Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 13.11.2023 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
Die Beteiligten streiten über die Versorgung des Klägers mit einem zweiten Aktivrollstuhl.
Der 1959 geborene und bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte Kläger ist querschnittsgelähmt (sub C 4/5 mit vollständiger Lähmung der Beine und des Oberkörpers sowie weitgehender Lähmung der Arme und Hände). Die Beklagte versorgte ihn zuletzt im September 2017 mit einem Aktivrollstuhl Speedy A1.
Der Kläger beantragte am 25.10.2021 unter Vorlage einer vertragsärztlichen Verordnung des
L1 vom 15.07.2021 und eines Kostenvoranschlags der Orthopädie-Reha-Technik R1 vom 25.10.2021 die Versorgung mit einem Aktivrollstuhl nach Maß mit Zubehör, Modell Speedy A1 für 9.744,23 €.
Die Beklagte lehnte eine Versorgung mit Bescheid vom 02.11.2021 ab. Zur Begründung führte sie aus, die Zweitausstattung mit einem Aktivrollstuhl falle nicht in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung. Sofern eine Reparatur des vorhandenen Aktivrollstuhls erforderlich sei und diese nicht innerhalb von 48 Stunden durchgeführt werden könne, werde der Vertragspartner ein gleichwertiges Ersatzhilfsmittel aus seinem Bestand kostenfrei zur Verfügung stellen.
Hiergegen legte der Kläger am 19.11.2021 Widerspruch ein. Bei seinem Rollstuhl handele es sich um eine Sonderanfertigung mit mehreren Wochen Lieferzeit, eine Interimsversorgung sei nicht möglich. Er benötige daher einen baugleichen Ersatzrollstuhl, um im Falle einer Reparatur nicht ans Bett gefesselt zu sein.
Die Beklagte holte daraufhin eine Auskunft bei dem Orthopädietechniker R2 von der Orthopädie-Reha-Technik R1 ein. Dieser führte aus, bei dem vorhandenen Aktivrollstuhl des Klägers handele es sich um einen Sonderbau, die Radadapter, Schiebegriffe, Seiten- und Beinpelotten, Fußbank mit Seitenführung, Rahmenvorbau und Sitzplatte seien kundenspezifisch gefertigt worden. Bei längeren Reparaturzeiten könne somit keine Leihstuhlversorgung gewährleistet werden. Auch die (Ersatz)Versorgung mit einem Elektrorollstuhl sei nicht möglich, da der Kläger aufgrund seiner weitgehenden Lähmung der Arme den Joystick nicht bedienen könne. Die Interimsversorgung mit einem Lagerungsrollstuhl komme ebenfalls nicht in Betracht, da diese Rollstühle doch sehr sperrig im Innenbereich seien und eine Lagerung bei dem Kläger zudem nicht notwendig.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.04.2022, versandt an den Kläger am 16.05.2021, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Eine Mehrfachausstattung mit einem Hilfsmittel sei nur in Ausnahmefällen möglich (
z.B. aus medizinischen, hygienischen oder sicherheitstechnischen Gründen), die hier nicht vorlägen. Der Kläger sei mit einem Aktivrollstuhl Speedy A1 versorgt. Dies stelle eine ausreichende und zweckmäßige Versorgung dar. Die zusätzlich beantragte Versorgung übersteige das Maß des Notwendigen. Auch habe das Bundessozialgericht (
BSG) zur Reparatur bei Hilfsmitteldefekt ausgeführt, dass die Krankenkassen nicht bei jeglichem Ausfall eines Hilfsmittels sofort einen Ersatz zu stellen hätten. Vielmehr hätten Versicherte defektbedingte Ausfallzeiten in geringem Maße hinzunehmen, wenn ihrem Versorgungsbedürfnis ansatzweise auf andere Weise Rechnung getragen werden könne. Es bestehe somit keine Möglichkeit für die Beklagte, die Kosten für einen Aktivrollstuhl Speedy A1 als Zweitversorgung zu tragen.
Hiergegen hat der Kläger am 16.06.2022 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben und vorgetragen, er sei aufgrund seiner Querschnittslähmung auf einen speziell auf seine Belange angepassten Aktivrollstuhl angewiesen, den er mit maximaler Kraftanstrengung in der Wohnung noch selbst bewegen könne. Die Möglichkeit, den Rollstuhl zu bewegen, habe er aufwendig erlernen müssen und werde ständig trainiert. In reparaturbedingten Ausfallzeiten sei eine Versorgung mit einem anderen Rollstuhl nicht möglich, so dass er das Bett dann nicht mehr verlassen könne. Auch die von der Beklagten zitierte Entscheidung des
BSG bestätige die Notwendigkeit einer Zweitversorgung. Nach der Entscheidung hätten Versicherte defektbedingte Ausfallzeiten in geringem Maße hinzunehmen, wenn ihrem Versorgungsbedürfnis ansatzweise auf andere Weise Rechnung getragen werden könne. Da es sich vorliegend bei dem vorhandenen Rollstuhl um eine Spezialanfertigung handele, betrage die Zeit für die Beschaffung eines Ersatzrollstuhls zwischen 12 und 20 Wochen. Es handele sich damit eben nicht um eine defektbedingte Ausfallzeit in (nur) geringem Maße im Sinne der Rechtsprechung des
BSG. Zudem könnte die Versorgung nicht ansatzweise auf andere Weise sichergestellt werden und er wäre ans Bett gefesselt.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes hat das SG den Hausarzt des Klägers, Herrn
L1, schriftlich als sachverständigen Zeugen befragt. Dieser hat unter dem 06.12.2022 angegeben, der Kläger leide an einer Querschnittlähmung mit einer vorwiegend schlaffen Parese der Beine und einer teilweise spastischen Parese der Arme, weshalb unterhalb des Kopfes fast keine Willkürmotorik möglich sei und er bei fast jeder Tätigkeit einer Assistenz bedürfe. Aufgrund dieser Einschränkungen sei der Kläger auf einen Rollstuhl mit Sonderanfertigung angewiesen. Neben einer höheren Rückenlehne bedürfe er unterschiedlich hoher Oberkörperstützen sowie eines Gurts zur Befestigung des Oberkörpers, da kein aktives Sitzen möglich sei. Weiter benötige der Kläger tiefer sitzende Schiebegriffe zum Einhängen der Arme, ein spezielles Sitzpolster, ein gepolstertes Fußteil und ein besonderes Sitzkissen wegen erhöhten Wundrisikos. Ein Rollstuhl ohne die erhöhte Rückenlehne, den Gurt oder die unterschiedlich hohen Stützen für den Oberkörper sei für den Kläger aufgrund der nicht mehr nutzbaren Rumpfmuskulatur schlicht nicht nutzbar.
Das SG hat am 19.06.2023 einen Erörterungstermin durchgeführt. Dabei hat der Kläger ausgeführt, dass er in einem Ersatzrollstuhl, welcher nicht speziell auf seine Bedürfnisse angepasst sei, zwar sitzen könne, aber dann bereits
ca. nach einer Stunde Druckstellen bekomme oder sich wund sitze. Nur in diesem speziell ausgestatteten Rollstuhl könne er so sitzen, dass er seine Arme einhängen und diese dann auch benutze könne. Beispielsweise sei es ihm so möglich, eine Computer-Maus zu bedienen und ein gewisses Maß an Selbständigkeit zu wahren. Mit anderen Rollstühlen - sei es einem Aktivrollstuhl, sei es einem Elektrorollstuhl -, welche nicht speziell zugerüstet seien, sei ihm dies nicht möglich. In der Vergangenheit habe er noch einen alten Rollstuhl besessen, den er dann in den reparaturbedingten Ausfallzeiten habe nutzen können. Dieser Rollstuhl existiere nun aber nicht mehr. Bei der letzten Reparatur seines Rollstuhls hätten sie eine Zeit genutzt, als er sowieso mehrere Wochen krankheitsbedingt das Bett nicht habe verlassen können.
Abschließend hat das SG den Orthopädietechniker Herrn R2 von der R1 Orthopädie-Technik schriftlich als sachverständigen Zeugen befragt. Dieser hat unter dem 20.07.2023 dargelegt, dass bei dem Rollstuhl des Klägers eine Vielzahl von Sonderanfertigungen erforderlich sei, beispielsweise eine Maßanfertigung der Sitzplatte, der Achsadapterplatten der Antriebsräder, der Unterschenkelpelotten, des Fußbrettes mit Seitenführung und Polsterung, der Oberkörperpelotten
inkl. Steckmechanismus, der Unterstützungskissen im Bereich der Lendenwirbelsäule, des Sitzkissens und der Schiebegriffe. Erforderlich seien zudem ein nicht standardisierter Rahmen, spezielle Sitz- und Rückenwinkel und eine spezielle Profilbereifung zum Antrieb. Diese Sonderanfertigungen dienten der Stabilisierung, Führung/Positionierung der Unterschenkel, Fixierung des Oberkörpers (Vermeidung von Kippen nach den Seiten durch Pelotten und nach vorne durch individuellen Brustgurt), Entlastung/Stützen des Rückens, Positionierung der Arme, Positionierung des gesamten Körpers, Vorbeugung von Druckproblemen. Bei dem aktuellen Rollstuhl des Klägers habe es
ca. 1,5 Jahre gedauert, um den ausgereiften Endstand zu erzielen. Bei optimalen Lieferbedingungen aller Komponenten sei von einer Fertigungszeit von
ca. sechs bis neun Monaten auszugehen. Da in den zurückliegenden fünf Jahren nur standardisierte Bauteile zu reparieren oder auszutauschen gewesen seien, habe die jeweilige Ausfallzeit auf einen Zeitraum von
ca. drei bis 15 Tagen begrenzt werden können; sollten jedoch Sonderanfertigungsteile zu ersetzen sein, müsse mit einem Ausfall von mindestens drei bis vier Wochen gerechnet werden. Sollte der Rollstuhl insgesamt ersetzt werden müssen, so sei mit einem Zeitraum von rund sechs Monaten zu rechnen. Die letzte Verordnung über einen Rollstuhl sei im September 2017 ausgestellt worden, geliefert worden sei der Rollstuhl letztlich im März 2018. Eine Ersatzversorgung oder eine alternative behelfsweise Versorgung könne aufgrund der medizinisch erforderlichen sehr aufwändigen individuellen Sonderanfertigungen nicht zur Verfügung gestellt werden.
Durch Urteil vom 13.11.2023 hat das SG der Klage stattgegeben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29.10.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.04.2022 verurteilt, den Kläger mit einem Aktivrollstuhl Speedy A1 als Zweitversorgung zu versorgen. Die Beklagte habe ihre Leistungspflicht nach
§ 33 Abs. 1 SGB V vorliegend nicht bereits mit der Bereitstellung des ersten Aktivrollstuhls erfüllt, weil der Kläger zur Überzeugung der Kammer im Reparaturfall einen zweiten Rollstuhl benötige. Eine Konkretisierung des Versorgungsanspruchs nehme insoweit die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Hilfsmittelrichtlinie/
HilfsM-RL) in der Fassung vom 21.12.2011/15.03.2012, veröffentlicht im Bundesanzeiger (
BAnz AT 10.04.2012 B2), zuletzt geändert am 18.03.2021, veröffentlicht im Bundesanzeiger (
BAnz AT 15.04.2021 B3). Nach § 6
Abs. 8 dieser Hilfsmittelrichtlinie könne eine Mehrfachausstattung mit Hilfsmitteln nur dann verordnet werden, wenn dies aus medizinischen, hygienischen oder sicherheitstechnischen Gründen notwendig oder aufgrund der besonderen Beanspruchung durch den Versicherten zweckmäßig und wirtschaftlich sei. Als Mehrfachausstattung seien funktionsgleiche Mittel anzusehen. Die Erforderlichkeit einer Zweitversorgung aus hygienischen oder sicherheitstechnischen Gründen liege hier nicht vor. Die sich im Rahmen des Behindertenausgleichs ergebenden Ausgleichsanforderungen seien nach der Rechtsprechung des
BSG indes auch bei Defekten eines von der Krankenkasse zur Verfügung gestellten Rollstuhls zu beachten. Die Krankenkasse genüge ihrer Leistungspflicht ersichtlich nicht schon dann, wenn sie überhaupt für eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung Sorge trage. Maßstab der Versorgung sei vielmehr auch bei einem Hilfsmitteldefekt allein der Anspruch aus § 33
Abs. 1 Satz 1
SGB V. Zwar hätten Versicherte defektbedingte Ausfallzeiten in geringem Maße - zusammenhängend etwa bis zur Obergrenze von 10 Tagen und abhängig von den Gegebenheiten des Einzelfalles - hinzunehmen, wenn ihrem Versorgungsbedürfnis ansatzweise auf andere Weise Rechnung getragen sei. Unversorgte Zeiten über dieses Maß hinaus - an das bei mehreren Ausfallzeiten pro Jahr noch strengere Maßstäbe anzulegen sein dürften - seien hingegen mit den aus § 33
Abs. 1 Satz 1 abzuleitenden Anforderungen in aller Regel nicht vereinbar. Diesen Anforderungen genüge die Versorgung seitens der Beklagten hier zur Überzeugung der Kammer nicht. Zwar habe weder Herr R2 von der R1 Orthopädie Technik noch der Kläger selbst detailliert die reparaturbedingten Ausfallzeiten seines Aktivrollstuhls in den letzten Jahren belegen können, dies sei indes dem Umstand geschuldet, dass der Kläger bisher im Besitz eines alten Zweitrollstuhls gewesen sei, auf den er in diesen Zeiten habe zurückgreifen können, weshalb eine Ersatzversorgung nicht von Nöten gewesen sei. Wie Herr R2 indes überzeugend dargetan habe, seien in den zurückliegenden fünf Jahren jeweils nur standardisierte Bauteile zu reparieren oder auszutauschen gewesen, weshalb die jeweilige Ausfallzeit auf einen Zeitraum von
ca. drei bis 15 Tagen haben begrenzt werden können. Sollten Sonderanfertigungsteile zu ersetzen sein, müsse mit einem Ausfall von mindestens drei bis vier Wochen gerechnet werden. Sollte der Rollstuhl insgesamt ersetzt werden müssen, so sei mit einem Zeitraum von rund sechs Monaten zu rechnen. Der Kläger habe im Rahmen des Termins zur Erörterung des Sachverhaltes am 19.06.2023 darüber hinaus ausgeführt, dass er es bisher so gehandhabt habe, größere (vorhersehbare) Reparaturen immer dann vornehmen zu lassen, wenn er krankheitsbedingt sowieso das Bett nicht habe verlassen können. In der übersandten Dokumentation von
L1, welcher den Kläger seit November 2020 hausärztlich betreut, fänden sich am 03.03.2021, am 15.07.2021, am 02.11.2021, am 08.07.2022 und am 07.11.2022 Einträge über Reparaturen des vorhandenen Aktivrollstuhls, so dass von mindestens zwei anfallenden Reparaturen pro Jahr ausgegangen werden könne. Soweit die Beklagte der Meinung sei, dass für den Fall, dass Reparaturen des Rollstuhls nicht binnen 48 Stunden durchgeführt werden könnten (was nach den Angaben des Herrn R2 vorliegend seltenst der Fall sei), der Vertragspartner einen angemessenen Ersatz für die Dauer der Reparatur kostenfrei zur Verfügung zu stellen habe, übersehe sie, dass eine solche Ersatzversorgung ausweislich der Aussage des R2 aufgrund der Sonderanfertigung nicht geleistet werden könne. In einem nicht individuell auf seine Bedürfnisse angepassten Rollstuhl könne der Kläger lediglich wenige Stunden am Tag verbringen und müsse die restliche Zeit im Bett verbringen. Die ihm durch den Sonderbau ermöglichte Mobilität, insbesondere die Nutzung eines PCs trotz Spastik der Arme und die hierdurch ermöglichte Berufstätigkeit als Bauingenieur im Umfang von vier Stunden täglich, würden gänzlich entfallen. Dass im Falle eines kompletten (nicht vorhersehbaren) Ausfalls des Rollstuhls, welcher keine Reparatur mehr zulasse, eine Versorgung des Klägers nicht zeitnah möglich sei, zeige letztendlich die Tatsache, dass der Kläger letztmals im September 2017 von der Beklagten mit einem Rollstuhl versorgt worden sei, dieser jedoch nach den Angaben des Herrn R2 erst im März 2018 habe geliefert werden können. Eine Unterversorgung über einen Zeitraum von sechs Monaten halte die Kammer im vorliegenden Einzelfall schlichtweg für nicht vertretbar.
Gegen das ihr am 21.11.2023 zugestellte Urteil des SG hat die Beklagte am 06.12.2023 Berufung beim Landessozialgericht (
LSG) Baden-Württemberg eingelegt. Sie trägt zu Begründung vor, das SG habe unzureichend ermittelt und seinen Entscheidungsgründen einen falschen Sachverhalt zugrunde gelegt. Das SG lasse die Behauptung des Leistungserbringers vorliegend genügen, dass Ausfallzeiten von 3 bis 15 Tagen angefallen seien. Diese Behauptung seien von der Beklagten bereits in erster Instanz als pauschal angegriffen worden. Die vom SG aufgrund der übersandten Dokumentation des den Kläger betreuenden
L1 seit November 2020 angenommenen Daten von fünf Reparaturen (03.03.2021, 15.07.2021, 02.11.2021, 08.07.2022 sowie 07.11.2022) seien falsch. In den Unterlagen der Beklagten seien am 15.07.2021 und am 07.11.2022 gar keine Reparaturen verzeichnet. Am 15.07.2021 sei zwar eine Verordnung für einen Aktivrollstuhl erstellt worden, es handele sich dabei allerdings um die hier streitgegenständliche Verordnung. Diese hab mit einer Reparatur nichts zu tun. Aus den Abrechnungsunterlagen der Beklagten ergebe sich, dass am 03.03.2021 neue Polster am Rollstuhl angebracht worden seien, am 02.11.2021 seien Ersatzbezüge für Kissen beantragt und bewilligt worden und am 08.07.2022 seien neue Reifen und Schläuche angebracht sowie die Bremse daraufhin neu eingestellt worden. Dazu habe es am 10.03.2022 neue Bezüge für Kissen gegeben. Auch unter dem 17.08.2023 seien nochmal neue Kissenbezüge als "Reparaturen" beantragt und bewilligt worden. Reparaturen im eigentlichen Sinne fänden sich seit November 2020 nicht. Alle diese Arbeiten am Rollstuhl des Klägers seien bei einem Hausbesuch durchgeführt worden. Alle diese Arbeiten dürften innerhalb eines Tages bewerkstelligt worden sein, auch wenn es sich bei dem Rollstuhl um einen Sonderbau handele. Die Bereifung sei dem Leistungserbringer bekannt. Reifen zu wechseln und neue Schläuche einzubringen, dürfte nicht länger als ein paar Stunden dauern. Die Abmessungen der Kissen seien bekannt. Bezüge dafür neu anzubringen, dürfte nicht länger als ein paar Stunden dauern. Insofern habe es in drei Jahren seit November 2020 keine "Reparatur" gegeben, die länger als einen Tag gedauert haben dürfte. Solche Ausfallzeiten begründeten keine Zweitversorgung. Selbst wenn einmal längere Ausfallzeiten anfallen sollten, sei es nach der Rechtsprechung des
BSG nicht erforderlich, dass eine identische Ersatzversorgung gestellt werde. Nach Auswertung durch bei der Beklagten angestellte Rehatechniker sei es weiterhin nicht plausibel, warum ein zweiter Aktivrollstuhl (ARS) erforderlich wäre und warum kein Multifunktions-Rollstuhl (MF) als Interimsversorgung genutzt werden könne. So habe der Rehatechniker ausgeführt, dass der MF-Rollstuhl ausreichend und komfortabel mit Waden-, anatomischem Rückenpolster und Kopfstützenpolster zur Druckstellen-Prophylaxe ausgestattet sei. Das vorhandene Sitzkissen könne auch im Bedarfsfall in einem Interims-Multifunktionsrollstuhl weiter vom Versicherten verwendet werden zur Dekubitusprophylaxe. Letztlich werde die erstinstanzliche Entscheidung noch damit begründet, dass dem Kläger durch den Sonderbau seines Rollstuhls ermöglicht werde, seiner Tätigkeit als Bauingenieur im Umfang von vier Stunden täglich durch die Nutzung eines PCs nachzugehen. Es sei aber nicht vorgetragen worden, warum das nicht auch in einem Multifunktionsrollstuhl möglich sein solle. Selbst wenn man hier eine Erforderlichkeit wegen der Berufstätigkeit annehmen wollte, wäre dies keine Leistung nach § 33
SGB V. Es sei ferner darauf hinzuweisen, dass der Kläger 1959 geboren worden sei und fraglich sei, wie lange er die Tätigkeit noch ausführen werde.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 13.11.2023 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das Sanitätshaus habe bestätigt, dass es zu Reparaturen zwischen 3 und 15 Tagen gekommen sei. Das
BSG gehe von einer Grenze von 10 Tagen aus. Die Zeiten, in denen der Kläger ohne Rollstuhl gewesen sei, überschritten die Frist von 10 Tagen. Zudem verkenne die Beklagte, dass bei dem Austausch von Sonderbauteilen eine Reparaturzeit von mehreren Wochen, bei einem Rahmenbruch oder einem Bruch der Rückenlehne mehrere Monate zu überbrücken seien. Dass ein Mulitfunktionsrollstuhl als Versorgung nicht ausreiche, habe der Kläger im Schriftwechsel und im Termin zur Überzeugung des Gerichts darlegen können.
Die Berichterstatterin hat am 13.05.2025 einen Erörterungstermin mit den Beteiligten durchgeführt. Dabei hat der Kläger u.a. ausgeführt, dass er zwar zwei 24-Stunden-Pflegekräfte habe (immer im Wechsel für zwei Wochen), diese aber nicht 24 Stunden bei ihm seien. Nachts schliefen die Pflegekräfte zwar in seiner Wohnung, tagsüber hätten sie aber eine Wohnung außerhalb seiner Wohnung auf dem gleichen Stockwerk. Sie kämen morgens für etwa drei bis vier Stunden, um ihn fertig zu machen und in den Rollstuhl zu bekommen, und abends nochmals zwei bis drei Stunden um ihn bettfertig zu machen. Tagsüber schauten sie etwa alle ein bis zwei Stunden vorbei, um ihm Essen zu reichen oder wegen Druckstellen zu entlasten. Aber es gebe immer wieder auch Abwesenheitszeiten,
z.B. wenn sie Freizeit hätten oder einkaufen gingen. Er arbeite am Computer, bis etwa Ende des Jahres noch in Gleitzeit, das seien etwa vier Stunden. Ende des Jahres komme er in Altersrente, da wisse er noch nicht, ob er noch weiterarbeite. Bei dem Aktivrollstuhl seien die Schiebegriffe
z.B. tiefer gesetzt, so dass er sich mit einem Arm hinten einhaken und fixieren könne und mit dem anderen
z.B. noch die Maus am Computer bewegen. Er arbeite zwar viel mit Sprachsteuerung, aber es gehe nicht alles damit. Außerdem ermögliche es ihm,
z.B. selber zu lesen und die Seiten umzublättern. So könne er den Rollstuhl
z.B. aus der Sonne fahren, falls gerade niemand da sei. Alles sei darauf ausgerichtet, dass er die verbleibende Restkraftfunktion seiner Arme nutzen könne. Seine Armkraft könne er schnell verlieren, wenn er sie nicht täglich nutze, es handele sich um minimal verbliebene Muskelkraft, die sich auch schnell wieder abbaue. Auf Nachfrage der Berichterstatterin, weshalb die Bedienung eines Joysticks nicht gehe, wenn die Bedienung einer Maus am Computer möglich sei, hat der Kläger erklärt, dass er nicht beide Arme gleichzeitig bewegen könne und er sich unsicher sei, ob er die Bedienung des Joysticks schaffen würde. Damals, 1985/1986, direkt nach dem Unfall, als er aus dem Krankenhaus gekommen sei, habe es nicht geklappt und damals habe er noch deutlich mehr Armkraft als jetzt gehabt.
Im Anschluss an den Erörterungstermin hat der Senat eine erneute sachverständige Zeugenaussage des Orthopädietechnikers R2 eingeholt. Dieser hat in seiner Auskunft vom 06.06.2025 u.a. aufgeführt, dass weder das Unternehmen R1 noch die Firma P2 nach zwanzig Jahren nachvollziehen könnten, wie lange der Tausch des Rollstuhlrahmens im Jahr 2005 gedauert habe. Die Lieferzeit eines neuen Rahmens oder von neuen Adapterplatten durch die Firma P2 betrage vier bis sechs Wochen. Im Übrigen hat er eine Aufstellung der Reparaturen seit 2020 mit Angabe der Reparaturzeiten übersandt. Auf eine Nachfrage der Beklagten hat er unter dem 29.07.2025 ergänzend Stellung genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und auf die von der Beklagten beigezogene Verwaltungsakte verwiesen.
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg.
I. Die nach § 151
Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie bedurfte insbesondere gemäß § 144
Abs. 1 Satz 1
Nr. 1
SGG nicht der Zulassung, da sich die Beklagte gegen die Versorgung des Klägers mit einem Zweit-Rollstuhl und damit gegen Kosten i.H.v. 9.744,23 € wendet. Der Berufungsstreitwert von 750,00 € ist damit deutlich überschritten.
II. Gegenstand des Verfahrens sind das Urteil des SG vom 13.11.2023, durch das die Beklagte zu der von dem Kläger beantragten Versorgung mit einem zweiten Aktivrollstuhl verurteilt worden ist, sowie der Bescheid der Beklagten vom 02.11.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.04.2022, mit dem die Beklagte die Versorgung des Klägers mit einem zweiten Aktiv-Rollstuhl aufgrund seines Antrags vom 25.10.2021 abgelehnt hat. Dagegen wendet sich der Kläger statthaft mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54
Abs. 1 und 4, 56
SGG).
III. Die Berufung der Beklagten ist begründet. Das SG hat der Klage zu Unrecht stattgegeben, denn der Bescheid vom 02.11.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.04.2022 erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser hat keinen Anspruch auf Versorgung mit einem zweiten Aktivrollstuhl.
1. Die Klage scheitert am Vorliegen eines Sachleistungsanspruchs gemäß
§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB V i.V.m. § 33
Abs. 1 Satz 1
SGB V. Nach § 33
Abs. 1 Satz 1
SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern (Variante 1), einer drohenden Behinderung vorzubeugen (Variante 2) oder eine Behinderung – hier die Querschnittslähmung – auszugleichen (Variante 3), soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach
§ 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. Ein Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln besteht nur, soweit das begehrte Hilfsmittel ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich ist und das Maß des Notwendigen nicht überschreitet; nicht entscheidend für den Versorgungsanspruch ist, ob das begehrte Hilfsmittel im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139
SGB V gelistet ist, denn es handelt sich bei diesem Verzeichnis nicht um eine abschließende Regelung im Sinne einer Positivliste (
BSG 07.10.2010 -
B 3 KR 5/10 R - juris Rn. 11).
a) Bei der Erforderlichkeit eines Hilfsmittels zum Behinderungsausgleich i.
S., der hier einschlägigen dritten Variante von § 33 Abs 1 Satz 1
SGB V unterscheidet die höchstrichterliche Rechtsprechung zwischen dem unmittelbaren Behinderungsausgleich, bei dem das Hilfsmittel unmittelbar dem Ausgleich der ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktion selbst dient, und dem mittelbaren Behinderungsausgleich, bei dem das Hilfsmittel zum Ausgleich der direkten und indirekten Behinderungsfolgen eingesetzt wird. Demnach beschränkt sich der Aufgabenbereich der gesetzlichen Krankenversicherung (
GKV) nicht nur darauf, ausgefallene oder beeinträchtigte Körperfunktionen soweit wie möglich wiederherzustellen oder zu verbessern, sondern § 33 Abs 1 Satz 1 Var. 3
SGB V begründet im Rahmen der originären Leistungszuständigkeit der
GKV einen Anspruch auf Versorgung mit solchen Hilfsmitteln, die ihrem Zweck nach die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigen oder mindern und damit der Befriedigung eines allgemeinen Grundbedürfnisses des täglichen Lebens und einem möglichst selbstbestimmten und selbständigen Leben dienen. Zu den allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehören danach das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnehmen, Ausscheiden, die elementare Körperpflege, das selbständige Wohnen sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums. Zur Erschließung des körperlichen Freiraums gehört insbesondere die Fähigkeit, sich in der eigenen Wohnung zu bewegen und sie zu verlassen, um die im Nahbereich der Wohnung liegenden Versorgungswege (
z.B. Supermarkt, Post, Bank), gesundheitserhaltenden Wege (
z.B. Arzt, Apotheke) und Freizeitwege zurückzulegen (
vgl. 18.04.2024 -
B 3 KR 13/22 juris Rn 26
m.w.N.). Für den Versorgungsumfang, insbesondere Qualität, Quantität und Diversität, kommt es entscheidend auf den Umfang der mit dem begehrten Hilfsmittel zu erreichenden Gebrauchsvorteile im Hinblick auf das zu befriedigende Grundbedürfnis an (stRspr;
vgl. BSG 07.05.2020 -
B 3 KR 7/19 R - juris Rn. 27
m.w.N.;
BSG 18.04.2024 -
B 3 KR 13/22 R - juris Rn. 19).
b) Der Anspruch umfasst auch zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringende, notwendige Leistungen wie die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und, soweit zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich, die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen (§ 33
Abs. 1 Satz 4
SGB V). Nach der Rechtsprechung des
BSG räumt § 33
Abs. 1 Satz 4
SGB V damit jedoch keine isoliert zu betrachtende Rechtsposition ein. Systematisch ist die Regelung zur Instandsetzung und Ersatzbeschaffung vielmehr ausschließlich in Bezug auf den Primäranspruch des § 33
Abs. 1 Satz 1
SGB V zu sehen. Die im Einzelfall notwendigen Hilfsmittel haben die Krankenkassen den Versicherten unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots nach
§ 12 Abs. 1 SGB V als Sachleistung zur Verfügung zu stellen, soweit weder das
SGB V noch das
SGB IX etwas Abweichendes vorsehen (
vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB V). Teil dieser Leistungspflicht sind demgemäß auch die notwendigen Maßnahmen bei einem Defekt oder der sonstigen Störung eines Hilfsmittels (
vgl. BSG 12.09.2012 -
B 3 KR 20/11 R - juris Rn. 9). Versicherte haben defektbedingte Ausfallzeiten in geringem Maße - zusammenhängend etwa bis zur Obergrenze von 10 Tagen und abhängig von den Gegebenheiten des Einzelfalles - hinzunehmen, wenn ihrem Versorgungsbedürfnis ansatzweise auf andere Weise Rechnung getragen ist. Unversorgte Zeiten über dieses Maß hinaus - an das bei mehreren Ausfallzeiten pro Jahr noch strengere Maßstäbe anzulegen sein dürften - sind hingegen mit den aus § 33
Abs. 1 Satz 1 abzuleitenden Anforderungen in aller Regel nicht vereinbar (
BSG 12.09.2012 - B 3 KR 20/11 R - juris Rn. 17).
Wie die Krankenkassen dies im Einzelnen sicherstellen, ist ihrer pflichtgemäßen Entscheidung im Rahmen ihrer Sachleistungsverantwortung nach § 2
Abs. 1 Satz 1
SGB V überlassen. Im Außenverhältnis zum Versicherten ist es deshalb rechtlich ohne Bedeutung, ob die Krankenkasse auf den Defekt eines Hilfsmittels durch Instandsetzung oder durch Ersatzbeschaffung reagiert, wenn sie denn den Gebrauch des im Einzelnen notwendigen Hilfsmittels nur überhaupt ermöglicht (
BSG 12.09.2012 - B 3 KR 20/11 R - juris Rn. 10). Dies zu entscheiden obliegt jedoch grundsätzlich der Krankenkasse und ihrer Einschätzung der jeweils erforderlichen Möglichkeiten zur wirtschaftlichen Umsetzung ihres Versorgungsauftrags aus § 2
Abs. 2 Satz 1
i.V.m. § 33
Abs. 1 Satz 1
SGB V, ohne dass hiervon im Regelfall die Rechtsposition der Versicherten betroffen wäre. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Sicherstellung einer ausreichenden Hilfsmittelversorgung ohne dauerhaft zur Verfügung gestellte Zweitversorgung als Vorsorge für Reparaturfälle im Einzelfall aus besonderen Gründen schlechterdings ausgeschlossen erscheint (
BSG 12.09.2012 - B 3 KR 20/11 R - juris Rn. 11;
BSG 06.08.2009 - B 3 KR 4/09 B - juris Rn. 8).
2. Vorliegend hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Versorgung mit einem Rollstuhl als Hilfsmittel. Dieser Versorgung ist die Beklagte mit dem Aktivrollstuhl Speedy A1 im September 2017 nachgekommen. Der Aktivrollstuhl ist nach und nach u.a. mit kundenspezifisch angefertigten Radadaptern, Schiebegriffen, Seiten- und Beinpelotten, einer Fußbank mit Seitenführung, einem Rahmenvorbau und einer Sitzplatte (
vgl. Angaben des Orthopädietechnikers R2) ausgestattet worden. Die Spezifikationen des Rollstuhls ermöglichen es dem Kläger, den Aktivrollstuhl mit maximaler Kraftanstrengung in der Wohnung noch selbst bewegen zu können.
Mit dieser Versorgung ist die Beklagte ihrer Leistungspflicht auch ausreichend nachgekommen. Es verhält sich nicht so, dass der Aktivrollstuhl des Klägers unzureichend ist oder dass die zu befriedigenden Bedürfnisse mit einem einzigen Hilfsmittel nicht zu decken sind. Der beantragte Zweitrollstuhl dient folglich nicht einem zusätzlichen Behinderungsausgleich, der vom ersten Rollstuhl nicht abgedeckt wird, sondern soll als Reserve für den Reparaturfall bereitgehalten werden Damit stellt die von dem Kläger begehrte Versorgung mit einem zweiten, identischen Aktivrollstuhl eine funktionsgleiche Mehrfachversorgung in Form einer Zweitausstattung dar.
3. Ein Anspruch des Klägers auf eine Zweitausstattung zum Einsatz bei Reparaturfällen besteht jedoch nicht.
a) Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, liegen die Voraussetzung für eine Mehrfachausstattung nach § 6
Abs. 8
HilfsM-RL nicht vor. Die Verordnung einer Mehrfachausstattung mit Hilfsmitteln kann danach nur verordnet werden, wenn dies aus medizinischen, hygienischen oder sicherheitstechnischen Gründen notwendig oder aufgrund der besonderen Beanspruchung durch den Versicherten zweckmäßig und wirtschaftlich sei. Die Erforderlichkeit einer Zweitversorgung aus medizinischen, hygienischen oder sicherheitstechnischen Gründen liegt hier nicht vor. Auch eine besondere Beanspruchung des Rollstuhls ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Es sind auch keine sonstigen Gründe im Einzelfall (
z.B. eine erschwerte Transportierbarkeit) erkennbar, die eine Mehrfachausstattung begründen können.
b) Die Versorgung mit einem Ersatzgerät für die Dauer einer Reparatur des Aktivrollstuhls erscheint auch nicht im Einzelfall aus besonderen Gründen ausgeschlossen. Der Kläger benötigt zur Überzeugung des Senats im Reparaturfall keinen zweiten Rollstuhl.
aa) Soweit der Kläger pauschal vorträgt, in reparaturbedingten Ausfallzeiten sei eine Versorgung mit einem anderen Rollstuhl nicht möglich, so dass er das Bett dann nicht mehr verlassen könne, kann dem nicht gefolgt werden. Die Beklagte hat für den Senat überzeugend vorgetragen, dass bei einer ausgeschlossenen Nutzung des klägerischen Aktivrollstuhls eine übergangweise Versorgung mit einem Multifunktionsrollstuhl, Lagerungsrollstuhl oder einem anderen Aktivrollstuhl möglich wäre. Da der Kläger über eine 24-Stunden-Pflege verfügt, wäre er daher keinesfalls „ans Bett gefesselt“.
bb) Die Einwendung des Klägers, dass er in einem Ersatzrollstuhl, welcher nicht speziell auf seine Bedürfnisse angepasst sei, zwar sitzen könne, aber dann bereits
ca. nach einer Stunde Druckstellen bekomme oder sich wund sitze, kann einen Anspruch auf Zweitversorgung ebenfalls nicht begründen. Das speziell auf die Bedürfnisse des Klägers angepasste Roho-Sitzkissen im Aktivrollstuhl des Klägers ist kein fest verbauter Bestandteil des Rollstuhls und kann damit problemlos auch in einem anderen Rollstuhl zur Dekubitusprophylaxe verwendet werden. Soweit eine Reparatur dieses Sitzkissens durch das Einsenden bei der Firma einen längeren Zeitraum benötigen sollte (
bspw. 17 Tage,
vgl. Zeile 6 der tabellarischen Aufstellung der Reparaturen des Aktivrollstuhls des Klägers durch die Orthopädietechnik R1 vom 06.06.2025, Bl. 77
LSG) besteht die Möglichkeit – wie auch von der Beklagten ausgeführt – dem Kläger ein zweites Roho Sitzkissen zur Verfügung zu stellen, dessen Luftkammern dann entsprechend angepasst werden. Roho-Sitzkissen sind – falls bei den Vertragspartnern der Beklagten nicht sowieso auf Lager – online erhältlich, mit Lieferzeiten von 1 bis 3 Tagen (
z.B. https://www.careshop.de/roho) oder 4 bis 6 Tagen (https://www.shop-apotheke.com/sanitaetshaus/upm93DGZ2/roho-mosaic-v2-antidekubitus-kissen-46-x-46-
cm.htm - Stand 16.12.2025).
Nach Überzeugung des Senats ist es den Vertragspartnern der Beklagten auch zuzutrauen, andere Polsterungen - wie
z.B. am Rücken - entweder am Rollstuhl des Klägers oder einem Ersatzrollstuhl provisorisch für den Kläger so anzubringen, dass mit regelmäßigen Lagerungswechseln durch sein Pflegepersonal Druckstellen vermieden werden können. Hinzu kommt, dass
z.B. Multifunktions-Rollstühle mit Waden-, anatomischem Rückenpolster und Kopfstützenpolster zur Druckstellen-Prophylaxe ausgestattet sind und für viele Nutzer mit dem Krankheitsbild des Klägers geeignet sind.
cc) Soweit die Lieferzeiten von einigen Sonderanfertigungen wie Adapterplatten (Verbindungselemente, die als Schnittstelle zwischen dem Rollstuhlrahmen und verschiedenen Zusatzgeräten fungieren), Pelottenhalter (Bauteil zur Befestigung von Polstern) und Schiebegriffe eine längere Lieferzeit von bis zu vier bis sechs Wochen haben, führt das nicht zu einem Anspruch des Klägers auf einen Ersatzrollstuhl. Der Ausfall eines dieser Teile führt nicht dazu, dass der Aktivrollstuhl für den Kläger insgesamt nicht mehr nutzbar ist. So gibt es am Rollstuhl nicht die eine unverzichtbare Sonderanfertigung, sondern jede einzelne leistet einen Anteil an der Unterstützung. So hat die Individualisierung des Aktivrollstuhls nach Angaben des Orthopädietechnikers R2 etwa anderthalb Jahre gedauert, bis der für den Kläger bestmögliche Zustand erreicht worden ist. Das bedeutet aber nicht, dass der Rollstuhl in diesen anderthalb Jahren nicht nutzbar für den Kläger war. Der finale Optimalzustand mag reparaturbedingt zeitweise nicht vorliegen, eine ausreichende Hilfsmittelversorgung ist jedoch auch schon dann gegeben, wenn der Aktivrollstuhl vom Kläger weitestgehend wie bisher genutzt werden kann.
dd) Ein Anspruch auf einen speziell angefertigten Ersatz-Rollstuhl kann auch nicht dadurch entstehen, dass die Beschaffung eines komplett neuen Rollstuhlrahmens durch die Firma P2 bis zu sechs Wochen dauert. Die auf die speziellen Bedürfnisse des Klägers angepassten Sonderanfertigungen (Sitzkissen, Schiebegriffe, Pelottenhalter
usw.) können von den Vertragspartnern der Beklagten bei einer Beschädigung des Rollstuhl-Rahmens von diesem abmontiert und an einen anderen Aktivrollstuhl anmontiert werden, so dass diese Funktionen erhalten bleiben und der Rollstuhl vom Kläger wie bisher genutzt werden können. Dies ergibt sich für den Senat aus den Angaben des Orthopädietechnikers R2, der einen Austausch dieser Elemente – nach Lieferung – grundsätzlich für möglich gehalten hat.
ee) Die theoretisch bestehende Möglichkeit, dass der Aktivrollstuhl des Klägers einen Totalschaden erleidet, begründet keinen Anspruch auf eine Zweitversorgung. Dabei ist sich der Senat bewusst, dass es nicht nur auf die grundsätzliche Versorgung mit „irgendeinem“ Rollstuhl ankommt, sondern dass die Krankenkassen den sich aus § 33
Abs. 1 Satz 1
SGB V ergebenden Ausgleichsanforderungen für das Grundbedürfnis auf Erschließung eines körperlichen Freiraums bei Versicherten nur dann genügen, wenn dies dem Versicherten im Reparaturfall weiterhin möglich ist (
vgl. BSG 12.09.2012 - B 3 KR 20/11 R - juris Rn. 14). Der Kläger ist mit seinem jetzigen Aktivrollstuhl im Innenbereich in der Lage, sich - wenn auch in geringem Maße - eigenständig fortzubewegen (
z.B. den Rollstuhl aus der Sonne bewegen, Seiten im Buch umblättern). Nach Überzeugung des Senats genügt der Verweis auf die Lieferzeiten einiger Sonderteile nicht aus, um davon auszugehen, dass die Vertragspartner der Beklagten in einem Zeitfenster von 10 Tagen nicht in der Lage sind, einen normalen Aktivrollstuhl zumindest provisorisch soweit auf die Bedürfnisse des Klägers anzupassen, dass sich dieser damit in seiner Wohnung fortbewegen und seine Hände benutzen kann. Nach Angaben des Klägers muss einer seiner Arme durch Einhängen fixiert sein, damit er mit dem anderen Arm die Computer-Maus oder die Reifen bewegen kann. Diese Einhängung lässt sich auch mittels Gurten oder anderen zu montierenden Halterungen gewährleisten. Auch der Hinweis auf bestimmte Reifen verfängt hier nicht, da eine entsprechende Bereifung - wie sich aus der Aufstellung der Orthopädietechnik R1 vom 06.06.2025 ergibt - unproblematisch vor Ort möglich ist.
Des Weiteren ist der Senat auch nicht davon überzeugt, dass ihm die Steuerung eines Elektrorollstuhls und damit dessen Nutzung nicht möglich wäre. Dass ein Versuch vor vierzig Jahren erfolglos war, hat keine Aussagekraft über seine jetzigen Möglichkeiten – gerade auch im Hinblick auf den technischen Fortschritt einerseits und seine Erfahrungen mit seiner Querschnittslähmung andererseits. Nach seinen eigenen Angaben ist die Bedienung einer Computer-Maus für seine berufliche Tätigkeit möglich und er hat vorgetragen, die Nutzung des Aktivrollstuhls regelmäßig zu trainieren. Dies dürfte körperlich anstrengender sein als die Bedienung eines Elektrorollstuhls. Dabei ist dem Senat bewusst, dass der Kläger seine körperliche Restaktivität unter Aktivierung seiner Hände zur selbständigen Mobilität (wenn auch in geringem Maße) nutzen möchte und daher nicht vollständig auf die Passivität der Nutzung eines Rollstuhls verwiesen werden kann, der von seinem Pflegepersonal oder elektrisch angetrieben wird. Es dient dem berechtigten Bedürfnis nach Selbstbestimmung und der Führung eines eigenverantwortlich gestalteten Lebens, einen behinderten Menschen so lange wie möglich seinen Wünschen entsprechend nicht lediglich mit einem Hilfsmittel zu versorgen, das ihn zur absoluten Passivität zwingt (
BSG 18.04.2024 - B 3 KR 13/22 R - juris Rn. 18, 21
ff.;
LSG Rheinland-Pfalz 05.10.2023 - L 5 KR 149/22 - juris Rn. 27). Hier sieht es der Senat aber auch als zumutbar an, dass die körperliche Restaktivität für die Dauer von vier- bis sechs Wochen mittels Physiotherapie oder Übungen trainiert wird, bis ein für seine Bedürfnisse nutzbarer Aktivrollstuhl wieder zur Verfügung steht. Denn es ist zu unterscheiden, ob es um die grundsätzliche Versorgung des Klägers mit einem Hilfsmittel geht (hier: ein auf ihn angepasster Aktivrollstuhl) oder ob es sich um eine Übergangslösung handelt, bei der die beim Kläger noch bestehende, geringe Eigenständigkeit in seiner Wohnung vorübergehend auch durch einen elektrischen Rollstuhl erhalten bleiben kann, falls ein Aktivrollstuhl tatsächlich völlig unbenutzbar sein sollte.
Der vorliegende Fall unterscheidet sich dabei grundlegend von dem des
BSG vom 12.09.2012 (B 3 KR 20/11 R, juris). Der dortige Kläger konnte sich selbständig nur mit einem Elektrorollstuhl fortbewegen und war ohne diesen Elektrorollstuhl darauf angewiesen, dass ihn Mitarbeiter seines Wohnheims im Aktivrollstuhl schieben. Hier hat das
BSG eine Obergrenze von 10 Tagen für die unversorgte Zeit und den damit einhergehenden Wegfall der Selbständigkeit angenommen. Eine solche Situation liegt hier aber nicht vor, da der Kläger auch mit seinem Aktivrollstuhl zur Fortbewegung auf ständige Hilfe angewiesen ist und sich nach seinem eigenen Vortrag nur minimal selbst bewegen kann, etwa um aus der Sonne zu fahren. Die Einbuße seiner Selbständigkeit fällt damit im Fall eines reparaturbedingten Ausfalls seines Rollstuhls ungleich geringer aus als im Fall des
BSG.
Die Befürchtungen des Klägers, in Reparaturzeiten nicht ausreichend versorgt zu sein, bleiben hypothetischer Natur. Aus den in den letzten sechs Jahren erfolgten Reparaturen lässt sich nach Überzeugung des Senats nicht schließen, dass die notwendigen Maßnahmen bei einem Defekt oder der sonstigen Störung des Aktivrollstuhls nicht zeitnah – in einem dem Kläger zumutbaren Zeitrahmen – erfolgen können. Abgesehen von der Reparatur des Roho-Sitzkissens ergibt sich aus der Aufstellung der seit 2020 erfolgten Reparaturen durch die Orthopädietechnik R1, dass der Aktivrollstuhl dem Kläger reparaturbedingt nicht über längere Zeiträume, sondern in der Regel nur ein bis zwei Tage nicht zur Verfügung gestanden hat (
vgl. Spalte „Wartezeit Reparatur in Werktagen“, Bl. 77
LSG-Akte). Selbst bei der hypothetischen Annahme, dass der Rollstuhl während der Lieferzeiten der Polster, Kissenbezüge o.ä. nicht benutzt werden konnte, hat die maximale Lieferzeit (abgesehen vom Rohokissen, s.o.) neun Tage betragen. Relevante reparaturbedingte Ausfallzeiten des Aktivrollstuhls in den letzten Jahren sind damit nicht belegt. Eine relevante Versorgungslücke hat bisher nicht vorgelegen und es ist nicht ersichtlich, dass das dem Kläger verbliebene Maß an Selbständigkeit in einem Reparaturfall oder bei einem vollständigen Ersatz des Rollstuhls von der Beklagten
bzw. von ihren Vertragspartnern nicht binnen eines Zeitrahmens von 10 Tagen gewährleistet werden kann.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG.
V. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160
Abs. 2
Nr. 1 und 2
SGG).