Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 24.4.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Der Kläger begehrt die Förderung eines Bildhauer-Kunststudiums im Rahmen beruflicher Rehabilitation.
Der am 1959 geborene Kläger machte eine Ausbildung zum Werkzeugmacher und schloss 1989 die Fortbildung zum Meister im Feinmechanikerhandwerk ab. Danach und bis zuletzt war er in diesem Beruf tätig. Seit einem privaten Unfall (Sturz von einem Baum) am 15.3.2003, bei dem er sich Kompressionsfrakturen im Bereich der Brustwirbelsäule mit nachfolgend durchgeführter Spondylodese zuzog, ist er arbeitsunfähig
bzw. arbeitslos. Einen Antrag auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung lehnte die Beklagte ab, das hiergegen gerichtete Klageverfahren ist erfolglos geblieben: In seinem rechtskräftig gewordenen Beschluss vom 4.2.2008 hat der 9. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (L 9 R 6035/06) ausgeführt, der Kläger könne trotz der bei ihm vorliegenden Gesundheitsstörungen noch als Feinmechanikermeister
bzw. Feinwerkmechanikermeister insbesondere in größeren Betrieben sechs Stunden täglich tätig sein.
Bereits im Jahre 2005 hatte sich die Beklagte auf den Antrag des Klägers auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben vom August 2003 im Rahmen des Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Freiburg S 11 RA 2997/04 mit vom Kläger angenommenem Anerkenntnis zur Neubescheidung des Antrages verpflichtet und zugleich mit Bescheid vom 6.10.2005 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach bewilligt.
Während einer von der Beklagten bewilligten und im Januar 2006 durchgeführten Maßnahme zur Aufklärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung im Berufsförderungswerk Eckert kristallisierte sich eine Motivation des Klägers für eine Fortbildung zum Maschinenbautechniker (so das Ergebnis des Abschlussgespräches) neben möglichen Fortbildungen zum Bauzeichner, technischen Zeichner oder in kaufmännische Berufe, wie etwa den des Industriekaufmanns, heraus. Nachdem der Kläger jedoch seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt für eine Tätigkeit als Techniker gering einschätzte, fokussierte sich sein Bestreben entsprechend seinen künstlerischen Neigungen und auf Grund aktueller persönlicher Erfahrungen (Gestaltung des Grabsteines für seinen verstorbenen Sohn mit dessen Freunden) auf ein vierjähriges Kunststudium Bildhauerei in Vollzeit an der E. M. Kunstschule in Freiburg, mit dem Ziel eines freischaffenden Künstlers.
Mit Bescheid vom 29.6.2006 und Widerspruchsbescheid vom 30.10.2006 lehnte die Beklagte die Förderung dieses Studiums wegen Überschreitung des Förderungsrahmens des
§ 37 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB IX), ab erkläre sich jedoch bereit, andere berufliche Alternativen wie
z. B. eine Umschulung zum Bau- oder Technischen Zeichner zu prüfen.
Das hiergegen am 17.11.2006 angerufene Sozialgericht Freiburg hat die Klage mit Urteil vom 24.4.2008 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Berufswunsch des Klägers sei nicht das einzige Kriterium für die Leistungspflicht der Beklagten, vielmehr würden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eine möglichst kurze Maßnahme zur Eingliederung gebieten. Die Förderungshöchstdauer von zwei Jahren nach § 37
Abs. 2
SGB IX sei ein Verbot mit Ausnahmeregelungen. Voraussetzung für die Überschreitung des zweijährigen Förderrahmens sei, dass es für den Versicherten keine in kürzerer Zeit zu erreichende Maßnahme voller beruflicher Eingliederung gebe. Dies stehe vorliegend jedoch nicht fest.
Gegen das am 17.6.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27.6.2008 Berufung eingelegt und vorgetragen, es gehe ihm nicht darum, den ohnehin nicht zwingenden Rahmen von zwei Jahren zu überschreiten, sondern um die Förderung einer Maßnahme, die seine körperlichen Leiden und Einschränkungen bei bestmöglicher Berücksichtigung und Umsetzung seiner beruflichen Vorbildung und seinen beruflichen bisherigen Erfahrungen entspreche.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgericht Freiburg vom 24.4.2008 und den Bescheid vom 29.6.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm das Bildhauer-Kunststudium im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu fördern, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124
Abs. 2
SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet. Zutreffend hat das Sozialgericht entschieden, dass die angefochtenen Bescheide rechtmäßig sind, weil die Beklagte die begehrte Maßnahme nicht fördern darf.
Nach § 9
Abs. 1 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VI) erbringt die Rentenversicherung medizinische Leistungen zur Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen, um den Auswirkungen einer Krankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern. Die Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreicher Rehabilitation nicht oder voraussichtlich zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind (§ 9
Abs. 1 Satz 2
SGB VI). Die Leistungen können erbracht werden, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (§ 9
Abs. 2
SGB VI). Für die Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 10
Abs. 1
SGB VI erfüllt, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist (
Nr. 1) und (
Nr. 2) bei denen voraussichtlich a) bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann, b) bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann, oder c) bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit der Arbeitsplatz durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten werden kann.
Die Beklagte bejahte mit Bescheid vom 6.10.2005 dem Grunde nach die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Damit steht zwischen den Beteiligten bestandskräftig fest, dass der Kläger die persönlichen Voraussetzungen nach § 10
SGB VI erfüllt. Indessen begründet dies noch keinen Anspruch des Klägers auf Förderung des Bildhauer-Kunststudiums.
Nach § 13
Abs. 1 Satz 1
SGB VI bestimmt der Träger der Rentenversicherung im Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Nach § 16
SGB VI erbringen die Träger der Rentenversicherung die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den
§§ 33 bis
38 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB IX). Deshalb sind gemäß § 33
Abs. 4 Satz 1
SGB IX bei der Auswahl der Leistungen Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen zu berücksichtigen. Nach § 39
Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB I) besteht auf die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens ein Anspruch (Satz 2), wobei die Sozialleistungsträger ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten haben (Satz 1). Nur hierauf bezieht sich die gerichtliche Ermessenskontrolle. Maßgebend ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten und ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 54
Abs. 2 Satz 2
SGG).
Allerdings ist im vorliegenden Fall - von der Beklagten und dem Sozialgericht zutreffend erkannt - kein Raum für die Ausübung von Ermessen. Es kommt daher weder auf die Frage einer so genannten Ermessensreduzierung auf Null noch - im Hinblick auf den vom Kläger gestellten Hilfsantrag - das Vorliegen von Ermessensfehlern mit der Folge einer Verpflichtung der Beklagte zur Neubescheidung an.
Denn nach § 16
SGB VI i.V.m. § 37 Abs. 2 SGB IX sollen Leistungen zur beruflichen Weiterbildung in der Regel bei ganztägigem Unterricht nicht länger als zwei Jahre dauern, es sei denn, dass das Teilhabeziel nur über eine länger dauernde Leistung erreicht werden kann oder die Eingliederungsaussichten nur durch eine länger dauernde Leistung wesentlich verbessert werden. Es handelt sich bei dieser Regelung entsprechend den früheren, inhaltsgleichen Bestimmungen in den verschiedenen Sozialleistungsbereichen (siehe zu § 1237a Reichsversicherungsordnung, § 14 Angestelltenversicherungsgesetz
BSG, Urteil vom 31.1.1980,
11 RA 8/79 in SozR 2200 § 1237a
Nr. 10 und zu § 567
Abs. 3 Satz 2 RVO
BSG, Urteil vom 28.1.1993,
2 RU 10/92 in SozR 3-2200 § 567
Nr. 2) um ein striktes Verbot (mit gesetzlicher Ausnahmeregelung) der Förderung einer länger als zwei Jahre dauernden Weiterbildungsmaßnahme, sodass dem Versicherungsträger hinsichtlich der Einhaltung der Förderungshöchstdauer kein Ermessen eingeräumt ist (
BSG, Urteil vom 28. 01.1993, a.a.O.; Hessisches
LSG, Urteil vom 25.10.2004,
L 12 RJ 1157/03; Niesel in KassKomm § 16
SGB VI Rdnr. 36
m.w.N.).
Diese Regelung ist vorliegend anwendbar. Das vom Kläger erstrebte Bildhauerstudium ist eine Maßnahme der Weiterbildung i.
S. § 37
Abs. 2
SGB IX. Der Begriff der Weiterbildung umfasst die Begriffe der Fortbildung und Umschulung (Hauck/Noftz,
SGB IX, § 33
Rdnr. 22; Bieritz-Harder in Lachwitz/Schellhorn/Welti, Handkommentar zu
SGB IX, 2. Auflage, § 33
Rdnr. 21). Dies folgt aus dem Umstand, dass die Vorschrift die im Wesentlichen inhaltsgleiche Regelung des § 11
Abs. 3 zweiter Halbsatz Rehabilitations-Angleichungsgesetz übernahm (BTDrs. 14/5074
S. 108 f.), die sich auf Fortbildung und Umschulung erstreckte. Nach der damaligen (siehe nur
BSG, Urteil vom 4.2.1999, B 7 AL 12/98 R in SozR 3-4100 § 42
Nr. 4) Terminologie wurde zwischen Ausbildung, Fortbildung und Umschulung unterschieden. Der heutigen Unterscheidung (s. § 33
Abs. 3
Nr. 3 und 4
SGB IX) zwischen Ausbildung und Weiterbildung kommt wegen der Kontinuität der genannten gesetzlichen Regelungen kein anderer Inhalt zu. Damit umfasst Ausbildung nach wie vor das erstmalige Erlangen einer Berufsausbildung, alle späteren Schritte sind demgemäß Weiterbildung in Form der Fortbildung oder Umschulung, wobei die berufliche Fortbildung auf den Erwerb weiterer Kenntnisse und Fähigkeiten auf der Grundlage eines bereits erlernten Berufes oder einer bereits erlernten beruflichen Tätigkeit abzielt, während eine Umschulung einen neuen Tätigkeitsbereich in einem neuen Beruf erschließt ( Bieritz-Harder a.a.O., § 33
Rdnr. 21
ff. m.w.N.).
Da der Kläger bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung als Werkzeugmacher und Meister im Feinmechanikerhandwerk besitzt, ist die von ihm erstrebte Maßnahme, bei der er seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten allenfalls unwesentlich verwerten kann, als Weiterbildung in Form einer Umschulung zu qualifizieren. Die erstrebte Maßnahme würde in Vollzeit vier Jahre dauern und überschreitet damit die Höchstdauer des § 37
Abs. 2
SGB IX.
Die in § 37
Abs. 2
SGB IX vorgesehenen Ausnahmen von der Förderungshöchstdauer liegen nicht vor. Voraussetzung für eine Überschreitung der zweijährigen Förderungshöchstdauer ist, dass es für den Kläger keine in kürzerer Zeit zu erreichende Maßnahme zur beruflichen Eingliederung gibt (
BSG, Urteil vom 28.1.1993, a.a.O.; Hessisches
LSG, a.a.O.;
LSG Baden- Württemberg, Beschluss vom 1.4.2003,
L 3 AL 2135/02 zum damaligen § 103
Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch) . Dies ist nicht der Fall. Denn nach den Feststellungen des Berufsförderungswerkes Eckert auf Grund der vom Kläger durchlaufenen Maßnahme kommt eine Vielzahl von alternativen Weiterbildungsmaßnahmen zur beruflichen Eingliederung in Betracht, die sich im Rahmen der Förderungshöchstdauer bewegen und für die der Kläger geeignet ist, u.a. eine Weiterbildung zum Techniker, Fachrichtung Maschinenbau, in zeichentechnische Berufe oder auch in kaufmännische und verwaltungsbetonte Berufe. Es kann somit keine Rede davon sein, dass eine Wiedereingliederung nur durch eine mehr als zweijährige Maßnahme erreicht werden kann. Vielmehr ist der Senat der Auffassung, dass dem Kläger auch zweijährige Weiterbildungsmaßnahmen für eine berufliche Wiedereingliederung offen stehen, die - vor dem Hintergrund seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit - ebenfalls seine Neigungen berücksichtigen. So hat der Kläger ursprünglich eine Weiterbildung zum Maschinenbautechniker ins Auge gefasst, die somit ebenfalls seinen Neigungen entspricht und bei der er seine bisher erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten zumindest teilweise verwerten könnte. Gleiches gilt für andere Weiterbildungen, bei denen die beruflichen Fähigkeiten des Klägers, die er immerhin entsprechend seinen Neigungen erwarb, weiter Verwendung finden können und die im Rahmen weiterer Beratung durch die Beklagte konkretisiert werden könnten.
Soweit der Kläger meint, seine beruflichen Aussichten seien im Hinblick auf sein Alter und die Lage des Arbeitsmarktes schlecht, bezieht sich dies zum einen allein auf den Beruf des Maschinenbautechnikers und gründet sich zum anderen vor allem auf eine Nachfrage bei seinem bisherigen Arbeitgeber (Schreiben des Klägers vom 12.4.2006). Schon deshalb ist der Einwand nicht geeignet, die Notwendigkeit einer Überschreitung der Förderungshöchstdauer zu begründen. Allerdings trifft es zu, dass Vermittlungschancen älterer Arbeitnehmer je nach Arbeitsmarktlage allgemein gering sein können. Der Senat hat in diesem Zusammenhang aber bereits entschieden (Urteil vom 26.7.2007,
L 10 R 5394/06), dass es eine unzulässige Vereinfachung der Sichtweise ist, im Wesentlichen auf das Alter des Versicherten und allgemein schlechte Chancen älterer Arbeitnehmer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gestützt Fortbildungen oder Umschulungen abzulehnen. Zu berücksichtigen ist vielmehr, dass sich der Arbeitsmarkt auch für ältere Arbeitnehmer verändern kann, gerade auch in Abhängigkeit von der allgemeinen wirtschaftlichen Situation, zu berücksichtigen ist weiter der die Wettbewerbsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt erhöhende Qualitätsvorteil eines Bewerbers mit abgeschlossener Berufsaufbildung und mehrjähriger Berufserfahrung und zu berücksichtigen sind die möglichen weiteren "flankierenden" Maßnahmen des Rehabilitationsträgers nach Abschluss der Weiterbildung wie
z.B. Vermittlung (
§ 33 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX) oder Leistungen an Arbeitgeber (
§ 34 SGB IX). Deshalb, so der Senat im genannten Urteil, können eventuell nach der Weiterbildung zu erwartende Vermittlungsprobleme als solche keine Ablehnung einer Maßnahme rechtfertigen. Dies gilt für den Leistungsträger und den Versicherten gleichermaßen.
Soweit der Kläger auf seine Neigung zur künstlerischen Gestaltung verweist, führt dies nicht weiter. Zwar ist die Neigung des Versicherten nach § 16
SGB VI i.V.m. § 33
Abs. 4 Satz 1
SGB IX bei der Auswahl der Leistungen zu berücksichtigen. Der Berufswunsch ist aber nicht das allein entscheidende Kriterium (
BSG, Urteil vom 28.1.1993, a.a.O.; Urteil vom 28. März 1990,
9b/7 RAr 92/88 in SozR 3-4100 § 56
Nr. 1) für die Auswahl - zu den Kriterien siehe die Ausführungen oben - und damit erst recht kein allein maßgebender Grund für die Überschreitung der Höchstdauer (
BSG, Urteil vom 28.1.1993, a.a.O.). Denn gibt es für den Kläger und vor dem Hintergrund der dargestellten Auswahlkriterien berufsbildende Maßnahmen innerhalb des Förderrahmens, die - entsprechend diesen Kriterien - auch die sonstigen Neigungen des Klägers berücksichtigen, besteht - anders als der Kläger meint - kein Anspruch auf die "optimale", d.h. den Neigungen und Wünschen voll entsprechende Förderung, die insoweit über den gesetzten Rahmen hinausginge (
BSG, a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.