1. Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 11.07.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 31.08.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113
Abs. 1 und 5
VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses zu den Beiträgen der privaten Versicherungen der Existenzvorsorge, weil es an einer Rechtsgrundlage für die begehrte Leistung fehlt.
Nach
§ 102 Abs. 3 Satz 1 SGB IX kann das Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben auch Geldleistungen erbringen. In
Nr. 1 Buchst. a) bis f) der Vorschrift werden mögliche Leistungen an den schwerbehinderten Menschen selbst aufgelistet, in
Nr. 2 Buchst. a) bis e) Leistungen, die an den Arbeitgeber schwerbehinderter Menschen erbracht werden können. Das Nähere regeln die Bestimmungen der Schwerbehinderten-Ausgleichsverordnung -
SchwbAV.
a) Ein Anspruch besteht nicht nach § 102
Abs. 3 Satz 1
SGB IX i. V. m.
§ 17 Abs. 1 Nr. 1c,
§ 21 Abs. 1 SchwbAV. Danach können schwerbehinderte Menschen Darlehen oder Zinszuschüsse zur Gründung und zur Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz erhalten. Derartige Leistungen hat der Kläger in den Jahren ab 1996 als Zinszuschüsse zu Bankdarlehen zum Zwecke der Renovierung und des Ausbaus des Gasthofes erhalten. Der nun begehrte Zuschuss zu den privaten Versicherungsleistungen wird vom Anwendungsbereich dieser Vorschriften nicht erfasst.
b) Es besteht auch kein Anspruch nach 102
Abs. 3 Satz 1
SGB IX i. V. m. § 21
Abs. 4, § 27
Abs. 1
SchwbAV.
Nach
§ 27 Abs. 1 SchwbAV können Arbeitgeber Zuschüsse zur Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen erhalten, die mit der Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen verbunden sind, der nach Art oder Schwere seiner Behinderung im Arbeits- und Berufsleben besonders betroffen ist (
§ 72 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a bis d SGB IX), vor allem wenn ohne diese Leistungen das Beschäftigungsverhältnis gefährdet würde. Gemäß § 21
Abs. 4
SchwbAV ist die Vorschrift entsprechend anwendbar auf schwerbehinderte Menschen, die - wie der Kläger - eine selbständige Tätigkeit ausüben.
Der durch § 102
Abs. 3 Satz 1
Nr. 2 Buchst. e
SGB IX gesetzlich vorgegebene unbestimmte Rechtsbegriff der "außergewöhnlichen Belastung" wird durch § 27
Abs. 2
SchwbAV näher ausgestaltet. Danach sind außergewöhnliche Belastungen überdurchschnittlich hohe finanzielle Aufwendungen oder sonstige Belastungen, die einem Arbeitgeber bei der Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen auch nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten entstehen und deren Kostentragung dem Arbeitgeber nach Art oder Höhe unzumutbar ist. Als zusätzliche Belastungen werden beispielsweise Aufwendungen für Begleitpersonen, Vorlesekräfte sowie zusätzliche Leistungen für die Betreuung des Schwerbehinderten während der Arbeitszeit und Pausen angesehen.
Die vom Kläger zu entrichtenden Beiträge zu den privaten Versicherungen sind keine überdurchschnittlich hohen finanziellen Aufwendungen, die auf seiner Behinderung beruhen. Sie entstehen in gleicher Höhe auch bei einem nicht behinderten Betreiber eines Gasthofes. Eine Besserstellung behinderter Menschen gegenüber Nichtbehinderten im Sinne eines Wettbewerbsvorteils im Geschäftsleben entspricht nicht der Intention des Gesetzgebers. Deshalb bestimmt § 21
Abs. 3
SchwbAV, dass sonstige Leistungen zur Deckung des laufenden Betriebs nicht erbracht werden können. Das Argument des Klägers, dass er mehr als Nichtbehinderte auf eine Krankenversicherung angewiesen sei, greift nicht, weil er dafür keine behinderungsbedingten höheren Aufwendungen hat. Somit ist auch hier der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht eröffnet.
Darüber hinaus liegt auch die Voraussetzung einer Existenzgefährdung,
bzw. einer Unzumutbarkeit der Kostentragung nicht vor. Das Gericht hat keine Zweifel, dass die vom Beklagten hierzu eingeholte betriebswirtschaftliche Stellungnahme und die darauf gestützten Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden zutreffend sind. Der Vergleich der Betriebsergebnisse der letzten Jahre zeigt, dass die Umsatzlage stabil war. Eine Existenzgefährdung wäre nur zu befürchten, wenn Anhaltspunkte für eine wesentliche Verschlechterung des Betriebsergebnisses vorlägen, nicht aber wenn - wie der Klägervertreter vorträgt - keine Verbesserung zu erwarten ist. Es erscheint keineswegs nachvollziehbar, dass die selbständige Existenz des Klägers mit dem begehrten Zuschuss zu den Versicherungsleistungen in Höhe von
ca. 290,00
EUR "steht und fällt", wie die Klägerseite meint. Die Zinsbelastungen für die Bankdarlehen sind bereits als Betriebsausgaben abzugsfähig. Die Tilgungsleistungen erhöhen das Betriebsvermögen. Die Versicherungsbeiträge des Klägers vermindern das zu versteuernde Einkommen bereits jeweils um
ca. 9.000,00
EUR und die jährliche Steuerschuld bewegt sich mit rund 2.400,00
EUR auf niedrigem Niveau (
vgl. Einkommensteuerbescheide für 2008 und 2009). Berücksichtigt man ferner, dass der Kläger und seine Familie keine Mietkosten zu tragen haben und dass beim Betrieb eines Gasthofs die Aufwendungen für die private Versorgung mit Lebensmitteln eher gering sein dürften, ist davon auszugehen, dass der durchschnittliche monatliche Betriebsüberschuss von 2.900,00
EUR ausreichend ist um die weitere selbständige Existenz des Klägers und damit seinen Lebensunterhalt zu sichern.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
2. Als Unterlegener hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs 1
VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 188 Satz 1
VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167
VwGO, § 708
Nr. 11
ZPO.