Kostenerstattungsansprüche

Entscheidungen zu Erstattungsansprüchen der Leistungs- bzw. Rehabilitationsträger für erbrachte Leistungen außerhalb ihrer Zuständigkeit.

Hat ein Rehabilitationsträger nach § 14 Absatz 2 Satz 4 SGB IX Leistungen erbracht, für die ein anderer Rehabilitationsträger insgesamt zuständig ist, muss der zuständige Rehabilitationsträger die Aufwendungen des leistenden Rehabilitationsträgers erstatten. Die Kostenerstattung richtet sich nach den für den leistenden Rehabilitationsträger geltenden Rechtsvorschriften. Eine Erstattungspflicht besteht nicht, soweit Leistungen zu Unrecht von dem leistenden Rehabilitationsträger erbracht worden sind und er hierbei grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat (§ 16 SGB IX).

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