Leistungserbringer Bundesagentur für Arbeit (BA)

Rechtsprechung zur Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit (BA) für die Leistungserbringung.

Die Bundesagentur für Arbeit ist nach § 6 SGB IX zuständig für die Erbringung der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen (§ 49 SGB IX) und die Erbringung von Leistungen an Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nach § 50 SGB IX. Die Leistungserbringung erfolgt auf der Grundlage des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB III) in Verbindung mit den Regelungen des SGB IX. § 187 SGB IX weist der Bundesagentur für Arbeit zudem Aufgaben im Rahmen der Teilhabe schwerbehinderter Menschen zu. Hierzu gehört die Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.

Die Bundesagentur für Arbeit ist auch Rehabilitationsträger für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen im Sinne des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II), sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist.

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