Urteil
GdB-Herabsetzung nach Heilungsbewährung - Lungenkarzinom

Gericht:

LSG Baden-Württemberg 6. Senat


Aktenzeichen:

L 6 SB 1880/25


Urteil vom:

18.09.2025


Grundlage:

Leitsatz:

1. Ermittlungen, die der Beklagte in einem Herabsetzungsverfahren zwar für erforderlich hält, aber dennoch nicht selbst durchgeführt hat, führen zu keiner Beweiserleichterung und erst Recht zu keiner Beweislastumkehr zu Lasten des Klägers.

2. Der Beklagte trägt die Beweislast nicht nur hinsichtlich der wesentlichen Änderung an sich, sondern auch hinsichtlich des Umfangs der Besserung.

Rechtsweg:

vorgehend SG Reutlingen, Urteil vom 8.05.2025 - S 8 SB 151/24

Quelle:

Landesrecht Baden-Württemberg

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 8. Mai 2025 wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist – im Berufungsverfahren noch – die Herabsetzung des Grades der Behinderung (GdB) von 80 auf weniger als 50 aufgrund eingetretener Heilungsbewährung nach einer Lungenkrebserkrankung des Klägers mit Entfernung des linken Lungenflügels umstritten.

Der Kläger ist 1962 geboren, hat Physik studiert, zunächst in einem Berufsförderwerk und später als Industriemechaniker gearbeitet.

Am 2. Oktober 2006 beantragte er bei dem Landratsamt F1 (LRA) erstmals die Feststellung des GdB und legte den Entlassungsbericht der Kliniken S1 über die stationäre Rehabilitation vom 19. September bis 12. Dezember 2004 (Diagnosen: Borreliose mit Gelenkbeschwerden im Juni 2004, Belastbarkeitsminderung) vor. Nachdem D1 nach Einholung des Befundscheines der E1 eine entzündlich-rheumatische Erkrankung als nicht nachgewiesen erachtete, lehnte das LRA den Antrag mit Bescheid vom 20. November 2006 ab, da Gesundheitsstörungen, die einen GdB von wenigstens 20 bedingten, nicht vorlägen. Den Widerspruch wies das Regierungspräsidium S2 mit Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2007 wegen Verfristung als unzulässig zurück.

Am 18. Juli 2017 beantragte der Kläger erneut die Feststellung des GdB und machte einen Zustand nach Lungenkarzinom mit komplett entferntem linken Lungenlappen geltend. Vorgelegt wurden die Entlassungsberichte des R1-Krankenhauses über die stationären Behandlungen vom 10. bis 16. Mai 2017 und vom 5. bis 20. Juni 2017, wonach bei Lungenkarzinom links zentral (Tumorstadium pT3, pN1, L1, V0, Pn0, R0 G3 M0) eine Entfernung des linken Lungenlappens erfolgt sei. Der Verlauf sei komplikationslos gewesen.

Der Versorgungsarzt S3 bewertete die Lungenerkrankung in Heilungsbewährung mit einem GdB von 80, den das LRA dem folgend mit Bescheid vom 18. Oktober 2017 seit dem 18. Juli 2017 feststellte.

Im Juni 2022 leitete das LRA eine Nachprüfung von Amts wegen ein und erhob Berichte bei K1. Dieser legte den Befund der Computertomographie (CT) des Thorax vom 2. März 2020 vor. Danach hätten sich bei Zustand nach Pneumektomie links rechts keine Infiltrate oder suspekte Rundherde gezeigt. Anhalt für Tumorrezidiv bestehe keiner. Im Arztbrief des Internisten E2 vom 9. März 2020 wurde eine Mitbehandlung des Klägers seit 2017 angegeben. Aktuell befinde sich der Kläger in ausreichendem Allgemeinzustand, das Atemgeräusch rechts sei normal, die Herztöne rein und es fänden sich peripher keine Ödeme. Die Chemotherapie sei bis Dezember 2017 durchgeführt und vom Kläger gut toleriert worden. Aktuell bestünden keine Tumorhinweise. Der Kläger gebe keine Beschwerden an und sei belastbar. Das Körpergewicht steige wieder leicht an.

Nachdem Z1 den Teilverlust der linken Lunge mit einem GdB von 20 bewertete, hörte das LRA den Kläger zu einer Herabsetzung des GdB an (§ 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X]).

Auf die Anhörung wurde der Befundbericht der Fachärztin M1 aufgrund ambulanter Untersuchung vom 19. Dezember 2022 vorgelegt. Darin wurde eine restriktive Ventilationsstörung bei NSCL beschrieben. Derzeit bestünden normale Atemgeräusche rechts, die Oxymetrie liege bei 99 %. In der Bodyplethysmografie bestehe bei bekannter Pneumektomie eine schwere restriktive Ventilationsstörung bei minimaler Obstruktion. Eine pulmonale Betreuung nach NSCL und Pneumektomie sei sinnvoll. Aktuell verbleibe lungenfunktionell eine schwere Restriktion. Die diskrete Obstruktion sei momentan nicht therapiebedürftig.

Der Versorgungsarzt S4 hielt an der bisherigen Bewertung fest. Die nachgewiesenen Beeinträchtigungen seien in Übereinstimmung mit den Vorgaben der VG ausreichend hoch bewertet worden. Nach Pneumektomie links bestehe zwar eine restriktive Ventilationsstörung, jedoch eine normale periphere Oxygenierung. Für die Bewertung mitentscheidend seien aber die Belastungseinschränkungen im Alltag, dazu lägen keine ausreichenden Informationen vor. Subjektiv sei eine Beschwerdefreiheit angegeben worden.

Mit Bescheid vom 1. Februar 2023 änderte das LRA den Bescheid vom 18. Oktober 2017 ab und stellte einen GdB von nur noch 20 seit dem 6. Februar 2023 fest. Es sei Heilungsbewährung hinsichtlich der Lungenerkrankung eingetreten und der GdB deshalb neu festzustellen.

Im Widerspruchsverfahren wurde der Befundbericht der Fachärztin R2 vom 3. April 2023 vorgelegt. Danach befinde sich der Kläger seit Dezember 2022 dort in Behandlung. Lungenfunktionell finde sich eine schwergradige Restriktion sowie eine manifeste Obstruktion mit vermindertem FEV1-Wert, welcher sich im Intervall noch etwas verschlechtert habe (45 %). Bei der Methacholin-Provokation habe sich ein deutlich positives Ergebnis erzielen lassen, sodass zusätzlich zum Zustand nach Pneumektomie linksseitig nun auch eine bronchiale Hyperreagibilität vorliege. Dies beeinträchtige den Kläger deutlich im Alltag (Belastungsdyspnoe bei einer Etage Treppensteigen). Eine inhalative Therapie sei eingeleitet worden. Anzunehmen, dass der Kläger im Alltag beschwerdefrei sei, sei nicht korrekt. Ggf. müssten zur Objektivierung weitere Untersuchungen erfolgen. Eine dauerhafte mittelgradige Einschränkung der Lungenfunktion bestehe.

Z1 hielt versorgungsärztlich an der Bewertung fest. Eine Dyspnoe bei leichter Anstrengung liege nicht vor. Eine respiratorische Insuffizienz sei nicht nachgewiesen, eine Blutgasanalyse oder eine aktuelle Gehstrecke nicht erhoben.

Den Widerspruch wies das Regierungspräsidium S2 mit Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2023 zurück. Der Zeitraum der Heilungsbewährung sei ohne Rückfall abgelaufen, sodass der GdB neu anhand des verbliebenen Organschadens festzustellen sei. Der Verlust der linksseitigen Lunge bedinge einen Gesamt-GdB von 20. Eine Dyspnoe bei leichter Anstrengung bestehe nicht. Eine respiratorische Insuffizienz, eine Blutgasanalyse oder eine aktuelle Gehstrecke seien nicht nachgewiesen. Am 19. Dezember 2022 werde eine Oxymetrie von 99 % beschrieben.

Am 19. Januar 2024 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben, welches zur weiteren Sachaufklärung sachverständige Zeugenauskünfte der behandelnden Ärzte eingeholt hat.

Die Fachärztin G1 hat bekundet, den Kläger zuletzt am 5. Februar 2024 und 5. April 2024 wegen einer Angststörung, Asthma bronchiale und einem depressiven Syndrom behandelt zu haben. Ein GdB von 80 sei angemessen.

Die Fachärztin R2 hat angegeben, dass bei dem Kläger eine mittelgradige Restriktion nach Pneumektomie, eine bronchiale Hyperreagibilität im Sinne eines intrinsischen Asthma bronchiale sowie eine Obstruktion peripher bestehe, die zentral aufgrund der Restriktion nicht beurteilbar sei. Der FEV1-Wert zeige sich zwischen 45 bis 54 %, der FVC bei 52 %. Nach Methacholin-Provokation liege der FEV1 noch bei 36 %. Insgesamt sei die Restriktion mittelgradig, wodurch bereits eine Belastungsdyspnoe hervorgerufen werde. Bei Stress und Belastung komme je nach Wetterlage noch die Belastungsdyspnoe aufgrund der bronchialen Hyperreagibilität hinzu. Es sei zu einer Verschlechterung der Belastungsdyspnoe gekommen, nachdem die Methacholin-Provokation die bronchiale Hyperreagibilität aufgedeckt habe.

Das Asthma bronchiale sei bislang nicht mit aufgeführt, eine respiratorische Insuffizienz sei ihr nicht bekannt, weiter liege auch kein 6 Minuten Gehtest vor. Dies könne stationär mittels Spiroergometrie abgeklärt werden.

Weiter hat das SG das pneumologische Sachverständigengutachten des L1 beauftragt, dessen Untersuchungstermine der Kläger zweimal abgesagt hat. Auf die Zusage des SG, auch Taxikosten zum Termin zu übernehmen, hat der Kläger mitgeteilt, sich aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage zu sehen, den Gutachtertermin wahrzunehmen. Es werde beantragt, durch Gerichtsbescheid nach § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu entscheiden.

Das SG hat das Sachverständigengutachten daher nach Aktenlage – mit telefonischer Befragung des Klägers – erstatten lassen. L1 hat ausgeführt, dass zunächst die Protokolle über die Lungenfunktionsuntersuchungen bei der Lungenpraxis C1 hätten angefordert werden müssen, da diese in den Verwaltungsakten nicht enthalten gewesen seien.

Der Kläger habe – telefonisch – berichtet, dass er nur noch ein Stockwerk Treppen steigen könne. Einkaufen könne er gerade noch so, die maximale Gehstrecke liege bei 400 bis 500 Meter, abhängig vom Wetter und der Tagesform. Des Weiteren habe er Husten und etwas hellen Auswurf, dies sei aber nicht sein Hauptproblem, sondern die Atmung. Der Puls sei dauerhaft erhöht, eine Behandlung beim Kardiologen deshalb noch nicht erfolgt.

Pulmonale Vorerkrankungen seien nicht bekannt, ein frühes Asthma oder Allergien seien verneint worden. Herzerkrankungen seien ebenfalls nicht bekannt. Vor Jahren sei es zu einer Lyme-Borreliose gekommen. Der Kläger habe 2017 das Rauchen eingestellt, habe davor aber lange mit Unterbrechungen geraucht.

Die Begutachtung nach Aktenlage gehe mit gewissen Unsicherheiten einher. In den postoperativen Lungenfunktionsuntersuchungen sei eine mittelschwere restriktive Ventilationsstörung dokumentiert, bedingt durch eine Pneomektomie wegen einer Lungenkrebserkrankung. Die linke Lunge sei komplett entfernt worden, was nicht nur zu fast einer Halbierung des zur Atmung zur Verfügung stehenden Lungenvolumens führe, sondern auch mit einer Verlagerung des Mediastinums, welches Herz, große Blutgefäße, Speiseröhre, Nerven und andere Organe betreffe, einhergehe. Ein solcher Zustand sei ungünstig für die Atemmechanik, weswegen die gesundheitlichen Folgen manchmal überproportional ausgeprägt im Verhältnis zum Verlust an Lungenvolumen sein könnten.

Die Blutgasanalyse vom 10. Juli 2023 zeige keine respiratorische Insuffizienz. Ob Sauerstoff gegeben oder Raumluft geatmet worden sei, sei nicht dokumentiert. In der Folge-Blutgasanalyse vom 13. Februar 2024 finde sich nun eine mittelschwere bis schwere respiratorische Insuffizienz bei Normoventilation. Diese Diskrepanz sei möglicherweise so zu erklären, dass die erste Untersuchung mit, die zweite ohne Sauerstoff durchgeführt worden sei. Alternativ könne bei einer der Messungen ein Gerätefehler vorliegen. Angesichts der unauffälligen Diffusionsmessung sei ein relevanter Sauerstoffmangel zumindest unter Ruhebedingungen aber unwahrscheinlich.

Weiter sei auf pneumologischem Fachgebiet eine bronchiale Hyperreaktivität passend zu einem intrinsischen Asthma festgestellt worden. Dies sei nicht ganz nachvollziehbar, da in der Lungenfunktion zwar der Atemwegswiderstand erhöht sei, ein Methacholin-Test aber kein eindeutiges signifikantes Ergebnis erbracht habe. Somit sei eine bronchiale Hyperreaktivität nicht gesichert.

Diese Gesundheitsstörungen bedingten eine erhebliche, bleibende Beeinträchtigung des zur Atmung zur Verfügung stehenden Lungenvolumens (Vitalkapazität) und dadurch eine Limitierung der körperlichen Belastbarkeit. Auf den geistigen Zustand habe dies keine unmittelbaren Auswirkungen, könne aber auch den seelischen Zustand erheblich verschlechtern. So könnten z.B. Depressionen auftreten, die teils durch die Tumordiagnose, teils durch die körperlichen Einschränkungen bedingt seien. Eine solche Erkrankung sei aktenkundig.

Auf pneumologischen Gebiet sei nicht nach einzelnen Gesundheitsstörungen zu unterscheiden, der Schweregrad insgesamt als mittelschwer einzuschätzen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass eine das gewöhnliche Maß übersteigende Atemnot bei alltäglicher leichter Belastung vorliege, die statischen und dynamischen Messwerte der Lungenfunktionsprüfung seien mehr als 1/3 und bis zu 2/3 niedriger als die Sollwerte. Eine respiratorische Insuffizienz, ob partial oder global, bestehe nach den vorliegenden Unterlagen wahrscheinlich nicht.

Der Gesamt-GdB sei deshalb nicht unter 50 anzusetzen. Die versorgungsärztlichen Ausführungen beruhten auf einer Fehlinterpretation der Sachlage. Es handele sich nicht um einen Teilverlust der linken Lunge, sondern um einen vollständigen Verlust derselben, mit entsprechenden Folgen. Eventuell sei eine psychiatrische Begutachtung zu den psychischen Folgen der schwerwiegenden Erkrankung sinnvoll, da diese zu einer signifikanten Verstärkung der durch die organischen Schäden bedingten Krankheitsfolgen führen könnten. Dies sei zu vermuten, da aufgrund der vorliegenden Befunde nicht erkennbar sei, ob tatsächlich ein Besuch in der Praxis unzumutbar sei.

Der Beklagte ist dem Sachverständigengutachten durch die versorgungsärztliche Stellungnahme des H1 entgegengetreten. L1 diagnostiziere ohne persönliche Untersuchung eine mittelschwere restriktive Ventilationsstörung. Objektivierbare Lungenfunktionskontrollen und Blutgasanalysen seien den Unterlagen nicht zu entnehmen. Der Sachverständige bewerte nur die ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen. Objektivierbare Funktionsbefunde, die das Vorliegen einer mittelschweren restriktiven Ventilationsstörung dokumentierten, lägen nicht vor, sodass sich eine Höherbewertung der bisherigen Beurteilung nicht begründen lasse. Die beschriebene Angststörung und das depressive Symptom seien psychopathologisch nicht dokumentiert und stellten keine GdB-relevante Funktionsbeeinträchtigung dar.

Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 8. Mai 2025 den Bescheid vom 1. Februar 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 2023 aufgehoben, soweit ein GdB von weniger als 50 ab dem 6. Februar 2023 festgestellt worden ist. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Im Funktionssystem "Atmung" liege nach Ablauf der Heilungsbewährung – weiterhin – ein GdB von 50 vor. Ein GdB von nur noch 20, wie vom Beklagten angenommen, entspreche nicht den Einschränkungen des Klägers. Diesem fehle die linke Lunge, woraus sich selbstverständlich eine Einschränkung der Lungenfunktion ergebe, da sich das Lungenvolumen quasi halbiert habe. L1 habe überzeugend ausgeführt, dass durch die Entfernung der linken Lunge nicht nur das Lungenvolumen halbiert sei, sondern auch eine Verlagerung des Mediastinums, welches Herz, große Blutgefäße, Speiseröhre, Nerven und andere Organe enthalte, vorliege. Ein solcher Zustand sei ungünstig für die Atemmechanik, weswegen die gesundheitlichen Folgen manchmal überproportional ausgeprägt im Verhältnis zum Verlust an Lungenvolumen sein könnten.

Ob eine psychische Störung vorliege, wie G1 beschreibe, könne nicht geklärt werden. Befunde, die diese Annahme stützten, würden nicht mitgeteilt. Eine fachärztliche Behandlung finde nicht statt. Die Kammer könne zwar nachvollziehen, dass beständige Atemnot bei Belastung zu Ängsten führen und eine durchgemachte Krebserkrankung mit solchen erheblichen Folgen eine depressive Erkrankung auslösen könne, ohne weitere Befunde könne dies aber nicht als gesichert angesehen werden. Da der Kläger keine Begutachtung wünsche, könne dies nicht weiter aufgeklärt werden. Nach den allgemeinen Regeln der Beweislast gehe dies zu seinen Lasten.

Eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen sei eingetreten, jedoch habe der Beklagte den GdB zu weit herabgesetzt. Dieser betrage weiterhin 50. Im Übrigen sei die Klage abzuweisen gewesen.

Am 10. Juni 2025 hat der Beklagte Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt und die versorgungsärztliche Stellungnahme der B1 vorgelegt. Danach habe L1 den Kläger nicht untersucht, sondern nur weitere lungenfunktionelle Untersuchungen referiert. Der Sachverständige sehe eine Diskrepanz in den Befunden und vermute, dass die Blutgasanalyse mal mit und mal ohne Sauerstoff gemessen worden sei. Insgesamt basiere die Einschätzung auf Mutmaßungen. Tatsächliche, objektivierbare und über die Zeit vorliegende kongruente Spirometrie, Bodyplethysmografie und Blutgasanalyse lägen nicht vor. Zudem sei eine objektive Leistungsbeeinträchtigung, sei es durch Messen der Gehstrecke oder durch Spiroergometrie, nicht erwiesen. R2 habe am 9. April 2024 keinen Eindruck des Klägers wie Atemnot bei leichter Belastung, Beschwerden, Eindruck während der Untersuchungen etc. in ihrer Praxis geschildert.

Aus medizinischer Sicht könne aufgrund eines einseitigen Lungenverlustes nicht klar auf eine Halbierung der Lungenfunktion geschlossen werden. Es existiere eine wissenschaftliche Arbeit, wonach die durchschnittliche prozentuale Reduktion der FEV1 bei Pneumektomierten bei 39,6 % gelegen habe. Aufgrund des größeren Volumens des rechten Lungenflügels sei zwar eine größere Reduktion bei rechtsseitiger Operation zu erwarten, der Kläger wäre aber linksseitig operiert worden. Weiter seien durch einen einseitigen Lungenverlust jedoch Einflüsse wie Hyperinflation, thorakale Schmerzen und die anatomischen Veränderungen zu berücksichtigen, sodass sich ohne klare, individuelle Untersuchungsergebnisse aufgrund eines halbseitigen Lungenverlustes kein ungefährer GdB seriös schätzen lasse. Klinisch hätten in der wissenschaftlichen Arbeit 77 % der Pneomektomierten berichtet, problemlos längere Strecken zu Fuß zurücklegen zu können.

Es sei nicht ausgeschlossen, dass beim Kläger ein höherer GdB vorliege, dies auch aufgrund der bislang nicht belegten psychiatrischen Erkrankung, dennoch lasse sich dies anhand der vorliegenden Befunde nicht klar objektivieren. Dass es dem Kläger nicht möglich sein solle, eine Praxis aufzusuchen, sei schwer nachvollziehbar. Entsprechende Belege wie ein Pflegegutachten etc. fehlten. Die Hausarztpraxis und auch die Lungenfacharztpraxis hätten in der Vergangenheit aufgesucht werden können, sodass eine Begutachtung im näheren Wohnumfeld des Klägers angeregt werde.


Der Beklagte beantragt,

sachdienlich gefasst,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 8. Mai 2025 abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen.


Der Kläger beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Er verweist auf die angefochtene Entscheidung.

Auf Hinweis des Senats, dass darlegungsbedürftig erscheine, wie aufgrund der aktenkundigen Lungenfunktionsbefunde anhand der einschlägigen Bewertungsvorgaben – nur – ein GdB von 20 gerechtfertigt sein solle, hat der Beklagte ein Vergleichsangebot auf Feststellung eines GdB von 40 unterbreitet und die versorgungsärztliche Stellungnahme der K2 vorgelegt. Danach gebe R2 eine FEV1 zwischen 45 und 54 % und eine VC von 52 % an. Eine respiratorische Insuffizienz werde von ihr nicht bestätigt. Auf eine unklare Diskrepanz in den Blutgasanalysen habe L1 bereits hingewiesen. Er habe einen relevanten Sauerstoffmangel zumindest unter Ruhebedingungen bei unauffälliger Diffusionsmessung für unwahrscheinlich gehalten.

Eine respiratorische Partialinsuffizienz sei anhand der vorliegenden Befunde nicht eindeutig belegt. Die VG sähen in Teil B, Nr. 8.3. einen GdB von 50 bei Vorliegen einer respiratorischen Partialinsuffizienz vor. Der GdB-Bewertungsspielraum von 20 bis 40 treffe im vorliegenden Fall jedoch zu. Anhand der pneumologischen Befunde werde ein GdB von 40 für die Lungenfunktionseinschränkung als begründet angesehen.

Der Kläger hat das Vergleichsangebot nicht angenommen. Mit dem erstinstanzlichen Sachverständigen sei von einem GdB von 50 auszugehen. Dem Wortlaut der VG sei nicht ohne weiteres zu entnehmen, dass die reduzierten Messwerte in der Lungenfunktionsprüfung und die respiratorische Partialinsuffizienz kumulativ vorliegen müssten, wovon K2 ausgehe. Die Kriterien seien lediglich durch ein Koma getrennt und nicht durch "und" miteinander verbunden. Eine Einschränkung mittleren Grades könne daher auch vorliegen, wenn eine respiratorische Insuffizienz nicht nachgewiesen sei. Gerade wegen der Verlagerung des Mediastinums müsse hiervon ausgegangen werden.

Der Beklagte hat sein Vergleichsangebot unter Vorlage der weiteren versorgungsärztlichen Stellungnahme von B1 wiederholt. Die dauernde Einschränkung der Lungenfunktion werde in geringen, mittleren und schweren Grad eingeteilt. Da es keinen Messwert gebe, anhand dessen die Einteilung zweifelsfrei vorgenommen werden könne, würden mehrere Faktoren herangezogen. Zum einen sei dies die Atemnot bei Belastung. Diese lasse sich eindeutig mittels einer Spiroergometrie bestimmen, eine solche Leistungsmessung sei bei dem Kläger nicht durchgeführt worden. Nach Blatt 51 der Verwaltungsakte habe dieser vielmehr angegeben, beschwerdefrei zu sein. Hinweise auf eine vermehrte Atemnot, beispielsweise durch Schilderungen der Hausärztin oder der Lungenfachärztin seien der Akte nicht zu entnehmen. Insgesamt seien solche anamnestischen Schilderungen über Belastungsatemnot, wenn keine standardisierte Untersuchung mittels eines 6-Minuten-Gehtests oder Spiroergometrie vorliege, ohnehin anfällig. So berichte die R2 in ihrer sachverständigen Zeugenaussage vom 9. April 2024, dass sich die Belastungsatemnot bei Stress, Belastung und je nach Wetterlage ändern könne.

Ein zweiter Hinweis, um den Grad der Lungenfunktionseinschränkung messen zu können, seien die Messwerte der Lungenfunktionsprüfungen. Diese lägen beim Kläger zwischen 45 und 54 % vom Soll, somit auf eine höhergradige Einschränkung hindeutend. Jedoch seien diese Untersuchungen fehleranfällig. Zum einen komme es sehr stark auf die Mitarbeit des Probanden an. Daneben beeinflussten Akutsituationen wie ein zu diesem Zeitpunkt vorliegender Infekt genauso das Testergebnis, wie die Tatsache, ob die Medikation an diesem Tag eingenommen worden sei oder nicht. So sei nach den Kriterien der Atemwegsliga auch die Dokumentation der technischen Qualität und der Mitarbeit notwendig.

Diese für die Bewertung essentiellen klinischen Angaben fehlten in den vorgelegten Lungenfunktionsprotokollen. Somit stelle dieses Beurteilungskriterium letztlich das fehleranfälligste dar. Die dritte Messgröße, die herangezogen werde, um die Einschränkungen der Lungenfunktion zu messen, seien die Blutgase. Diese seien beim Kläger durchweg normal, die R2 habe am 9. April 2024 erklärt, eine respiratorische Insuffizienz sei ihr nicht bekannt, in der Verwaltungsakte finde sich eine normale periphere Oxygenierung.

Somit existierten für die Einschätzung der Lungenfunktionseinschränkung beim Kläger lediglich Werte für die unsichersten, weil fehleranfälligsten Parameter. Die Blutgasanalyse weise eindeutig auf eine geringer eingeschränkte Lungenfunktion hin, die tatsächliche Belastbarkeit des Klägers, der subjektive Beschwerdefreiheit angegeben habe, sei nicht objektiviert.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungs- und Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht (§ 151 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) eingelegte Berufung des Beklagten, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 SGG), ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet.

Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist der Gerichtsbescheid des SG vom 8. Mai 2025 soweit damit auf die isolierte Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) der Bescheid vom 1. Februar 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides (§ 95 SGG) vom 22. Dezember 2023 aufgehoben worden ist, soweit damit der GdB auf weniger als 50 herabgesetzt worden ist. Hinsichtlich der Klagabweisung im Übrigen, betreffend die Herabsetzung von 80 auf 50, hat der Kläger weder Berufung noch Anschlussberufung eingelegt, sodass der Gerichtsbescheid insoweit rechts- und der Bescheid bestandskräftig geworden ist. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung des Sach- und Streitstandes ist bei dieser Klageart der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, Kommentar zum SGG, 14. Aufl. 2023, § 54 Rz. 33; BSG, Urteil vom 13. August 1997 – 9 RVs 10/96 –, juris, Rz. 15; BSG, Urteil vom 11. August 2015 – B 9 SB 2/15 R –, juris, Rz. 13).

Die Unbegründetheit der Berufung des Beklagten folgt aus der Begründetheit der Klage im streitgegenständlichen Umfang (vgl. oben). Insoweit ist der Bescheid des Beklagten vom 1. Februar 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 2023 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Auch zur Überzeugung des Senats liegt die Schwerbehinderteneigenschaft bei dem Kläger weiterhin vor, sodass das SG den Herabsetzungsbescheid zu Recht teilweise aufgehoben hat.

Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Danach ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten der Betroffenen erfolgt (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X). Dabei liegt eine wesentliche Änderung vor, soweit der Verwaltungsakt nach den nunmehr eingetretenen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen nicht mehr so erlassen werden dürfte, wie er ergangen war. Die Änderung muss sich nach dem zugrundeliegenden materiellen Recht auf den Regelungsgehalt des Verwaltungsaktes auswirken. Das ist bei einer tatsächlichen Änderung nur dann der Fall, wenn diese so erheblich ist, dass sie rechtlich zu einer anderen Bewertung führt. Von einer wesentlichen Änderung im Gesundheitszustand ist auszugehen, wenn diese einen um wenigstens 10 veränderten Gesamt-GdB rechtfertigt (vgl. BSG, Urteil vom 11. November 2004 – B 9 SB 1/03 R –, juris, Rz. 12). Im Falle einer solchen Änderung ist der Verwaltungsakt – teilweise – aufzuheben und durch die zutreffende Bewertung zu ersetzen (vgl. BSG, Urteil vom 22. Oktober 1986 – 9a RVs 55/85 –, juris, Rz. 11 m. w. N.). Die Feststellung einer wesentlichen Änderung setzt einen Vergleich der Sach- und Rechtslage bei Erlass des – teilweise – aufzuhebenden Verwaltungsaktes und zum Zeitpunkt der Überprüfung voraus (vgl. BSG, Urteil vom 2. Dezember 2010 – B 9 V 2/10 R –, SozR 4-3100 § 35 Nr. 5, Rz. 38 m. w. N.).

Nach den VG, Teil B, Nr. 1c ist nach der Behandlung bestimmter Krankheiten, die zu Rezidiven neigen, insbesondere bei bösartigen Geschwulsterkrankungen, eine Heilungsbewährung abzuwarten. Der Zeitraum beträgt in der Regel fünf Jahre und zwar ab dem Zeitpunkt, an dem die Geschwulst durch Operation oder andere Primärtherapie als beseitigt angesehen werden kann. Die Anhaltswerte sind auf den Zustand nach operativer oder anderweitiger Beseitigung der Geschwulst bezogen und beziehen den regelhaft verbleibenden Organ- oder Gliedmaßenschaden mit ein. Soweit keine außergewöhnlichen Folgen oder Begleiterscheinungen der Krebserkrankung vorliegen, legen die VG die Höhe des GdB pauschal fest. Erst für die Zeit danach ist der GdB nach den konkreten Auswirkungen der vorliegenden Gesundheitsstörung zu bemessen. Beruht daher die Höhe des GdB auf einer Erkrankung, für welche die einschlägigen Normen einen erhöhten GdB-Wert während des Zeitraums der Heilungsbewährung ansetzen, ändert das Verstreichen dieses Zeitraums die wesentlichen, d.h. rechtserheblichen tatsächlichen Verhältnisse, die der Feststellung des GdB zu Grunde lagen (BSG, Urteil vom 11. August 2015 – B 9 SB 2/15 R –, juris, Rz. 15; BSG, Urteil vom 12. Februar 1997 – 9 RVs 12/95 –, juris, Rz. 14). Somit begründet schon der reine rezidivfreie Zeitablauf den Eintritt der Heilungsbewährung und damit die wesentliche Änderung. Eine Beschwerdefreiheit oder eine folgenlose Ausheilung der Erkrankung wird nicht vorausgesetzt.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend dem Grunde nach erfüllt, nachdem gegenüber dem maßgebenden Vergleichsbescheid vom 18. Oktober 2017 eine wesentliche Änderung durch die Heilungsbewährung hinsichtlich der Lungenkrebserkrankung eingetreten ist, die aus dem tumorfreien Verlauf folgt, wie der Senat dem Befundbericht des E2 entnimmt, den er wie die weiteren aktenkundigen Unterlagen im Wege des Urkundsbeweises (§ 118 Abs. 1 SGG i. V. m. §§ 415 ff. Zivilprozessordnung [ZPO]) verwertet. Dass Heilungsbewährung eingetreten ist, ist vom Kläger im Berufungsverfahren nicht mehr in Zweifel gezogen worden, was schon daraus folgt, dass er die Herabsetzung von 80 auf 50, hinsichtlich derer das SG die Klage – zu Recht – im Übrigen abgewiesen hat, nicht mehr angegriffen hat. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die gegenteilige – rechtliche – Bewertung der G2, dass weiterhin ein GdB von 80 vorliege, ersichtlich nicht mit den einschlägigen Bewertungsvorgaben korrespondiert und in keiner Weise von den objektivierten Befunden getragen wird, folglich nicht überzeugen kann.

Der Anspruch richtet sich nach § 152 Abs. 1 und 3 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) in der aktuellen, seit 1. Januar 2018 geltenden Fassung durch Art. 1 und 26 Abs. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG) vom 23. Dezember 2016 (BGBl I S. 3234). Danach stellen auf Antrag des Menschen mit Behinderung die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den GdB zum Zeitpunkt der Antragstellung fest (§ 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Auf Antrag kann festgestellt werden, dass ein GdB bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen hat (§ 152 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Menschen mit Behinderungen sind nach § 2 Abs. 1 Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können (Satz 1). Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht (Satz 2). Menschen sind im Sinne des Teils 3 des SGB IX schwerbehindert, wenn bei ihnen ein GdB von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 SGB IX rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben. Die Auswirkungen der Behinderung auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als GdB nach Zehnergraden abgestuft festgestellt (§ 152 Abs. 1 Satz 5 SGB IX). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Grundsätze aufzustellen, die für die Bewertung des GdB maßgebend sind, die nach Bundesrecht im Schwerbehindertenausweis einzutragen sind (§ 153 Abs. 2 SGB IX). Nachdem noch keine Verordnung nach § 153 Abs. 2 SGB IX erlassen ist, gelten die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 BVG und der aufgrund des § 30 Abs. 16 BVG erlassenen Rechtsverordnungen, somit die am 1. Januar 2009 in Kraft getretene Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 BVG (Versorgungsmedizin-Verordnung – VersMedV) vom 10. Dezember 2008 (BGBl I S. 2412), entsprechend (§ 241 Abs. 5 SGB IX). Die zugleich in Kraft getretene, auf der Grundlage des aktuellen Standes der medizinischen Wissenschaft unter Anwendung der Grundsätze der evidenzbasierten Medizin erstellte und fortentwickelte Anlage "Versorgungsmedizinische Grundsätze" (VG) zu § 2 VersMedV ist an die Stelle der bis zum 31. Dezember 2008 heranzuziehenden "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im Sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht" (AHP) getreten. In den VG wird der medizinische Kenntnisstand für die Beurteilung von Behinderungen wiedergegeben (BSG, Urteil vom 1. September 1999 – B 9 V 25/98 R –, SozR 3-3100 § 30 Nr. 22). Hierdurch wird eine für den Menschen mit Behinderung nachvollziehbare, dem medizinischen Kenntnisstand entsprechende Festsetzung des GdB ermöglicht.

Soweit der Antrag sich auf den Zeitraum vor dem 1. Januar 2018 bezieht, richtet sich der Anspruch nach den in diesem Zeitraum geltenden gesetzlichen Vorgaben (vgl. §§ 69 SGB IX ff. a. F.), nach denen ebenso für die Bewertung des GdB die VersMedV und die VG die maßgebenden Beurteilungsgrundlagen waren.

Allgemein gilt, dass der GdB auf alle Gesundheitsstörungen, unabhängig ihrer Ursache, final bezogen ist. Der GdB ist ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens. Ein GdB setzt stets eine Regelwidrigkeit gegenüber dem für das Lebensalter typischen Zustand voraus. Dies ist insbesondere bei Kindern und älteren Menschen zu beachten. Physiologische Veränderungen im Alter sind bei der Beurteilung des GdB nicht zu berücksichtigen. Als solche Veränderungen sind die körperlichen und psychischen Leistungseinschränkungen anzusehen, die sich im Alter regelhaft entwickeln, also für das Alter nach ihrer Art und ihrem Umfang typisch sind. Demgegenüber sind pathologische Veränderungen, also Gesundheitsstörungen, die nicht regelmäßig und nicht nur im Alter beobachtet werden können, bei der Beurteilung des GdB auch dann zu berücksichtigen, wenn sie erstmalig im höheren Alter auftreten oder als "Alterskrankheiten" (etwa "Altersdiabetes" oder "Altersstar") bezeichnet werden (VG, Teil A, Nr. 2 c). Erfasst werden die Auswirkungen in allen Lebensbereichen und nicht nur die Einschränkungen im allgemeinen Erwerbsleben. Da der GdB seiner Natur nach nur annähernd bestimmt werden kann, sind beim GdB nur Zehnerwerte anzugeben. Dabei sollen im Allgemeinen Funktionssysteme zusammenfassend beurteilt werden (VG, Teil A, Nr. 2 e). Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird nach § 152 Abs. 3 SGB IX der GdB nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen sind zwar zunächst Teil-GdB anzugeben; bei der Ermittlung des Gesamt-GdB durch alle Funktionsbeeinträchtigungen dürfen jedoch die einzelnen Werte nicht addiert werden. Auch andere Rechenmethoden sind für die Bildung eines Gesamt-GdB ungeeignet. Bei der Beurteilung des Gesamt-GdB ist in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Teil-GdB bedingt und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten GdB 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden. Die Beziehungen der Funktionsbeeinträchtigungen zueinander können unterschiedlich sein. Die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen können voneinander unabhängig sein und damit ganz verschiedene Bereiche im Ablauf des täglichen Lebens betreffen. Eine Funktionsbeeinträchtigung kann sich auf eine andere besonders nachteilig auswirken, vor allem dann, wenn Funktionsbeeinträchtigungen paarige Gliedmaßen oder Organe betreffen. Funktionsbeeinträchtigungen können sich überschneiden. Eine hinzutretende Gesundheitsstörung muss die Auswirkung einer Funktionsbeeinträchtigung aber nicht zwingend verstärken. Von Ausnahmefällen abgesehen, führen leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung. Dies gilt auch dann, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen.

Der Gesamt-GdB ist nicht nach starren Beweisregeln, sondern aufgrund richterlicher Erfahrung, gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Sachverständigengutachten, in freier richterlicher Beweiswürdigung festzulegen (vgl. BSG, Urteil vom 11. November 2004 – B 9 SB 1/03 R –, juris, Rz. 17 m. w. N.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die auf der ersten Prüfungsstufe zu ermittelnden nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen und die sich daraus abzuleitenden Teilhabebeeinträchtigungen ausschließlich auf der Grundlage ärztlichen Fachwissens festzustellen sind. Bei den auf zweiter und dritter Stufe festzustellenden Teil- und Gesamt-GdB sind über die medizinisch zu beurteilenden Verhältnisse hinaus weitere Umstände auf gesamtgesellschaftlichem Gebiet zu berücksichtigen (vgl. BSG, Beschluss vom 9. Dezember 2010 – B 9 SB 35/10 B –, juris, Rz. 5).

Eine rechtsverbindliche Entscheidung nach § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX umfasst nur die Feststellung einer unbenannten Behinderung und des Gesamt-GdB. Die dieser Feststellung im Einzelfall zugrundeliegenden Gesundheitsstörungen, die daraus folgenden Funktionsbeeinträchtigungen und ihre Auswirkungen dienen lediglich der Begründung des Verwaltungsaktes und werden nicht bindend festgestellt (BSGE 82, 176 [177 f.]). Der Teil-GdB ist somit keiner eigenen Feststellung zugänglich. Er erscheint nicht im Verfügungssatz des Verwaltungsaktes und ist nicht isoliert anfechtbar. Es ist somit auch nicht entscheidungserheblich, ob von Seiten des Beklagten oder der Vorinstanz Teil-GdB-Werte in anderer Höhe als im Berufungsverfahren vergeben worden sind, wenn der Gesamt-GdB hierdurch nicht beeinflusst wird.

In Anwendung dieser durch den Gesetz- und Verordnungsgeber vorgegebenen Grundsätze sowie unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der GdB auch nach Ablauf der Heilungsbewährung weiterhin 50 beträgt, die Schwerbehinderteneigenschaft also fortbesteht, wie das SG zutreffend festgestellt hat.

Die bewertungsrelevanten Funktionseinschränkungen bestehen beim Kläger im Funktionssystem "Atmung" und sind weiter – entsprechend der Ausführungen des Sachverständigen L1 – mit einem GdB von 50 zu bewerten.

Nach den VG, Teil B, Nr. 8.3 ist eine Einschränkung der Lungenfunktion geringen Grades (das gewöhnliche Maß übersteigende Atemnot bei mittelschwerer Belastung (z.B. forsches Gehen [5 bis 6 Kilometer pro Stunde], mittelschwere körperliche Arbeit); statische und dynamische Messwerte der Lungenfunktionsprüfung bis zu ein Drittel niedriger als die Sollwerte, Blutgaswerte im Normbereich) mit einem GdB 20 bis 40 zu bewerten. Eine Einschränkung mittleren Grades (das gewöhnliche Maß übersteigende Atemnot bereits bei alltäglicher leichter Belastung (z.B. Spazierengehen [3 bis 4 Kilometer pro Stunde], Treppensteigen bis zu einem Stockwerk, leichte körperliche Arbeit); statische und dynamische Messwerte der Lungenfunktionsprüfung bis zu zwei Drittel niedriger als die Sollwerte, respiratorische Partialinsuffizienz) begründet einen GdB 50 bis 70. Liegt eine Einschränkung schweren Grades vor (Atemnot bereits bei leichtester Belastung oder in Ruhe; statische und dynamische Messwerte der Lungenfunktionsprüfung um mehr als zwei Drittel niedriger als die Sollwerte, respiratorische Globalinsuffizienz) so ist dies mit einem GdB 80 bis 100 zu bewerten.

Ausgehend von diesen Maßstäben ist zur Überzeugung des Senats objektiviert, dass die Lungenfunktionsprüfungen des Klägers FEV1-Werte zwischen 45 und 54 % ergeben haben und damit um mehr als zwei Drittel niedriger als die Sollwerte liegen, was durch K2 versorgungsärztlich auf Nachfrage des Senats bestätigt worden ist. Dass sich H1 mit den Lungenfunktionsprotokollen nicht auseinandergesetzt hat, wird schon daran deutlich, dass er deren Fehlen moniert, was hinsichtlich der Verwaltungsakte zweifelsohne zutrifft, da erst L1, d.h. im Gerichtsverfahren, diese Unterlagen beigezogen hat.

Dass FEV1-Werte von nur zwischen 45 und 54 % erhoben worden sind, hat B1 in ihrer weiteren Stellungnahme ebenfalls bestätigt, von ihr wird lediglich deren Validität angezweifelt. Diese Einwände vermögen jedoch nicht zu überzeugen, nachdem es sich um bloße Mutmaßungen handelt, dass die Testergebnisse durch Medikamente oder Infekte verfälscht sein könnten, ohne dass hierfür Anhaltspunkte bestehen. Im Übrigen mag es zwar den Vorgaben der Deutschen Atemliga entsprechen, dass die Mitarbeit des Probanden zu dokumentieren ist, aus dem Fehlen einer entsprechenden Dokumentation kann aber gerade nicht der Rückschluss auf eine fehlende Validität gezogen werden. Im Grundsatz ist vielmehr davon auszugehen, dass keine Auffälligkeiten in der Untersuchungssituation bestanden, wenn solche vom Untersucher nicht vermerkt worden sind und auch sonst keine Anhaltspunkte bestehen, die durchgreifende Zweifel an der Mitarbeit des Probanden begründen, was beim Kläger nicht der Fall ist.

Daneben hat R2 angegeben, dass bei dem Kläger Alltagseinschränkungen insbesondere beim Treppensteigen bestehen. Der Sachverständige L1 hat den Kläger dazu befragt und seine Angaben wegen der vorliegenden Befunde nicht in Zweifel gezogen. Vor diesem Hintergrund erschließt sich das vom Beklagten bemängelte Fehlen von Angaben zur Alltagseinschränkung nicht.

Entscheidend für die Anwendung des Bewertungsrahmens für mittelgradige Funktionseinschränkungen spricht vorliegend jedoch, dass der Sachverständige, auch für den Senat, ebenso wie für das SG, überzeugend, dargelegt hat, dass es durch die Entfernung des linken Lungenflügels zu einer Verlagerung des Mediastinums kommt. Dieser Zustand wirkt sich ungünstig auf die Atemmechanik aus, was überproportional ausgeprägte Folgen im Verhältnis zum Verlust an Lungenvolumen begründet. Somit hat der Sachverständige beim Kläger einen Umstand festgestellt, der letztlich über den reinen Funktionsbefund hinausgehende Einschränkungen erklärt. Gleichzeitig macht das deutlich, weshalb es auf die von B1 – anhand einer Dissertation – diskutierte Frage, ob es durch die Entfernung des linken Lungenflügels deshalb, weil der rechte größer ist, überhaupt zu einer hälftigen Einschränkung des Lungenvolumens kommt, nicht entscheidungserheblich ankommt. Die Argumentation verfängt aber auch deshalb nicht, da sie selbst darlegt, dass in der Dissertation die durchschnittliche Reduktion des FEV1-Wertes bei Pneumektomierten mit 39,6 % angegeben wird, was eine Einschränkung von deutlich unter einem Drittel begründet und den höheren Bewertungsrahmen nicht in Frage stellt. Dass es durch den einseitigen Lungenverlust zu thorakalen Schmerzen kommen kann und die anatomischen Veränderungen zu berücksichtigen sind, legt B1 selbst dar und bestätigt damit die Ausführungen des L1.

Vor diesem Hintergrund haben der Sachverständige und das SG daher zu Recht einen GdB von 50 angenommen. Befunde, die eine weitergehende Ausschöpfung des Bewertungsrahmens rechtfertigen könnten, liegen indessen nicht vor, worauf es im Hinblick auf den Streitgegenstand (vgl. oben) aber nicht ankommt.

Eine respiratorische Partialinsuffizienz liegt bei dem Kläger nicht vor und kann daher bei der GdB-Bewertung nicht berücksichtigt werden R2 hat eine solche bereits ausdrücklich verneint. L1 hat schlüssig aufgezeigt, dass die aus den Befundunterlagen diesbezüglich zu erkennende Diskrepanz nur damit zu erklären ist, dass einmal mit und einmal ohne Sauerstoffgabe gemessen worden ist. Letztlich hält er aber einen relevanten Sauerstoffmangel für unwahrscheinlich, sodass ein solcher nicht nachgewiesen ist und deshalb nicht zu Grunde gelegt werden kann. Dies hat L1 im Übrigen auch nicht getan und das SG hat sich hierauf ebenfalls nicht gestützt, sodass die versorgungsärztlichen Ausführungen hierzu nicht weiterführen.

Ein weiterer Teil-GdB im Funktionssystem "Nervensystem und Psyche" ist hingegen, auch wenn Atemnot und die fortgeschrittene Tumorerkrankung ganz unzweifelhaft Ängste auslösen können, wie das SG zutreffend dargelegt hat, zur Überzeugung des Senats, wie des SG, nicht erwiesen. Zum einen fehlt es an einer fachärztlichen Behandlung des Klägers ebenso wie an objektivierten Verlaufsbefunden. Solche sind insbesondere von G2 nicht mitgeteilt worden, die überhaupt nur vier Behandlungen des Klägers, davon zwei erst nach Ergehen des Widerspruchsbescheides, angeben konnte und darüber hinaus auch nur Diagnosen mitgeteilt hat. Im Übrigen ist in Rechnung zu stellen, dass die üblichen Schmerzen und seelischen Begleiterscheinungen bei den GdB-Werten bereits berücksichtigt sind (vgl. VG, Teil A, Nr. 2 i und j) und es hierüber hinausgehender Befunde bedarf, um zu einer gesonderten Bewertung gelangen zu können, an denen es erst recht fehlt.

Nachdem keine weiteren Funktionseinschränkungen in anderen Funktionssystemen geltend gemacht oder sonst ersichtlich sind, entspricht der Teil-GdB im Funktionssystem "Atmung" dem Gesamt-GdB, sodass der Bewertung des Beklagten mit einem GdB von nur 20, bzw. ausgehend vom Vergleichsvorschlag 40, nicht gefolgt werden kann.

Ohnehin ergibt sich auch ausgehend vom Rechtsstandpunkt des Beklagten keine andere Beurteilung. Der Beklagte verkennt nämlich einerseits, dass maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, mithin der des Widerspruchsbescheides ist und andererseits, dass es sich um ein Herabsetzungsverfahren handelt, bei dem er für die Voraussetzungen einer wesentlichen Änderung beweispflichtig ist, sodass etwaige Restzweifel zu seinen Lasten gehen (vgl. zur Beweislast: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Juni 2025 – L 11 SB 24/23 – juris Rz. 31; BSG, Urteil vom 6. Dezember 1989 – 9 RVs 3/89 –, juris, Rz. 17). Der Umstand allein, dass versorgungsärztlich in Zweifel gezogen wird, ob der Kläger wirklich gesundheitlich gehindert gewesen ist, sich begutachten zu lassen, führt schon zu keiner Beweiserleichterung und erst Recht zu keiner Beweislastumkehr zu Lasten des Klägers (vgl. BSG, Urteil vom 27. Oktober 2022 – B 9 SB 1/20 R –, juris, Rz. 48). Denn das SG hat vollkommen zu Recht eine Begutachtung nach Aktenlage durchführen lassen und der Sachverständige hat sogar eine telefonische Anamnese mit dem Kläger erhoben, hat also noch über eine Aktenlagebegutachtung hinausgehende Informationen gewonnen.

In Rechnung zu stellen ist insbesondere, dass es der vom SG beauftragte Sachverständige gewesen ist, der bei den behandelnden Ärzten die erhobenen Lungenfunktionswerte eingeholt hat, die vom Beklagten im Verwaltungsverfahren nicht einmal beigezogen worden sind. Auch hat die behandelnde Ärztin bereits im Widerspruchsverfahren dargelegt, dass und welche weiteren Untersuchungen noch durchgeführt werden könnten. Veranlassung solche einzuleiten hat der Beklagte im Verwaltungsverfahren offensichtlich gerade nicht gesehen, sodass es nicht nachvollziehbar ist, wenn versorgungsärztlich nunmehr, nachdem alle für die Vergangenheit zur Verfügung stehenden Unterlagen beigezogen und sachverständig ausgewertet worden sind, moniert, dass die Datenlage für eine Entscheidung unzureichend sei und die Validität der Befunde pauschal in Zweifel zieht (vgl. oben).

Im Übrigen besteht auch während des Zeitraums der Heilungsbewährung keine Verpflichtung des Klägers, fortwährende Lungenfunktionskontrollen durchführen zu lassen. Wenn der Beklagte solche zur Prüfung der Herabsetzungsvoraussetzungen für erforderlich hält, hat er den Kläger hierzu im Rahmen der Mitwirkungspflichten anzuhalten, bevor er eine Sachentscheidung trifft, was vorliegend in keiner Weise geschehen ist, wie die Stellungnahmen der Versorgungsärzte S4 Z1 deutlich erkennen lassen. Insbesondere trägt es die Entscheidung des Beklagten nicht, wenn Z1 pauschal mitteilt, dass eine Blutgasanalyse nicht vorliege und eine aktuelle Gehstrecke nicht nachgewiesen sei. Wenn er derartige Angaben für erforderlich hält, um eine Einschätzung vornehmen zu können, was im Übrigen auch bei B1 anklingt, ist es Aufgabe des Beklagten, entsprechende Ermittlungen anzustellen. Dass entsprechende Daten vorlagen, zeigt der Umstand, dass L1 sie beiziehen konnte. Bei der Herabsetzungsentscheidung trägt der Beklagte die Beweislast nicht nur hinsichtlich der wesentlichen Änderung an sich – hier des Eintritts der Heilungsbewährung – sondern auch hinsichtlich des Umfangs der Besserung.

Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob der Beklagte die Erfordernisse an die Beweiserhebung und Befunddokumentation im Rahmen fachärztlicher ambulanter Untersuchungen nicht überspannt und ob er mit diesen Anforderungen überhaupt noch zu einer Sachentscheidung gelangen darf, ohne selbst im Verwaltungsverfahren umfangreiche Ermittlungen durchgeführt zu haben.

Die Berufung des Beklagten konnte daher keinen Erfolg haben und war zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und ergibt sich aus dem vollständigen Unterliegen des Beklagten im Berufungsverfahren. Veranlassung, die erstinstanzliche Kostenentscheidung zu ändern, hat der Senat keine gesehen.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.

Referenznummer:

R/R10007


Informationsstand: 12.12.2025