Tenor
1. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 21.04.2021 - 4 Ca 889/20 - aufgehoben.
2. Die Klage wird abgewiesen.
3. Die Klägerin hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob das beklagte Land der Klägerin zur Zahlung von Schadensersatz wegen der Verzögerung der Zustimmung zu und Durchführung einer stufenweisen Wiedereingliederung verlangen kann.
Die Klägerin ist seit dem 01.02.1984 bei dem beklagten Land in dessen Außenstelle X. als Labormitarbeiterin beschäftigt. Aufgrund einer beruflich bedingten Krebserkrankung war sie arbeitsunfähig erkrankt. Die Klägerin ist als Schwerbehinderte anerkannt mit einem
GdB 60.
Am 19.03.2018 wurde das beklagte Land über den Abschluss einer REHA-Maßnahme der Klägerin informiert. Die Klägerin wurde als arbeitsunfähig entlassen und legte dementsprechend eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Daraufhin bat das beklagte Land mit Schreiben vom 24.04.2018 das zuständige Gesundheitsamt um eine Stellungnahme. Es sollte, ggfls. nach amtsärztlicher Untersuchung, prüfen, ob und ggfls. wann mit einer Wiederaufnahme der Arbeit durch die Klägerin zu rechnen sei und ferner, ob sie, die Klägerin, im Labor arbeiten dürfe und ggfls. unter welchen Bedingungen. Einen Termin am 07.06.2018 im Gesundheitsamt zur amtsärztlichen Untersuchung lehnte die Klägerin mit der Begründung ab, dass sie arbeitsunfähig sei und sich nicht begutachten lassen müsse. Mit Schreiben vom 30.05.2018 kündigte die Klägerin dem beklagten Land an, dass sie ihm einen Plan zur Wiedereingliederung zusenden werde und um einen leidensgerechten Arbeitsplatz bitte. Zudem enthält das Schreiben Vorstellungen der Klägerin zu möglichen Einsatzgebieten im Rahmen der Wiedereingliederung. Es enthält insoweit folgenden Wortlaut:
"Ich könnte mir sehr gut vorstellen, mich bei folgenden Tätigkeiten gut einzubringen:
- Bearbeitung Probeneingang/Sensorik
- Arbeiten im LABASE; Probenein/ -und Ausgang
- Arbeiten im VALOO; Auswertgen von Probendaten
bzw. Validierungsdaten
- Arbeiten im EXCEL;
z.B. Erstellen aller Tabellen für den Einsatz im Labor
- Überprüfung von erstellten Excelblätter Anderer; Tabellenschutz
etc. (Vorgabe QM)
- Erstellen von Regelkarten für Funktionsprüfungen Geräte (vorgabe QM)
- Erstellen von Qualitätsregelkarten für Referenzsubstanzen (
z.B. mit Z-Score)
- Arbeiten im CHROMELEON; Auswertungen, Nachintegration von Chromatogrammen
- Arbeiten im WORD; Schreiben/Pflegen von Gerätebüchern; Methoden, Ordner, QM,
etc."
Hinsichtlich des weiteren Inhalts dieses Schreibens wird auf Bl. 77 d.A. Bezug genommen.
Das Gesundheitsamt bestimmte einen neuen Termin zur amtsärztlichen Untersuchung auf den 15.06.2018, den die Klägerin ablehnte. Das Schreiben der Klägerin, hinsichtlich dessen weiteren Inhalts auf Bl. 82 d.A. Bezug genommen wird, enthält u.a. folgenden Wortlaut:
"Zwischenzeitlich müsste Sie aber mein Wiedereingliederungsplan erreicht haben. Darin ist in Abstimmung meinen behandelnden Ärzten genau beschrieben, wann und unter welchen Bedingungen ich meine Arbeit wieder aufnehmen kann.
Ich möchte sie deshalb nochmal bitten, mir ab dem 19.06.2018 einen entsprechenden Arbeitsplatz für 3 Stunden zur Verfügung zu stellen.
Rechtliche Vorschriften stehen uns dabei überhaupt nicht im Wege, denn nach § 164
Abs. 4 Satz 1
Nr.1
SGB IX haben schwerbehinderte Beschäftigte einen Rechtsanspruch auf stufenweise Wiedereingliederung. Ich werde mich deshalb am Morgen des 19.06.2018 im I. X. zur Arbeitsaufnahme einfinden.
Aus sachlichen Gründen ist deshalb eine Untersuchung durch den Amtsarzt überhaupt nicht mehr notwendig. Aus rechtlichen Gründen ist diese zurzeit auch gar nicht möglich, denn ich befinde mich im Krankenstand.
Im Krankenstand ruhen nämlich die Hauptpflichten des Arbeitnehmers, d.h. ein Vollzug des TV-L ist zur Zeit überhaupt nicht möglich.
Ich bitte daher Verständnis, dass ich mir eine amtsärztliche Untersuchung, für die ja weder die sachlichen noch die rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind und die mich außerdem psychisch sehr stark belasten würde, ersparen möchte, um meinen Heilungsverlauf nicht zu gefährden, denn ich merke schon, wie alleine die Ankündigung dieser Untersuchung mich gesundheitlich schon wieder herunterzieht.".
Mit Schreiben vom 09.06.2018, dem beklagten Land am 11.06.2018 zugegangen, beantragte die Klägerin ab dem 19.06.2018 dem beklagten Land einen dem Wiedereingliederungsplan der Dres. G. vom 07.06.2018 entsprechenden Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt zu bekommen. Der Wiedereingliederungsplan, hinsichtlich dessen weiteren Inhalts auf Bl. 138 d.A. Bezug genommen wird, enthält die Angabe, die Klägerin für die Zeit vom 19.06.2018 bis zum 13.07.2018 mit drei Stunden täglich "Schreibtischarbeit ohne Chemie; 3 Tag/Wo." einzusetzen. Der Zeitpunkt der Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit ist danach nicht absehbar. Das beklagte Land übersandte den Wiedereingliederungsplan dem Gesundheitsamt und forderte die Klägerin auf, zu einem neu anberaumten Termin im Gesundheitsamt am 17.06.2018 zu erscheinen. Aufgrund der daraufhin erfolgten Weigerung der Klägerin, diesen Termin wahrzunehmen, lehnte das beklagte Land die Durchführung des Wiedereingliederungsplans zu dem vorgesehenen Zeitpunkt, beginnend mit dem 19.06. "derzeit" ab. Mit einer Untersuchung durch den Betriebsarzt wäre die Klägerin einverstanden gewesen.
Zwischenzeitlich wandte sich die Schwerbehindertenvertretung an das Integrationsamt, es wurde ein Präventionsverfahren eingeleitet. Am 21.08.2018 fand ein Präventionsgespräch statt.
Das von der Verhandlungsführerin des Integrationsamtes, Frau N., gefertigte Protokoll enthält u.a. folgenden Wortlaut:
"Frau A. kritisierte, dass ihre schriftlichen Vorschläge zu möglichen neuen Tätigkeiten kein Gehör gefunden hätten. Ihr wurde außerdem von Hr. Z. zugetragen, dass der Amtsarzt bereits von der Personalabteilung durch ein Schreiben darauf hingewiesen worden sei, dass keinem der Vorschläge zu entsprechen sei. Hr. W. erklärte hierzu, dass das Schreiben in der Absicht erfolgt sei, den Amtsarzt über die derzeitige Situation und die Bedenken des Landesuntersuchungsamtes zu informieren, Fr. A. in der Nähe eines Laborarbeitsplatzes einzusetzen.
Arbeitgeberseitig sehe man einen engen Zusammenhang zwischen einer möglichen Anerkennung der Berufskrankheit und der Entscheidung über einen neuen Arbeitsplatz. Einen neuen Arbeitsplatz zu finden, sei daher schwierig. Die Personalabteilung wolle ihr keinen Arbeitsplatz geben, der zu "nah" am Labor sei. Man befürchte, dass Fr. A. sonst in Zeiten personeller Engpässe aushelfen würde und dies vor dem Hintergrund der Erkrankung arbeitsschutzrechtlich nicht zulässig sei.
Fr. A. stellte klar, dass sie ihre Fähigkeiten, die sie in über 20 Jahren beim Landesuntersuchungsamt gesammelt habe, bestmöglich in die neue Arbeit miteinbringen wolle. Dementsprechend wünsche sie keinen Einsatz auf einer Stelle in der Verwaltung, der eventuell mit einer Einkommenseinbuße verbunden wäre. Die schriftlichen Vorschläge, die Hrn. W. auch vorliegen, seien von der Unfallkasse als unbedenklich abgesegnet worden. Dieses Schreiben sei jedoch nicht an die Personalabteilung weitergeleitet worden."
...
Der Vorschlag von Fr. G. wurde von den Beteiligten so angenommen.
Fr. A. leitet zunächst die Unbedenklichkeitsbescheinigung der Unfallkasse an Hrn. W. weiter, der sich dann mit der Fachabteilung beim Landesuntersuchungsamt in Verbindung setzt, die dann gemeinsam mit Fr. A. die Einsatzmöglichkeiten besprechen soll. Hierzu kann auch bereits der Betriebsarzt mit einbezogen werden.
Das Ergebnis der gemeinsamen Gespräche und den Vorschlag für den neuen Arbeitsplatz von Fr. A. werde man abschließend an den Amtsarzt für eine abschließende neutrale Bewertung des Arbeitsplatzes und einer Wiedereingliederung weiterleiten."
Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Protokolls wird auf Bl. 85 - 87 d.A. Bezug genommen.
Nach einem weiteren Gespräch zwischen den Parteien am 25.10.2018 unter Hinzuziehung des Integrationsfachdienstes und der Schwerbehindertenvertretung sollte der Klägerin vorläufig bis zu einer Entscheidung der Unfallkasse über eine Anerkennung als Berufskrankheit ein Arbeitsplatz entsprechend des Ergebnisses der Gesprächsrunde zur Verfügung gestellt werden. Am 27.11.2018 fertigte der arbeitsmedizinische Dienst nach Begutachtung eine Stellungnahme, die er der Klägerin Mitte Dezember 2018 übersandte. Das beklagte Land erhielt die arbeitsmedizinische Stellungnahme am 08.01.2019. Mit Schreiben vom 07.01.2019 forderte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin außergerichtlich das beklagte Land auf, die Klägerin wiedereinzugliedern. Hinsichtlich des Inhalts des Wiedereingliederungsplans der Dres. G. vom 18.01.2019 für die Zeit vom 20.01.2019 bis zum 18.02.2019 wird auf Bl. 139 d.A. Bezug genommen. Daraufhin erklärte das beklagte Land der Klägerin mit Schreiben vom 28.01.2019, dass die stufenweise Wiedereingliederung ab dem 29.01.2019 beginnen könne; der Wiedereingliederungsplan enthält insoweit den Zusatz "nur unter folgenden Voraussetzungen, die im Schreiben an die Rechtsanwälte B. vom 28.01.2019 festgehalten sind."
Zwischenzeitlich hatte die Unfallkasse Rheinland-Pfalz durch Bescheid vom 26.11.2019, hinsichtlich dessen Inhalts auf Bl. 17
ff. d.A. Bezug genommen wird, die Erkrankung der Klägerin als Versicherungsfall anerkannt und ihr einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente auf unbestimmte Zeit zugebilligt. Als Tag des Versicherungsfalls wird der 03.03.2004 angenommen. Zur näheren Begründung wird auf Bl. 18 d.A. Bezug genommen. Der Klägerin wurde ab dem 26.11.2019 eine Erwerbsminderungsrente in Höhe von 593,40
EUR monatlich zugebilligt für die Zeit vom 02.03. bis zum 30.06.2019, 612,27
EUR vom 01.07.2019 bis zum 28.09.2019 und 244,91
EUR ab dem 29.09.2019 (s. Bl. 21 d.A.).
Mit Schreiben vom 30.04.2020 hat die Klägerin das beklagte Land daraufhin erfolglos aufgefordert, ihr Schadensersatz in Höhe von 4.450,50
EUR zu zahlen.
Die Klägerin hat vorgetragen,
wenn die Wiedereingliederung, so wie von ihr, der Klägerin, am 09.06.2018 beantragt worden war, zum 19.06.2018 erfolgt wäre, so hätte die Wiedereingliederungsmaßnahme bereits am 19.07.2018 abgeschlossen werden können und sie, die Klägerin, sei ab dem 20.07.2018 wieder arbeitsfähig gewesen. Ab diesem Zeitpunkt habe ihr eine Erwerbsminderungsrente in Höhe von 50 Prozent zugestanden. Ihr sei ein Schaden in Höhe von 4450,50
EUR (7,5 Monate x 593,40
EUR) entstanden. Das für den Fall der wiedereintretenden Arbeitsfähigkeit wegfallende Verletztengeld müsse sie sich nicht anrechnen lassen, da an die Stelle des Verletztengeldes das Arbeitsentgelt trete und nicht die Erwerbsminderungsrente. Im Falle der rechtzeitigen Wiedereingliederungsmaßnahme hätte sie mithin ihr Bruttoentgelt und die Erwerbsminderungsrente erhalten. Das beklagte Land habe zu Unrecht eine amtsärztliche Untersuchung gefordert, da im Rahmen einer Wiedereingliederung bereits feststehe, dass der Arbeitnehmer arbeitsunfähig sei. Zudem habe sich aus dem Wiedereingliederungsplan eine konkrete Tätigkeit für sie, die Klägerin, ergeben, so dass das beklagte Land sich keine weitere Klarheit über die Arbeitsbedingungen mehr habe verschaffen müssen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.450,50
EUR brutto nebst einem Zinssatz hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.05.2020 zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land hat vorgetragen,
es habe die Klägerin gemäß § 3
Abs. 5 TV-L zu Recht zu einer amtsärztlichen Untersuchung aufgefordert. Die Verzögerung des Beginns der Wiedereingliederung habe sie, die Klägerin, selbst verschuldet, indem sie sich vor Beginn der Wiedereingliederung geweigert habe, eine amtsärztliche Untersuchung durchführen zu lassen. Das berechtigte Interesse des beklagten Landes ergebe sich daraus, dass Zweifel an der Arbeitsfähigkeit bestanden hätten und Klarheit über die konkreten Arbeitsbedingungen habe geschaffen werden müssen. Zudem sei der Anspruch der Höhe nach nicht begründet, da nicht feststehe, dass sie, die Klägerin, bereits am 20.07.2018 wieder arbeitsfähig gewesen wäre. Dies sei aber Voraussetzung für den Anspruch, da ansonsten nur Anspruch auf Verletztengeld bestanden habe, der auf den geltend gemachten Schaden anzurechnen sei.
Das Arbeitsgericht Trier hat das beklagte Land daraufhin verurteilt, an die Klägerin 4450,50
EUR nebst Zinsen zu zahlen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 153 - 162 d.A. Bezug genommen.
Gegen das ihm am 17.05.2021 zugstellte Urteil hat das beklagte Land durch am 16.06.2021 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Es hat die Berufung durch am 16.07.2021 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz begründet.
Das beklagte Land wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor:
Es habe überprüft werden sollen, soweit erforderlich, nach vorheriger amtsärztlicher Untersuchung, ob und ggfls. wann mit einer Arbeitsaufnahme der Klägerin zu rechnen gewesen sei, ob sie im Labor arbeiten dürfe/könne
bzw. unter welchen konkreten Bedingungen eine Beschäftigung möglich sei. Dies stelle eine begründete Veranlassung
i.S.d. § 3
Abs. 5 TV-L dar, die aus der allgemeinen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers sowie dienstlichen Gründen folge, insbesondere, wann mit einer Arbeitsaufnahme zu rechnen sei und zu welchen Arbeitsbedingungen. Das beklagte Land sei bemüht gewesen, eine neutrale Stellungnahme eines Amtsarztes einzuholen, um der Klägerin, noch bevor sie einen Wiedereingliederungsplan vorgelegt habe, einen leidensgerechten Beschäftigungsplan anbieten zu können. Wie sich herausgestellt habe, sei das beklagte Land nicht befugt gewesen, die ursprünglichen Wünsche der Klägerin umzusetzen. Allein dies spreche für eine "begründete Veranlassung" für eine amtsärztliche Untersuchung. Die Verweigerung der Untersuchung durch die Klägerin und die damit verbundene etwaige Verzögerung der Wiedereingliederung gehe ausschließlich zu ihren Lasten.
Ferner könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin tatsächlich ab dem 20.07.2018 wiederum arbeitsfähig gewesen wäre und dadurch der Anspruch auf Erwerbsminderungsrente bestanden hätte. Denn nach dem vorliegenden Bescheid der Unfallkasse RLP vom 26.11.2019 habe durchgehend bis zum 01.03.2019 Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die Vorstellung, nach Abschluss der ursprünglich von der Klägerin gewünschten Wiedereingliederung sei sie demzufolge wieder arbeitsfähig gewesen, entbehre jedweder tatsächlichen Grundlage. Denn selbst der von ihr vorgelegte Wiedereingliederungsplan vom 06.06.2018 sei zum damaligen Zeitpunkt zu dem Ergebnis gekommen, dass der Zeitpunkt der Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit "zur Zeit" nicht absehbar sei. Eine Wiedereingliederung, so wie von der Klägerin ursprünglich gewünscht, sei aus Gründen in der Person der Klägerin zu keinem Zeitpunkt umgesetzt worden. Schon deshalb sei eine amtsärztliche Untersuchung nicht sinnlos gewesen.
Das beklagte Land habe keineswegs im Hinblick auf eine "gewünschte Beendigung des Arbeitsverhältnisses" auf einer Untersuchung durch den Amtsarzt bestanden. Das Arbeitsverhältnis bestehe - was zwischen den Parteien unstreitig ist - fort und obwohl sie, die Klägerin, nur noch Verwaltungstätigkeiten ausübe, werde ihr gleichwohl das Entgelt einer Laborkraft gezahlt. Das beklagte Land habe nicht auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses hingewirkt. Der Wiedereingliederungsplan vom 11.06.2018 sei gänzlich ungeeignet gewesen; zudem habe die Klägerin offenbar eine entsprechende Umsetzung binnen fünf Arbeitstagen erwartet. Eine amtsärztliche Untersuchung habe sie dagegen vehement abgelehnt. Eine schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht des beklagten Landes an der stufenweisen Wiedereingliederung sei nicht ersichtlich.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des beklagten Landes im Berufungsverfahren wird auf den Berufungsbegründungsschriftsatz vom 15.07.2021 (Bl. 182 - 187 d.A.) sowie die Schriftsätze vom 03.01.2022 (Bl. 220 d.A.) und schließlich vom 30.01.2022 (Bl. 240 - 242 d.A.) Bezug genommen.
Das beklagte Land beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 21.04.2021 - 4 Ca 889/20 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 21.04.2021 - 4 Ca 889/20 - zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor:
Das beklagte Land habe eine amtsärztliche Untersuchung von ihr, der Klägerin, nicht verlangen dürfen. Denn im Rahmen der Wiedereingliederung besteht die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers fest. Es sei widersinnig gewesen, dies dann noch durch eine amtsärztliche Untersuchung prüfen zu lassen. Ziel einer Wiedereingliederung sei zudem nicht die Erfüllung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung, sondern die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit. Im Hinblick auf das Wiedereingliederungsverhältnis als Rechtsverhältnis eigener Art gehe das Vorbringen des beklagten Landes, berechtigte Zweifel an der Arbeitsfähigkeit der Klägerin gehabt zu haben, an dem Sinn und Zweck der Wiedereingliederungsmaßnahme vorbei und begründe insbesondere nicht ein Recht auf eine amtsärztliche Untersuchung im Rahmen der Wiedereingliederungsmaßnahme. Unklarheiten hinsichtlich der konkreten Arbeitsbedingungen hätten nicht bestanden; die Beschreibung "Schreibtischarbeit ohne Chemie" sei unmissverständlich und bedürfe keiner "klärenden" Untersuchung durch einen Amtsarzt. Nicht nachvollziehbar sei das Vorbringen des beklagten Landes, dass eine Wiedereingliederung, so wie sie die Klägerin ursprünglich angedacht und gewünscht habe, aus tatsächlichen Gründen in der Person der Klägerin nicht umgesetzt worden sei. Das beklagte Land habe auch keine Zweifel an dem Inhalt des Wiedereingliederungsplans
bzw. an dessen Vollständigkeit Vorlage durch die Klägerin geäußert, die jederzeit kurzfristig durch Befragung des betreffenden Arztes hätten ausgeräumt werden können, vielmehr habe sie stets wohl im Hinblick auf eine gewünschte Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf einer amtsärztlichen Untersuchung bestanden. Die Beschreibung der im Wiedereingliederungsplan vorgeschlagenen Art der Tätigkeit habe keine Zweifel hervorgerufen, das beklagte Land habe mit Schreiben vom 12.06.2018 vor Ablehnung des Wiedereingliederungsplans ausgeführt, "es wird in Erwägung gezogen, Frau A. mit Verwaltungsaufgaben ohne jegliche Berührungspunkte mit dem Laborbereich zu betrauen." Folglich habe das beklagte Land der Klägerin sehr wohl einen Arbeitsplatz unter den Vorgaben des Wiedereingliederungsplans zur Verfügung stellen können. Das beklagte Land habe zu keinem Zeitpunkt plausible Gründe genannt, warum eine amtsärztliche Untersuchung Voraussetzung für die Zustimmung zum Wiedereingliederungsplan sein solle. Zudem habe das beklagte Land der Klägerin kein BEM-Verfahren angeboten, in dem der Inhalt des Wiedereingliederungsplanes habe erörtert werden können. Auch habe sich das beklagte Land nicht an die Richtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung nach
§ 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB V (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie) gehalten; die Untersuchung durch einen Amtsarzt werde dort schließlich ausdrücklich nicht genannt.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf ihren Berufungserwiderungsschriftsatz vom 10.08.2021 (Bl. 203 - 207 d.A.) sowie ihren Schriftsatz vom 10.01.2022 (Bl. 224 - 230 d.A.) nebst Anlagen (Bl. 231 - 236 d.A.) Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.
Schließlich wird Bezug genommen auf die Sitzungsprotokolle vom 06.12.2021 und vom 30.05.2022.
Entscheidungsgründe
I.
Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64
Abs. 1, 2
ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch
gem. §§ 64
Abs. 6, 66
Abs. 1
ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519
ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
II.
Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
Entgegen der Auffassung der streitbefangenen arbeitsgerichtlichen Entscheidung hat die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 4450,50
EUR nebst Zinsen gegen das beklagte Land.
Die gesetzlichen Voraussetzungen eines Anspruchs nach §§ 280
Abs. 1, 241
Abs. 2
BGB sind vorliegend nicht erfüllt. Zwar ist der Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis verpflichtet, auf die berechtigten Belange des Arbeitnehmers in gebotenem Maße Rücksicht zu nehmen; dies gilt allerdings auch umgekehrt hinsichtlich der Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Belange des Arbeitgebers. Insoweit hat vorliegend das beklagte Land durch die unterlassene Wiedereingliederung der Klägerin zum 19.06.2018 weder objektiv ihre Rücksichtnahmepflicht aus dem Arbeitsverhältnis gegenüber der Klägerin verletzt, noch liegt ein weiterhin zu forderndes Verschulden des beklagten Landes vor. Schließlich besteht keine hinreichende tatsächliche Grundlage dafür, dass dann, wenn das beklagte Land die Wiedereingliederung durchgeführt hätte, davon ausgegangen werden kann, dass sodann die Klägerin ab dem 20.07.2018 wieder arbeitsfähig gewesen wäre.
Grundsätzlich besteht kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Mitwirkung des Arbeitgebers an einer stufenweisen Wiedereingliederung des Arbeitnehmers in das Erwerbsleben, insbesondere ergibt sich ein solcher nicht aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis. Vielmehr ist das Wiedereingliederungsverhältnis ein Vertragsverhältnis eigener Art, zu dessen Begründung es einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bedarf, wobei für beide Seiten das Prinzip der Freiwilligkeit gilt (
BAG NZA 2018, 439). Anders als das Arbeitsverhältnis ist das Wiedereingliederungsverhältnis nicht durch den Austausch von Leistung und Gegenleistung gekennzeichnet, sondern durch den Rehabilitationszweck. Die Tätigkeit des Arbeitnehmers ist auf die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit und nicht auf die Erfüllung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung gerichtet. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind, weil die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers andauert, während des Wiedereingliederungsverhältnisses weiterhin von den Hauptleistungspflichten des Arbeitsverhältnisses gemäß §§ 275
Abs. 1, 326
Abs. 1 Satz 1
BGB befreit (
BAG, a.a.O.).
Etwas anderes gilt jedoch, wie vorliegend, wenn es um die stufenweise Wiedereingliederung einer schwerbehinderten Beschäftigten in das Erwerbsleben geht. In einem solchen Fall kann der Arbeitgeber verpflichtet sein, an einer Maßnahme der stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben mitzuwirken und eine schwerbehinderte Person entsprechend den Angaben im ärztlichen Wiedereingliederungsplan zu beschäftigen (
BAG NZA 2007, 91). Die (krankheitsbedingte) Unfähigkeit zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung schließt einen Beschäftigungsanspruch nicht aus. Die Mitwirkungspflicht besteht demnach innerhalb des arbeitsvertraglichen Schuldverhältnisses. Sie gehört zu den typischen Nebenpflichten des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis im Sinne von § 241
Abs. 2
BGB. Verletzt der Arbeitgeber die ihn aus
§ 164 Abs. 4 Satz 1 SGB IX betreffende Nebenpflicht, kann dies einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers nach § 280
Abs. 1
BGB i.V.m. § 164
Abs. 4 Satz 1
SGB IX begründen. Da es sich bei § 164
Abs. 4 Satz 1
SGB IX zudem um ein Schutzgesetz
i.S.v. § 823
Abs. 2
BGB handelt, kann daneben auch ein Anspruch nach § 823
Abs. 2
BGB i.V.m. § 164
Abs. 4 Satz 1
SGB IX in Betracht kommen (s.
BAG NZA 2006, 442).
Der Anspruch auf Beschäftigung nach dieser Maßgabe im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung setzt allerdings voraus, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung seines behandelnden Arztes vorlegt, aus der sich Art und Weise der empfohlenen Beschäftigung, Beschäftigungsbeschränkung, Umfang der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit sowie die Dauer der Maßnahme ergeben. Die Bescheinigung muss eine Prognose enthalten, wann voraussichtlich "die Wiederaufnahme der Tätigkeit" erfolgt (
BAG NZA 2019, 1348). Die ärztliche Bescheinigung muss ordnungsgemäß nach den Vorschriften des Sozialrechts erstellt sein und dem Arbeitgeber hinreichend deutlich machen, dass mit dem Wiedereingliederungsplan auch eine betrieblich nutzbare Tätigkeit wiedererlangt werden kann. Kein Anspruch besteht auf eine Mitwirkung an einer nur therapeutischen Erprobung, ohne dass in absehbarer Zeit das "ob" und "wie" einer möglichen Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ersichtlich wären (
BAG, a.a.O.). Sowohl die Feststellung von krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit als auch die Empfehlung zur Wiedereingliederung knüpfen an die vom Arbeitnehmer bisher ausgeübte Tätigkeit an. Davon ausgehend setzt die Empfehlung zur stufenweisen Wiedereingliederung zunächst die Beurteilung voraus, der Arbeitnehmer sei (weiterhin) arbeitsunfähig. Hinzukommen muss die Einschätzung, dass die arbeitsvertragliche Tätigkeit teilweise verrichtet werden könnte und schließlich muss der Arzt die Prognose treffen, dass eine stufenweise Heranführung des Arbeitnehmers an die berufliche Belastung seine Wiedereingliederung in das Erwerbsleben fördert. Dabei muss sich die Prognose nicht zwingend auf das Ziel der Wiederherstellung der vollen Arbeitstätigkeit richten, auch wenn dies regelmäßig verfolgt wird. Auch die Befähigung zu einer nach Art, Dauer, zeitlicher und räumlicher Lage veränderten Arbeitstätigkeit kann stufenweise Eingliederung in das Erwerbsleben sein (
BAG a.a.O.). Der Arzt hat seine Feststellung auf dem Vordruck der Sozialversicherungsträger zu bescheinigen. Dieses verlangt eine auf die Erkrankung und Behinderung des Arbeitnehmers in seine Tätigkeit abgestellte Empfehlung über die Art und Weise der Beschäftigung. Ebenso muss der Arzt seine Prognose zur Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers nach Durchführung der Maßnahme abgeben. Die Arbeitsstellenbescheinigung ist dem Arbeitgeber vorzulegen. Andernfalls kann er nicht beurteilen, ob er an der stufenweisen Wiedereingliederung mitwirken muss oder wegen der Art oder der voraussichtlichen Dauer der Maßnahme berechtigt ist, sie als unzumutbar abzulehnen (
BAG, a.a.O.).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze war das beklagte Land vorliegend nicht verpflichtet, an der stufenweisen Wiedereingliederung der schwerbehinderten Klägerin in das Erwerbsleben dergestalt mitzuwirken, dass sie diese entsprechend den Vorgaben des Wiedereingliederungsplans vom 07.06.2018 ab dem 19.06.2018 beschäftigte. Zwar hat die Klägerin mit dem Wiedereingliederungsplan vom 07.08.2018 eine grundsätzlich nach den Vorschriften des Sozialrechts auf dem Vordruck der Sozialversicherungsträger erstellte ärztliche Bescheinigung vorgelegt, aus der sich der Umfang der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit sowie die Dauer der Maßnahme ergaben. Die Bescheinigung enthielt auch eine Prognose, wann die volle Arbeitsfähigkeit "voraussichtlich" wiederhergestellt sein würde, nämlich, dass dies nicht absehbar ist. Aus der Bescheinigung ergab sich zudem an sich auch die Art und Weise der empfohlenen Beschäftigung. Denn in der Bescheinigung war entsprechend den Empfehlungen zur Umsetzung der stufenweisen Wiedereingliederung die zuletzt ausgeübte Tätigkeit "Laborassistentin" angegeben. Da die Klägerin bei dem beklagten Land als Laborassistentin beschäftigt wurde, wäre dies die empfohlene Beschäftigung gewesen. Allerdings folgt ohne Weiteres aus der Angabe zur Art der Tätigkeit "Schreibtischarbeit ohne Chemie", dass eine Labortätigkeit mit Chemikalien und Lösungsmitteln, so ausdrücklich auch das Schreiben der Klägerin vom 30.05.2018 (Bl. 77 d.A.), ausgeschlossen ist. Vor diesem Hintergrund enthält der Wiedereingliederungsplan vom 07.06.2018 keine für das beklagte Land umsetzbare Beschreibung von Art und Weise der empfohlenen Beschäftigung. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass für die Klägerin aufgrund ihrer erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen und des Zusammenhangs zu der von ihr langjährig ausgeübten vertragsgemäßen Arbeitstätigkeit eine Fortsetzung der bisherigen Beschäftigung hinsichtlich ihres Inhalts ausgeschlossen ist. Wie demzufolge eine vertragsgemäße Beschäftigung nach Maßgabe der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen künftig aussehen könnte, ohne gegen die vertragliche Rücksichtnahmepflicht (§ 241
Abs. 2
BGB) und die erheblichen gesundheitlichen Belange der Klägerin zu verstoßen einerseits und andererseits sich möglichst noch im Rahmen der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zu halten, war zum fraglichen Zeitpunkt des 07.06.2018 vollumfänglich unklar. Der Wiedereingliederungsplan enthält insoweit keinerlei umsetzbare inhaltliche Anhaltspunkte. Die Klägerin hatte zuvor mit ihrem Schreiben vom 30.05.2018 (Bl. 77 d.A.) zwar einzelne Tätigkeiten benannt, bei denen sie sich vorstellen konnte, sich "gut einzubringen"; dem lässt sich aber weder entnehmen, dass bei dem beklagten Land im erforderlichen Ausmaß entsprechende Arbeiten überhaupt anfallen und dass dies,
z.B. hinsichtlich der Vergütung, auch den vertraglichen Vereinbarungen entspricht und schließlich wegen der "Nähe" zu Chemikalien
usw. gesundheitlich unbedenklich ist. Der Wiedereingliederungsplan vom 07.06.2018 setzt sich mit diesen Tätigkeitsfeldern nicht auseinander, so dass für das beklagte Land mit Erhalt des Wiedereingliederungsplans vollumfänglich unklar blieb, mit welchen Tätigkeiten, die den vertraglichen Vereinbarungen entsprachen, die Klägerin nach erfolgreicher Wiedereingliederung und nach Wiederherstellung der angestrebten Arbeitsfähigkeit beschäftigt werden könnte einerseits und andererseits, mit welcher Tätigkeit sie im Vorgriff im Rahmen der Wiedereingliederung betraut werden konnte. Insofern bestand die Kernfrage zwischen den Parteien auf der Grundlage des Umstands, dass eine Fortführung der vorherigen Beschäftigung der Klägerin im Hinblick auf den Inhalt der Arbeitstätigkeit ausgeschlossen war, darin, eine Tätigkeit im Rahmen der betrieblichen Gegebenheiten zu bestimmen, die keine Gesundheitsgefährdung (§§ 241
Abs. 2, 618
BGB) bedeutete. Demgegenüber bestand der Kern der Auseinandersetzung zwischen den Parteien weniger darin, ob die Klägerin verpflichtet war, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und ob die insoweit gegebenen tarifvertraglichen Voraussetzungen gegeben waren. Die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin stand fest. Der Inhalt der Arbeitstätigkeit nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit demgegenüber nicht und nach dem Wiedereingliederungsplan ebenso wenig der Inhalt der ihr im Rahmen dieser Maßnahme zu übertragenden und übertragbaren Arbeiten. Wenn das beklagte Land die Durchführung der Wiedereingliederung nach Maßgabe des Wiedereingliederungsplans folglich "derzeit" ablehnte, erscheint dies nachvollziehbar, ebenso das Bemühen, weiteren Aufschluss über die Gestaltung des Inhalts des Arbeitsverhältnisses im Rahmen der Rücksichtnahmepflicht ohne Gesundheitsbeschädigung zu erlangen. Auch beim Präventionsgespräch am 21.08.2018 (Bl. 85
ff. d.A.) wird deutlich, dass die Klägerin zwar die Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, insbesondere als Disziplinarmaßnahme aufgefasst hat, wohingegen das beklagte Land aus Fürsorgegründen eine neutrale Feststellung des Amtsarztes erlangen wollte, ob und inwieweit die Klägerin noch arbeiten könnte. Unterschiedliche Auffassungen darüber, dass eine Wiedereingliederung nur auf einem neuen Arbeitsplatz, auf dem die Klägerin nicht mit Chemikalien in Berührung komme, durchgeführt werden könne, bestanden insoweit nicht. Allerdings hat die Klägerin zu diesem Zeitpunkt den Vorschlag eines Einsatzes in der Verwaltung, den das beklagte Land aufgrund des Zeitdrucks gemacht hatte, ausdrücklich abgelehnt, mit der Begründung, dass sie ihre Fähigkeiten, die sie in über zwanzig Jahren beim Landesuntersuchungsamt gesammelt habe, bestmöglich in die neue Arbeit miteinbringen wolle, zumal eine Tätigkeit in der Verwaltung eventuell mit einer Einkommenseinbuße verbunden wäre. Andererseits hat das beklagte Land im Hinblick auf die schriftlichen Vorschläge der Klägerin zu möglichen neuen Tätigkeiten nachvollziehbar eingewandt, es bestünden Bedenken, die Klägerin in der Nähe eines Laborarbeitsplatzes einzusetzen. Danach wolle man der Klägerin keinen Arbeitsplatz geben, der zu "nah" am Labor sei. Man befürchte, dass die Klägerin sonst in Zeiten personeller Engpässe aushelfen würde und dies vor dem Hintergrund der Erkrankung arbeitsschutzrechtlich nicht zulässig sei, was durch die im Nachgang erfolgte Anerkennung der Erkrankung der Klägerin als Berufskrankheit in besonderem Maße nachvollziehbar erscheint, aber auch zum damaligen Zeitpunkt im Hinblick auf die im Raum stehende mögliche Anerkennung der Berufskrankheit im Hinblick auf die vertragliche Rücksichtnahmepflicht verständlich war.
Wie sehr das Ansinnen des beklagten Landes nachvollziehbar war, belegt auch das einvernehmlich zwischen den Parteien, dem Integrationsamt, der Schwerbehindertenvertretung, dem Personalrat und dem Integrationsfachdienst erzielte Ergebnis des Präventionsgesprächs vom 21.08.2018, das darin bestand, dass zunächst nach einem geeigneten Arbeitsplatz gesucht werden solle, die Klägerin dann dem Betriebsarzt vorstellig werden solle und abschließend die Unterlagen dem Amtsarzt vorgelegt werden sollten, der dann die beabsichtigte Wiedereingliederung aus neutraler Sicht beurteilen könne. Danach leitet die Klägerin zunächst die Unbedenklichkeitsbescheinigung betreffend die von ihr vorgeschlagenen Tätigkeitsfelder der Unfallkasse an das beklagte Land weiter, das sich dann mit der Fachabteilung beim Landesuntersuchungsamt in Verbindung setzt, die dann gemeinsam mit der Klägerin die Einsatzmöglichkeiten besprechen soll. Dazu kann danach bereits der Betriebsarzt miteinbezogen werden. Das Ergebnis der gemeinsamen Gespräche und den Vorschlag für den neuen Arbeitsplatz der Klägerin wird man dann abschließend an den Amtsarzt für eine abschließende neutrale Bewertung des Arbeitsplatzes und einer Wiedereingliederung weiterleiten. Nach Begutachtung und einer daraufhin gefertigten Stellungnahme des arbeitsmedizinischen Dienstes vom 27.11.2018, die das beklagte Land am 08.01.2019 erhielt, wurde die stufenweise Wiedereingliederung ab dem 29.01.2019 begonnen.
Insgesamt kann im Hinblick auf diese Gesamtumstände nicht davon ausgegangen werden, dass das beklagte Land durch die "derzeitige" Verweigerung der Wiedereingliederung nach Maßgabe des Wiedereingliederungsplans vom 07.06.2018 objektiv seine arbeitsvertraglichen Pflichten gegenüber der Klägerin verletzt hat. Denn das beklagte Land war aufgrund der Besonderheiten des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts nicht verpflichtet, dem, wie dargelegt, nachzukommen, weil die inhaltlichen Angaben betreffend die Art der Tätigkeit allein einer Umsetzung durch das beklagte Land so nicht zugänglich waren. Wie Schreibtischarbeit ohne Chemie für eine Laborassistentin durchgeführt werden können soll, erschließt sich aus dem Wiedereingliederungsplan nicht. Vielmehr setzt sich dieser nicht einmal mit den von der Klägerin als vorstellbar benannten Tätigkeitsfeldern (Bl. 77 d.A.) auseinander; er gibt insgesamt keinerlei Aufschluss darüber, wie die Klägerin zukünftig nach der angestrebten Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit dauerhaft einerseits aber auch bereits andererseits für die Zeit der Wiedereingliederung beschäftigt werden könnte.
Insoweit ist vorliegend des Weiteren zu berücksichtigen, dass aufgrund der Ableitung des Anspruchs aus § 280
BGB vorliegend Anspruchsvoraussetzung ist, dass ein Verschulden des beklagten Landes gegeben ist. Gemäß § 276
Abs. 1
BGB hat das beklagte Land insoweit Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses zu entnehmen ist. Fahrlässig handelt gemäß § 276
Abs. 2
BGB, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Fahrlässigkeit ist tatsächlich der regelmäßige Haftungsstandard. Aufzubringen ist insoweit die erforderliche, nicht nur die übliche Sorgfalt. Im Verkehr eingerissene Unsitten entlasten nicht, mögen sie auch im jeweiligen Verkehrskreis üblich sein (
BGH 18.03.1959, NJW 1959, 1269; 01.06.2006, NJW 2006, 2336;
BAG 19.03.2015, NZA 2015, 1057). Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt ist insoweit objektiviert (
BGH 06.04.1995, NJW 1995, 2344) und verlangt die Einhaltung der Standards, die im betreffenden Berufs- oder Verkehrskreis gelten (
BGH 27.03.2003, NJW 2003, 2022). Der Schuldner garantiert damit letztlich, dass er über die erforderlichen Fähigkeiten verfügt. Es gilt deshalb kein individueller Maßstab, nach der sich der Verpflichtete darauf berufen könnte, die in seinem Berufskreis geltenden Standards selbst nicht erfüllen zu können, etwa, weil er mangelhaft ausgebildet worden ist (
BGH 10.07.2003, NJW-RR 2003, 1454). Zu der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt gehört auch die gebotene Vergewisserung der Tatsachen und die Rechtslage. Unzutreffend angenommene Tatsachen, Irrtümer und Rechtsirrtümer entlasten den Schuldner nur, soweit sie nicht ihrerseits auf Fahrlässigkeit beruhen (
BGH 10.02.2011, NJW 2011, 2120). Vorsatz schließlich wird verstanden als "Wissen und Wollen des Erfolges im Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit" (
BGH 15.10.2013 Beck RS 2013, 20203; s.
LAG Rheinland-Pfalz 15.03.2021 - 3 Sa 261/19, Beck RS 2021, 27934).
Vorliegend kann nach dem tatsächlichen Vorbringen der Parteien in beiden Rechtszügen nicht davon ausgegangen werden, dass das beklagte Land ein Verschulden (§ 276
BGB) in diesem Sinne daran trifft, dass die von der Klägerin zunächst geltend gemachte Wiedereingliederungsmaßnahme ab dem 19.06.2018 nicht durchgeführt worden ist.
Am 19.03.2018 wurde das beklagte Land über den Abschluss einer Reha-Maßnahme der Klägerin informiert; die Klägerin wurde als arbeitsunfähig entlassen und legte dementsprechend eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Daraufhin hat das beklagte Land mit Schreiben vom 24.04.2018 das zuständige Gesundheitsamt um eine Stellungnahme gebeten, insbesondere, ggfls. nach amtsärztlicher Untersuchung zu prüfen, ob und ggfls. wann mit einer Wiederaufnahme der Arbeit durch die Klägerin zu rechnen sei, ob sie im Labor arbeiten dürfe und ggfls. unter welchen Bedingungen. Einen Termin am 07.06.2018 im Gesundheitsamt zur amtsärztlichen Untersuchung lehnte die Klägerin mit der Begründung ab, dass sie arbeitsunfähig sei und sich nicht begutachten lassen müsse.
In diesem Vorgehen des beklagten Landes ist ein Verschulden
i.S.d. § 276
BGB nicht zu sehen. Unabhängig davon, ob die tarifvertraglichen Voraussetzungen dafür, dass das beklagte Land einen Anspruch gegenüber der Klägerin auf amtsärztliche Untersuchung hatte, vorliegen, bestand nach der Entlassung der Klägerin als arbeitsunfähig aus einer Reha-Maßnahme ein erheblicher Erklärungsbedarf im Hinblick auf den weiteren dienstlichen Einsatz. Für das beklagte Land bestand ein berechtigtes Interesse daran, in Erfahrung zu bringen, wie sie die Klägerin vertragsgemäß
bzw. in einvernehmlicher Abänderung des Arbeitsvertrages
bzw. nach Tätigkeitsänderung aufgrund Weisung auf der Grundlage des Direktionsrechts zukünftig unter Berücksichtigung der vertraglichen Rücksichtnahmepflicht (§§ 241
Abs. 2, 618
BGB) würde beschäftigen können. Ebenso bestand ein berechtigtes Interesse daran, gerade das Gesundheitsamt einzuschalten. Denn amtsärztliche Untersuchungen haben gegenüber privatärztlichen Attesten bzgl. der Beurteilung der Dienstfähigkeit grundsätzlich einen größeren Beweiswert. Dafür sind die in der Regel im Vergleich zu einem Privatarzt besseren Kenntnisse eines beamteten Arztes bzgl. der Belange der Verwaltung und der zu verrichtenden Tätigkeit sowie eine größere Erfahrung bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit maßgebend. Ob und wann einer Gesundheitsstörung Krankheitswert beizumessen ist, mag unter Umständen ein Privatarzt, zumal ein Facharzt, besser beurteilen können. Ob und wann aber eine Störung mit Krankheitswert die Dienstfähigkeit beeinträchtigt, ist eine Frage, deren Entscheidung mit Vorrang dem Amtsarzt oder dem zuständigen Arzt der betroffenen Verwaltung zusteht. Zudem kann ein Amtsarzt von seiner Aufgabenstellung her im Vergleich zu einem Privatarzt, der bestrebt sein wird, das Vertrauen des Patienten zu erhalten, unbefangen und auch unabhängig seine Beurteilung abgeben. Der Amtsarzt ist verpflichtet, seine Feststellung nur unter ärztlichen Gesichtspunkten wahrheitsgemäß und unparteiisch zu treffen. Diese Neutralität und Unabhängigkeit verleiht neben dem speziellen Sachverstand der Beurteilung durch den Amtsarzt ein höheres Gewicht. Das Gesundheitsamt ist zudem eine staatliche Behörde, die ihre Aufgaben nach Recht und Gesetz zu erfüllen hat. Die dort tätigen Amtsärzte unterliegen den für alle Beamten geltenden Grundpflichten, insbesondere auch der Pflicht, die übertragenen Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen. Das gilt in verstärktem Maße für Gutachten, in denen Fragen des Dienstrechts aus medizinischer Sicht zu beurteilen sind (s.
LAG Rheinland-Pfalz 17.06.2019 - 3 Sa 32/19, Beck RS 2019, 31164; Bundesverwaltungsgericht 15.09.1999 - 1 DB 40.98 - Beck RS 1999, 31353392; 01.03.2000 - 1 DB 13.98 - Beck RS 2000, 3153334; 27.04.2016 -
2 B 23.15 - Beck RS 2016, 46311;
VG München 26.03.2019 - 25 E 19.1072, Beck RS 2019, 4542). Zwar gelten diese Grundsätze nicht uneingeschränkt im Hinblick auf den Betriebsarzt des beklagten Landes betreffend die konkrete Dienststelle. Allerdings war es dem beklagten Land ersichtlich um eine unparteiische medizinische Expertise zu tun, hinsichtlich derer bei einem Betriebsarzt gerade aus der Sicht des betroffenen Arbeitnehmers wegen der Einbindung in den Betrieb des Arbeitgebers nicht das gleiche Vertrauen in die Unparteilichkeit besteht, ob zu Recht oder zu Unrecht. Gleiches kann andererseits auch für den Arbeitgeber
z.B. dann gelten, wenn eine gewisse Nähe zwischen Betriebsarzt und betroffenem Arbeitnehmer festzustellen ist. Vor diesem Hintergrund war die Vorgehensweise des beklagten Landes nicht zu beanstanden; ein Verschulden lässt sich nicht feststellen. Nachdem die Klägerin die zeitnah anberaumte amtsärztliche Untersuchung im Hinblick auf die fortbestehende Arbeitsunfähigkeit verweigert hatte, konnte auf diesem Weg eine Klärung des zukünftigen Einsatzes der Klägerin nicht erfolgen.
Sodann teilte die Klägerin mit Schreiben vom 30.05.2018 dem Arbeitgeber mit, dass sie nach langer Krankheitsphase gesundheitlich insoweit wiederhergestellt sei, dass sie die Arbeit wiederaufnehmen könne. Auf dringenden Rat der behandelnden Ärzte und ihres Krankheitsbildes dürfe sie allerdings keine Laborarbeit mehr verrichten, bei der sie mit Chemikalien und Lösungsmitteln zu tun habe. Diesem Rat möchte sie danach auch folgen, damit sie keine gesundheitlichen Nachteile erleidet. Sie kündigt die Vorlage eines Plans zur stufenweise Wiedereingliederung an, indem die näheren Modalitäten zu ihrer Arbeitsaufnahme festgehalten sein sollen und macht zugleich geltend, ihr nach
§ 164 Abs. 4 Nr. 1 SGB IX einen leidensgerechten Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen, an dem sie ihre Kenntnisse und Fähigkeiten voll verwerten und weiterentwickeln kann. Des Weiteren enthält das Schreiben (Bl. 77 d. A.) Tätigkeitsfelder, die sich die Klägerin zukünftig sehr gut vorstellen kann.
Dieses Schreiben verstärkt den Klärungsbedarf, weil die Klägerin einerseits mitteilt, keine Laborarbeiten mehr verrichten zu dürfen, bei der sie mit Chemikalien und Lösungsmitteln zu tun hat, um sodann einzelne Tätigkeitsfelder aufzuzeigen, an denen sie ihre Kenntnisse und Fähigkeiten voll verwerten und weiterentwickeln kann. Insoweit stellt sich die in diesem Schreiben nicht näher beantwortete Frage, welche Nähe zur vorherigen Tätigkeit als Laborassistentin und den damit verbundenen Kenntnissen und Fähigkeiten, die sie voll verwerten und weiterentwickeln will, dann im Einzelnen eben doch zu Chemikalien und Lösungsmitteln besteht, welche Nähe trotz der gesundheitlichen Einschränkung noch statthaft ist
bzw. eben gerade nicht. Die Annahme des beklagten Landes, einen engen Zusammenhang zwischen einer möglichen Anerkennung der Berufskrankheit, die im Nachgang auch tatsächlich erfolgt ist, und der Entscheidung über einen neuen Arbeitsplatz zu sehen liegt nahe mit der Folge, dass Schwierigkeiten bestanden, einen neuen Arbeitsplatz zu finden. Ebenso verständlich ist es, dass der Klägerin kein Arbeitsplatz aufgetragen werden sollte, der zu "nah" am Labor sei, weil
z.B. befürchtet wurde, dass die Klägerin ansonsten in Zeiten personeller Engpässe aushelfen würde und dies vor dem Hintergrund der Erkrankung arbeitsschutzrechtlich nicht zulässig sei (s. Bl. 86 d.A., Protokoll des Präventionsgesprächs vom 21.08.2018). Gerade auch in diesem Präventionsgespräch hat die Klägerin nochmals ausdrücklich klargestellt, dass sie ihre Fähigkeiten, die sie in über 20 Jahren beim Landesuntersuchungsamt gesammelt habe, bestmöglich in die neue Arbeit miteinbringen wolle. Dementsprechend wünsche sie keinen Einsatz auf einer Stelle in der Verwaltung, der eventuell mit einer Einkommenseinbuße verbunden wäre. Auch nach dem Schreiben vom 30.05.2018 hat die Klägerin gleichwohl die Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung abgelehnt. Eine Klärung der künftigen Einsatzmöglichkeiten war insoweit also nicht möglich. Der sodann im Nachgang vorgelegte Wiedereingliederungsplan vom 07.06.2018 setzt sich, wie im Rahmen der Beurteilung der objektiven Pflichtverletzung ausführlich dargelegt, mit den von der Klägerin benannten Tätigkeitsfeldern inhaltlich nicht auseinander und bringt keinerlei Aufschluss darüber, welche Tätigkeiten der Klägerin übertragen werden könnten, ohne zu "nah" am Umgang mit Chemikalien und Lösungsmitteln zu sein. Zusätzlich besteht hier weiterer Klärungsbedarf, weil unklar bleibt, wie Schreibtischarbeit ohne Chemie bei einer vorherigen Tätigkeit einer Laborassistentin ohne nähere Konkretisierung vorstellbar sein soll.
Damit ist festzustellen, dass mit Eingang des Wiedereingliederungsplans beim Landesuntersuchungsamt vom 11.06.2018 keinerlei Klärung erreicht werden konnte, mit welchen Tätigkeiten die Klägerin unter Berücksichtigung der bekannten gesundheitlichen Einschränkungen zukünftig eingesetzt werden könnte. Wenn das beklagte Land vor diesem Hintergrund angesichts der kurzen Frist bis zum Beginn der Maßnahme am 19.06.2018 einerseits und der Weigerung der Klägerin, sich einer amtsärztlichen Untersuchung unterziehen zu lassen, ohne in irgendeiner Weise einen Weg aufzuzeigen, wie in zulässigerweise die erforderliche Klärung herbeigeführt werden könnte, beschlossen hat, die Durchführung der Maßnahme "derzeit" zu verweigern, ist dies nicht zu beanstanden; Ein Verschulden
i.S.d. § 276
BGB an der Nichtdurchführung der Wiedereingliederung in das Erwerbsleben ab dem 19.06.2018 lässt sich demzufolge nicht feststellen.
Etwas Anderes folgt auch nicht daraus, dass die Unfallkasse die schriftlichen Vorschläge der Klägerin als unbedenklich eingestuft hat, denn zum einen datiert diese (Bl. 89 d.A.) vom 29.06.2018, war also von vorneherein nicht geeignet, vor dem beabsichtigten Beginn der Wiedereingliederung am 19.06.2018 entscheidungserheblich von dem beklagten Land berücksichtigt zu werden. Zum anderen hat dieses Schreiben keineswegs den von der Klägerin behaupteten Inhalt, sondern macht vielmehr deutlich, dass der Verfasser ohne eigene Kenntnis unterstellt, dass es sich um Tätigkeiten handelt, bei denen kein unmittelbarer Kontakt zu Chemikalien besteht, wogegen, wenn dies zutrifft, keine Einwendungen bestehen. Eine eigene Beurteilung des Verfassers im Sinne des Vorbringens der Klägerin ist darin aber gerade nicht zu sehen. Des Weiteren wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Festlegung der Tätigkeit, die sie, die Klägerin, zukünftig durchführen kann, nur von ihr in Zusammenarbeit mit ihren behandelnden Fachärzten im Rahmen der Wiedereingliederung erfolgen kann. Außerdem wird ihr bei zukünftigen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung empfohlen, den Betriebsarzt zu beteiligen. Dies macht deutlich, dass auch am 29.06.2018 für die Unfallkasse Rheinland-Pfalz keinerlei Klarheit darüber bestand, mit welchen Tätigkeiten die Klägerin zukünftig in gesundheitlich unbedenklicher Weise beschäftigt werden könnte. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass dieses Schreiben den zuständigen Mitarbeitern des beklagten Landes am 21.08.2018 (Präventionsgespräch) nicht vorlag. Auch insoweit ist folglich ein Verschulden des beklagten Landes nicht feststellbar.
Etwas Anderes folgt auch nicht daraus, dass das beklagte Land zur Durchführung eines BEM verpflichtet war. Denn aufgrund der zuvor dargestellten zeitlichen Abfolge und der Verweigerung einer amtsärztlichen Untersuchung durch die Klägerin bleibt bereits unklar, wie ein derartiges BEM zur Beseitigung des Klärungsbedarfs vor dem Beginn der Wiedereingliederung am 19.06.2018 hätte führen können. Insofern haben sich die Parteien vernünftigerweise im Präventionsgespräch am 21.08.2018 darauf verständigt, dass die "Unbedenklichkeitsbescheinigung" der Unfallkasse an das beklagte Land weitergeleitet wird, dieses sich mit der Fachabteilung beim Landesuntersuchungsamt in Verbindung setzt, die dann gemeinsam mit der Klägerin die Einsatzmöglichkeiten besprechen soll, wobei auch bereits der Betriebsarzt miteinbezogen werden kann. Das Ergebnis der gemeinsamen Gespräche und den Vorschlag für den neuen Arbeitsplatz der Klägerin soll dann abschließend an den Amtsarzt für eine abschließende neutrale Bewertung des Arbeitsplatzes und eine Wiedereingliederung weitergeleitet werden. Dieses Gesprächsergebnis zeigt insbesondere, dass vernünftige Einwendungen gegen die Einbeziehung des Amtsarztes für eine neutrale Bewertung des Arbeitsplatzes (und eine Wiedereingliederung) nicht bestanden. Keineswegs wurde auch als Ergebnis dieses Gesprächs festgestellt, dass das beklagte Land ohne Weiteres verpflichtet gewesen wäre, dem Wiedereingliederungsplan, wie von der Klägerin vorgelegt, ohne weitere Klärung Folge zu leisten.
Nach alledem kann ein Verschulden des beklagten Landes an der Nichtdurchführung der stufenweisen Wiedereingliederung der Klägerin nach Maßgabe des von ihr vorgelegten Wiedereingliederungsplans nicht festgestellt werden.
Schließlich kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass dann, wenn die Wiedereingliederungsmaßnahme, so wie von der Klägerin geltend gemacht, ab dem 19.06.2018 durchgeführt worden wäre, davon auszugehen ist, dass dann ab dem 14.07.2018 Arbeitsfähigkeit bestanden hätte. Die Klägerin stützt sich insoweit zur Begründung auf den Umstand, dass sie nach Durchführung der stufenweisen Wiedereingliederung beginnend im Januar 2019 aufgrund des Wiedereingliederungsplans vom 18.01.2019 (Bl. 139 d.A.) arbeitsfähig war. Nach ihrer Auffassung folgt daraus, dass sie gleichermaßen bei Durchführung der Wiedereingliederung auf der Grundlage des Wiedereingliederungsplans vom 07.06.2018 nach deren Abschluss arbeitsfähig gewesen wäre. Dem vermag die Kammer nicht zu folgen. Vielmehr war die Klägerin durchgängig, auch zu Beginn der Wiedereingliederung auf der Grundlage des Wiedereingliederungsplans vom 18.01.2019, unstreitig arbeitsunfähig erkrankt. Ein Erfahrungssatz des Inhalts, dass grundsätzlich nach Durchführung einer Wiedereingliederung Arbeitsfähigkeit eintritt, besteht jedoch nicht. Das Wiedereingliederungsverhältnis (s.
BAG 16.05.2019 -
8 AZR 530/17, NZA 2019, 1348) ist nicht durch den Austausch von Leistung und Gegenleistung gekennzeichnet, sondern durch den Rehabilitationszweck. Die Tätigkeit des Arbeitnehmers ist insoweit zwar auf die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit und nicht auf die Erfüllung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung gerichtet. Allerdings setzt das voraus, dass der Arbeitnehmer nach seiner Erkrankung und bisherigen Arbeitsunfähigkeitsdauer schonend, aber kontinuierlich bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit an die Belastungen des Arbeitsplatzes herangeführt wird (
BAG, a.a.O.). Dies ist aber nur möglich, wenn dann, wenn Änderungen der zuvor arbeitsvertraglich geleisteten Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen, wie vorliegend, zwingend geboten sind, medizinisch zuverlässig festgestellt wird, welche - betrieblich vorhandenen - Tätigkeiten dem Arbeitnehmer zugewiesen werden können. Daran fehlte es, wie dargelegt, am 19.06.2018 im vorliegend zu beurteilenden Lebenssachverhalt; darüber hinaus ist das Wiedereingliederungsverhältnis keineswegs als ärztlich verordnete Heilmaßnahme anzusehen, an deren Ende voraussichtlich die Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit erfahrungsgemäß zu erwarten ist. Vorliegend kommt hinzu, dass der Wiedereingliederungsplan vom 07.06.2018 ausdrücklich feststellt, dass der Zeitpunkt der Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit "
z. Z. nicht absehbar" ist. Demgegenüber enthält der Wiedereingliederungsplan vom 18.01.2019 insoweit keine Angaben, obwohl die sodann durchgeführte Wiedereingliederung auf der zwischen den Parteien als Ergebnis des Präventionsgesprächs vom 21.08.2018 vereinbarten Vorgehensweise hinsichtlich der der Klägerin zu übertragenden Tätigkeiten und der unparteiischen medizinischen Klärung der Unbedenklich beruht.
Nach alledem hat das beklagte Land entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts durch die unterlassene Wiedereingliederung der Klägerin zum 19.06.2018 seine Rücksichtnahmepflichten aus dem Arbeitsverhältnis gegen die Klägerin nicht verletzt. Etwas Anderes folgt auch nicht daraus, dass die Anlage der Richtlinie des gemeinsamen Bundesausschutzes keine amtsärztliche Untersuchung insoweit vorsieht und die Klägerin jederzeit mit einer betriebsärztlichen Untersuchung einverstanden war (Bl. 160 d.A.). Neben den dazu im Einzelnen angeführten Gründen muss im Hinblick auf die Einschaltung des Gesundheitsamtes auch berücksichtigt werden, dass die Klägerin nicht nur eine Wiedereingliederung im Rahmen der ihr zuvor übertragenen Tätigkeit als Laborassistentin geltend gemacht hat, sondern ihren Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung mit der Maßgabe, dass zwischen den Parteien unstreitig ist, dass dies notwendig mit einer erheblichen Veränderung des Inhalts der Arbeitstätigkeit verbunden ist. Soweit das Arbeitsgericht eine unzulässige Rechtsausübung des beklagten Landes angenommen hat im Hinblick auf den Einwand, es sei nicht bewiesen, dass die Klägerin tatsächlich ab dem 20.07.2018 arbeitsfähig gewesen sei, folgt die Kammer dem nicht. Ein Erfahrungssatz des Inhalts, dass nach Abschluss einer Wiedereingliederungsmaßnahme Arbeitsfähigkeit eintritt, besteht, wie dargelegt, nicht. Mangels objektiver Pflichtverletzung und Verschuldens des beklagten Landes liegt auch keine unzulässige Rechtsausübung vor.
Auch das weitere Vorbringen der Klägerin rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des insoweit maßgeblichen Lebenssachverhalts.
Soweit die Klägerin darlegt, das beklagte Land stütze seine Begründung in erster Linie darauf, dass sie vor der stufenweisen Wiedereingliederung eine amtsärztliche Untersuchung nach § 3
Abs. 5 TV-L von der Klägerin habe verlangen dürfen, was unzutreffend sei, trifft dies nicht zu. Wie im Einzelnen dargelegt, hat das beklagte Land die Hinzuziehung des Amtsarztes deshalb gewollt, um Aufschluss darüber zu bekommen, was an betrieblich vorhandenen Arbeitstätigkeiten der Klägerin zukünftig zunächst im Falle der Wiedergenesung, nach Geltendmachung der behinderungsgerechten Beschäftigung und der Wiedereingliederung nach Maßgabe des Wiedereingliederungsplan vom 07.06.2018 zukünftig auch für die Durchführung einer Wiedereingliederungsmaßnahme in gesundheitlich unbedenklicher Weise zugewiesen werden konnte. Nachvollziehbare Gründe, dem - im eigenen Interesse - nicht nachzukommen, hat die Klägerin demgegenüber nicht vorgebracht. Davon, dass sich das beklagte Land keine Klarheit über die konkreten Arbeitsbedingungen habe verschaffen müssen (s. Bl. 205 d.A.), dass sich diese aus dem Wiedereingliederungsplan ergeben hätten, kann aus den im Einzelnen dargelegten Gründen vorliegend nicht ausgegangen werden. Vielmehr bestand erheblicher Klärungsbedarf, zu dessen Befriedigung der Wiedereingliederungsplan keinen Beitrag geleistet hat. Seine Vorgaben sind vor dem Hintergrund des konkreten Lebenssachverhalts keineswegs unmissverständlich und konnten in der konkreten Situation so entgegen der Auffassung der Klägerin nicht ohne Weiteres umgesetzt werden. Im Gegenteil: Würde man, was vom Wortsinn her möglich wäre, reine Schreibtischarbeit ohne Chemie als Verwaltungstätigkeit verstehen, würde es dem ausdrücklich erklärten Willen der Klägerin, den sie
z.B. nach dem Protokoll des Präventionsgesprächs am 21.08.2018 (Bl. 85
ff. d.A.) zum Ausdruck gebracht hat, widersprechen, weil sie danach ausdrücklich keinen Einsatz auf einer Stelle in der Verwaltung, der eventuell mit einer Einkommensbuße verbunden wäre, wünscht. Soweit die Klägerin (Bl. 225
ff. d.A.) darlegt, die inhaltlichen Anforderungen an den streitgegenständlichen Wiedereingliederungsplan seien von dem beklagten Land zum Zeitpunkt der Ablehnung gar nicht gerügt worden, trifft dies nicht zu. Das folgt bereits aus dem von der Klägerin insoweit zitierten Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 157 d.A.) wonach sich das berechtigte Interesse des beklagten Landes daraus ergebe, dass Klarheit über die konkreten Arbeitsbedingungen geschaffen werden musste (s. Bl. 225 d.A.). Auch wenn das beklagte Land nicht ausdrücklich behauptet hat, der Inhalt des Wiedereingliederungsplans sei einer Zustimmung nicht zugänglich gewesen, weil nicht inhaltlich hinreichend konkret, so ergibt sich dies doch aus dem Vorbringen des beklagten Landes in beiden Rechtszügen insgesamt. Stets wird maßgeblich darauf abgestellt, dass vor Zustimmung zu einer Wiedereingliederung aber auch im Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung Klarheit darüber geschaffen werden muss, mit welchen Tätigkeiten die Klägerin zukünftig in gesundheitlich unbedenklicher Weise beschäftigt werden kann. In diesem Zusammenhang ist auch der von beiden Parteien vorgelegte streitgegenständliche Wiedereingliederungsplan zu würdigen. Soweit des Weiteren (Bl. 225 f. d.A.) behauptet wird, Zweifel am Inhalt des Wiedereingliederungsplans hätten jederzeit kurzfristig durch Befragen des betreffenden Arztes ausgeräumt werden können, steht dem schon entgegen, dass das beklagte Land aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Lebenssachverhalts auf der Hinzuziehung des Amtsarztes bestehen konnte, wozu sich schlussendlich die Parteien vorliegend am 21.08.2018 noch ausdrücklich verständigt haben, so dass nicht ersichtlich ist, was die Klägerin mit diesem Einwand zum Ausdruck bringen will. Dass die Klägerin zudem die Einholung entsprechender Auskünfte durch das beklagte Land unter Entbindung von der Schweigepflicht des sie behandelnden Arzt dem beklagten Land angeboten hätte, lässt sich ihrem Vorbringen nicht entnehmen. Streitentscheidend ist vorliegend nicht, dass das beklagte Land auf einer Untersuchung durch den Amtsarzt bestanden hat, obwohl diesbezüglich kein Anspruch gegeben war, wie die Klägerin meint, sondern, dass aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles und der zu treffenden Entscheidungen im Hinblick auf die Zuweisung eines behinderungsgerechten Arbeitsplatzes einerseits und der Zustimmung zu einem Wiedereingliederungsplan andererseits das beklagte Land, um die Erfüllung der vertraglichen Rücksichtnahmepflicht gemäß §§ 241
Abs. 2, 618
BGB sicherzustellen, eine unparteiische medizinische Expertise wünschte. Dies war vorliegend, wie dargelegt, naheliegend und nicht zu beanstanden und entspricht schließlich auch der von den Parteien am 21.08.2018 getroffenen Vereinbarung. Dass das beklagte Land im Übrigen durchaus auf die Unvollständigkeit des Wiedereingliederungsplans vor dem Hinweis der Kammer hingewiesen hat, folgt auch aus dem eigenen Vorbringen der Klägerin (Bl. 226 d.A.) wonach die Zweifel an der Vollständigkeit des Wiedereingliederungsplans erst im Laufe des Verfahrens als Begründung für die amtsärztliche Untersuchung vorgebracht wurden. Warum dies für die Würdigung durch die Kammer nicht hinreichende Veranlassung sein soll, erschließt sich nicht. Soweit die Klägerin aus dem Schreiben des beklagten Landes vom 12.06.2018, also vor der Ablehnung des Wiedereingliederungsplanes, wonach in Erwägung gezogen wird, die Klägerin mit Verwaltungsaufgaben ohne jegliche Berührungspunkte mit dem Laborbereich zu betrauen, abgeleitet hat, die Beschreibung Schreibtischarbeit ohne Chemie im Wiedereingliederungsplan belege, dass bei dem beklagten Land keine Zweifel soweit bestanden hätte, geht dies fehl. Denn die Klägerin hatte zum einen dies gerade in ihrem Schreiben vom 30.05.2018 ebenso wie danach im Präventionsgespräch vom 21.08.2018 ausdrücklich abgelehnt; zum anderen belegt die von dem beklagten Land zitierte Formulierung lediglich, dass im Hinblick auf die von ihr gewünschten Tätigkeitsfelder (Schreiben vom 30.05.2018) eben völlig unklar war, wie sich dies mit Schreibtischarbeit ohne Chemie vereinbaren lassen soll. Schließlich trifft es nicht zu, dass das beklagte Land zu keinem Zeitpunkt plausible Gründe genannt hat, weshalb die Untersuchung durch den Amtsarzt als Voraussetzung für die Zustimmung zum Wiedereingliederungsplan gemacht wird. Soweit die Klägerin sodann auf die Richtlinie des gemeinsamen Bundesausschusses Bezug nimmt, schließt die dort beschriebene Vorgehensweise das berechtigte Ansinnen nach unparteiischer medizinischer Expertise aufgrund der Besonderheiten des hier zu entscheidenden Einzelfalles, insbesondere im Hinblick auf den letztlich zeitgleich geltend gemachten Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung, nicht aus. Es musste letztlich beiden Parteien darum gehen, die stufenweise Wiedereingliederung mit einer inhaltlich veränderten Tätigkeit durchzuführen, die der Klägerin als behinderungsgerechte Beschäftigung nach erfolgreichem Abschluss der Wiedereingliederung zum vollen vertraglich geschuldeten Stundendeputat in gesundheitlich unbedenklicher Weise übertragen werden konnte. Vor diesem Hintergrund ist das Begehren des beklagten Landes nach unparteiischer medizinischer Expertise nicht zu beanstanden.
Nach alledem war die angefochtene Entscheidung auf die Berufung des beklagten Landes hin aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91
Abs. 1
ZPO.
Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72
ArbGG keine Veranlassung gegeben.