I. Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 19. August 2008 werden zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat der Klägerin die Hälfte ihrer notwendigen Auslagen für das Berufungsverfahren zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von berufsfördernden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Umstritten ist dabei, ob die Beklagte verpflichtet ist, eine Umschulung der Klägerin zur Ergotherapeutin bei dem Verein C. in A. zu fördern und die insoweit bereits entstandenen Aufwendungen zu erstatten.
Die 1975 geborene Klägerin absolvierte in der Zeit von September 1996 bis Februar 2000 eine Ausbildung zur Zahntechnikerin. Diesen Beruf übte sie nur noch zwei Monate bis April 2000 aus. Nach einer vorübergehenden Tätigkeit als Sportanimateurin auf Lanzarote arbeitete sie von September 2000 bis Januar 2003 als Sachbearbeiterin bei verschiedenen Zeitarbeitsfirmen. Seither war sie arbeitsunfähig erkrankt
bzw. arbeitslos.
Die Beklagte bewilligte ihr in der Zeit vom 15. April bis 3. Juni 2003 eine stationäre Heilmaßnahme in der Klinik am D.- Klinik für Psychosomatik und Psychotherapie - in E. Im Entlassungsbericht vom 6. Juni 2003 diagnostizierte der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie F. bei der Klägerin
u. a. eine rezidivierende depressive Störung in seinerzeit mittelgradiger Episode sowie eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ. Unter Berücksichtigung dieser Gesundheitsbeeinträchtigungen mutete er der Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch leichte bis mittelschwere Arbeiten mit Einschränkungen (keine Tätigkeiten, die das Umstellungs- und Anpassungsvermögen betreffen, die unmittelbaren Publikums- und Kundenkontakt erfordern oder die Stress auslösen) für die Dauer von sechs Stunden und mehr zu.
Mit Bescheid vom 18. November 2003 bewilligte die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die damalige Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), der Klägerin Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach. In dem Bescheid wird ausgeführt, dass zunächst ein Beratungsgespräch mit dem Reha-Fachberatungsdienst erforderlich sei, um über Art und Umfang von Leistungen zu Teilhabe am Arbeitsleben entscheiden zu können.
Die zunächst für die Zeit vom 28. Januar bis 18. Februar 2004 vorgesehene Abklärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung musste wegen eines akuten stationären Klinikaufenthaltes der Klägerin mit anschließender stationärer Therapie im Psychiatrischen Krankenhaus H. verschoben werden und fand letztlich in der Zeit vom 5. bis 24. September 2004 beim Berufsförderungswerk I. in J. statt. Im Ergebnisbericht des I. vom 13. Oktober 2004 wurde unter Bezugnahme auf die festgestellten Diagnosen (emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ, rezidivierende depressive Störungen, rezidivierende Lumboischialgien bei Bandscheibenvorwölbung L5/S1, rezidivierende Harnwegsinfektionen, Neurodermitis, anamnestischer Zustand nach HWS-Schleudertraumen, anamnestisch Heuschnupfen, anamnestisch Latex-Allergie) ausgeführt, dass die Klägerin für leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen geeignet sei. Schweres Heben und Tragen, Überkopfarbeiten sowie Schmutzarbeiten und Arbeiten unter Zeitdruck oder Akkord sollten vermieden werden. Der erlernte Beruf der Zahntechnikerin sei
u. a. aufgrund der Neurodermitis nicht mehr leidensgerecht. Im bisherigen Beruf als Sachbearbeiterin liege offensichtlich eine krankheitswertige Unterforderung vor, die zu einer Verstärkung der psychischen Belastungen und Verminderung der Leistungsfähigkeit führten, weshalb eine berufliche Neuorientierung zu empfehlen sei. Im Rahmen der Eignungsbeurteilung für Reha-Berufe werde ärztlicherseits von einer zukünftigen Berufstätigkeit im sozial-helfenden Bereich abgeraten. Dies gelte insbesondere für den Beruf der Ergotherapeutin. Vielmehr sei ein Ausbildungsgang zur Kauffrau im Gesundheitswesen, zur Industriekauffrau oder auch zur Steuerfachangestellten geeignet. Vor Maßnahmebeginn solle ein dreimonatiger Rehabilitationsvorbereitungslehrgang durchgeführt werden.
Auf Bitten der Klägerin übersandte die BfA den Ergebnisbericht an den behandelnden Facharzt für Psychotherapeutische Medizin und Psychoanalyse
Dr. K. Anlässlich des Beratungsgesprächs am 21. März 2006 teilte die Klägerin mit, dass sie ein Praktikum in der L.-Klinik in M. absolviere und nun an einer Ausbildung zur "Kunsttherapeutin" interessiert sei. Auf den Hinweis, dass dieser Beruf nach dem Ergebnisbericht des I. nicht leidensgerecht sei, gab die Klägerin an, dass sie sich in der Zwischenzeit in ihrer Persönlichkeit verändert habe. In der Folgezeit legte die Klägerin eine ärztliche Stellungnahme von
Dr. K. vom 28. Juni 2006 vor. Darin erklärt
Dr. K., dass die Klägerin das Praktikum zur Kunsttherapie-Ausbildung mit Bravour und ohne Beanstandungen gemeistert habe. Die Klägerin sei sogar in der Lage gewesen ihren Praktikumsanweiser zu vertreten. Darüber hinaus habe ihr das Praktikum geholfen ihren Berufswunsch zu präzisieren. Statt der weiter gefassten Kunsttherapie-Ausbildung strebe sie nunmehr eine Ergotherapie-Ausbildung an. Dies werde therapeutischerseits uneingeschränkt befürwortet. Des Weiteren legte die Klägerin ein Schreiben von
Dr. K. an das Kreisgesundheitsamt in M. vom 30. Juni 2005 vor. In diesem Schreiben tritt
Dr. K. der Einschätzung in dem Ergebnisbericht des I. entgegen, wonach die Klägerin wegen verminderter Stresstoleranz für sozial-helfende Berufe nicht geeignet sei. Ferner legte die Klägerin eine Bescheinigung der L.-Klinik vom 13. Juni 2006 über ein in der Zeit vom 6. September 2005 bis 13. April 2004 in der Abteilung Psychosomatik/Psychotherapie absolviertes Praktikum in Kunsttherapie vor.
Diese Unterlagen übersandte die Beklagte ihrem ärztlichen Dienst. In ihrer Stellungnahme nach Aktenlage vom 6. Juli 2006 führte die Ärztin N. aus, der Wunschberuf der Ergotherapeutin sei auf Dauer nicht leidensgerecht. Auch wenn die Klägerin das Praktikum erfolgreich absolviert und gute Atteste erhalten habe, sei insgesamt von verminderter Stresstoleranz, Defizite in der sozial-interaktiven Kompetenz und fehlender Eignung für soziale, pädagogische oder therapeutische Berufe auszugehen bei eigener, nicht unerheblicher psychischer Störung.
Mit Bescheid vom 21. August 2006 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Übernahme der Kosten für die Ausbildung zur Ergotherapeutin ab. Zur Begründung führte sie aus, dass im Falle der Klägerin Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an die psychische Belastbarkeit, wie
z.B. solche aus dem sozialen, pädagogischen oder therapeutischen Bereich, nicht mehr ausgeübt werden sollten. Der Umschulungswunsch habe jedoch gerade die berufstypischen Belastungsmerkmale, die bei der Klägerin vermieden werden sollten. Außerdem könnten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nur erbracht werden, wenn die Leistung bei ganztägigem Unterricht nicht länger als zwei Jahre dauere, es sei denn, dass das Teilhabeziel nur durch eine länger dauernde Leistung erreicht werden oder die Eingliederungsaussichten nur durch eine länger dauernde Leistung wesentlich verbessert werden könne.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein, wobei sie mitteilte, dass sie aufgrund der Stellungnahme ihres behandelnden Arztes sowie des Praktikumszeugnisses den verjährten Ergebnisbericht des I. für entkräftet und widerlegt halte.
Noch während des Widerspruchsverfahrens am 28. August 2006 nahm die Klägerin die Ausbildung zur Ergotherapeutin bei dem Verein C. in A. auf.
Die Beklagte legte das Widerspruchsschreiben erneut ihrem ärztlichen Dienst vor. In seiner Stellungnahme nach Aktenlage vom 25. September 2006 kam
Dr. O. zu dem Ergebnis, dass es bei der ärztlichen Stellungnahme vom 6. Juli 2006 verbleibe.
Der eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2006 als unbegründet zurückgewiesen. In den Gründen des Widerspruchsbescheides wurde u.a. ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der Gesundheitsbeeinträchtigungen die begehrte Ausbildung zur Ergotherapeutin nicht geeignet sei, die Klägerin auf lange Sicht beruflich einzugliedern. Unter Bezugnahme auf den Abschlussbericht des I. wies die Beklagte darauf hin, dass die Klägerin Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an die psychische Belastbarkeit, wie
z.B. solche aus dem sozialen, pädagogischen oder therapeutischen Bereich nicht mehr ausüben solle. Die Tätigkeit als Ergotherapeutin sei jedoch regelmäßig mit erhöhten Anforderungen an die psychische Belastbarkeit verbunden. Ferner führte die Beklagte unter Bezugnahme auf § 37
Abs. 2
SGB IX aus, die Ausbildung zur Ergotherapeutin dauere drei Jahre und überschreite daher die Regelförderungsdauer.
Hiergegen hat die Klägerin am 4. Januar 2007 Klage bei dem Sozialgericht in Gießen erhoben mit dem Ziel die Beklagte zu verpflichten, ihr Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Ausbildung zur Ergotherapeutin zu gewähren sowie ihr die bislang für die Ausbildung durch den C. e.V. angefallenen Kosten zu erstatten.
Das Gericht in Gießen erklärte sich mit Beschluss vom 26. Januar 2007 für unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Sozialgericht in Marburg.
Dieses holte Befundberichte des Hausarztes
Dr. P. sowie des behandelnden Arztes
Dr. K. ein. Im Rahmen des Klageverfahrens legte die Klägerin u.a. auch eine Praktikumsbeurteilung der R.-Klinik in A. vor, in der sie in der Zeit vom 19. November 2007 bis zum 1. Februar 2008 als Praktikantin in der Ergotherapie tätig war.
In der Zeit vom 22. Juni bis 14. September 2007 befand sich die Klägerin als Patientin in der Abteilung Psychotherapie der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie in
S.Mit Urteil vom 19. August 2008 hat das Sozialgericht Marburg den Bescheid der Beklagten vom 21. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2006 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, die streitgegenständlichen Bescheide ließen nicht explizit erkennen, dass sich die Beklagte ihres Ermessensspielraumes bewusst gewesen sei. Bei den von der Beklagten untersuchten beiden Gesichtspunkten handele es sich lediglich um Anhaltspunkte, von denen die Beklagte im Rahmen der Ermessensausübung jederzeit hätte abweichen können. Zudem seien die beiden Gesichtspunkte für die ablehnende Entscheidung nicht tragfähig.
Bei der Anwendung des § 37
Abs. 2
SGB IX habe die Beklagte verkannt, dass die Klägerin im vorliegenden Fall keine Weiterbildung, sondern eine Ausbildung zur Ergotherapeutin begehre. Maßgebend sei insofern die konkrete Ausgestaltung des Bildungsangebots. Aus den vorgelegten Unterlagen, insbesondere aus dem Schulvertrag ergebe sich gerade nicht, dass bei der Ausbildung zur Ergotherapeutin durch den Verein C. e.V. an berufliche Vorkenntnisse angeknüpft werde. Die Regelungen des
SGB IX enthielten keine Beschränkung auf eine erstmalige Berufsausbildung.
Für die Annahme der Beklagten, die Ausbildung zur Ergotherapeutin führe im Fall der Klägerin nicht zu einer dauerhaften Teilhabe am Arbeitsleben, fehle es darüber hinaus an einer ausreichenden Tatsachengrundlage. Angesichts des jungen Alters der Klägerin und ihres wechselnden Krankheitsbildes sei es unzureichend gewesen, sich auf zwei Jahre alte medizinische Unterlagen zu stützen. Aufgrund des Beratungsgesprächs am 21. März 2006, der ärztlich-psychotherapeutischen Stellungnahme von
Dr. K. vom 28. Juni 2006 sowie der Praktikumsbescheinigung der L.-Klinik vom 13. Juni 2006 hätten Anhaltspunkte für weitere medizinische Ermittlungen bestanden. Andererseits könne nicht davon ausgegangen werden, dass ausschließlich die Ausbildung zur Ergotherapeutin eine geeignete Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben darstelle.
Gegen dieses am 22. September 2008 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 22. Oktober 2008 Berufung und die Klägerin am 4. Februar 2009 eine unselbständige Anschlussberufung eingelegt.
Die Beklagte ist der Auffassung eine berufliche Ausbildung im Sinne des
§ 33 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX liege nur dann vor, wenn ein erster Berufsabschluss angestrebt werde. Zum einen werde in § 10
SGB VI auf einen Bezugsberuf abgestellt. Rehabilitationsleistungen knüpften im Regelfall an eine berufliche Vita an. Im Übrigen seien keine "Weiterbildungen" bekannt, die länger als 24 Monate dauern. Das würde dazu führen, dass § 37
Abs. 2
SGB IX keinen Anwendungsbereich habe. Im Übrigen werde nicht bestritten, dass im Fall der Klägerin Besserungsmöglichkeiten durch Behandlung bestünden. Allerdings gebe es geeignetere Berufe, die ohne besondere Stressanforderungen seien und daher weniger Risiken bergen würden. Zwar habe die Klägerin diverse Praktika erfolgreich absolviert, es bestehe jedoch ein Unterschied zur dauerhaften Berufsausübung.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 19. August 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen sowie
die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen
und
das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 19. August 2008 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 21. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2006 zu verpflichten, ihr Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Ausbildung zur Ergotherapeutin zu gewähren sowie ihr die bislang für die Ausbildung durch den C. e.V. angefallenen Kosten zu erstatten.
Die Klägerin ist aufgrund des bisher positiven Verlaufs der Ausbildung zur Ergotherapeutin der Auffassung, für die Entscheidung der Beklagten sei eine Ermessensreduktion auf Null gegeben.
Wegen weiterer Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichts- und Reha-Akte, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Die Berufung der Beklagten sowie die Anschlussberufung der Klägerin sind jeweils zulässig, jedoch unbegründet.
Die Berufung der Beklagten konnte keinen Erfolg haben, da das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 19. August 2008 zu Recht ergangen ist. Mit dem Bescheid vom 21. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2006 hat die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Ausbildung zur Ergotherapeutin ermessensfehlerhaft abgelehnt. Es besteht insoweit ein Ermittlungs- und Begründungsdefizit. Die Bescheide sind daher rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (1.).
Der unselbständigen Anschlussberufung der Klägerin blieb ebenfalls der Erfolg versagt. Sie hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Ausbildung zur Ergotherapeutin und erst recht nicht auf Erstattung der Aufwendungen für die von ihr selbstbeschaffte Bildungsmaßnahme bei dem Verein C. in A., die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht abgeschlossen war. Die Beklagte bestimmt unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Maßnahme sowie die Einrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Dies kann durch die Gerichte nur eingeschränkt überprüft werden. Eine Ermessensreduzierung auf Null, dergestalt dass das Ermessen nur in einem bestimmten Sinne ausgeübt werden kann und jede andere Entscheidung fehlerhaft wäre, ist nicht gegeben (2.).
1. Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Sie hat den Antrag der Klägerin auf Übernahme der Kosten für eine Bildungsmaßnahme zur Ergotherapeutin ermessensfehlerhaft abgelehnt.
Gemäß § 9
Abs. 1 Satz 1 Sechstes Buch des Sozialgesetzbuches (
SGB VI) erbringt der Rentenversicherungsträger Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen. Dabei sind persönliche Voraussetzungen (§ 10
Abs. 1
SGB VI) und versicherungsrechtliche Voraussetzungen (§ 11
Abs. 1
SGB VI) zu erfüllen. Gemäß § 13
Abs. 1
SGB VI bestimmt der Rentenversicherungsträger, soweit - wie im vorliegenden Fall - die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe vorliegen (§§ 10, 11
SGB VI) und Ausschlussgründe fehlen (§ 12
SGB VI), im Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Senat hat wiederholt entschieden, dass die Frage, ob dem Versicherten Leistungen zur Rehabilitation zu gewähren sind (sog. Eingangsprüfung) der vollen Überprüfbarkeit durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit unterliegt. Die Ermessensentscheidung des Rentenversicherungsträgers bezüglich des "Wie" unterliegt im Rechtsstreit demgegenüber nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Diese Entscheidung ist lediglich in den Grenzen des § 39
Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (
SGB I) und des § 54
Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) überprüfbar, soweit nicht ein Fall der "Reduzierung des Ermessens auf Null" vorliegt. Die gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt zu prüfen, ob der Rentenversicherungsträger (1.) seiner Pflicht zur Ermessensbetätigung nachgekommen ist (Ermessensnichtgebrauch), (2.) mit seiner Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten, d.h. eine nach dem Gesetz nicht zugelassene Rechtsfolge gesetzt hat (Ermessensüberschreitung), oder (3.) von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Abwägungsdefizit und Ermessensmissbrauch). Nach dem in § 13
Abs. 1
SGB VI aufgestellten Grundsatz ("unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit") haben die Rentenversicherungsträger mit den ihnen anvertrauten Mitteln wirtschaftlich und sparsam umzugehen. Der Rentenversicherungsträger hat dabei zu prüfen, welche Leistungen zur Teilhabe sich anbieten und wieweit die gewählte diejenige ist, die bei angemessenem Mittelaufwand am wirksamsten ist und damit auch so zeitnah wie möglich einen Rehabilitationserfolg erwarten lässt. Er muss stets prüfen, ob nicht auch auf eine andere wirtschaftlichere und sparsamere Art der Erfolg herbeigeführt werden kann (siehe hierzu u.a.: Niesel, in: Kasseler Kommentar, § 13
SGB VI,
Rdnr. 15
m.w.N.).
Nach § 16
SGB VI erbringen die Träger der Rentenversicherung die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach §§ 33 bis 38 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (
SGB IX). Gemäß
§ 33 SGB IX werden zur Teilhabe am Arbeitsleben die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Die Leistungen zur Teilhabe umfassen u.a. die berufliche Weiterbildung (§ 33
Abs. 3
Nr. 3
SGB IX), aber auch die berufliche Ausbildung (§ 33
Abs. 3
Nr. 4
SGB IX). Bei der Auswahl der Leistungen werden gemäß § 33
Abs. 4
SGB IX Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt.
Die Beklagte war nicht etwa wegen der Regelung in § 16
SGB VI i.V.m. § 37
Abs. 2
SGB IX von der Ausübung dieses Ermessens entbunden (
vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Februar 2009 -
L 10 R 3055/08 -). Nach dieser Vorschrift sollen Leistungen zur beruflichen Weiterbildung in der Regel bei ganztägigem Unterricht nicht länger als zwei Jahre dauern, es sei denn, dass das Teilhabeziel nur über eine länger dauernde Leistung erreicht werden kann oder die Eingliederungsaussichten nur durch eine länger dauernde Leistung wesentlich verbessert werden. Die Regelförderzeit von zwei Jahren gilt nur für Leistungen zur beruflichen Weiterbildung, sie gilt nicht für Leistungen zur Berufsausbildung. Die Begriffe der Berufsausbildung und Weiterbildung sind auch im Falle der Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers nach denselben Kriterien abzugrenzen, die für den Bereich des Arbeitsförderungsrechts entwickelt wurden (
BSG, Urteil vom 27. Februar 1980 -
1 RJ 4/79 -, Rn. 18
m.w.N.; speziell für den Begriff der Umschulung auch Urteil vom 15. März 1979 -
11 RA 36/78).
Die Maßgeblichkeit der Kriterien des Sozialgesetzbuchs Drittes Buch (
SGB III) für die Abgrenzung der Weiterbildung in § 33
Abs. 3
Nr. 3 und der Ausbildung in § 33
Abs. 3
Nr. 4
SGB IX und damit auch für die Leistungserbringung durch den Rentenversicherungsträger ergibt sich vor allem daraus, dass insbesondere § 33
Abs. 3
SGB IX weitgehend auf die Leistungsgrundbegriffe des
SGB III zurückgreift und diese Vorschrift zugleich in § 16
SGB VI für anwendbar erklärt wird (
vgl. auch zum weiteren: Hohmann, in: Wiegand,
SGB IX, Kommentar, Stand: März 2008, § 33 Rn. 19). Damit wird der Sache nach auf das Leistungsspektrum des
SGB III auch bei Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers verwiesen. Dies entspricht dem mit der Schaffung des § 33
SGB IX angestrebten Ziel der Leistungsvereinheitlichung unabhängig von der formellen Zuständigkeit des jeweiligen Leistungsträgers (
vgl. BT-Drucks. 14/5074,
S. 92). Viele gesetzliche Bestimmungen des
SGB IX sind Ausdruck der Leistungsvereinheitlichung,
bspw. §§ 10
Abs. 1 Satz 3, 12
Abs. 1
Nr. 1, 13
Abs. 1
SGB IX (ausführlich Hohmann a.a.O.). Auch die für alle Rehabilitationsträger maßgebliche gesetzliche Bindung im Kern an die materielle Erforderlichkeit und den nicht abschließenden Regelungsgehalt der Leistungsarten streitet letztlich für die Vereinheitlichung der Leistungen. Überdies zeigen die Regelungen in § 33
Abs. 3
Nr. 5,
Abs. 8 Satz 1
Nr. 2 und
Abs. 8 Satz 2
SGB IX, dass der Gesetzgeber Differenzierungen zwischen einzelnen Rehabilitationsträgern hinsichtlich der Verpflichtung zu Leistungen ausdrücklich anordnet; bei den übrigen Leistungsarten des § 33
Abs. 3
SGB IX fehlt jedoch die gesetzgeberische Beschränkung auf bestimmte Rehabilitationsträger. Letztlich schließen das besondere Benachteiligungsverbot von Behinderten nach
Art. 3
Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz und das Gebot verfassungskonformer Auslegung offen gehaltener gesetzlicher Bestimmungen im Rahmen des § 33
SGB IX grundsätzlich eine an die Zuständigkeit der Rehabilitationsträger anknüpfende Leistungsdifferenzierung aus (SG Duisburg, Urteil vom 1. Februar 2000 -
S 12 AL 38/99 -). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Begriffe der Weiter- und Ausbildung nach den Kriterien des
SGB III abzugrenzen sind, da sich insoweit nichts anderes aus dem speziellen Leistungsgesetz des
SGB VI ergibt.
Kommt es insoweit auf die Kriterien des Arbeitsförderungsrechts an, ist die Abgrenzung zwischen der Berufsausbildung im Sinne der §§ 59
ff. SGB III und der beruflichen Weiterbildung im Sinne der §§ 77
ff. SGB III ohne Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und Vorbildung im Einzelfall allein anhand der konkreten Ausgestaltung des Bildungsangebots nach objektiven Kriterien vorzunehmen (
vgl. zum Vorgängerrecht des
AFG - Arbeitsförderungsgesetz -:
BSG, Urteil vom 22. September 1976 -
7 Rar 142/74; zum Recht des
SGB III:
BSG, Urteile vom 30. September 2008 - B 4 AS 28/07 R; vom 29. Januar 2008 - B 7/7a AL 68/06 R; vom 17. November 2005 - B 11a AL 23/05 R; vom 27. Januar 2005 - B 7a/7 AL 20/04 R; Hessisches
LSG, Beschluss vom 22. März 2007 - L 9 AS 99/07 ER -;
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. Januar 2009 - L 19 AL 81/07 -;
LSG Berlin Brandenburg, Urteil vom 14. April 2008 - L 10 AS 154/08 -, Rn. 19 und Beschluss vom 29. November 2006 - L 6 B 388/06 -, Rn.19;
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Juli 2007 - L 7 AS 689/07 -, Rn. 19 und Beschlüsse vom 4. April 2007 - L 7 AL 755/07 ER-B und L 7 AL 755/07 - und vom 29. November 2006 -
L 6 B 388/06 AL ER -, Rn. 19; SG Berlin, Urteil vom 23. Juni 2008 - S 119 AS 749/07 -;
vgl. auch: Eicher, in: Jahrbuch des Sozialrechts,
Bd. 27, S 371, B. Schmidt, in: Eicher/Schlegel,
SGB III, vor §§ 77 bis 96 Rn. 2a ff, Stand Juni 2007; Luik, in: juris PraxisReport, Sozialrecht 11/2007
Anm. 3). Der Senat sieht keine Veranlassung, die Abgrenzung zwischen Weiterbildung und Berufsausbildung im Anwendungsbereich des § 37
Abs. 2
SGB IX nach anderen Kriterien durchzuführen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich unter Zugrundelegung des vorbezeichneten Maßstabs bereits nicht deshalb um eine Maßnahme der Weiterbildung, weil die Klägerin bereits die Ausbildung zur Zahntechnikerin durchlaufen hat. Nicht jeder erste Besuch einer Bildungsmaßnahme muss in jedem Fall eine Ausbildung darstellen so wie nicht jeder zweite Besuch einer Bildungsmaßnahme bei Vorliegen eines Abschlusses eine Weiterbildung darstellt (
vgl. BSG, Urteil vom 27. Januar 2005, a.a.O.). Maßgeblich ist die objektive konkrete Ausgestaltung des Bildungsangebots selbst, nicht subjektive Umstände des Teilnehmers. Nach dem Zuschnitt, der Struktur und den Inhalten des Bildungsangebots ist zu entscheiden, ob es sich um eine schulische oder berufliche Ausbildung oder um eine berufliche Weiterbildung handelt. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, etwa welche Vorkenntnisse für die erfolgreiche Teilnahme erforderlich sind, welche Unterrichtsformen genutzt werden und welche Abschlüsse angestrebt werden. Während die berufliche Weiterbildung nach
§ 77 Abs. 2 und 3 SGB III erkennbar auf eine angemessene Berufserfahrung als Grundlage einer beruflichen Weiterbildung abstellt, baut eine Ausbildungsmaßnahme nicht auf bereits erworbene berufliche "Kenntnisse" auf. Wie sich aus der in
§ 85 Abs. 2 Satz 3 SGB III gegenüber einer Ausbildungsmaßnahme verkürzten Dauer einer Weiterbildungsmaßnahme ergibt, müssen die Inhalte und ihre Vermittlung bei einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung an berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten anknüpfen, die aus einer vorangegangenen Ausbildung oder Tätigkeit resultieren. Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass § 77
SGB VI auch die Umschulung, d.h. das Vermitteln von Kenntnissen und Fertigkeiten für eine bislang nicht ausgeübte Beschäftigung mit dem Ziel einer neuen beruflichen Ausrichtung bis hin zu einem beruflichen Abschluss (siehe § 85
Abs. 3
Nr. 2
SGB III), umfasst. Damit hat der Gesetzgeber nicht die Abgrenzung zwischen Ausbildung und Weiterbildung aufgeben wollen. Vielmehr wird hier nur das Ziel der Maßnahme definiert. Entscheidend für die Abgrenzung zwischen Ausbildung und Weiterbildung ist der Weg zur Erreichung dieses Zieles. Wie sich aus der in § 85
Abs. 2 Satz 2
SGB III gegenüber einer Ausbildungsmaßnahme verkürzten Dauer der Weiterbildungsmaßnahme ergibt, müssen die Inhalte und ihre Vermittlung bei einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung den Charakter einer Weiterbildung wahren und an berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten anknüpfen, die aus einer vorangegangenen Ausbildung oder sonstigen beruflichen Tätigkeit stammen.
Aus der von der Beklagten angeführten Rechtsprechung ergibt sich nichts anderes. So ist die Entscheidung des
LSG Nordrhein-Westfalen vom 6. Juli 2005 - L 8 RA 67/04 - zwar auch zur vorliegend streitgegenständlichen Ausbildung zur Ergotherapeutin ergangen. Die Entscheidung setzt sich jedoch gerade nicht mit der arbeitsförderungsrechtlichen Rechtsprechung zur Abgrenzung der Berufsausbildung zur Weiterbildung auseinander. Mit dem von der Beklagten angeführten Urteil vom 9. Oktober 2006 -
L 9 AL 1200/03 - hat das Hessische Landessozialgericht entschieden, dass Eingliederungszuschüsse, die Arbeitgebern
z. B. für die Einstellung älterer Langzeitarbeitsloser gewährt werden, auf weniger als 24 Monate begrenzt werden können; die Entscheidung betrifft also einen nicht vergleichbaren Sachverhalt. Die Förderungshöchstdauer ergibt sich hier nicht aus § 37
Abs. 2
SGB X, sondern aus § 220
Abs. 2
SGB III in der Fassung vom 23. Dezember 2003. Für diese Vorschrift kommt es auf die Abgrenzung zwischen Berufsausbildung und Weiterbildung nicht an. Die zitierte Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts vom 2. Dezember 1998 - L 20 RJ 472/97 - erging zur Vorgängervorschrift des § 37
Abs. 2
SGB IX und betraf einen Zeitraum vor Inkrafttreten des
SGB III durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I
S. 594 und damit des Bezugssystems des § 37
Abs. 2
SGB IX. Im Übrigen hatte die Klägerin in diesem Rechtsstreit nach abgeschlossener Ausbildung zur Kinderpflegerin eine Ausbildung zur Erzieherin begehrt. Aufgrund der fachlichen Nähe beider Ausbildungen dürfte es sich auch nach den vom Senat angewandten Kriterien zur Abgrenzung um eine Maßnahme der Weiterbildung handeln.
Soweit die Beklagte argumentiert, in § 10
SGB VI werde auf einen Bezugsberuf abgestellt und Rehabilitationsleistungen knüpften im Regelfall an eine berufliche Vita an, ist klarzustellen, dass Rehabilitationsleistungen nicht nur den Versicherten zugute kommen, die einen qualifizierten Beruf ausüben, sondern auch von denjenigen in Anspruch genommen werden können, die in der Rentenversicherung keinen sog. Berufsschutz genießen, weil sie ungelernte Tätigkeiten verrichten (
BSG, Urteil vom 17. Oktober 2006 -
B 5 RJ 15/05 R -,
Rdnr. 16). Im Übrigen, dürfte nach der Argumentation der Beklagten, die den Begriff der Berufsausbildung auf erstmalige Ausbildung beschränkt, für § 33
Abs. 3
Nr. 4
SGB IX auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung dann kein wirklicher Anwendungsbereich mehr bleiben. Dem steht die uneingeschränkte Verweisung in § 16
SGB VI auf die §§ 33 bis 38
SGB IX und damit auch auf § 33
Abs. 3
Nr. 4
SGB IX entgegen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich daher bei der Ausbildung der Klägerin zur Ergotherapeutin auch mit Rücksicht auf die von ihr bereits durchlaufene Berufsausbildung als Zahntechnikerin begrifflich nicht um eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung. Dem liegt ein zu enges Verständnis des Begriffs der Berufsausbildung zugrunde. Nach den allein maßgeblichen Kriterien des Zuschnitts, der Struktur, des Inhalts und der konkreten Ausgestaltung des Bildungsangebotes zur Ergotherapeutin handelt es sich um eine Ausbildungsmaßnahme (so auch:
LSG, Berlin Brandenburg, Urteil vom 14. April 2008 - L 10 AS 154/08 -,
Rdnr. 19 und Beschluss vom 29. November 2006 - L 6 B 388/06 -, Rn.19;
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Juli 2007 - L 7 AS 689/07 -,
Rdnr. 19 und Beschluss vom 29. November 2006 - L 6 B 388/06 AL ER -,
Rdnr. 19; dagegen, allerdings ohne Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung zum Arbeitsförderungsrecht:
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. Juli 2005 - L 8 RA 67/04), da berufliche Vorkenntnisse dafür nicht erforderlich sind und die Klägerin die Voraussetzungen für eine Verkürzung der Ausbildung nicht erfüllt.
Nach dem vorgelegten Schulvertrag vom 24. August 2008 wird die Ausbildung zur Ergotherapeutin entsprechend den Vorgaben des Gesetzes über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten vom 25. Mai 1976 (ErgThG; BGBl. I 1246; zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2007, BGBl. I 2686)
iVm der erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten vom 2. August 1999 (ErgThAPrV; BGBl. I 1731; zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2007, BGBl. I 2686) durchgeführt. Wie sich aus der Homepage des Vereins C. ergibt, umfasst die insgesamt drei Jahre dauernde Vollzeitmaßnahme 2700 Stunden mit theoretischem Unterricht und 1700 Stunden mit praktischer Ausbildung und entspricht somit den Mindestvoraussetzungen nach § 1
Abs. 1 und 2 ErgThG
i.V.m. Anlage 1 zur ErgThAPrV. Besondere berufliche Vorkenntnisse oder Erfahrungen werden nach den gesetzlichen Vorgaben nicht vorausgesetzt. Wie sich aus den in § 4
Abs. 2 ErgThG geregelten Zugangsvoraussetzungen ergibt, kann vielmehr jeder zu der Ausbildung zugelassen werden, der über eine abgeschlossene Realschulbildung, eine andere gleichwertige Ausbildung oder über eine nach Hauptschulabschluss abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer verfügt. Auch der Verein C. selbst fordert keine beruflichen Vorkenntnisse oder Erfahrungen (
vgl. www.xxx). Der umfangreiche Themenkatalog in Anlage 1 zur ErgThAPrV illustriert, dass es sich um eine umfangreiche Bildungsmaßnahme für Teilnehmer ohne Vorkenntnisse handelt. Die Inhalte (Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde; Fachsprache, Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten; Grundlagen der Gesundheitslehre und Hygiene; Biologie, beschreibende und funktionelle Anatomie, Physiologie; allgemeine Krankheitslehre; spezielle Krankheitslehre einschließlich diagnostischer, therapeutischer, präventiver und rehabilitativer Maßnahmen sowie psychosoziale Aspekte; Arzneimittellehre; Grundlagen der Arbeitsmedizin; erste Hilfe; Psychologie und Pädagogik; Behindertenpädagogik; Medizinsoziologie und Gerontologie; handwerkliche und gestalterische Techniken mit verschiedenen Materialien; Spiele, Hilfsmittel, Schienen und technische Medien; Grundlagen der Ergotherapie; motorisch-funktionelle Behandlungsverfahren; neuro-physiologische Behandlungsverfahren; psychosoziale Behandlungsverfahren; arbeitstherapeutische Verfahren; adaptierende Verfahren in der Ergotherapie; Prävention und Rehabilitation) deuten auf ein Bildungsangebot hin, das einem Studium an einer Fachhochschule oder Universität nachgebildet ist und auf den Erwerb eines Abschlusses (staatlich anerkannte Ergotherapeutin oder Ergotherapeut,
vgl. § 1
Abs.1 ErgThG) vorbereiten soll. Dies zeigt auch die Regelung in § 4
Abs. 4 ErgThG. Danach kann die zuständige Behörde auf Antrag eine andere Ausbildung im Umfange ihrer Gleichwertigkeit auf die Ausbildung für Ergotherapeuten anrechnen, wenn die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet werden (Satz 1). Liegt eine nach bundesgesetzlichen Vorschriften abgeschlossene Ausbildung als Krankengymnast, Physiotherapeut oder eine nach landesrechtlichen Vorschriften abgeschlossene Ausbildung als Erzieher vor, ist diese nach § 4
Abs. 4 Satz 2 ErgThG sogar mit mindestens einem Jahr anzurechnen. Die Ausbildung kann somit bei Vorliegen bestimmter Vorkenntnisse verkürzt werden. Eine derartige verkürzte Ausbildung (Umschulung) zum Ergotherapeuten würde dann eine berufliche Weiterbildung darstellen. Die Klägerin erfüllt jedoch die Voraussetzungen für eine Verkürzung der Ausbildung durch Anrechnung früher erworbener beruflicher Kenntnisse im Sinne von § 4
Abs. 4 ErgThG nicht.
Im Ergebnis konnte die Beklagte den Antrag der Klägerin nicht allein wegen Überschreitens der Förderungshöchstdauer des § 37
Abs. 2
SGB IX ablehnen, sondern musste nach pflichtgemäßem Ermessen über den Teilhabewunsch der Klägerin entscheiden. Im Rahmen dieser Ermessensausübung konnte die Beklagte nicht ohne weitere medizinische Ermittlungen davon ausgehen, dass die Ausbildung zur Ergotherapeutin für die Klägerin nicht leidensgerecht sei.
Die Beklagte ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass Leistungen der beruflichen Rehabilitation grundsätzlich nur gewährt werden können, wenn der Behinderte die Ausbildung für einen Beruf anstrebt, in dem eine gesundheitliche Gefährdung möglichst vollständig und auf Dauer vermieden wird. Zweifel hieran bestehen im Fall der Klägerin wegen des Ergebnisses des Abschlussberichts des I. vom 13. Oktober 2004.
Darauf konnte sich die Beklagte jedoch aufgrund des Zeitablaufs und der Hinweise für eine Stabilisierung des psychischen Gesundheitszustandes der Klägerin im Jahr 2006 bei ihren Entscheidungen nicht mehr ohne Weiteres stützen. Auf die insofern zutreffenden und überzeugenden Ausführungen der erstinstanzlichen Entscheidung (
S. 6 f.) wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen, § 153
Abs. 2
SGG. Ergänzend weist der Senat noch darauf hin, dass die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 23. Dezember 2008 an das Gericht selbst eingeräumt hat, dass im Falle der Klägerin eine Besserungsmöglichkeit durch Behandlung bestehe. In diesem Fall hätte dann jedoch angesichts der ärztlichen Stellungnahme von
Dr. K. vom 28. und 30. Juni 2006 sowie des Praktikumsberichts der L.-Klinik vom 13 Juni 2006 auch medizinisch ermittelt werden müssen. Hierzu hatte es einer aktuellen Untersuchung der Klägerin auf psychiatrischem Fachgebiet bedurft. Die ärztliche Stellungnahme nach Aktenlage vom 6. Juli 2006 war insofern nicht ausreichend.
Deswegen war der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 21. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag neu zu bescheiden. Ob der Ermessensfehler auf das Ergebnis durchschlägt, ist dabei unerheblich.
2. Auch die mit der Anschlussberufung der Klägerin begehrte Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Leistungen zur Teilhabe in Form der Ausbildung zur Ergotherapeutin oder gar zur Übernahme der Kosten für die von der Klägerin selbstbeschaffte und noch nicht beendete Umschulungsmaßnahme in A. kann im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommen.
Die Übernahme der Kosten für die von der Klägerin begonnene Ausbildung zur Ergotherapeutin nach den Grundsätzen der selbstbeschafften Rehabilitation scheitert bereits daran, dass die in
§ 15 Abs. 1 Satz 2 SGB IX genannten Voraussetzungen für ein Selbstbeschaffungsrecht nicht erfüllt sind. Die gesetzliche Regelung ist teilweise den Leistungsstörungsnormen des allgemeinen Schuldrechts nachempfunden und setzt voraus, dass dem Rehabilitationsträger vor der geplanten Selbstbeschaffung eine Mitteilung gemacht und eine angemessene Frist zur Entscheidung über den Rehabilitationsantrag gesetzt worden ist. Eine solche Fristsetzung ist im vorliegenden Fall ganz offenkundig nicht erfolgt.
Die Klägerin kann sich im Übrigen auch nicht darauf berufen, dass ihr im Sinne des § 15
Abs. 1 Satz 4
SGB IX "eine Leistung zu Unrecht abgelehnt" worden sei. Eine Leistung wurde durch einen Rehabilitationsträger zu Unrecht abgelehnt, wenn sich die Ablehnung nachträglich als rechtswidrig erweist.
Bei Vorliegen der sog. Eingangsvoraussetzungen besteht für den Rentenversicherungsträger die Verpflichtung, nach pflichtgemäßem Ermessen über den ihm vorliegenden Antrag auf Gewährung von Rehabilitationsleistungen zu entscheiden. Bei der Ermessensentscheidung des Rentenversicherungsträgers über die Gewährung von Rehabilitationsleistungen handelt es sich um eine zukunftsorientierte, mit prognoseähnlichen Elementen vermischte und die Umstände des Einzelfalles abwägende Entscheidung (
vgl. BSG vom 16. November 1993 -
4 RA 22/93 - mit zahlreichen Nachweisen). In ihr wird bestimmt, welche Maßnahmen im konkreten Fall zur Verwirklichung der beim Versicherten festgestellten Rehabilitationschance geeignet, erforderlich, zumutbar, wirtschaftlich und sparsam sind und vom Versicherungsträger deswegen nach dem Naturalleistungsprinzip durchgeführt werden müssen. Diese Ermessensentscheidung des Rentenversicherungsträgers unterliegt in den Grenzen der §§ 39
Abs. 1
SGB I, 54
Abs. 2 Satz 2
SGG einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung, soweit nicht ein Fall der sog. Reduzierung des Ermessens auf Null vorliegt.
Die Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null setzt voraus, dass nach dem festgestellten Sachverhalt keine Umstände vorliegen, die eine anderweitige Entscheidungsfindung rechtsfehlerfrei zuließen (
BSG, Urteil vom 4. Februar 1988 - 11 RAr 26/87 -). Dies ist in der Regel nicht der Fall (Wiesner in: von Wulffen,
SGB X, § 45
Rdnr. 5
m.w.N.; Di Fabio, Die Ermessensreduzierung, VerwArch 1995 (86), 214, 230). Auch in der Rechtsprechung besteht Einigkeit, dass die Voraussetzungen einer Ermessensreduzierung auf Null einen seltenen Ausnahmefall darstellen (
BSG, Urteil vom 11. April 2002 - B 3 P 8/01 R - unter Bezugnahme auf
BSG, Urteil vom 18. August 1983 - 11 RZLw 1/82; Urteil vom 24. August 1988 - 7 RAr 53/86 -; Urteil vom 9. September 1986 - 11a RA 2/85 -;).
Bezogen auf die Fälle der sog. selbstbeschafften Rehabilitation bedeutet dies, dass dem von Gesetzes wegen zur Ermessensausübung berufenen Rentenversicherungsträger die Möglichkeit belassen bleiben muss, über den Rehabilitationsantrag so zu entscheiden, als ob die Maßnahme noch nicht durchgeführt worden wäre (
vgl. BSG, Urteil vom 31. Januar 1980 - 11 RA 26/79). Denn der Rentenversicherungsträger ist kein bloßer "Kostenträger", sondern das verantwortliche Rechtssubjekt, das die Leistungen entweder mit eigenen Mitteln oder durch Vertragseinrichtungen erbringt. Die Selbsthilfe des Versicherten darf diesem in Bezug auf die Leistungen zur Rehabilitation weder zum Vorteil noch zum Nachteil gereichen (
vgl. BSG, Urteile vom 21. März 2001 -
B 5 RJ 8/00 R; vom 15. März 1979 - 11 RA 34/78 - und - 11 RA 38/78; vom 31. Januar 1980, a.a.O.; vom 9. September 1986 - 11 RA 2/85; vom 31. Mai 1989 -
4 RA 50/88). Die selbstbeschafften Leistungen sind daher vom Rehabilitationsträger grundsätzlich nur in dem Umfang zu erstatten, in dem diese nach Sachlage durch die im Rahmen des Gesetzes verfolgten Zielsetzungen geboten sind. Darüber hinaus müssen sie für den Leistungsberechtigten als wirtschaftlich und sparsam anzusehen sein. Der Leistungsberechtigte trägt insoweit das Risiko, die Notwendigkeit der selbstbeschafften Leistung richtig einzuschätzen. Mehrkosten solcher Leistungen, die entstanden sind, weil dem Antragsteller die wirtschaftlichen Versorgungsmöglichkeiten nicht bekannt waren, sind nicht erstattungsfähig.
Im vorliegenden Fall käme ein Anspruch der Klägerin auf Übernahme der Kosten für eine Ausbildung als Ergotherapeutin bei dem Verein C. in A. nur dann in Betracht, wenn im Sinne einer Ermessenreduzierung auf Null ausschließlich eine Förderung dieses Maßnahmeziels als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ermessensfehlerfrei wäre und wenn darüber hinaus auch einzig und allein eine entsprechende Maßnahme bei diesem konkreten Maßnahmeträger in Betracht kommen könnte. Diese Voraussetzungen können zur Überzeugung des Senats indes nicht bejaht werden.
Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass die Tätigkeit der Ergotherapeutin, wie alle lehrenden, therapeutischen Berufe aufgrund der Arbeit mit teilweise schwer erkrankten Menschen ein hohes Maß an psychischer Stabilität und Belastbarkeit voraussetzen. Insofern stelle die Vorerkrankung der Klägerin einen Risikofaktor dar. In der von der Beklagten vorgelegten Berufsbeschreibung aus den Berufsinformationen der Arbeitsagentur ("BerufeNet") heißt es insoweit unmissverständlich, dass Ergotherapeuten spannungsreiche Situationen meistern und mit "schwierigen" Personen umgehen müssen und deshalb als Eignungsvoraussetzung für diesen Beruf eine "neurovegetative und psychische Belastbarkeit" zu fordern sei. Vergleicht man diese Anforderung mit den im Sachverständigengutachten des Arztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie T. vom 15. September 2004 bezogen auf die Klägerin genannten qualitativen Leistungseinschränkungen ("Leichte bis mittelschwere Arbeiten …. ohne besondere Anforderung an die nervliche Belastbarkeit."), so erscheinen die von der Beklagten hinsichtlich einer Eignung der Klägerin für den Beruf der Ergotherapeutin genannten Zweifel nicht gänzlich unbegründet. Dass diese Annahme der Beklagten nicht gänzlich von der Hand zu weisen sein dürfte, bestätigt auch der Arztbrief der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie vom 26. September 2007. Darin berichtet die Klinik über die Aufnahme der Klägerin in der Zeit vom 22. Juni bis 14. September 2007. Dort wird diagnostiziert, dass bei der Klägerin eine protrahierte Belastungsreaktion im Rahmen ihrer Ausbildung zur Ergotherapeutin mit depressiv-gefärbtem Erschöpfungszustand vorlag.
Wenn freilich in solcher Weise vor einer Ermessensentscheidung des Rehabilitationsträgers noch Ermittlungsbedarf hinsichtlich der im Einzelnen abzuwägenden Gesichtspunkte besteht, dann schließt bereits dies die Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null aus. Der Senat muss sich hinsichtlich der Frage, ob die Klägerin in Ansehung einer von ihr vorgetragenen Verbesserung ihres Gesundheitszustandes für den Beruf der Ergotherapeutin geeignet ist, nicht zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts in medizinisch-berufskundlicher Hinsicht gedrängt fühlen. Denn nur die Frage, "ob" Rehabilitationsleistungen zu gewähren sind, ist der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich. Hinsichtlich des "Wie" der Rehabilitation ist es dem Senat nach Maßgabe des § 54
Abs. 2 Satz 2
SGG verwehrt, sein eigenes Ermessen an die Stelle des dem Rentenversicherungsträger eingeräumten Ermessens zu setzen. Der Senat hat im Rahmen der ihm gemäß § 103
SGG obliegenden Pflicht zur Sachaufklärung weder die für eine Ermessensbetätigung der Verwaltung erforderlichen Fakten zu beschaffen noch Ermittlungen in einem solchen Ausmaß durchzuführen, dass im Ergebnis dann ein Fall der Ermessensreduzierung auf Null bejaht werden könnte. Vielmehr ist lediglich zu prüfen, ob sich das Verwaltungshandeln auf der Grundlage des vorliegenden Tatsachenmaterials als ermessensfehlerhaft erweist, weil schlechthin nur noch eine ermessensfehlerfreie Verwaltungsentscheidung in Betracht kommen kann. Dies ist im Falle der Klägerin aus den bereits aufgezeigten Gründen aber gerade nicht erkennbar.
Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Klägerin - trotz aller Zweifel - für den Beruf der Ergotherapeutin geeignet sein könnte, gilt es im Übrigen zu bedenken, dass auch in einem solchen Fall noch Raum für eine Ermessensentscheidung der Beklagten hinsichtlich der konkreten Umschulungsmaßnahme verbleiben würde. Bei der Bestimmung von Art, Dauer und Umfang der zugunsten der Klägerin zu gewährenden Leistungen zur Teilhabe bedürfte es einer Auswahl hinsichtlich der nach den Umständen des Einzelfalles geeigneten, erforderlichen, zumutbaren, wirtschaftlichen und sparsamen Maßnahme (
vgl. § 13
Abs. 1
SGB VI), wobei weder vorgetragen worden noch sonst erkennbar ist, dass unter diesen Gesichtspunkten bei fehlerfreier Ermessensbetätigung die Wahl allein auf die von der Klägerin gewünschte Bildungsmaßnahme bei dem Verein C. e.V. in Betracht kommen könnte.
Allerdings kommt nach den Feststellungen des I. auf Grund der von der Klägerin durchlaufenen Maßnahme eine Vielzahl von alternativen Weiterbildungsmaßnahmen zur beruflichen Eingliederung in Betracht, für die die Klägerin ebenfalls geeignet ist, u.a. eine Ausbildung zur Kauffrau im Gesundheitswesen, zur Industriekauffrau oder auch zur Steuerfachangestellten. Es kann somit keine Rede davon sein, dass eine Wiedereingliederung nur durch eine Ausbildung zur Ergotherapeutin erreicht werden kann.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193
SGG.
Der Senat hat dem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung beigemessen ( § 160
Abs. 2
Nr. 1
SGG) und daher die Revision zugelassen.