Urteil
Begleitende Hilfe im Arbeitsleben - Notwendige Arbeitsassistenz - Freiberufliche Tätigkeit - Keine Gewinnerzielung seit 1. April 2007

Gericht:

VG Ansbach 14. Kammer


Aktenzeichen:

AN 14 K 08.01859 | 14 K 08.01859


Urteil vom:

02.07.2009


Grundlage:

Leitsätze:

Um die Notwendigkeit einer Arbeitsassistenz beurteilen zu können muss ein detailliertes Bild der künftigen Arbeitsanforderungen der selbständigen Tätigkeit erkennbar sein.

Begleitende Hilfe im Arbeitsleben setzt voraus, dass mit der geförderten Betätigung im Arbeitsleben Erwerbseinkünfte erzielt werden oder nach einer Anlaufphase zu erwarten sind. Eine selbständige Tätigkeit muss auf Dauer die Sicherung einer ausreichenden Lebensgrundlage erwarten lassen.

Nichtamtlicher Leitsatz:

Die begleitende Hilfe im Arbeitsleben nach § 102 Abs. 4 SGB IX darf nicht dazu dienen, dass einer im Übrigen nicht wettbewerbsfähigen beruflichen Betätigung mit Hilfe der Arbeitsassistenz ein Wettbewerbsvorteil verschafft wird.

Quelle: Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH)

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

BAYERN.RECHT

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.

Tatbestand:

Der am ... geborene Kläger ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50 ab 31. März 2007.

Nach dem vorgelegten Änderungsbescheid des Versorgungsamtes vom 9. August 2007 beruht die Behinderung auf Funktionsbehinderungen der Wirbelsäule mit degenerativen Veränderungen, Bandscheibenschäden, muskulären Verspannungen und Nervenwurzelreizerscheinungen, auf einer Schuppenflechte, einer Borreliose, psychovegetativen Störungen, einer Teillähmung des Ellennerven links mit Funktionsbehinderung der Hände bei degenerativen Gelenkveränderungen der Finger, einer Fructose- und Sorbitmalabsorption und Funktionsbehinderungen beider Kniegelenke bei degenerativen Gelenkveränderungen.

Im Verfahren gab der Kläger an, er habe eine Ausbildung in Krankenpflege absolviert, ein Studium der Geologie, eine mehrjährige Ausbildung zum "Vision Questleiter/-lehrer" und eine mehrjährige Ausbildung in Naturtherapie. Er sei Krankenpfleger, Naturtherapeut, Vision Questlehrer/-leiter und Umweltpädagoge.

Den vorgelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass es sich bei der selbständigen Tätigkeit des Klägers um eine Existenzgründung im Bereich Lebensberatung und Naturtherapie mit Beratungen im Natur- und Umweltschutz handelt. Die erforderlichen fachlichen Qualifikationen und persönlichen Voraussetzungen erfülle er auf Grund seiner haupt-/ehrenamtlichen Tätigkeit im Natur- und Umweltschutz beispielsweise als Leiter der ... Geschäftsstelle im Großraum ... und als Fachbetreuer des runden Tisches Umweltbildung und Öffentlichkeitsarbeit der ... der Stadt .... Er verfüge über gute Kontakte zu Ämtern, Behörden, Bildungsträgern, Firmen, IHK, Kirchen, sozialen Einrichtungen, Parteien, Verbänden, Vereinen u.a.. Im Antrag begründete er den Hilfebedarf für Bürotätigkeiten wie PC-Arbeiten, einer Begleitung, einer Vor- und Nachbereitung von Vorträgen, Seminaren und Workshops, dem Heben und Tragen von Gegenständen, der Begleitung bei Außendiensttätigkeiten damit, dass sich seine gesundheitlichen Einschränkungen auf den Bewegungs- und Halteapparat bezögen, insbesondere auf die Gebrauchsfähigkeit der Hände. Häufiges Bücken, Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten, Tragen und Bewegen von Lasten sowie Zwangshaltungen seien zu vermeiden. Zu vermeiden seien auch Tätigkeiten, die verbunden seien mit langem Sitzen und Stehen, Körperfehlhaltungen, also auch Kraftanstrengungen der linken Hand und Arbeiten in Nässe, Kälte, Zugluft oder wechselnden klimatischen Bedingungen. Zu vermeiden seien außerdem stereotype Belastungen beider Arme und Hände, anhaltende Zwangshaltungen, wiederholte Rumpf- oder Kniebeugen, wiederholtes Heben von Lasten aus dem Kreuz und aus den Knien heraus. Er benötige die Arbeitsassistenz ab 1. Februar 2008.

Am 18. Februar 2008 fand zwischen 9.00 und 10.00 Uhr eine Arbeitsplatzbesichtigung durch den technischen Berater des Integrationsamtes sowie eine Besprechung zum erforderlichen Umfang einer Arbeitsassistenz mit dem Kläger statt. In der Stellungnahme des technischen Beraters vom 21. Februar 2008 wurde ausgeführt, dass die vorliegenden Gesundheitsstörungen nicht offensichtlich seien. Der Kläger bewältige den täglichen Arbeitsweg von rund 140 km von Markt ... nach ... selbständig mit dem eigenen Pkw. Er verfüge in der ...straße in ... über ein eigenes Büro im zweiten Obergeschoss, das im Wesentlichen mit einer Sitzecke, diversen Aktenschränken und auf seine Leiden abgestimmten Sitzmöbeln sowie einem hinreichend dimensionierten und in der Höhe verstellbaren Arbeitstisch ausgestattet sei. Der Aufgabenbereich gliedere sich in eine Innendiensttätigkeit (z.B. zur Vor- und Nachbereitung von Seminaren, ...) sowie einem Außendiensteinsatz in beratender Funktion (z.B. das Durchführen der Vorträge, ...). Eine anteilsmäßige Zuordnung der Einsatzbereiche konnte von dem Kläger nicht durchgeführt werden, da bisher noch keine Kunden zu betreuen waren. Er erwarte ca. zwei bis zehn Außendiensteinsätze je Monat. Seine bisherige Tätigkeit beschränke sich auf die Kundenakquise und das Erstellen von Informations- bzw. Werbematerial. Als Ergebnis der Stellungnahme wurde ausgeführt, dass eine wesentliche Belastung des Bewegungs- und Stützapparates während des üblichen Tagesgeschäftes nicht zu erwarten sei. Vom Kläger sei das Erfordernis der Handhabung größerer und schwererer Demonstrationsobjekte bei Seminaren geltend gemacht worden, diese Gegenstände hätte der technische Berater aber weder besichtigen können, noch habe der Kläger diese Gegenstände weiter definieren oder eingrenzen können. Zwangshaltungen oder monotone Belastungen während der Büro- bzw. PC-Arbeit könnten auf Grund der bereits vorhandenen leidensgerechten Büroausstattung ohnehin vermieden werden. Eine weitere Verbesserung der augenblicklichen Arbeitsplatzsituation könnte durch den Einsatz weiterer technischer Arbeitshilfen (Spracheingabesoftware, geeignete PC-Tastatur/Maus, Armauflage Ergorest, ...) erreicht werden.

Eine personelle Unterstützung während seiner Arbeit, wenn überhaupt erforderlich, beschränke sich nach der Auffassung des technischen Beraters auf gelegentliche Handreichungen bei Außendiensteinsätzen, welche aber weitestgehend durch eine behinderungsgerechte Organisation kompensiert werden könnten. Eine regelmäßige Begleitung sei demzufolge nicht erforderlich. Die zu erwartende psychische und physische Belastung des Schwerbehinderten am Arbeitsplatz sei als insgesamt leicht zu qualifizieren, ein Kausalzusammenhang zwischen den vorliegenden körperlichen Beeinträchtigungen und der beantragten Maßnahme sei nicht herstellbar. Die Notwendigkeit einer Arbeitsassistenz sei aus fachtechnischer Sicht nicht nachzuvollziehen, die Gewährung einer Leistung hierzu nicht zu empfehlen.

Daraufhin wurde mit Bescheid vom 19. März 2008 der Antrag vom 17. Januar 2008 abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, schwerbehinderte Menschen hätten gemäß §§ 102 Abs. 4 SGB IX und 17 Abs. 1 a SchwbAV zwar einen Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz. Unter Berücksichtigung der Stellungnahme des technischen Beraters vom 21. Februar 2008 sei ein Kausalzusammenhang zwischen den vorliegenden körperlichen Beeinträchtigungen und der beantragten Maßnahme nicht herstellbar. Im Übrigen sei der Nachweis nicht erbracht, dass das Unternehmen Gewinne erwirtschafte.

Mit Widerspruchsbescheid vom 23. September 2008 wurde der Widerspruch vom 5. April 2008 zurückgewiesen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, es bestehe keine Notwendigkeit einer Arbeitsassistenz. Arbeitsassistenz sei die über gelegentliche Handreichungen hinausgehende, zeitlich wie tätigkeitsbezogen regelmäßig wiederkehrende Unterstützung von schwerbehinderten Menschen bei der Arbeitsausführung. In Frage käme eine Assistenz bei Bürotätigkeiten wie PC-Arbeiten. Hier lasse sich aber eine Arbeitsassistenz schon dadurch vermeiden, dass der Kläger etwa im 15-minütigen Wechsel eine sitzende und stehende Haltung einnehme. Soweit hinsichtlich der PC-Arbeiten auf eine eingeschränkte Gebrauchsfähigkeit der Hände hingewiesen werde, wäre an den Einsatz einer Diktiersoftware zu denken. Fördermöglichkeiten für derartige Arbeitshilfen bestünden. Auch der Hinweis auf eine Begleitung bei Außendiensttätigkeiten sei unergiebig. Soweit ein Einsatz der Arbeitsassistenz als Fahrdienst gemeint sei, fehle es von vorneherein an einer Notwendigkeit, da der Kläger täglich von seinem Wohnort zu seinem Büro nach Nürnberg fahre und dabei ohne fremde Hilfe eine Strecke von 70 km einfach zurücklege. Somit verbleibe als einzig denkbares Anwendungsgebiet der Arbeitsassistenz das "Heben und Tragen von Gegenständen". Eine Notwendigkeit lasse sich hier aber nicht feststellen. Das gegenüber dem technischen Berater geltend gemachte Handhaben größerer und schwererer Demonstrationsobjekte bei Seminaren durch den Widerspruchsführer erreiche realistischerweise allenfalls die Dimension gelegentlicher Handreichungen. Im Übrigen sei es ihm im Rahmen der Arbeitsorganisation zuzumuten, auf kleinere Demonstrationsobjekte auszuweichen oder alternativ die Seminarteilnehmer in die Handhabung der Gegenstände einzubinden. Da es schon an der Notwendigkeit des Einsatzes einer Arbeitsassistenz fehle, könne dahingestellt bleiben, ob darüber hinaus überhaupt von einem angemessenen Verhältnis zwischen etwaigen Kosten der Arbeitsassistenz einerseits und Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit ausgegangen werden könnte. Zweifel hieran ergäben sich vorliegend daraus, dass trotz einer bereits mehrmonatigen Laufzeit des Unternehmens noch keine Gewinne erzielt worden seien.

Die gegen diese Bescheide eingelegte Klage vom 20. Oktober 2008, eingegangen beim Verwaltungsgericht Ansbach am 22. Oktober 2008, wurde mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2008 begründet. Das negative Leistungsbild im Antrag entspreche einer Zusammenfassung verschiedener ärztlicher Gutachten für die BfA wie z.B. das Gutachten vom ... von Dr. ..., Facharzt für Orthopädie, Rheumatologie und Chirotherapie, einem ärztlichen Gutachten vom ... vom Neurologen und Psychiater Dr. ..., einem ärztlichen Gutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. ... vom ... und einem Gutachten vom ... des Arztes für Psychiatrie, Neurologie und Psychotherapie Dr. .... Bei der Anmerkung des technischen Beraters des Integrationsamtes, wonach die vorliegenden Gesundheitsstörungen nicht offensichtlich seien, sei darauf hinzuweisen, dass Herr ... technischer Berater sei und nicht Arzt oder Facharzt. Der Widerspruch sei u.a. mit dem Änderungsbescheid des Versorgungsamtes ... vom 9. August 2007 begründet worden. Gegenüber dem Bescheid vom 13. April 2006 habe sich die Beurteilung auf Grund einer Zunahme des Ausmaßes der Behinderung wesentlich geändert. Zwischenzeitlich führten die gesundheitlichen Beschwerden zu erheblichen Einschränkungen im Privat- und Berufsleben, die durch technische Arbeitshilfen nur teilweise oder nicht ausgeglichen werden könnten. Die Progredienz der Befunde werde auch belegt durch das Diagnostikum Ingolstadt, Kernspintomografie der HWS vom ..., wobei von einer Operation der HWS seitens der Neurochirurgie abgeraten werde. Es sei nicht auszuschließen, dass die HWS-Symptomatik von der Borreliose im Spätstadium getriggert werde. Unzutreffend im Widerspruchsbescheid sei, dass er nicht erst seit 1. Februar 2008, sondern bereits ab 1. April 2007 selbständig in der Lebensberatung und Naturtherapie tätig sei. Es werde außerdem um Mitteilung der Rechtsgrundlagen gebeten, wonach die Arbeitsassistenz einkommens-, vermögens- und gewinnabhängig sei. Außerdem werde um Beantwortung der Frage gebeten, was den technischen Berater zu der Aussage veranlasst habe, er würde täglich zwischen Wohnort und Büro pendeln. Die angesprochenen Demonstrationsobjekte hätten sich aus Platzgründen nicht in seinem Büro befunden. Das Heben und Tragen von Lasten größer als 10 kg sei ihm aus medizinischen Gründen untersagt. Auch hierfür werde eine Arbeitsassistenz benötigt. Es werde daher beantragt:


1. Der Bescheid der Beklagten vom 19. März 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2008 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, die Kosten des Klägers für eine Arbeitsassistenz zu übernehmen.


Mit Schriftsatz vom 13. Januar 2009 beantragte der Beklagte,

die Klage abzuweisen und dem Kläger die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens aufzuerlegen.

Es wurde darauf hingewiesen, dass vom Integrationsamt die medizinische Vorgeschichte nicht angezweifelt werde. Die vom technischen Berater geäußerte fehlende Offensichtlichkeit bedeute lediglich, dass die Leiden und negativen Auswirkungen der Beeinträchtigungen im Arbeitsleben nicht besonders deutlich, also offensichtlich, seien. Hinsichtlich der täglich zurückgelegten Wegstrecke vom Wohnort ins Büro werde auf Nr. 4.1 und 4.5 des Existenzgründungsberichts des Klägers verwiesen. Dort mache er die Angabe, dass er an 230 Tagen im Jahr (fünf-Tage-Woche bei sechs Wochen Urlaub) arbeite und an diesen 230 Tagen jeweils pauschal 0,36 EUR Fahrtkosten pro Kilometer für eine Entfernung von 85 km entstünden.

Der vom Kläger behauptete Termin der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit am 1. April 2007 verstärke auf drastische Weise die ohnehin bereits bestehenden Bedenken hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit des Unternehmens des Klägers. Wie auch dem Schreiben des Klägers vom 27. Juni 2008 zu entnehmen sei, seien auch bis zu diesem Zeitpunkt keine Gewinne erzielt worden. Der Kläger habe es folglich auch nach fast 15 Monaten nicht geschafft, zu einem positiven Betriebsergebnis zu kommen. Soweit der Kläger eine Rechtsgrundlage für die Gewinnabhängigkeit einer Arbeitsassistenz verlangt, werde auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid hingewiesen. Die dort angegebene Fundstelle (Kommentar zum SGB IX Ernst/Adelhoch/Seel, § 102 RdNr. 212) weise ausdrücklich darauf hin, dass es im Rahmen einer Mittel-Zweck-Relation im Sinne des Wirtschaftlichkeitsgebotes des SGB gerechtfertigt sei, die gemäß § 102 Abs. 4 SGB IX für die Arbeitsassistenz an den schwerbehinderten Menschen zu erstattenden Kosten im Rahmen einer Angemessenheitsprüfung in Beziehung zu setzen zur Höhe des vom Schwerbehinderten erzielten Arbeitseinkommens. Zwar sei in Literatur und Rechtsprechung bislang noch keine absolute Grenze der Verhältnismäßigkeit entwickelt worden, in einem Urteil des VG Minden vom 22. Juli 2004 finde sich aber die Bewertung, dass jedenfalls bei einem Kostenansatz für die Arbeitsassistenz von 125 % des Bruttoeinkommens des Antragstellers von einer Unverhältnismäßigkeit auszugehen sei. Selbst wenn in Zukunft doch noch kleinere Einkünfte zu verzeichnen wären, wäre die Förderfähigkeit einer Arbeitsassistenz insgesamt gleichwohl fraglich, da bei lediglich geringfügigen Einkünften wohl nicht mehr von einer Sicherstellung des Lebensunterhaltes des Antragstellers im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 2 SchwbAV analog ausgegangen werden könnte.

Der zur mündlichen Verhandlung erschienene Kläger gab auf Fragen des Gerichts an, er habe einen Antrag auf Arbeitsassistenz bei der Agentur für Arbeit nicht gestellt. Sein Geschäft befinde sich derzeit in der Umstrukturierung, der Sitz in ... sei aufgelöst und es werde eine Kooperation mit dem Ökozentrum ... angestrebt. Er habe sein Büro nach ... verlagert, er könne dort sich ein Büro mit einem anderen teilen. Auch derzeit erwirtschafte er noch keinen Gewinn. Seine konkreten Probleme seien, dass er nicht lange am PC sitzen könne und er entsprechende Probleme beim Fahren und Stehen habe. Er widerspreche der Behauptung, dass er täglich zwischen Markt ... und ... gependelt sei.


Der Kläger beantragte,

den Bescheid vom 19. März 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Kosten für eine Arbeitsassistenz zu übernehmen.


Der Vertreter des Beklagten beantragte Klageabweisung.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Akte des Integrationsamtes und die Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch nach § 102 Abs. 4 SGB IX i.V.m. § 17 Abs 1 a SchwbAV. Der angegriffene Bescheid vom 19. März 2008 ist in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2008 nicht zu beanstanden und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Nach § 102 Abs. 4 SGB IX i.V.m. § 17 Abs. 1 a SchwbAV haben schwerbehinderte Menschen im Rahmen der Zuständigkeit des Integrationsamtes für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus den ihnen aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mitteln Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz. Arbeitsassistenz in diesem Sinne ist die über gelegentliche Handreichungen hinausgehende, zeitlich wie tätigkeitsbezogen regelmäßig wiederkehrende Unterstützung von schwerbehinderten Menschen bei der Ausübung ihres Berufes in Form einer von ihnen beauftragten persönlichen Arbeitskraft (vgl. VG Halle, Urteil vom 29.11.2001 - 4 A 496/99 HAL -). Gemäß § 21 Abs. 4 SchwbAV gilt § 17 Abs. 1 a SchwbAV auch bei der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit. Nach der Systematik des 9. Buches Sozialgesetzbuch (§ 33 Abs. 8 Satz 2 SGB IX) sind die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 SGB IX Kostenträger für die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz als Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes, während für die notwendige Arbeitsassistenz im Rahmen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben das Integrationsamt im Rahmen der aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mittel Kostenträger ist (vgl. dazu insbesondere § 104 SGB IX).

Der Anspruch nach § 102 Abs. 4 SGB IX setzt voraus, dass der behinderte Mensch den inhaltlich prägenden Kernbereich seiner Tätigkeit selbständig erfüllen kann, er muss also über die für die Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen körperlichen Voraussetzungen verfügen und benötigt nur für bestimmte Teile seiner Arbeit begleitende, also unterstützende Hilfe (VG München, Beschluss vom 1.6.2005 - M 6 b E 05.1020 -). Diese Hilfe soll es ermöglichen, dass sich der behinderte Mensch im Wettbewerb mit nicht behinderten Menschen behaupten kann. Eine Entscheidung darüber, ob eine solche begleitende Hilfe notwendig ist, setzt voraus, dass die Anforderungen des Arbeitsplatzes (Arbeitsplatzprofil) bekannt sind. Dies ist im Regelfall bei unselbständigen Tätigkeiten auch unproblematisch, da ein vom Arbeitgeber eingerichteter und mit bestimmten Anforderungen versehener Arbeitsplatz vom behinderten Menschen ausgefüllt werden soll. Schwieriger ist die Beurteilung bei einer selbständigen Tätigkeit, da es hier in gewissem Umfang der Selbständige in der Hand hat, welche Anforderungen sein "Arbeitsplatz" stellt.

Eine Entscheidung darüber, ob bei einer selbständigen Tätigkeit eine notwendige Arbeitsassistenz als begleitende Hilfe im Arbeitsleben notwendig ist, ist bei einer selbständigen Tätigkeit nur dann möglich, wenn bekannt ist, welche regelmäßig anfallenden Anforderungen diese Tätigkeit an den behinderten Menschen stellt. Diese Anforderungen werden im Regelfall dadurch ermittelt werden können, dass der Behinderte entsprechende detaillierte Angaben über die von ihm konkret verrichteten Tätigkeiten im Verlaufe seiner Arbeitswoche macht.

Dies hat der Kläger im Verfahren jedoch nicht getan und konnte es auch nicht tun, da das von ihm zu gründende "Zentrum für Lebensberatung und Naturtherapie" seinen Angaben gegenüber dem technischen Berater des Integrationsamtes im Februar 2008 zufolge noch nicht in Betrieb genommen worden war (es wurden noch keine Klienten betreut) und die Tätigkeiten des Klägers sich auf die Kundenakquise und das Erstellen von Informations- bzw. Werbematerial beschränkte. Unter diesen Voraussetzungen kann aber auch nicht festgestellt werden, welche tatsächlichen Anforderungen die künftige Tätigkeit des Klägers stellen wird, so dass sich schon aus diesem Grunde derzeit eine notwendige Arbeitsassistenz nicht begründen lässt. Wie sich aus dem Faltblatt ..., das der Kläger zur Akte des Integrationsamtes gereicht hat, ergibt, besteht das Schwergewicht seiner beabsichtigten Tätigkeit in Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen unterschiedlicher Klienten. Ohne nähere Darlegung des Klägers, die auch in der mündlichen Verhandlung nicht erfolgt ist, lässt sich daher nicht nachvollziehen, aus welchem Grunde das Tragen und Bewegen von mittelschweren und schweren Lasten bei diesen Tätigkeiten erforderlich sein könnte, gleiches gilt für häufige Über-Kopf-Arbeiten und das Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie die Notwendigkeit von Rumpf- und Kniebeugen.

Auch im Hinblick auf Bürotätigkeiten, die bereits bei der Akquisetätigkeit angefallen sind wie z.B. das Arbeiten am PC, lässt sich die Notwendigkeit einer Arbeitsassistenz nicht begründen. Die Vermeidung von Zwangshaltungen und von längerem einseitigen Sitzen oder Stehen lässt sich durch technische oder organisatorische Vorkehrungen erreichen. Gleiches gilt für die eingeschränkte Gebrauchsfähigkeit der Hände. Hierzu wird auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 5. April 2008 Bezug genommen. Dabei ist das Gericht davon ausgegangen, dass die sitzende Tätigkeit vor dem PC nicht die im Mittelpunkt stehende Tätigkeit der vom Kläger beabsichtigten selbständigen Tätigkeit sein wird.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist in der Situation der Verpflichtungsklage der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (BVerwGE 84, 157/160).

Der Kläger hat aber auch in der mündlichen Verhandlung trotz der Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 5. April 2008 kein detaillierteres Bild seiner beabsichtigten Tätigkeit zeichnen können. Unter Umständen war ihm dies auch gar nicht möglich, da er sich, seinen Angaben zufolge, derzeit in einer Umstrukturierung befindet und sein Büro in der ...straße ... in ... inzwischen aufgegeben hat.

Ist es dem Kläger aber nicht möglich, ein detailliertes Bild seines künftigen Arbeitsplatzes darzustellen, kann eine Entscheidung über die Notwendigkeit einer Arbeitsassistenz im Rahmen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben nicht getroffen werden.

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kläger seine freiberufliche Tätigkeit nach dem Bericht des Büros für Existenzgründer Nexus II e.V. vom März 2007 seit 1. April 2007 betreibt aber nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung nach wie vor keinen Gewinn erzielt, stellt sich außerdem die Frage, ob es sich hierbei um eine Tätigkeit im Rahmen des "Arbeitslebens" im Sinne des § 102 Abs. 4 SGB IX handelt. Die begleitende Hilfe im Arbeitsleben nach § 102 Abs. 2 SGB IX soll dahin wirken, dass der behinderte Mensch eine berufliche Erwerbstätigkeit wahrnehmen kann, sich im Wettbewerb mit nicht behinderten Menschen behaupten kann und nicht in seiner sozialen Stellung absinkt (vgl. dazu Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 27.8.2003 - 15 A 267/01 -). Dies setzt stets voraus, dass mit der beruflichen Erwerbstätigkeit auch Erwerb verbunden ist, bei einer nicht selbständigen Tätigkeit gilt dies unbedingt, bei einer selbständigen Tätigkeit müssen diese Voraussetzungen jedenfalls nach einer längeren Einarbeitungsphase vorliegen. Auf die Dauer muss die geförderte selbständige Tätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage erwarten lassen (Pahlen in: Kommentar SGB IX, Neumann/Pahlen/Majevki-Pahlen, § 102 RdNr. 19, 10. Auflage, München 2003). Diese Voraussetzungen sind bei der freiberuflichen Tätigkeit des Klägers bisher nicht ersichtlich. Er erzielt nach wie vor aus seiner Tätigkeit keinen Gewinn.

Den gesetzlichen Regelungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben ist zwar zu entnehmen, dass der schwerbehinderte Mensch in die Lage versetzt werden soll, sich am Arbeitsplatz und im Wettbewerb mit nicht behinderten Menschen zu behaupten. Die begleitende Hilfe im Arbeitsleben nach § 102 Abs. 4 SGB IX darf jedoch nicht dazu dienen, dass einer im Übrigen nicht wettbewerbsfähigen beruflichen Betätigung mit Hilfe der Arbeitsassistenz ein Wettbewerbsvorteil verschafft wird. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit § 102 Abs. 4 SGB IX eine Besserstellung der schwerbehinderten Menschen gegenüber Nichtbehinderten beabsichtigt hat (VG Halle, Urteil vom 29.11.2001 - 4 A 496/99 HAL -).

Der vom Kläger gestellte Antrag auf begleitende Hilfe im Arbeitsleben nach § 102 Abs. 4 SGB IX, über den hier ausschließlich zu entscheiden war, wurde daher mit Bescheid des Beklagten vom 19. März 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2008 zu Recht abgelehnt, die dagegen erhobene Klage hat keinen Erfolg, da die Bescheide sich als rechtmäßig erweisen und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen. Die Klage war daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei nach § 188 Satz 2 VwGO. Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2, 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Referenznummer:

R/R5481


Informationsstand: 29.01.2013