausgehen, dass ein leidensgerechter Arbeitsplatz das Risiko künftigen Fehlverhaltens reduzierte. Dass der Arbeitgeber verpflichtet sein kann, aufgrund des Krankheitsbildes des Arbeitnehmers die Betriebsabläufe umzuorganisieren, ist unbestritten. Nach der Rechtsprechung zur Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung im Falle krankheitsbedingter Fehlzeiten, deren Grundsätze hier übertragbar sind, kommt es gerade darauf an, ob der Arbeitgeber wirklich alle Maßnahmen ergriffen hat, die nach Lage des Einzelfalls für ihn zumutbar waren. Das können insbesondere auch solche Maßnahmen sein, zu denen er an sich rechtlich nicht verpflichtet wäre (
vgl. BVerwG, Urt. v. 29.8.2007, NJW 2008, 166; Beschl. v. 19.8.2013 -
5 B 47.13 -, juris;
VG Berlin, Urt. v. 4.9.2015 - 22 K 69/15 -, juris). Angesichts der Größe des klägerischen Unternehmens dürften auch ohne weiteres Möglichkeiten bestehen, den Beigeladenen zukünftig außerhalb des Schichtbetriebs, ggfs. an einem noch zu schaffenden Arbeitsplatz, einzusetzen und so auf eine positive Veränderung des Arbeitsumfeldes und der Anforderungen hinzuwirken.
(2) Zwar gelangt der behandelnde Neurologe zu der Einschätzung, dass beim Beigeladenen ein relevantes Wiederholungsrisiko hinsichtlich spontaner Diebstähle vorliege (Schreiben von
Dr. T………. vom ... Januar 2025,
S. 3). Dies lässt eine Weiterbeschäftigung aber nicht von vornherein unzumutbar erscheinen. Mit diesem Aspekt hat sich der Beklagte in den angegriffenen Widerspruchsbescheiden bereits näher befasst. Er geht davon aus, dass das Vertrauensverhältnis zwar beschädigt, jedoch nicht unwiederbringlich zerstört sei. Für ihn hat insoweit besonderes Gewicht, dass die Auswirkungen des Fehlverhaltens auf die betrieblichen Interessen begrenzt sind. Der Beigeladenen habe sich kein Vermögensdelikt zulasten eines Kunden zu Schulden kommen lassen. Auch habe er sich seiner Ehefrau und seinem behandelnden Neurologen anvertraut und durch eine Medikamentenumstellung unter engmaschigen ärztlicher Kontrolle versucht, seine Sucht einzudämmen.
Vor diesem Hintergrund erachtet der Beklagte die Gefahr der Rufschädigung des Unternehmens wegen etwaiger Vermögensdelikte als weniger gewichtig. Insoweit verweist er auch auf die Möglichkeiten eines veränderten Einsatzes ohne Kundenkontakt. Hinzu tritt aus Sicht des Gerichts noch ein Umstand, auf den bereits Schwerbehindertenvertretung und Personalrat hingewiesen haben. Das Fehlverhalten des Beigeladenen ahndeten die Strafverfolgungsbehörden mit einem Strafbefehl, der ohne weiteres akzeptiert wurde und nicht den Gegenstand einer Berichterstattung in der Öffentlichkeit bildete. Insofern hat es also bislang keinerlei Beeinträchtigung des Bildes der Arbeitgeberin in der Öffentlichkeit gegeben. Sollten durch eine zukünftige Gestaltung der Arbeitsbedingungen Möglichkeiten und Anreize für den Beigeladenen, zu Lasten von Kunden des Unternehmens Vermögensdelikte zu begehen, minimiert werden, drohte bei einer Weiterbeschäftigung in dieser Hinsicht kein Nachteil.
Schließlich verarbeitete der Beklagte den Umstand, dass der Beigeladene in der Vergangenheit zu Lasten eines Arbeitskollegen ein Vermögensdelikt begangen hatte, ausdrücklich in seiner Entscheidung als einen Aspekt, der zugunsten des Kündigungsbegehrens streite. Das entspricht auch aus Sicht des Gerichts durchaus dem Gewicht des Vorwurfs. Er hat hingegen keineswegs die Bedeutung, dass er eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ausschlösse. Dagegen spricht schon das längere Zurückliegen dieses Geschehens. Zudem hat sich insbesondere auch der Personalrat gegen eine Kündigung des Beigeladenen ausgesprochen, was aus Sicht des Gerichts nur den Schluss zulässt, dass jedenfalls die Belegschaft des klägerischen Unternehmens nicht von einem massiven Vertrauensverlust gegenüber dem Beigeladenen ausgeht. Damit stellt die Einschätzung des Beklagten aber jedenfalls keine durch das Gericht zu korrigierende Fehlgewichtung der widerstreitenden Interessen dar.
Da all diese Erwägungen gleichermaßen für das im Haupt- wie auch Hilfsantrag verfolgte Begehren Geltung beanspruchen, war die Klage insgesamt abzuweisen. Auch das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass mit der dem Hilfsantrag zugrundeliegenden Kündigung mit sozialer Auslauffrist die Gewichtungen in einer Weise zu Gunsten der Klägerin verschoben würden, dass eine Ablehnung der Zustimmung als rechtswidrig erschiene.
3. Mit Blick auf diese Erwägungen kann dahinstehen, ob die Klägerin überhaupt die Frist des § 174
Abs. 2
SGB IX, die Zustimmung innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis vom Kündigungsgrund beim Integrationsamt zu beantragen, eingehalten hat. Der vollständige, unterschriebene Antrag ist erst am 6. Oktober 2023 beim Beklagten eingegangen. Die Klägerin gab im Antrag auch nur ganz beiläufig an, dass die Kündigungsberechtigte Frau ……. H….. am 27. September 2023 Kenntnis vom Fehlverhalten erlangt habe. An anderer Stelle heißt es, die Klägerin habe aufgrund eines Auskunftsersuchens Kenntnis von dem Ermittlungsverfahren erhalten. Die genauen Umstände wurden durch den Beklagten nicht weiter aufgeklärt. In der mündlichen Verhandlung konnte die Klägervertreterin hierzu keine näheren Angaben machen.
Die Entscheidung zu den Kosten beruht auf § 154
Abs. 1, § 162
Abs. 3
VwGO. Da der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit auch nicht am Kostenrisiko beteiligt hat, waren seine außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 188 Satz 2
VwGO. Eine Zulassung der Berufung nach § 124a
Abs. 1
i. V. m. § 124
Abs. 2
Nr. 3 und 4
VwGO kam mangels Vorliegens von Berufungsgründen nicht in Betracht.