Leitsatz:
1. Leistungen für technische Arbeitshilfen setzen voraus, daß diese Hilfen typischerweise arbeitsplatz- und arbeitsgebunden sind und der Schwerbehinderte sie dergestalt benötigt, daß er sich ihrer ständig ( nicht nur gelegentlich) bedienen muß.
Rechtszug:
vorgehend
VG Stade 1991-06-21 4 A 388/89