Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamtes vom 17. Juni 2024 und teilweiser Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Bundesverwaltungsamtes vom 25. September 2024 verpflichtet, der Klägerin eine weitere Beihilfe in Höhe von 2.485,96 Euro zu bewilligen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Beihilfe für ein maßgefertigtes Behinderten-Dreirad mit elektrischer Unterstützung.
Mit ärztlicher Bescheinigung vom 10. März 2022 verschrieb Herr
Dr. med.x ... der Klägerin, welche kleinwüchsig ist, den Gebrauch eines „Dreirads mit Zurüstung/Anpassung auf Körpermaß und elektrischer Tretunterstützung“.
Mit Schreiben vom 3. Mai 2022 erkundigte sich die Klägerin bei der Beklagten nach der Beihilfefähigkeit eines solchen maßgefertigten Behinderten-Dreirads mit elektrischer Unterstützung. Sie verwende dies für den Nah-Bereich über 100 Meter außerhalb der Wohnung, etwa im Supermarkt oder auf dem Weg zur Arztpraxis, da diese Wege für sie zu lang seien. Die elektrische Unterstützung diene lediglich dazu, Schrägen zu überwinden. Mit Schreiben vom 20. Mai 2022 verneinte die Beklagte die Beihilfefähigkeit.
Sodann erwarb die Klägerin ein maßgefertigtes „Spezialrad auf Basis eines Van Raam mini“ vom K ... , ausweislich der Rechnung vom 20. Januar 2024 zu einem Preis von 13.470,00 Euro.
Mit Schreiben vom 27. Mai 2024 beantragte sie beim Bundesverwaltungsamt bei der Beklagten die Gewährung von Beihilfe für das Rad in Höhe von 7.906,96 Euro. Der übrige Rechnungsanteil in Höhe von 5.563,04 Euro sei von der Krankenkasse übernommen worden.
Mit Bescheid vom 17. Juni 2024 lehnte das Bundesverwaltungsamt die Gewährung der Beihilfe vollständig ab. Zur Begründung führte es aus, dass das Dreirad als Elektrofahrzeug gelte und daher nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht beihilfefähig sei. Höchstens die Aufwendungen für das Dreirad ohne elektrische Tretunterstützung könnten anerkannt werden, der Elektroantrieb sei dann herauszurechnen.
Mit Schreiben vom 3. Juli 2024, begründet am 26. August 2024, legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein. Hierzu führte sie aus, dass die Erstattung keinesfalls beihilferechtlich ausgeschlossen sei und die Kostenübernahme aufgrund der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht auch erforderlich sei. Sie bat um vollständige Kostenübernahme, hilfsweise abzüglich der Kosten des Motors. Hierzu reichte sie eine Rechnung des K ... vom 13. August 2024 ein, aus der sich ergab, dass das Silentmotorsystem des Dreirads einen Betrag von 2.618,00 Euro ausmachte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 2024 half das Bundesverwaltungsamt der Beklagten dem Widerspruch teilweise ab und gewährte Beihilfe über 5.421 Euro. Der ausstehende Betrag sei demgegenüber nicht beihilfefähig. Zur Begründung führte es aus, dass jedes elektrisch betriebene oder unterstützte Fortbewegungsmittel als Elektrofahrzeug gelte. Zum reinen Ausgleich einer Behinderung stünden als beihilfefähig nur der Elektrorollstuhl und das Elektromobil zur Verfügung, alle anderen Elektrofahrzeuge seien ausdrücklich ausgeschlossen.
Mit ihrer am 28. Oktober 2024 erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Gewährung des nach der Teilabhilfe noch verbleibenden Betrags von 2.485,96 Euro. Zur Begründung führt sie aus, dass das Therapie-Dreirad kein Elektrofahrzeug und daher auch nicht von der Beihilfe ausgeschlossen sei. Der Schwerpunkt des Dreirads liege auf der Erhaltung der selbstbestimmten Fortbewegung, nicht auf einer rein passiven Fortbewegung mit Motorkraft. Bei der Auslegung der beihilferechtlichen Bestimmungen sei das Selbstbestimmungsrecht zu berücksichtigen, nach welchem die Klägerin nicht gegen ihren Willen auf die rein passiven Fortbewegungsmittel eines Elektrorollstuhls oder eines E-Scooters verwiesen werden dürfe. Überdies hätten die Kosten hier in jedem Fall von der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (
SGB IX) getragen werden können. Die Beklagte sei diesbezüglich ihrer Beratungspflicht gegenüber der Klägerin nicht nachgekommen, indem sie sie auf deren Nachfrage nach der Beihilfefähigkeit des Dreirads nicht darüber aufgeklärt habe, dass hier zumindest die Eingliederungshilfe die Kosten übernehmen müsse. Hierdurch sei der Klägerin ein Schaden entstanden, der von der Beklagten auszugleichen sei.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamtes vom 17. Juni 2024 und teilweiser Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Bundesverwaltungsamtes vom 25. September 2024 zu verpflichten, der Klägerin eine weitere Beihilfe in Höhe von 2.485,96 Euro zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist erneut auf die mangelnde Beihilfefähigkeit des Dreirads. Auch bestehe keine Verpflichtung der Beihilfestelle, die Klägerin über mögliche Ansprüche der Eingliederungshilfe zu beraten. Es ergebe sich auch keine Erstattungspflicht aus Fürsorgegesichtspunkten, da die Beihilferegelungen grundsätzlich abschließend und ausreichend seien. Überdies sei das Dreirad als Gegenstand der allgemeinen Lebenshaltung anzusehen, da es auch von einem Gesunden im Rahmen der allgemeinen Lebenshaltung üblicherweise genutzt werden könne. Hierfür spräche etwa die Ausstattung des Rades mit Schaltung mit acht Gängen, Nabendynamo, Korb mit Spezialadapter sowie Scheinwerfer.
Die Beteiligten haben im Erörterungstermin am 8. August 2025 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen, der vorgelegen hat und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.
Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten konnte über die Klage im schriftlichen Verfahren durch den Berichterstatter entschieden werden (§ 87a
Abs. 2 und 3, § 101
Abs. 2
VwGO).
Die Klage hat Erfolg. Sie ist als Verpflichtungsklage (§ 42
Abs. 1 Alt. 2
VwGO) gerichtet auf die Gewährung der begehrten Beihilfe insbesondere statthaft und auch im Übrigen zulässig sowie begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 17. Juni 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. September 2024 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113
Abs. 1 Satz 1,
Abs. 5 Satz 1
VwGO).
Die Klägerin hat Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe für die Anschaffung des maßgefertigten „Spezialrads auf Basis eines Van Raam mini“ des K ... . Maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (st Rspr,
vgl. nur
BVerwG, Urteil vom 2. April 2014 –
5 C 40.12 – juris Rn. 9). Die Aufwendungen gelten als zu dem Zeitpunkt entstanden, zu dem die sie begründende Leistung erbracht wird (§ 6
Abs. 1 Satz 2 Bundesbeihilfeverordnung – BBhV), also hier der Tag der Rechnungsstellung vom 20. Januar 2024.
Rechtsgrundlage für die beantragte Gewährung einer Beihilfe von Hilfsmitteln bildet § 80 Bundesbeamtengesetz (BBG)
i.V.m. der Bundesbeihilfeverordnung. Die Klägerin ist nach § 80
Abs. 1
Nr. 1 BBG beihilfeberechtigt.
Nach § 25 BBhV sind Aufwendungen für ärztlich verordnete Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke beihilfefähig, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen.
Nach Anlage 12 zu § 25 BBhV (sogenannte „Negativliste“) gehören nicht zu den beihilfefähigen Hilfsmitteln solche Gegenstände, die weder notwendig noch wirtschaftlich angemessen sind, die einen geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzen oder einen geringen Abgabepreis haben oder die zur allgemeinen Lebenshaltung gehören. Nicht beihilfefähig sind gemäß Ziffer 5.6 der Anlage 12 zu § 25 BBhV ausdrücklich Elektrofahrzeuge, soweit nicht in Anlage 11 aufgeführt.
Nach Anlage 11 zu § 25 BBhV (sogenannte „Positivliste“) sind wiederum die dort genannten Hilfsmittel, Geräte und Körperersatzstücke beihilfefähig, wenn sie von einer Ärztin oder einem Arzt verordnet werden sind. Ziffer 2.5 nennt als insoweit beihilfefähiges Hilfsmittel das Behinderten-Dreirad.
Das von der Klägerin erworbene maßgefertigte Behinderten-Dreirad mit elektrischer Unterstützung ist in voller Höhe beihilfefähig.
a) Es ist zunächst im Sinne des § 25 BBhV ärztlich verordnet und stellt ein Hilfsmittel dar, welches dem Ausgleich einer Behinderung dient.
b) Es stellt sich in der Gesamtschau als „Behinderten-Dreirad“ im Sinne von Ziffer 2.5 der Anlage 11 zu § 25 BBhV dar, nicht hingegen als „Elektrofahrzeug“ nach Ziffer 5.6. der Anlage 12 zu § 25 BBhV (
vgl. VG Osnabrück, Urteil vom 10. November 2020 – 3 A 407/18 – juris Rn. 16
ff., a.A.
VG Lüneburg, Urteil vom 12. September 2024 – 5 A 102/22 – nicht veröffentlicht,
S. 76
ff. d. elektronischen Streitakte).
Für eine Einstufung als Behinderten-Dreirad statt als Elektrofahrzeug streitet zunächst der Umstand, dass ein Kennzeichen für die Teilnahme des Dreirads am Straßenverkehr nicht erforderlich ist (
VG Osnabrück, Urteil vom 10. November 2020 – 3 A 407/18 – juris Rn. 18). Der Elektromotor des Dreirads erleichtert in diesem Zusammenhang lediglich die Fortbewegung, ist hierfür aber nicht unabdingbar. Das Rad ist auch ohne Betätigung des Motors fahrtüchtig. Nach den insoweit nachvollziehbaren und schlüssigen Schilderungen der Klägerin und ihres Prozessbevollmächtigten – welche die Beklagte nicht in Frage stellt – wird der Elektromotor des Dreirads nicht stets zum Anfahren genutzt, sondern dient situativ der Überwindung kleiner Steigungen. Solche können sich etwa aus Bordsteinen an Fußgängerüberwegen ergeben, die sonst ein Hindernis darstellen würden.
Des Weiteren ergibt sich die Einordnung auch aus dem Umstand, dass sich das streitgegenständliche Dreirad klar trennen lässt in einen „Dreiradanteil“ und in einen E-Motor. Bei typischen Elektrofahrzeugen – etwa einem E-Scooter – kann aber kein „Elektroanteil“ herausgerechnet werden, indem etwa – wie hier im Verwaltungsverfahren geschehen – der Motor separat per Rechnung ausgewiesen wird. Ein E- Scooter ohne elektrischen Antrieb verliert seinen Charakter als E-Scooter. Das vorliegende Dreirad ohne Elektromotor stellt hingegen noch immer ein funktionstüchtiges Dreirad dar.
Zuletzt entspricht eine solche Wertung des Dreirads nicht als „Elektrofahrzeug“ auch dem optischen Gesamteindruck, den das Gericht im Rahmen des Erörterungstermins am 8. August 2025 gewinnen konnte, zu welchem die Klägerin das streitgegenständliche Dreirad mitgebracht hatte.
c) Das streitgegenständliche Dreirad stellt sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht als Gegenstand der allgemeinen Lebenshaltung nach Anlage 12 zu § 25 BBhV dar.
Die vornehmliche Zielgruppe für das hiesige Behinderten-Dreirad mit E-Motor ist nicht der gesunde, sondern der krankheitsbedingt in der Bewegung deutlich eingeschränkte Mensch. Für ihn wird ein Gerät angeboten, das die Mobilität verbessert und fördert. Dass möglicherweise auch andere Personen wie
z.B. Senioren zu den potentiellen Käufern gehören könnten, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung (
vgl. VG Osnabrück, Urteil vom 10. November 2020 – 3 A 407/18 – juris Rn. 20).
Dies ergibt sich vorliegend zumindest aus dem Umstand, dass das Dreirad eigenständig auf die besonderen Bedürfnisse der Klägerin maßgefertigt wurde. Die Maßanfertigung ergibt sich bereits aus der ärztlichen Bescheinigung vom 10. März 2022, welche den Gebrauch eines „Dreirads mit Zurüstung/Anpassung auf Körpermaß und elektrischer Tretunterstützung“ verschreibt. Die Klägerin hat insoweit im Erörterungstermin schlüssig – und von der Beklagten nicht in Frage gestellt – geschildert, dass das Dreirad aufwändig auf ihre Bedürfnisse eingestellt wurde. Es verfüge etwa über einen faltbaren Lenker; man könne mit ihm auch rückwärts fahren, was etwa im Fahrstuhl wichtig sei. Hierin unterscheidet sich das hiesige Dreirad von gewöhnlichen Dreirädern, die über diese Maßanfertigung nicht verfügen. In der Folge erweist sich die beklagtenseits vorgebrachte Argumentation, welche lediglich auf andere Eigenschaften des Dreirads wie seine Acht-Gang-Schaltung, Nabendynamo, Korb und Scheinwerfer verweist, als zu selektiv.
Nichts anderes folgt aus den seitens der Beklagten in Bezug genommenen Entscheidungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes. Der dort entschiedene Fall hatte das Dreirad eines anderen Herstellers zum Gegenstand, welches offenkundig nicht in dem geschilderten Umfang maßgefertigt war wie das hier streitgegenständliche Rad (
vgl. OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 24. April 2023 – 5 LA 30/23 –
S. 7
ff., Bl. 97
ff. d. elektronischen Streitakte sowie vom 19. Juni 2023 – 5 LB 38/23 –
S. 2, Bl. 89 d. elektronischen Streitakte).
d) Da die Erstattungsfähigkeit sich schon aus den allgemeinen beihilferechtlichen Regelungen ergibt, konnte hier dahingestellt bleiben, ob diese sich (zusätzlich) auch aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht oder einer möglichen Verletzung einer Beratungspflicht ergibt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154
Abs. 1
VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167
Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2
VwGO und den § 708
Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2
ZPO. Die Berufung war nicht gemäß § 124a
Abs. 1 Satz 1
VwGO zuzulassen, da keiner der dort genannten Gründe vorliegt.
BESCHLUSS
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39
ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 2.485,96 Euro festgesetzt.