I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 27. September 2024 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt von dem beklagten Land die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (
SGB IX) „mit dem Zusatz über den Grad der Behinderung von 30 und der Gleichstellung nach
§ 151 SGB IX“.
Das beklagte Land stellte für den im November 1968 geborenen Kläger mit bestandkräftigem Bescheid vom 10. August 2022 einen Grad der Behinderung (
GdB) von 30 ab dem 21. Dezember 2021 fest. Der Bescheid enthielt folgenden Hinweis:
„Ein Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nach
§ 152 Abs. 5 SGB IX kann nur ausgestellt werden, wenn der Grad der Behinderung wenigstens 50 beträgt. Der festgestellte Grad der Behinderung beträgt 30, ein Ausweis kann daher nicht ausgestellt werden.
Behinderte, deren Grad der Behinderung 30 oder 40 beträgt, können den schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne diese Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können. Die Gleichstellung wäre bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu beantragen (siehe
§ 2 Abs. 3 in Verbindung mit § 151
Abs. 2
SGB IX). Anspruch auf Zusatzurlaub wird durch die Gleichstellung nicht erworben (siehe § 151
Abs. 3 in Verbindung mit
§ 208 SGB IX).“
Der Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid wurde mit Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2022 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger nicht Klage erhoben.
Am 5. März 2024 beantragte der Kläger die Feststellung eines höheren
GdB. Das beklagte Land trat in Ermittlungen ein. Unabhängig davon teilte der Kläger dem beklagten Land am 17. Juni 2024 per E-Mail mit:
„Guten Tag,
Ich bin vom Arbeitsamt als Schwerbehinderter gleichgestellt (
GdB 30).
Ich möchte einen Schwerbehindertenausweis bekommen.
Auf der Website finde ich keine hilfreichen Angaben.
Was muss ich tun?
Vielen Dank für eine Info/ein Antragsformular!“
Das beklagte Land teilte dem Kläger mit E-Mail vom 18. Juni 2024 mit:
„Sehr geehrter Herr A.,
ein Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nach § 152
Abs. 5
SGB IX kann nur ausgestellt werden, wenn der Grad der Behinderung wenigstens 50 beträgt. Der festgestellte Grad der Behinderung beträgt derzeit 30, ein Ausweis kann daher nicht ausgestellt werden.“
Nach weiterem Schriftwechsel führte der Kläger mit E-Mail vom 29. Juli 2024 ausdrücklich aus:
„Ich möchte das auch grundsätzlich geklärt wissen, ein Zusammenhang mit meinem Antrag auf Neufeststellung besteht grade nicht.“
Am 30. Juli 2024 hat der Kläger Klage bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main (Sozialgericht) erhoben mit dem Ziel, dass ihm von dem beklagten Land ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt werde. Er sei mit der „gängige[n] Verwaltungspraxis“ Schwerbehindertenausweise nur an Personen mit einem
GdB in Höhe von mindestens 50 auszustellen nicht einverstanden. Schwerbehinderten gleichgestellte Menschen seien eben gerade gleich zu behandeln. § 152
SGB IX sei auch auf ihn anzuwenden.
Das beklagte Land ist bei seiner Auffassung geblieben. Da ein Schwerbehindertenausweis lediglich den
GdB gegenüber anderen Stellen nachweisen solle, seien Rechtsmittel wegen der Ausstellung eines solchen Ausweises nicht möglich, auch nicht, wenn die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises wegen fehlender Voraussetzung nicht möglich sei. Es fehle an der gesetzlichen Grundlage für die Durchführung eines Klageverfahrens.
Das Sozialgericht hat am 27. September 2024 eine mündliche Verhandlung durchgeführt und mit Urteil vom gleichen Tag die Klage des Klägers abgewiesen. Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Die auf Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises gerichtete Klage sei als allgemeine Leistungsklage statthaft. Die Klage sei jedoch unbegründet. Der Kläger habe gegen das beklagte Land keinen Anspruch auf Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises, auch nicht mit dem Zusatz, dass ein
GdB von 30 festgestellt und der Inhaber des Ausweises einem Schwerbehinderten gleichgestellt sei.
Denn der Kläger sei weder schwerbehindert (vielmehr sei mit dem bestandskräftigen Bescheid vom 10. August 2022 ein
GdB von 30 festgestellt), noch folge aus der Gleichstellung ein Anspruch auf Erteilung eines Schwerbehindertenausweises. Die Auslegung der § 151
Abs. 1, 3
SGB IX in Verbindung mit § 152
Abs. 5 Satz 1
SGB IX ergebe, dass ein gleichgestellter behinderter Mensch keinen Anspruch auf Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises habe. Für die Auffassung des Klägers spreche zwar, dass im
Abs. 1 des § 151
SGB IX angeordnet werde, dass die Regelungen des Teils 3 des
SGB IX für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen gelten. Die in
Abs. 3 enthaltenen Einschränkungen würden sich auch ausdrücklich nur auf § 208
SGB IX (Zusatzurlaub) und Kapitel 13 (unentgeltliche Beförderung von schwerbehinderten Menschen im öffentlichen Nahverkehr) des
SGB IX beziehen. Nach Auffassung des Sozialgerichts folge aber aus dem Wortlaut des § 152
Abs. 5 Satz 1
SGB IX, dass ein solcher Ausweis nur für schwerbehinderte Menschen auszustellen sei. Denn ein Ausweis, der eine Erklärung über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch enthalte, könne vom Sprachverständnis her nur einem schwerbehinderten Menschen erteilt werden. Ein gleichgestellter behinderter Mensch sei aber gerade kein schwerbehinderter Mensch.
Dies decke sich auch mit dem Sinn und Zweck der Gleichstellung. Denn gleichgestellte behinderte Menschen würden sich in ihrer Rechtsstellung von schwerbehinderten Menschen unterscheiden. Sie würden eine Gleichstellung genießen, die sich nicht auf die Eigenschaft der Behinderung als solche, sondern auf die damit verbundenen Rechtsfolgen beziehe. Eine Schwerbehinderteneigenschaft werde gerade nicht fingiert. Mit der Gleichstellung solle die ungünstige Konkurrenzsituation der behinderten Menschen am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsmarkt verbessert und damit der Arbeitsplatz sicherer gemacht oder die Vermittlungschancen erhöht werden. Zur Erreichung dieses Ziels benötige ein gleichgestellter behinderter Mensch keinen Ausweis nach § 152
Abs. 5 Satz 1
SGB IX. Eine gleichgestellte behinderte Person verfüge zum Nachweis über der Gleichstellung über den Bescheid der Bundesagentur für Arbeit.
Der Kläger hat gegen das ihm am 4. Dezember 2024 zugestellte Urteil des Sozialgerichts am 29. Dezember 2024 Berufung bei dem Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt eingelegt.
Zur Begründung seiner Berufung führt der Kläger aus, dass das Sozialgericht § 151
Abs. 1
SGB IX fehlerhaft ausgelegt habe. Der Gesetzeswortlaut sehe ausdrücklich vor, dass die Regelungen des Teils 3 des
SGB IX sowohl für schwerbehinderte als auch für gleichgestellte behinderte Menschen gelten würden. Eine Einschränkung hinsichtlich der Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises sei nicht ausdrücklich normiert. Der Wortlaut von § 151
Abs. 1
SGB IX spreche für seine Auffassung. Antragsberechtigt seien danach behinderte Menschen und nicht nur schwerbehinderte Menschen. Eine solche Antragsberechtigung für behinderte Menschen mache nur Sinn, wenn die Ausstellung für „nur" behinderte Menschen nicht von vornherein ausgeschlossen sei. Gleichstellung bedeute, dass er die gleichen Rechte und Pflichten habe wie ein schwerbehinderter Mensch, insbesondere, aber eben nicht nur in Bezug auf den Kündigungsschutz. Die Ausnahmen könnten auf dem Ausweis vermerkt werden. Die Ausnahmen stünden der Ausstellung nicht entgegen. Ohne übergeordnete rechtliche Notwendigkeit bilde der Wortlaut die Grenze der Auslegung.
Es sei systemwidrig, den gleichgestellten Menschen von der Ausstellung eines solchen Ausweises auszuschließen. Ein rechtlicher Grund sei dafür nicht erkennbar. Für eine Gesetzesfortbildung seien weder Gründe durch das Sozialgericht benannt noch erkennbar. Das Sozialgericht habe verkannt, dass ein Schwerbehindertenausweis auch für gleichgestellte behinderte Menschen erforderlich sein könne, um deren Rechte gegenüber Dritten wirksam geltend zu machen. Der Verweis auf den Bescheid der Bundesagentur für Arbeit greife hier zu kurz.
Zudem habe das Sozialgericht unzulässig zwischen „Gleichgestellten" und „echten" schwerbehinderten Menschen differenziert. Das Ausschließen gleichgestellter Menschen von der Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises stelle eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar.
Der Kläger ist zu dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 27. Januar 2026 nicht erschienen. Aus seinem Vorbringen im Berufungsverfahren ergibt sich jedoch,
dass der Kläger sinngemäß beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 27. September 2024 aufzuheben und das beklagte Land zu verurteilen, ihm einen Schwerbehindertenausweis mit dem Zusatz über den Grad der Behinderung von 30 und die Gleichstellung nach § 151
SGB IX auszustellen.
Das beklagte Land beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das beklagte Land bleibt bei seiner Auffassung und verweist auf sein bisheriges Vorbringen.
Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere auch im Vorbringen der Beteiligten, wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte des beklagten Landes sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
Der Senat konnte trotz des Nichterscheinens des Klägers den Termin zur mündlichen Verhandlung am 27. Januar 2026 durchführen und aufgrund dieser über die Berufung des Klägers entscheiden, weil der Kläger ordnungsgemäß zum Termin geladen und in der Terminmitteilung insbesondere darüber unterrichtet worden ist, dass im Falle seines Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann.
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet und daher zurückzuweisen.
Streitgegenstand ist vorliegend das Urteil des Sozialgerichts und der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises durch das beklagte Land „mit dem Zusatz über den Grad der Behinderung von 30 und der Gleichstellung nach § 151 SGB IX“. Bei der begehrten Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises handelt es sich um einen Realakt und nicht um einen Verwaltungsakt (
vgl. etwa:
BSG, Beschluss vom 29. April 2024 – B 9 SB 29/23 B – juris Rn. 9, 11f.;
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Februar 2022 –
L 8 SB 2527/21– juris Rn. 25; Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 14. Oktober 2021 –
L 5 SB 1259/19 – juris Rn. 19), so dass die auf Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises gerichtete Klage als allgemeine (echte) Leistungsklage statthaft ist (§ 54
Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz –
SGG; Palsherm in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Aufl., § 152
SGB IX (Stand: 1. Oktober 2023), Rn. 80), bei der kein förmliches Verwaltungs- und Vorverfahren stattfindet und bei der es keine Klagefrist gibt (
vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt,
SGG, 14. Aufl. 2023, § 54 Rn. 41 mwN.). Dem steht auch nicht entgegen, dass das beklagte Land dem Kläger (wiederholt) mitgeteilt hat, dass bei einem Gesamt-
GdB von 30 ein Schwerbehindertenausweis nicht ausgestellt werden könne. Zwar kann eine Ablehnung eines Realhandelns dann eine Regelung im Sinne eines Verwaltungsaktes sein, wenn die Realhandlung Konsequenz einer von Sachgründen getragenen Entscheidung ist (
vgl. Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 31
SGB X (Stand: 14. Januar 2026), Rn. 41;
BSG, Urteil vom 21. März 2006 – B 2 U 24/04 R – juris Rn. 25). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Denn das Unterlassen staatlichen Handelns (hier das Unterlassen des Ausstellens eines Schwerbehindertenausweises), verbunden mit dem bereits im Bescheid vom 10. August 2022 enthaltenen und später mehrfach wiederholten Hinweis
bzw. der mitgeteilten Rechtsauffassung, dass bei einem
GdB von 30 kein Schwerbehindertenausweis ausgestellt werden könne, ist gerade nicht als Verwaltungsakt anzusehen, weil es an einer gewollten Setzung rechtlicher Bindungen mangelt (
vgl. Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 31
SGB X (Stand: 14. Januar 2026), Rn. 41;
vgl. dazu, dass auch Hinweis auf die Rechtslage keine Regelung im Sinne eines Verwaltungsaktes sind: Harich in: Hauck/Noftz,
SGB X, § 31 Rn. 48). Dafür spricht ergänzend auch, dass sich aus den weiteren E-Mails des beklagten Landes (
vgl. insbesondere die E-Mails vom 29. Juli 2024 – Bl. 154 und 156 der Verwaltungsakte) ausdrücklich ergibt, dass man keine Entscheidung im Sinne eines Verwaltungsaktes habe treffen wollen, sondern lediglich auf die Rechtslage hingewiesen habe.
Nicht Streitgegenstand ist im vorliegenden Berufungsverfahren, ob der Kläger inzwischen die Voraussetzungen eines Gesamt-
GdB von 50 oder höher erfüllt. Dazu führt der Kläger ein eigenes Verfahren, über welches das Sozialgericht bisher gerade nicht entschieden hat. Vielmehr geht es dem Kläger im vorliegenden Verfahren gerade und ausdrücklich darum, unabhängig von dem später gestellten Verschlechterungsantrag, auf der Basis des Bescheides des beklagten Landes vom 10. August 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2022 und der nach Angaben des Klägers inzwischen erfolgten Gleichstellungsentscheidung der Bundesagentur einen Schwerbehindertenausweis mit dem Zusatz über den „Grad der Behinderung von 30 und der Gleichstellung nach § 151 SGB IX“ ausgestellt zu bekommen.
Ausgehend von diesem Streitgegenstand ist der Senat der Auffassung, dass die Klage des Klägers unbegründet und die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts daher zurückzuweisen ist. Der Senat ist der Auffassung, dass der Kläger als ein durch die Bundesagentur für Arbeit mit schwerbehinderten Menschen gleichgestellter behinderter Mensch mit einem
GdB von 30 derzeit keinen Anspruch auf Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises hat. Zunächst nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden und überzeugenden Ausführungen des Sozialgerichts (§ 153
Abs. 2
SGG), die sich der Senat nach eigener Prüfung zu Eigen macht. Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin:
Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 152
Abs. 5
SGB IX in Verbindung mit § 151
Abs. 3
SGB IX. § 152
Abs. 1 Satz 1
SGB IX sieht vor, dass auf Antrag des behinderten Menschen die für die Durchführung des SGB XIV zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den
GdB zum Zeitpunkt der Antragstellung feststellen. Und nach § 152
Abs. 5
SGB IX stellen auf Antrag des behinderten Menschen die zuständigen Behörden auf Grund einer Feststellung der Behinderung einen Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung sowie im Falle des § 152
Abs. 4
SGB IX über weitere gesundheitliche Merkmale aus (Satz 1). Der Ausweis dient dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen, die schwerbehinderten Menschen nach Teil 3 des
SGB IX oder nach anderen Vorschriften zustehen (Satz 2). Er wird eingezogen, sobald der gesetzliche Schutz schwerbehinderter Menschen erloschen ist (Satz 4). Der Ausweis wird berichtigt, sobald eine Neufeststellung unanfechtbar geworden ist (Satz 5). Darüber hinaus regelt § 151
SGB IX insbesondere, dass die Regelungen des Teils 3 des
SGB IX für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen gelten (
Abs. 1). Die Gleichstellung behinderter Menschen mit schwerbehinderten Menschen erfolgt auf Grund einer Feststellung nach § 152
SGB IX auf Antrag des behinderten Menschen durch die Bundesagentur für Arbeit (§ 151
Abs. 2 Satz 1
SGB IX). Auf gleichgestellte behinderte Menschen werden die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen mit Ausnahme des § 208
SGB IX und des Kapitels 13 des
SGB IX angewendet (§ 151
Abs. 3
SGB IX).
Ausgehend von diesen rechtlichen Vorgaben sprechen sowohl der Wortlaut und die Gesetzessystematik als auch der Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen dafür, dass ein Schwerbehindertenausweis nur an Personen ausgestellt werden kann, für die zuvor ein Gesamt-
GdB von mindestens 50 festgestellt wurde.
Denn nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 152
Abs. 5 Satz 1
SGB IX stellen die zuständigen Behörden eben einen Ausweis über die „Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch“ und nicht einen Ausweis über die Eigenschaft als „Schwerbehinderten gleichgestellter behinderter Mensch“ aus. Menschen sind gemäß § 2
Abs. 2
SGB IX jedoch nur dann im Sinne des Teils 3 des
SGB IX schwerbehindert, wenn bei ihnen ein
GdB von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des
§ 156 SGB IX rechtmäßig im Geltungsbereich des
SGB IX haben. Somit ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 152
Abs. 5
SGB IX für die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises erforderlich, dass zuvor ein
GdB von mindestens 50 nach § 152
Abs. 1
SGB IX festgestellt wird. Nur dann besteht ein gebundener Anspruch auf die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises (
vgl. auch: Palsherm in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Aufl., § 152
SGB IX (Stand: 1. Oktober 2023), Rn. 76; BeckOGK/Greiner, 1. November 2025,
SGB IX § 152 Rn. 54) Der gleichgestellte behinderte Mensch (§ 2
Abs. 3
SGB IX) hat demgegenüber keinen Anspruch auf Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises, weil er die vom Gesetz genannte Eigenschaft der Schwerbehinderung mit dem
GdB 50 nicht erfüllt (so ausdrücklich auch: Oppermann in: Hauck/Noftz,
SGB IX, § 152 Rn. 4).
Dem kann der Kläger auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass es in § 152
Abs. 5 Satz 1
SGB IX heißt, dass der Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch „auf Antrag des behinderten Menschen“ ausgestellt wird. Durch diese Formulierung kommt nicht zum Ausdruck, dass der Schwerbehindertenausweis auch Menschen ohne Schwerbehinderteneigenschaft ausgestellt wird. Vielmehr wird durch diese Formulierung die persönliche Dispositionsfreiheit des Einzelnen herausgestellt (
vgl. Oppermann in: Hauck/Noftz,
SGB IX, § 152 Rn. 82) und es wird hierdurch zudem klargestellt, dass andere Personen wie etwa Behörden oder Ämter, insbesondere also das Integrationsamt, die Bundesagentur für Arbeit, der Arbeitgeber, das Finanzamt, die Gemeinde, die Verkehrsunternehmen, eine Vertrauensperson oder der Personalrat oder der Betriebsrat, kein Antragsrecht haben (
vgl. BeckOGK/Greiner, 1. November 2025,
SGB IX § 152 Rn. 50).
Zudem ist die Formulierung in § 152
Abs. 5 Satz 1
SGB IX im Zusammenhang mit dem Antragsrecht behinderter Menschen auf Feststellung des
GdB (§ 152
Abs. 1 Satz 1
SGB IX) zu sehen, in dessen Zusammenhang in der Regel auch der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 152
Abs. 5
SGB IV gestellt wird, wie es auch das Antragsformular des beklagten Landes vorsieht.
Ergänzend zu dem Wortlaut von § 152
Abs. 5
SGB IX spricht für die Auffassung des Senats die Schwerbehindertenausweisverordnung (
SchwbAwV), die weiteren Einzelheiten über den Inhalt des Schwerbehindertenausweises und seine Ausstellung regelt (
vgl. dazu Palsherm in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Aufl., § 152
SGB IX (Stand: 1. Oktober 2023), Rn. 76; Fuchs/Ritz/Rosenow/ Bloeck, 7. Aufl. 2021,
SGB IX § 152 Rn. 55), auch wenn diese sich – selbstverständlich – im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben halten muss. Die dort geregelten gesetzlichen Konkretisierungen für die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises sprechen ebenfalls eindeutig dafür, dass der Schwerbehindertenausweis nur für schwerbehinderte Menschen im Sinne von § 2
Abs. 2
SGB IX vorgesehen ist und eben nicht für gleichgestellte Menschen gemäß § 2
Abs. 3
SGB IX. Bereits der erste Abschnitt der
SchwbAwV ist überschrieben mit „Ausweis für schwerbehinderte Menschen“. Auch aus
§ 1 SchwbAwVergibt sich ausdrücklich, dass der Schwerbehindertenausweis für schwerbehinderte Menschen auszustellen ist. Soweit
§ 2 SchwbAwV Regelungen für die Zugehörigkeit zu Sondergruppen vorsieht, ergibt sich auch für die dort genannten Sondergruppen, dass eine
GdB von mindestens 50 erforderlich ist, so etwa für die Eintragung "Kriegsbeschädigt" (§ 2
Abs. 1
SchwbAwV).
Soweit der Kläger demgegenüber gerade einen Schwerbehindertenausweis mit dem Zusatz „über den Grad der Behinderung von 30 und der Gleichstellung nach § 151 SGB IX“ begehrt
bzw. soweit er meint, dass die Unterschiede für schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Personen in den Schwerbehindertenausweis eingetragen werden könnten, vermag dies den Senat nicht zu überzeugen. Denn eine solche Eintragung wäre gerade nicht zulässig.
§ 4 Abs. 2 SchwAwV sieht nämlich ausdrücklich vor:
„Die Eintragung von Merkzeichen oder sonstigen Vermerken, die in dieser Verordnung (§§ 2, 3, 4
Abs. 1 und § 5
Abs. 3) nicht vorgesehen sind, ist unzulässig.“
Auch die Gesetzessystematik spricht dagegen, dass ein gleichgestellter Mensch im Sinne von § 151
Abs. 1, 3
SGB IX einen Anspruch auf Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises hat.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das
SGB IX zwischen verschiedenen Gruppen von behinderten Menschen differenziert. § 2
Abs. 1
SGB IX grenzt als Begriffsbestimmung zunächst den Personenkreis der behinderten Menschen ab (
vgl. BeckOGK/Wangler, 1. November 2025,
SGB IX § 2 Rn. 2). Und in § 2
Abs. 2
SGB IX werden dann die Voraussetzungen für die Schwerbehinderteneigenschaft definiert und in § 2
Abs. 3
SGB IX die Voraussetzungen für die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen. Bereits dies zeigt, dass im
SGB IX gerade unterschiedliche Gruppen von behinderten Menschen mit einem unterschiedlichen Status definiert sind und dass der jeweilige Status im Recht der Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen von unterschiedlichen Voraussetzungen abhängig ist.
Bei gleichgestellten behinderten Menschen geht es zudem darum, die Wettbewerbs-
bzw. Konkurrenzfähigkeit des behinderten Menschen gegenüber nicht behinderten Menschen im Arbeitsleben in Bezug auf die konkrete Arbeitssituation zu verbessern und somit den Arbeitsplatz sicherer zu machen oder seine Vermittlungschancen zu erhöhen (
vgl. BSG, Urteil vom 1. März 2011 –
B 7 AL 6/10 R – juris Rn. 12). Gleichgestellte behinderte Menschen unterscheiden sich in ihrer Rechtsstellung dabei aber gerade von schwerbehinderten Menschen (
vgl. Oppermann in: Hauck/Noftz,
SGB IX, § 151 Rn. 9f.). Die Rechtsstellung schwerbehinderter Menschen geht dabei deutlich über die Verbesserung der Wettbewerbs-
bzw. Konkurrenzfähigkeit in Bezug auf die konkrete Arbeitssituation sowie über das
SGB IX hinaus (
vgl. dazu unten sowie auch:
BSG, Urteil vom 12. April 2017 –
B 13 R 15/15 R – juris Rn. 39).
Diese gesetzlichen Unterscheidungen lässt der Kläger bei seiner Argumentation unberücksichtigt, wenn er sich auf § 151
Abs. 3
SGB IX stützen will. Es bestehen – entgegen der Auffassung des Klägers - auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Differenzierung beider Personengruppen im
SGB IX. Denn sie kann auf sachliche Unterscheidungsmerkmale gestützt werden (
vgl. BSG Beschluss vom 15. Juli 2010 –
B 11 AL 150/09 B – juris Rn 6; Oppermann in: Hauck/Noftz,
SGB IX, § 151 Rn. 11).
Weiter spricht im Rahmen der Betrachtung der Gesetzessystematik für die Auffassung des Senats, dass der Gesetzgeber auch unterschiedliche Zuständigkeiten für die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft und die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises einerseits vorsieht (nämlich in Hessen die Zuständigkeit der für den Wohnsitz der berechtigten Person zuständigen Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales –
vgl. § 152
SGB IX in Verbindung mit § 112, § 113
Abs. 1 SGB XIV in Verbindung mit §§ 1, 3 des Hessisches Ausführungsgesetz zum SGB XIV) und andererseits die Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit für die Gleichstellung behinderter Menschen. Die unterschiedlichen Zuständigkeiten setzten sich im Rahmen von
§ 199 SGB IX bei der Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen und der besonderen Regelungen für gleichgestellte behinderte Menschen fort (
vgl. etwa: Simon/Kestel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Aufl., § 199
SGB IX (Stand: 1. Oktober 2023), Rn. 19, 30). Für den Senat wäre es vor diesem Hintergrund gesetzessystematisch nicht nachvollziehbar, wieso das beklagte Land einen Ausweis ausstellen soll über eine Gleichstellungsfeststellung, welche von der Bundesagentur für Arbeit getroffen wurde.
Und schließlich entspricht die dargestellte Auslegung auch dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Denn der Schwerbehindertenausweis dient gerade dem Nachweis der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch (BeckOGK/Greiner, 1. November 2025,
SGB IX § 152 Rn. 51; Oppermann in: Hauck/Noftz,
SGB IX, § 152 Rn. 82), die der Kläger mit dem bisher zuerkannten
GdB von 30 noch nicht erfüllt. Damit fällt er bislang eben nicht in die Gruppe der schwerbehinderten Menschen, sondern „nur“ in die Gruppe der gleichgestellten behinderten Menschen. Bei gleichgestellten behinderten Menschen geht es – wie bereits dargelegt – darum, die Wettbewerbs-
bzw. Konkurrenzfähigkeit des behinderten Menschen gegenüber nicht behinderten Menschen im Arbeitsleben in Bezug auf die konkrete Arbeitssituation zu verbessern und somit den Arbeitsplatz sicherer zu machen oder seine Vermittlungschancen zu erhöhen (
vgl. BSG, Urteil vom 1. März 2011 – B 7 AL 6/10 R – juris Rn. 12). Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber bei schwerbehinderten Menschen darüber hinausgehend mit dem Hinweis in § 152
Abs. 5 Satz 2
SGB IX „auf andere Vorschriften“ außerhalb des
SGB IX auch Dritte an den Inhalt des Schwerbehindertenausweises binden will (
BSG, Urteil vom 12. April 2017 – B 13 R 15/15 R – juris Rn. 40). Die (Status-)Feststellung als schwerbehinderter Mensch soll dabei in einer Vielzahl von Lebensbereichen die Inanspruchnahme von sozial-, steuer-, arbeits-, und straßenverkehrsrechtlichen sowie anderen Vorteilen ermöglichen (so ausdrücklich:
BSG, Urteil vom 12. April 2017 – B 13 R 15/15 R – juris Rn. 39), so dass der Status als schwerbehinderter Mensch eben nur Menschen auszuweisen ist, die dessen Voraussetzungen erfüllen und gerade nicht den Personen, die in die Gruppe der im
SGB IX gleichgestellten Personen fallen.
Im Ergebnis vermögen die Argumente des Klägers nicht zu überzeugen. Entgegen der Auffassung des Klägers entspricht die Vorgehensweise („Verwaltungspraxis“) des beklagten Landes den gesetzlichen Regelungen. Im Ergebnis kommt es vor dem dargestellten Hintergrund auch nicht maßgeblich darauf an, dass die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises nicht von der Regelung des § 151
Abs. 3 Satz 1
SGB IX ausgenommen wird. Dies ändert nichts daran, dass nach den dargestellten gesetzlichen Regelungen der Schwerbehindertenausausweis nur den behinderten Menschen auszustellen ist, welche die Voraussetzungen des Status der schwerbehinderten Menschen im Sinne von § 2
Abs. 2
SGB IX erfüllen. Dies ist bei dem Kläger bei einem festgestellten
GdB von 30 aber gerade nicht der Fall.
Aus den dargelegten Gründen ist die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.
Die Nichtzulassung der Revision beruht auf § 160
Abs. 2
SGG.