Urteil
Eingliederungshilfe - erhebliche Kommunikationsstörung - Betreuung in einer heilpädagogischen Tagesförderstätte - kein Anspruch auf 1:1-Betreuung mit ungeteilter Aufmerksamkeit und sofortiger Kommunikationsbereitschaf

Gericht:

SG Rostock 8. Kammer


Aktenzeichen:

S 8 SO 1/24


Urteil vom:

06.08.2024


Grundlage:

Leitsatz:

1. Menschen mit erheblichen Kommunikationsstörungen haben im Rahmen der Eingliederungshilfe einen Anspruch auf Leistungen, die im Sinne eines Gleichziehens mit nichtbehinderten Menschen ihrem Kommunikationsdefizit Rechnung tragen und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern bzw. die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen oder erleichtern.

2. Menschen, die wegen erheblicher Kommunikationsstörungen zur Kommunikation auf eine elektronische Kommunikationshilfe angewiesen sind, haben im Rahmen der Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe in einer Tagesförderstätte daher Anspruch auf die Erbringung der Leistungen in einer Einrichtung, in der die Befähigung und Bereitschaft zur Nutzung der elektronischen Kommunikationshilfe besteht.

3. Menschen mit erheblichen Kommunikationsstörungen haben ohne Hinzutreten besonderer weiterer Umstände des Einzelfalls aber keinen Anspruch auf ständige, sofortige und ungeteilte Aufmerksamkeit und Kommunikationsbereitschaft.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über den Umfang der zu gewährenden Leistungen der Eingliederungshilfe in der Heilpädagogischen Tagesförderstätte T.

Im Landesrahmenvertrag für Mecklenburg-Vorpommern nach § 131 Abs. 1 SGB IX für Leistungen der Eingliederungshilfe heißt es in

§ 6 Inhalt der Vergütungsvereinbarung



3. Zur Ermittlung des notwendigen Personals werden folgende Personalschlüssel festgelegt: Betreuung Personal in Tagesgruppen 1 : 3 Plätze

In begründeten Einzelfällen kann ein zusätzlicher Personalaufwand anerkannt werden. Die Anerkennung erfolgt zeitlich befristet.

In der ab 01.01.2023 geltenden Leistungsvereinbarung zwischen dem Träger der Tagesstätte T. und der Beklagten sind für 25 Ganztagesplätze 8,33 Personalstellen vorgesehen. Weiter heißt es dort u.a.:

In begründeten Einzelfällen kann ein zusätzlicher Personalaufwand entstehen. Dieser muss vom Leistungsträger anerkannt sein und ist zeitlich befristet. Beispiel: Teilnehmer mit komplexen Teilhabebeeinträchtigungen (körperlich, seelisch und Sinnesbehinderung) in Kombination mit Hörschädigung und hoher Erregung/Unruhe in Kombination mit eigen- und fremdgefährdenden Verhaltensweisen.

Intensive Begleitung 1 : 1 in verschiedenen Organisationsformen, um hohen Erregungszuständen, erhöhter emotionaler Reaktivität, Reizüberflutung und daraus resultierender Überforderung, Abwehrverhalten, entgegenzuwirken sowie Spontanaggression gegenüber anderen Teilnehmern und sich selbst und Umfeldreize zu reduzieren, Anwendung der unterstützten Kommunikation zur Bedürfnisbefriedigung, Regulierung und Alltagsverständigung.

In der ab 15.06.2024 geltenden Leistungsvereinbarung zwischen dem Träger der Tagesstätte T. sind für 25 Ganztagesplätze 8,34 Personalstellen und 1,0 Stellen für FSJ vorgesehen. Einen Abschnitt zu zusätzlichem Personalbedarf in begründeten Einzelfällen gibt es nicht mehr.

Die 2002 geborene Klägerin leidet am Rett-Syndrom, einer lebenslangen neurologischen Störung. Die Klägerin leidet an Störungen der Bewegungskoordination und der Kommunikation. Sie ist eigenständig mobil. Eine zielgerichtete Nutzung der Hände ist so gut wie gar nicht möglich. Zur Kommunikation ist sie auf Symbolkarten oder eine spezielle elektronische Kommunikationshilfe angewiesen. Bis zum Sommer 2022 besuchte die Klägerin die Schule, wobei sie ständig eine Schulbegleiterin an ihrer Seite hatte.

Für die Klägerin sind vom Amtsgericht Rostock ihre Eltern jeweils zu Betreuern bestellt worden.

Vom 09.05.2022 bis 20.05.2022 absolvierte die Klägerin ein Praktikum in der Heilpädagogischen Tagesförderstätte T. In der Praktikumseinschätzung heißt es u.a., dass sich zusammenfassend feststellen lasse, dass für die Klägerin eine bedürfnisorientierte engmaschige Begleitung durch eine Bezugsperson von großer Bedeutung sei und entscheidend zu Ihrem Wohlbefinden beitrage. Dies lasse sich mit dem derzeitigen Personalschlüssel der Tagesstätte von 1 : 3 nicht realisieren.

Mit Antrag vom 22.08.2022 begehrte die Betreuer der Klägerin von der Beklagten für die Klägerin Leistungen der Eingliederungshilfe in Form einer persönlichen Assistenz für eine 1 : 1 Betreuung beim Besuch der Tagesstätte T.

In einem von der Beklagten eingeholten sozialmedizinischem Gutachten der Fachärztin für Allgemeinmedizin G. vom 05.09.2022 bestätigt diese, dass die Klägerin zum leistungsberechtigten Personenkreis nach § 99 SGB IX gehöre.

Mit Bescheid vom 06.10.2022 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf eine 1 : 1 Betreuung in der Tagesstätte T. ab, weil diese nicht erforderlich und der reguläre Betreuungsschlüssel von 1 : 3 ausreichend sei.

Dagegen wandten sich die Betreuer der Klägerin mit ihrem Widerspruch vom 01.11.2022 und verwiesen weiter auf die Erforderlichkeit einer 1:1 Betreuung der Klägerin in der Tagesstätte.

Mit Schreiben vom 03.11.2022 wies die Beklagten die Tagesstätte T. darauf hin, dass diese aufgrund ihrer Vereinbarung für den entsprechenden Personenkreis verpflichtet sei, die Klägerin bei freien Kapazitäten aufzunehmen. Das Anliegen einer zusätzlichen 1 : 1 Betreuung sei abschließend geprüft worden. Daraus ergäbe sich keine Handhabe, die Aufnahme der Klägerin in die Tagesstätte zu verweigern.

Mit Schreiben vom 04.11.2022 erwiderte die Tagesstätte T. der Beklagten, dass zu keinem Zeitpunkt eine zusätzliche 1 : 1 Betreuung gefordert worden, sondern ein erhöhter Bedarf der Klägerin festgestellt worden sei. Selbstverständlich komme man den vertraglichen Verpflichtungen nach.

In einem Aktenvermerk vom 19.12.2022 berichtet die Sachbearbeiterin der Beklagten H. von einem Besuch in der Tagesstätte T. am 01.12.2022. Danach sei von Wettlauftendenzen der Klägerin keine Rede mehr gewesen. Die unterstützte Kommunikation mit der Klägerin werde angewendet. Die Klägerin nutze diese zum Teil selbstständig mit Augensteuerung. Die Klägerin beiße sich zum Teil selbst in die Hand. Eine ständige Begleitung hierbei scheine jedoch nicht notwendig. Sonstige Selbst- oder Fremdaggressionen zeige die Klägerin nicht. Die Klägerin könne die Hände kaum zielgerichtet nutzen. Bei Angeboten lasse sie zeitweise eine Handführung zu. Eine permanente Handführung würde die Klägerin jedoch eher überfordern. Ein besonders hohes Maß an Erregung oder Unruhe in Kombination mit selbst- und fremdgefährdenden Verhalten liege bei der Klägerin nicht vor. Nur gelegentlich komme es zu leichter Unruhe und leichter Selbstverletzung.

Mit Bescheid vom 22.02.2023 gewährte die Beklagte der Klägerin schließlich Leistungen der Eingliederungshilfe für den Besuch der Tagesstätte T. an 5 Tagen in der Woche ab dem 21.11.2022 bis auf weiteres ohne besondere zusätzliche Leistungen für die Betreuung.

In einem Bericht des Bezugsbetreuers der Tagesstätte Z. vom 08.12.2023 wird beschrieben, dass die Klägerin die Angebote der Tagesstätte nutze. Sie suche aus eigener Initiative den Arbeitsraum und ihren Platz auf und wartet dort auf den Beginn des Angebots und bleibe während der gesamten Zeit im Arbeitsbereich. Bei Unwohlsein sei die Klägerin weinerlich, lautiere stark und sei motorisch unruhig. Sie liefe durch den Raum und verließ diesen. Sie reagiere dann wenig auf Ansprache oder suche sich Rückzugsräume mit bequemen Sitzmöglichkeiten, wo sie teilweise auch einschliefe. Auch eine intensive Begleitung habe dann häufig keine Verbesserung gebracht bzw. die Unruhe und ihr emotionales Befinden noch verstärkt. Der Talker (elektronische Kommunikationshilfe) werde für die unterstützte Kommunikation bei Beschäftigungsangeboten und während der Mahlzeiten genutzt. Es sei nicht immer erkennbar, ob die Äußerungen tatsächlich die Gedanken der Klägerin wiederspiegelten.

In einer undatierten und offenbar von den Mitarbeitern der Tagesstätte ... … W., X. und Y. stammenden Bedarfsermittlung für den Zeitraum vom 21.11.2022 bis 30.11.2023 wird ein Gesamtbedarf an persönlicher Betreuung der Klägerin von 4 Stunden und 20 Minuten pro Tag dargelegt. Für die Einzelheiten dieser Bedarfsermittlung wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14.12.2023 wies der Kommunale Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern den Widerspruch der Klägerin zurück, weil die Klägerin keinen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe mit einer 1:1 Betreuung habe, weil der Betreuungsschlüssel von 1:3 eine ausreichende fachlich qualifizierte Betreuung der Klägerin gewährleiste.

Mit der Klage vom 08.01.2024 verfolgen die Betreuer der Klägerin das Begehren weiter. Sie sind der Ansicht, dass die Klägerin Anspruch auf Eingliederungshilfe mit 1:1 Betreuung habe. Diverse Betreuungspersonen, die mit der Klägerin längere Zeit verbracht haben, hätten sich allesamt dafür ausgesprochen, dass eine 1 : 1 Betreuung der Klägerin erforderlich sei. Sie verweisen dazu auf die Bedarfsermittlung der Tagesstätte. Es sei nicht erkennbar, aufgrund welcher Qualifikation die Sachbearbeiterin der Beklagten die Erforderlichkeit des Betreuungsumfangs erkennen und beurteilen könne.


Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 06.10.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2023 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Leistungen zur Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten für eine 1:1-Betreuung während der Teilnahme an der Tagesfördergruppe in der Einrichtung der Heilpädagogischen Tagesförderstätte T. zu gewähren.


Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verteidigt ihre ablehnenden Bescheide.

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 16.07.2024 den Bezugsbetreuer der Klägerin in der Tagesstätte Z. als Zeugen vernommen. Der Zeuge hat zur Sache folgendes angegeben:

„Ich kenne die Klägerin seit ich in der Tagesförderstätte T. angefangen habe als Betreuer. Ich habe dort im Mai 2023 angefangen. In der Regel begleite ich die Klägerin

durch den Tag. Ich bespreche mit ihr morgens die Tagesstruktur und nehme das Früh-

stück ein. Dann wählt die Klägerin entsprechend Angebote aus. Wenn sie Angebote aus-

wählt, die von mir durchgeführt werden, dann wird sie weiter von mir betreut. Wenn sie

Angebote von anderen Kollegen auswählt, wird sie dann von denen betreut. Pflegerische

Aspekte und die Toilettengänge werden wöchentlich festgelegt, welcher Kollege sie dabei

begleitet.

Die elektronische Kommunikationshilfe wird von der Klägerin auch bei uns in der Tagesstätte genutzt. Wir versuchen solche Kommunikationsmöglichkeiten einzubinden. Bei der

Tagesplanung wird das Gerät genutzt, um den Tag mit der Klägerin zu besprechen und

sie ein Angebot auswählen zu lassen. Entsprechend wird das Gerät auch bei der Auswahl

von Essen und Getränken genutzt. Auch bei den Angeboten wird die elektronische Kommunikationshilfe genutzt. Wir versuchen Angebote möglichst immer mit zwei Betreuern

pro Angebot zu besetzen. Dies ist aber nicht immer möglich. Wenn die Klägerin dann

merkt, dass der Betreuer nicht wirklich bei ihr ist und auf sie eingeht, kommt die Kommunikation mit ihr auch ins Stocken. Sie schaltet dann auf stumm.

Dass die Klägerin mit ihrer Kommunikation ins Stocken gerät und quasi auf stumm schaltet kommt in lauter Umgebung vor oder wenn sie bei Angeboten frustriert ist. Zum Beispiel

wenn es am Morgen beim Ankommen und bei der Tagesplanung sehr laut ist, dann kann

dies nur abgewendet werden, wenn ein Betreuer unmittelbar zum Eingreifen bei der Klägerin bereit steht. Wenn dies nicht der Fall ist, dann gerät sie eben in diese Ruhephasen.

Man kann dann beobachten, dass sie sich verkrampft. Sie beißt sich in die Hände, häufig

auch sehr heftig. Sie sucht dann ruhige Räume auf. Sie reagiert nicht auf Ansprache. Sie

guckt ganz bewusst weg oder verlässt den Raum wieder, wenn man zu ihr kommt. Diese

Phasen können manchmal den ganzen Tag anhalten und manchmal sich nach ein bis

zwei Stunden auch wieder legen. Wenn ich nach der Häufigkeit gefragt werde, muss ich

schätzen, dass die Tage, an denen solche Kommunikationsstörungen denn ganzen Tag

anhalten, etwa 10 von 30 Tagen sind. Tage die völlig problemlos ohne solche Situationen

durchgehen sind eher sehr selten und die Ausnahme.

Anlass für solche Kommunikationsstörung ist häufig eine laute Umgebung. Nach meiner

Vermutung ist das aktuell deswegen häufiger, weil wir zurzeit einen sehr lauten anderen

Klienten haben. In Phasen, wo dieser Klient nicht da war, war auch die Klägerin ruhiger

und kommunikativer.

Wenn die Kommunikationsstörungen bei der Klägerin auftreten, dann ist es meist am

sinnvollsten, sie erstmal 10 Minuten allein zu lassen. Manchmal kann sie sich dann auch

selbst wieder runterfahren. Danach versucht dann ein Betreuer einzugreifen. Das bin

meistens ich. Ich versuche sie dann meistens über Handfeedback zunächst mal zu fragen, ob es ihr gut geht oder nicht. Eventuell knüpfen wir dann auch mit der elektronischen

Kommunikationshilfe weiter an. Häufig beruhigt es die Klägerin auch, wenn ich zur Gitarre

greife und darauf spiele. Leider ist dieses Eingreifen nach 10 Minuten nicht immer möglich. Wenn zum Beispiel bei anderen Klienten bestimmte Notfälle auftreten, dann steht da-

für nicht immer sofort Personal zur Verfügung. In diesen angespannten Phasen beißt sich

die Klägerin auch häufig in die Hand. Dies kommt nahezu täglich vor. Die Intensität ist allerdings sehr unterschiedlich. Es geht im täglichen eben vom leichten Beißen bis hin zu

schwerem und heftigem Beißen in die Hand. Es ist auch schon vorgekommen, dass ein

Verbinden der Hand notwendig geworden ist. Auch neigt die Klägerin in diesem angespannten Phasen dazu, durch den Raum zu laufen. Sie ist auch schon gegen Gegenstände gelaufen. Es ist auch schon vorgekommen, dass sie andere Klienten, die nicht so

standsicher waren, angelaufen ist und dadurch Stürze verursacht hat.

Im Moment versuchen wir, mit der elektronischen Kommunikationshilfe auch zu etablieren, dass die Klägerin diese spontan für Ihre Kommunikation nutzen kann. Also die Initiative dafür von ihr ausgehen kann. Dies probieren wir im Moment umfangreich und an verschiedenen Orten aus. Das braucht aber noch viel Zeit und Übung.

Die Zeit, die für das Eingreifen bei entsprechenden Kommunikationsstörung und Anspannung der Klägerin benötigt wird beträgt typischerweise eine halbe bis eine ganze Stunde.

Wenn ich nochmal nach den häufigen Ursachen für die Kommunikationsstörungen und

Anspannung der Klägerin gefragt werde, kann ich 3 Dinge aufzählen. Einmal ist das eine

hohe Lautstärke im Raum. Dann kann die Klägerin Situationen wo es sehr wuselig und

hektisch wird nur schwer aushalten. Und es ist eben die Situation wo sie kommunizieren

will und sich nicht wahrgenommen fühlt. Diese letzte Situation scheint mir der häufigste

Auslöser zu sein. Dies liegt sicher auch daran, dass das intellektuelle Niveau der Klägerin

deutlich höher ist als beim Durchschnitt unserer Klienten. Deswegen sucht sie gerade mit

uns Betreuern die Kommunikation. Es gibt eigentlich nur einen seltenen Fall, wo sie Kontakt zu einer anderen Klientin aufgenommen hat.

Wenn ich mich richtig erinnere, haben wir im Moment 23 Klienten. Die sind quasi in

zwei Seiten eingeteilt. Eine Gruppe mit mehr Förderangeboten und eine Gruppe mit

mehr Arbeitsangeboten. Die Klägerin ist in der Gruppe mit mehr Förderangeboten. Dort

sind im Moment 12 Klienten. Von diesen 12 Klienten haben 3 Klienten aus meiner Sicht

einen deutlichen Mehrbedarf über den Durchschnitt hinaus. Das ist einmal die Klägerin

aus den geschilderten Gründen. Zum zweiten ist das ein Klient mit einem sehr hohen

Gewaltpotenzial. Und zum dritten ein Klient mit deutlichen Weglauftendenzen und einem heftigen Ausleben von Sexualität.“

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe für den Besuch der Tagesförderstätte T. in Form einer 1:1 Betreuung.

Zwar hat die Klägerin – zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig – einen Anspruch aus §§ 99 Abs. 1, 2 Abs. 1, 90 Abs. 1 und 5, 102 Abs. 1 Nr. 4, 104 Abs. 1, 113 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 5 und 6, 81, 82 Sozialgesetzbuch – Neunter Teil (SGB IX) auf die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe in einer Tagesförderstätte, in der die Befähigung und Bereitschaft zur Nutzung der elektronischen Kommunikationshilfe besteht. Dieser Anspruch der Klägerin ist durch den Bescheid der Beklagten vom 22.02.2023 jedoch erfüllt.

Insoweit ist zunächst anzumerken, dass ein Anspruch der Klägerin auf die Gewährung der Leistungen der Eingliederungshilfe in der Tagesstätte T. in Form einer 1:1 Betreuung für die Vergangenheit ohnehin nicht in Betracht kommt. Es ist nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Betreuung der Klägerin in der Tagesstätte in der Vergangenheit tatsächlich in einer 1:1 Betreuung erfolgt wäre und der Klägerin dadurch bisher ungedeckte Kosten entstanden sein könnten. Auch aus den Schilderungen des Zeugen Z. ergibt sich, dass bisher eine 1:1 Betreuung der Klägerin in der Tagesstätte gerade nicht erfolgt, sondern es vielmehr vorgekommen ist, dass bei Wünschen oder Frustrationen der Klägerin nicht unmittelbar ein Betreuer zum sofortigen Eingreifen zur Verfügung stand. Dies lässt sich rückwirkend für die Vergangenheit auch nicht mehr ändern. Folglich ist eine Leistungsgewährung in 1:1 Betreuung für die Klägerin für die Vergangenheit tatsächlich unmöglich.

Aber auch für die Zukunft ist der Anspruch der Klägerin auf die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe in einer Tagesförderstätte durch den Bescheid der Beklagten vom 22.02.2023 erfüllt.

Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten nach § 99 Abs. 1 SGB IX Menschen mit Behinderungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX, die wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind (wesentliche Behinderung) oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe nach § 90 SGB IX erfüllt werden kann.

Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es nach § 90 Abs. 1 SGB IX, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können.

Besondere Aufgabe der Sozialen Teilhabe ist es nach § 90 Abs. 5 SGB IX, die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern.

Die Leistungen der Eingliederungshilfe bestimmen sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfes, den persönlichen Verhältnissen, dem Sozialraum und den eigenen Kräften und Mitteln; dabei ist auch die Wohnform zu würdigen (§ 104 Abs. 1 Satz 1 SGB IX).

Die Aufgabe die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern bzw. die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, zielt letztlich auf ein Gleichziehen mit Menschen ohne Behinderung, soweit dies tatsächlich möglich ist. Dies gilt selbstverständlich auch für Menschen mit Kommunikationsstörungen. Allerdings bedeutet dies nach Auffassung der Kammer nicht, dass für Menschen mit Kommunikationsstörungen ein Anspruch auf ständige, sofortige und ungeteilte Aufmerksamkeit und Kommunikationsbereitschaft besteht. Denn dies entspricht auch nicht der Lebenswirklichkeit von Menschen ohne Behinderung. Jeder kennt Situationen, in denen er etwas sagt oder sagen will, aber trotz Anwesenheit anderer Personen, nicht oder nicht sofort wahrgenommen wird. Dies spiegelt sich auch in den Betreuungsschlüsseln für Menschen ohne Behinderung in Kitas, Schulen, Weiterbildungseinrichtungen usw. wieder, die es schlicht unmöglich machen, jedem einzelnen gegenüber ständige, sofortige und ungeteilte Aufmerksamkeit entgegenzubringen und entsprechend kommunikationsbereit zu sein. Menschen mit Kommunikationsstörungen haben daher im Rahmen der Eingliederungshilfe einen Anspruch auf Leistungen, die im Sinne eines Gleichziehens mit nichtbehinderten Menschen ihrem Kommunikationsdefizit Rechnung tragen und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern bzw. die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen oder erleichtern. Ihr Anspruch geht aber nicht darüber hinaus. Daher kann die Leistungserbringung auch gegenüber Menschen mit erheblichen Kommunikationsstörungen und gegebenenfalls weiteren Behinderungen mit einem nach dem Vertragsrecht (§§ 123 ff. SGB IX) zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem Leistungserbringer ausgehandelten sachgerechten Betreuungsschlüssel jenseits einer 1:1 Betreuung erbracht werden.

Nach diesen Maßstäben ist der Anspruch der Klägerin durch den Bescheid der Beklagten vom 22.02.2023 erfüllt. Mit diesem Bescheid gewährte die Beklagte der Klägerin Leistungen der Eingliederungshilfe in der Tagesförderstätte T. an 5 Tagen in der Woche ab dem 21.11.2022 bis auf weiteres. Es unterliegt hier keinem Zweifel, dass die Klägerin zum in der Leistungsvereinbarung beschriebenen Personenkreis gehört, für den die Leistungen in der Tagesförderstätte T. gedacht sind. Das Leistungsangebot der Tagesförderstätte T. richtet sich an Leistungsberechtigte mit komplexen Teilhabebeeinträchtigungen, körperlichen, geistigen, schweren geistigen, Sinnes- und/oder Mehrfachbehinderungen sowie psychosozialen Auffälligkeiten, die nicht, noch nicht oder nicht mehr an einem Beschäftigungsangebot der WfbM teilnehmen können und denen ein hoher Unterstützungsbedarf, bedingt durch die umfangreichen Teilhabebeeinträchtigungen, gemeinsam ist. Nach den für die Tagesförderstätte abgeschlossenen Leistungsvereinbarungen ist dort für 25 Ganztagesplätze Personal im Umfang von 8,33 Stellen (bis 14.06.2024) bzw. 8,34 Stellen und 1,0 FSJ-Stellen (ab 15.06.2024) vorgesehen. Dies entspricht einem Betreuungsschlüssel von 1:3, wie er auch im Landesrahmenvertrag nach § 131 Abs. 1 SGB IX für entsprechende Einrichtungen vorgesehen ist.

Es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass mit dieser gewährten Leistung die Aufgaben der Eingliederungshilfe nach § 90 Abs. 1 und Abs. 5 SGB IX gegenüber der Klägerin im Sinne eines möglichst weitgehenden Gleichziehens mit Menschen ohne Behinderung erfüllt werden. Die Überzeugung der Kammer beruht insbesondere auf den Angaben des Zeugen Z. in der mündlichen Verhandlung. Daraus lässt sich ableiten, dass die Klägerin die Angebote der Tagesförderstätte T. sachgerecht und regelmäßig nutzen kann, dass dabei seitens des Betreuungspersonals die elektronische Kommunikationshilfe zur Kommunikation mit der Klägerin genutzt wird, dass die pflegerischen Bedarfe der Klägerin gedeckt werden und das auch versucht wird, die elektronische Kommunikationshilfe so zu etablieren, dass die Klägerin diese an verschiedenen Orten spontan und aus eigener Initiative nutzen kann. Gravierende Probleme sind während der immerhin seit anderthalb Jahren laufenden Betreuung der Klägerin in der Tagesförderstätte nicht bekannt geworden.

Soweit der Zeuge Z. auch anschaulich dargelegt hat, dass die Kommunikation mit der Klägerin ins Stocken gerät, wenn es sehr laut oder sehr wuselig und hektisch ist oder wenn die Klägerin kommunizieren will, sich aber nicht wahrgenommen fühlt, und die Klägerin dann – teilweise für ein bis zwei Stunden, teilweise für den restlichen Tag – auf stumm schaltet, sich in ruhige Räume zurückzieht, nicht auf Ansprache reagiert, sich in die Hand beißt oder durch den Raum läuft, so bietet dies für die Kammer keinen Anlass, daraus auf eine unzureichende Betreuung der Klägerin zu schließen. Im Sinne eines Gleichziehens mit Menschen ohne Behinderung ist es im Rahmen der Eingliederungshilfe gerade geboten, die Klägerin daran zu gewöhnen, dass es bei Kommunikationswünschen ein wenig Geduld braucht, bis das gewünschte Gegenüber unter Berücksichtigung anderer Aufgaben und Ablenkungen hinreichend Zeit und Aufmerksamkeit aufzubringen vermag. Jedenfalls aus Gründen der Vermeidung von Auto- oder Fremdaggressionen scheint nach den Schilderungen des Zeugen Z. eine sofortige und ungeteilte Zuwendung nicht erforderlich. Leichte Verletzungen der Klägerin beim Handbeißen oder das versehentliche Umstoßen einer anderen Person beim Umherlaufen werden ersichtlich als seltene singuläre Ereignisse beschrieben.

Der Umstand, dass die Klägerin betreuendes Personal – etwa in der Praktikumseinschätzung zum Praktikum vom 09.05.2022 bis 20.05.2022 oder in der undatierten Bedarfsermittlung von Mitarbeitern der Tagesförderstätte T. für den Zeitraum vom 21.11.2022 bis 30.11.2023 – einen erheblich besseren Personalschlüssel als 1:3 für die Betreuung der Klägerin für erforderlich gehalten haben, vermag die Überzeugung der Kammer nicht zu erschüttern. Es ist zwar nachvollziehbar, dass sich die Betreuung der Klienten der Tagesstätte mit weiterem zusätzlichen Personal gerade auch für die Mitarbeiter leichter gestaltet. Die Leitung der Tagesstätte hat dazu aber mit Schreiben vom 04.11.2022 der Beklagten mitgeteilt, dass zu keinem Zeitpunkt eine zusätzliche 1:1 Betreuung gefordert, sondern ein erhöhter Bedarf festgestellt worden sei und man seinen vertraglichen Verpflichtungen aus der Leistungsvereinbarung nachkomme. Daraus lässt sich für die Kammer ableiten, dass die Leitung der Tagesstätte die Erfüllung des erhöhten Bedarfs der Klägerin mit dem vorhandenen Personal bewerkstelligen wollte. In diesem Sinne ist auch auffällig, dass der Träger der Tagesstätte in Kenntnis des Falles der Klägerin und der Diskussionen über den Betreuungsschlüssel bei den Verhandlungen zu der ab 15.06.2024 geltenden Leistungsvereinbarung offenbar keinen Anlass (mehr) sah, Regelungen zur Konkretisierung von begründeten Einzelfällen mit zusätzlichem Personalaufwand in die Leistungsvereinbarung aufzunehmen. Auch dies lässt den Schluss zu, dass der Träger der Tagesförderstätte den Personalschlüssel für sachgerecht hält oder sich jedenfalls keine Hoffnungen macht, in einem Schiedsstellenverfahren (§ 133 SGB IX) oder einem anschließenden Klageverfahren einen besseren Personalschlüssel erreichen zu können.

Dafür sprechen im Übrigen auch die Angaben des Zeugen Z. Dieser hat angegeben, dass in der Gruppe, in der die Klägerin betreut wird, von 12 Klienten drei (darunter die Klägerin) einen deutlichen Mehrbedarf über dem Durchschnitt aufweisen. Wenn in einer Gruppe von 12 Personen drei einen Bedarf über dem Durchschnitt aufweisen und 9 im Durchschnitt oder darunter liegen, spricht dies nicht für einen unzureichenden Personalschlüssel.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Angaben in der undatierten Bedarfsermittlung von Mitarbeitern der Tagesförderstätte T. für den Zeitraum vom 21.11.2022 bis 30.11.2023 wenig plausibel sind. So fragt sich, warum für die Klägerin 40 Minuten Hilfe bei einer laut Leistungsvereinbarung nur 30-minütigen Frühstückspause erforderlich sein sollen. Auch ist für die Kammer nicht nachvollziehbar, warum zum Beispiel emotionale Verfügbarkeit nicht (zumindest zeitweise) für mehrere Teilnehmer gleichzeitig gewährt werden kann. Dies ist jedenfalls zum Beispiel Eltern oder Kita-Erzieherinnen gegenüber mehreren Kindern durchaus möglich.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Tagesförderstätte als Leistungserbringer nach § 123 Abs. 4 SGB IX i.V.m. mit der jeweils gültigen Leistungsvereinbarung verpflichtet ist, der Klägerin die in der Tagesförderstätte erforderlichen Leistungen zu erbringen. Zweck der Verpflichtung ist die Sicherstellung der Versorgung der Leistungsberechtigten und somit auch, dass die Träger der Eingliederungshilfe ihrem Sicherstellungsauftrag gerecht werden können. Zugleich wird damit gewährleistet, dass Leistungserbringer innerhalb des vereinbarten Leistungsangebots auch solche Leistungsberechtigten nicht ablehnen dürfen, die voraussichtlich eine arbeitsintensive Betreuung bei der Leistungserbringung benötigen. Diese Vorschrift ist auch deshalb bedeutsam, weil die Leistungserbringer im SGB IX nicht gemeinsam mit den Leistungsträgern dem erwähnten Sicherstellungsauftrag unterliegen.

Es ist also zu ermitteln, ob die Klägerin zur Zielgruppe gehört, wie sie in der Leistungsvereinbarung definiert wird. Wenn dies wie hier der Fall ist, hat der Leistungserbringer nach Maßgabe des § 123 Abs. 4 Satz 1 SGB IX der Klägerin die ihr zustehenden Leistungen der Eingliederungshilfe zu erbringen. Ob die zwischen der Beklagten und dem Leistungserbringer vereinbarte Vergütung ausreicht, unterliegt nicht der Entscheidung des Sozialgerichts. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung alle während des Vereinbarungszeitraums entstandenen Ansprüche des Leistungserbringers auf Vergütung der Leistungen der Eingliederungshilfe als abgegolten zu betrachten sind (§ 127 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Bei unvorhergesehenen wesentlichen Änderungen der Annahmen, die der Vergütungsvereinbarung oder der Entscheidung der Schiedsstelle über die Vergütung zugrunde lagen, ist die Vergütung nach § 127 Abs. 3 Satz 1 SGB IX auf Verlangen einer Vertragspartei für den laufenden Vereinbarungszeitraum neu zu verhandeln, wobei die Regelungen des § 126 SGB IX heranzuziehen sind.

Die erwähnten Vorschriften im Vertragsrecht verhindern demgemäß die pauschale Ablehnung solcher Menschen mit Behinderung durch einen Leistungserbringer, die einen besonderen Hilfebedarf aufweisen. Zugleich wird Überlegungen ein Riegel vorgeschoben, gegenüber dem Leistungsträger durch die Androhung der „Entlassung“ des Menschen mit Behinderung aus einer Einrichtung eine höhere Vergütung im Einzelfall durchzusetzen. Mit solchen (auch in § 6 Landesrahmenvertrag nach § 131 Abs. 1 SGB IX vorgesehenen) Einzelfallvereinbarungen lassen sich konkrete Regelungen für außergewöhnliche Fallgestaltungen treffen. Sie bergen allerdings – falls in einer Vielzahl geschlossen - die Gefahr, die gesetzlich in den §§ 123 ff. SGB IX niedergelegten Grundsätze auszuhebeln. Zugleich bieten sie den Leistungserbringern, die ihre Positionen in Vertragsverhandlungen nicht durchzusetzen vermochten, einen Anreiz, über Einzelfallvereinbarungen Kompensationen zu erlangen. Deshalb dürfen die Voraussetzungen dafür, aus dem gesetzlich vorgesehenen System der §§ 123 ff. SGB IX auszusteigen und im konkreten Einzelfall davon abweichende Regelungen zu treffen, nicht zu einfach gehandhabt werden. Der Leistungserbringer, der seine Vorstellungen bei den Nachverhandlungen um eine höhere Vergütung nicht durchsetzen kann, kann sich an die Schiedsstelle nach § 133 SGB IX wenden und anschließend ggf. gegen den Schiedsspruch vor dem erstinstanzlich zuständigen Landessozialgericht klagen (§ 29 Abs. 2 Nr. 1 SGG). (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 20. September 2023 – L 8 SO 77/22 B ER –, Rn. 41 - 44, juris)

Für die Zeiträume derartiger Neuverhandlungen nach § 127 Abs. 3 SGB IX sowie anschließende Schiedsstellen- oder Klageverfahren mögen (nach § 6 Landesrahmenvertrag stets zu befristende) Einzelfallvereinbarungen denkbar sein. Ein solcher Sonderfall liegt aber nicht vor. Hier ist nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Klägerin eine 1:1 Betreuung nur zeitlich befristet begehrt.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und orientiert sich am Unterliegen der Klägerin in der Sache.

Referenznummer:

R/R9890


Informationsstand: 16.07.2025