Gesetz
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG
Abschnitt 1: Allgemeiner Teil
Abschnitt 1: Allgemeiner Teil
Ungeachtet der in den §§ 8 bis 10 sowie in § 20benannten Gründe ist eine unterschiedliche Behandlung auch zulässig, wenn durch geeignete und angemessene Maßnahmen bestehende Nachteile wegen eines in § 1 genannten Grundes verhindert oder ausgeglichen werden sollen.
22.12.2023
R/RAGG05