Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten gemäß § 31
Abs. 3 Satz 1
Nr. 2 Schwerbehindertengesetz (
SchwbG)
i. V. m.
§§ 18 Abs. 2,
26 Abs. 1 Nr. 1 Schwerbehindertenausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) ein Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses zur behindertengerechten Einrichtung des Arbeitsplatzes des bei ihr beschäftigten Arbeitnehmers Herrn ... zu.
Voraussetzung für die hier in Frage stehende Leistungsgewährung ist lediglich, daß es sich um die Ausstattung des "tatsächlichen Arbeitsortes" eines schwerbehinderten Arbeitnehmers handelt (so ausdrücklich Cramer,
SchwbG, Kommentar, 5. Auflage, § 31
Rdnr. 10 c). Das ist hier der Fall, da Herr ... als Schwerbehinderter bei der Klägerin beschäftigt ist. Der von dem Beklagten vertretenen Auffassung, für die Gewährung von Zuschüssen zur behindertengerechten Ausstattung des Arbeitsplatzes sei es erforderlich, daß der schwerbehinderte Arbeitnehmer einen Arbeitsplatz im rechnerischen Sinne des § 7
Abs. 1
SchwbG bekleidet, ist nach Auffassung der Kammer nicht zu folgen.
Das Schwerbehindertengesetz verwendet den Begriff "Arbeitsplatz" in mehrfachem Sinne (Neumann, Kommentar zum
SchwbG, 1992, § 7
Rdnr. 8). Es ist daher jeweils durch Auslegung zu ermitteln, ob in der jeweiligen Norm der Arbeitsplatz im rechnerischen Sinne (§ 7
Abs. 1) oder im technischen Sinne als "die räumliche Stelle im Betrieb, an der der Arbeitnehmer seine Arbeit verrichtet" (so zum Beispiel in § 14
Abs. 3
SchwbG) gemeint ist.
Hier spricht sowohl die grammatikalische als auch die teleologische Auslegung dafür, daß Arbeitsplatz im Sinne des § 31
Abs. 3 Satz 1
Nr. 2
SchwbG i. V. m. § 26
Abs. 1
Nr. 1
SchwbAV im Sinne des tatsächlichen räumlichen Arbeitsortes eines schwerbehinderten Arbeitnehmers gemeint ist. So werden sowohl im § 14
Abs. 3
SchwbG, der den Arbeitsplatz im Sinne des tatsächlichen Arbeitsortes meint, als auch in § 26
Abs. 1
Nr. 1
SchwbAV, der die Gewährung von Zuschüssen zur behindertengerechten Einrichtung des Arbeitsplatzes regelt, annähernd die gleichen Begrifflichkeiten verwendet. Gemäß § 14
Abs. 3
SchwbG ist der Arbeitgeber verpflichtet, "die Arbeitsräume, Betriebsvorrichtungen, Maschinen und Gerätschaften unter besonderer Berücksichtigung der Unfallgefahr so einzurichten und zu unterhalten...., daß wenigstens die vorgeschriebene Zahl Schwerbehinderter in den Betrieben dauernde Beschäftigung finden kann". In § 26
Abs. 1
Nr. 1
SchwbAV ist von der "... behindertengerechten Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte ..." die Rede. Desweiteren rechtfertigt auch der Umstand, daß § 26
Abs. 1
Nr. 1
SchwbAV ebenso wie § 14
Abs. 3
SchwbG die tatsächliche behindertengerechte Ausstattung des Arbeitsplatzes behandelt, den Schluß, daß auch in § 26
Abs. 1
Nr. 1
SchwbAV genau wie in § 14
Abs. 3
SchwbG der Begriff "Arbeitsplatz" den räumlichen Arbeitsort eines schwerbehinderten Arbeitnehmers meint (ebenso Cramer, a.a.O., § 31
Rdnr. 10 c).
Demgemäß geht das Argument des Beklagten, der Arbeitnehmer ... bekleide als freigestellter Vertrauensmann keinen Arbeitsplatz im Sinne des § 7
SchwbG, und die Klägerin habe deshalb keinen Anspruch auf die Gewährung des beantragten Zuschusses fehl, da - wie zuvor ausgeführt - der in § 7
SchwbG verwendete rechnerische Arbeitsplatzbegriff in der anspruchsbegründenden Norm (§ 31
Abs. 3 Satz 1
Nr. 2
SchwbG i. V. m. § 26
Abs. 1
Nr. 1 Schwerbehindertenausführungsverordnung) nicht gemeint ist.
Aber selbst für den Fall, daß man der vorgenannten Auslegung des Schwerbehindertengesetzes nicht folgen wollte, schließt entgegen der von dem Beklagten vertretenen Auffassung die Regelung des § 7
Abs. 2
Nr. 5
SchwbG den Anspruch nicht aus, da freigestellte Vertrauensleute nicht unter den Tatbestand des § 7
Abs. 2
Nr. 5
SchwbG fallen. Die Regelung des § 7
SchwbG ist zusammen mit der in § 5
SchwbG für die Arbeitgeber festgesetzten Pflicht zur Beschäftigung von Schwerbehinderten zu sehen. Nach § 5
SchwbG richtet sich diese Verpflichtung nach der Zahl der vorhandenen Arbeitsplätze im Sinne des § 7
Abs. 1
SchwbG. § 7 bestimmt demgemäß, was als Arbeitsplatz für die Bestimmung des Umfanges der Beschäftigungspflicht zu zählen ist. Nach § 7
Abs. 2 Ziffer 5
SchwbG sind die Arbeitsplätze, die von "Personen, die nach ständiger Übung in ihre Stellen gewählt werden" nicht mitzuzählen. Der innere Grund dafür, daß die Stellen nicht mitgezählt werden, deren Inhaber in ihre Stellung gewählt werden, liegt darin, daß der Arbeitgeber bei der Besetzung solcher Stellen nicht frei entscheiden kann, sondern an eine Wahl gebunden und deshalb nicht in der Lage ist, auf die Erfüllung der Beschäftigungspflicht nach § 5 zu achten (Gröninger/Thomas,
SchwbG, Kommentar Lose-Blatt 1993, Stand 1993, § 7
Rdnr. 13). Dies kann nicht für die Mitglieder von Betriebs- und Personalräten
bzw. Vertrauensmännern gelten, die vollständig von der Arbeit freigestellt sind. Denn sie haben ihren Arbeitsplatz aufgrund eines wie mit jedem anderen Arbeitnehmer geschlossenen Arbeitsvertrages inne. Die von dem Vertretungsorgan im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten herbeigeführte Freistellung von der Arbeitsleistung bedeutet in keiner Weise, daß der Arbeitgeber, abgesehen von dem Schutz der Mitglieder der Betriebs- und Personalvertretung an sich Einschränkungen hinsichtlich der Besetzung von Arbeitsplätzen unterliegt (Gröninger/Thomas, ebda). Das Amt, in das diese Person gewählt werden, ist keine Stelle, um die es bei § 7
SchwbG geht; vielmehr geht es um das fortbestehende Arbeitsverhältnis, daß wie das ruhende zu behandeln ist. Das Amt der freigestellten Funktionsträger wird nicht mitgezählt, wohl aber ihr ruhender Arbeitsplatz (Großmann/Schimanski,
GK-SchwbG, 1992, § 7
Rdnr. 140).
Die Kammer folgt auch nicht der vom Beklagten vertretenen Auffassung, wonach eine Bezuschussung der behindertengerechten Ausstattung des Arbeitnehmers mit den Zielen der Eingliederungshilfe nicht in Einklang stehe. Die begleitende Hilfe im Arbeits- und Berufsleben soll dahin wirken, daß die Schwerbehinderten in ihrer sozialen Stellung nicht absinken, auf Arbeitsplätzen beschäftigt werden, auf denen sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse voll verwerten und weiterentwickeln können sowie befähigt werden, sich am Arbeitsplatz und im Wettbewerb mit Nichtbehinderten zu behaupten (§ 31
Abs. 2
SchwbG). Gemäß
§ 18 SchwbAV, der die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung im Sinne der begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben regelt, können solche Leistungen an Schwerbehinderte erbracht werden, wenn die Eingliederung in das Arbeits- und Berufsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung von Art oder Schwere der Behinderung auf besondere Schwierigkeiten stößt und durch die Leistungen ermöglicht, erleichtert oder gesichert werden kann. Durften früher Leistungen nur gewährt werden, wenn sie zur Eingliederung in das Arbeitsleben wegen der Behinderung notwendig waren, kommt es nunmehr nur noch darauf an, daß die Eingliederung in das Arbeits- und Berufsleben unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Behinderung auf besondere, bei Nichtbehinderten oder Nichtschwerbehinderten nicht bestehende Schwierigkeiten stößt und durch die Leistungen nach
§ 17 Abs. 1 ermöglicht, erleichtert oder gesichert werden kann (Cramer, a.a.O, § 18
SchwbAV Rdnr. 4). Dies ist bei der beantragten Bezuschussung zur behindertengerechten Ausstattung des Arbeitsplatzes von Herrn ... gegeben. Das Zurverfügungstellen eines PCs erleichtert dem Arbeitnehmer, der aufgrund seiner Behinderung nur sehr eingeschränkt beweglich ist, seine Arbeit erheblich. Es ist für ihn beispielsweise auf diese Art und Weise ohne größere Schwierigkeiten möglich, sich für seine Arbeit relevante Informationen über den
PC zu beschaffen. Der Argumentation des Beklagten, die Zielsetzung der begleitenden Hilfen könne im Falle eines freigestellten Schwerbehinderten nicht erreicht werden, da dieser nicht im Arbeitsprozeß stehe, sondern lediglich die Interessen der schwerbehinderten Mitarbeiter gegenüber den Arbeitgebern vertrete, folgt die Kammer nicht. Auch die Wahrnehmung der Aufgaben eines Vertrauensmannes ist Teil des allgemeinen Arbeitsprozesses. Der Vertrauensmann übt diese Tätigkeit ja gerade aufgrund seiner Beschäftigung in einem Betrieb aus, da er von den übrigen schwerbehinderten Arbeitnehmern in diese Position gewählt wurde.
Letztlich ist der Anspruch der Klägerin auf Gewährung eines Zuschusses auch nicht aufgrund des § 26
Abs. 8 und 9
SchwbG ausgeschlossen. Zwar trägt nach § 26
Abs. 8 Satz 1
SchwbG der Arbeitgeber die "... durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstehenden Kosten". Der Wortlaut der Norm, die ihrem Inhalt nach den Regelungen für Betriebs- und Personalratsmitglieder (§ 40
Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz; § 44
Abs. 1 Bundespersonalvertretungsgesetz) nachgebildet ist, spricht vielmehr dafür, daß davon nur die unmittelbar durch die Amtsführung entstehenden Kosten erfaßt sind, im Gegensatz zu Kosten, die durch die Behinderung des Amtswalters bedingt sind. Denn die Regelung des § 26
Abs. 8
SchwbG entspricht sowohl hinsichtlich des Zieles und als auch des Zweckes den entsprechenden Normen im Betriebsverfassungsgesetz und im Bundespersonalvertretungsgesetz. Im Betriebsverfassungs- und Bundespersonalvertretungsgesetz sind damit aber zweifelsohne nur die unmittelbar "amtsbedingten" Kosten, wie beispielsweise Portokosten, Telefonkosten und ähnliches gemeint.