Urteil
Aufhebung eines Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben bewilligenden Bescheides - Ablauf des Ausbildungszeitraumes - Rechtsschutzbedürfnis - Anspruch auf Weiterzahlung von Übergangsgeld - unentschuldigtes Fehlen

Gericht:

LSG Sachsen-Anhalt 3. Senat


Aktenzeichen:

L 3 R 351/15


Urteil vom:

24.11.2016


Grundlage:

  • SGB VI § 20 Abs. 1 Nr. 1 |
  • SGB VI § 25 Abs. 3 Nr. 1 vom 20.12.2000 |
  • SGB IX |
  • SGB X § 24 Abs. 1 |
  • SGB X § 41 Abs. 1 Nr. 3 |
  • SGB X § 48 Abs. 1 S. 1 |
  • SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 |
  • SGG § 105 |
  • SGG § 131 Abs. 1 S. 3 |
  • SGG § 159 Abs. 1 Nr. 2

Leitsatz:

1. Ist der Ausbildungszeitraum für eine bewilligte Teilhabe am Arbeitsleben abgelaufen, besteht für eine Aufhebung des die Maßnahme bewilligenden Bescheides kein Rechtsschutzbedürfnis mehr.

2. Einen Anspruch auf Weiterzahlung von Übergangsgeld hat derjenige, der aus gesundheitlichen und anderen wichtigen Gründen an einer Weiterbildungsmaßnahme nicht teilnimmt.

Rechtsweg:

SG Magdeburg, Urteil vom 17.07.2015 - S 6 R 1221/14

Quelle:

Justiz Sachsen-Anhalt

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung der Bewilligung einer Weiterbildungsmaßnahme und von Übergangsgeld umstritten.

Der 1964 geborene Kläger ist gelernter Baufacharbeiter. Er hat 1998 eine Umschulung zum Bürokaufmann erfolgreich beendet und von August 2000 bis April 2001 noch eine Weiterbildung zum Assistenten der Geschäftsführung - Kostenträger war jeweils die Beklagte - durchgeführt. Er hat im Umschulungsberuf jedoch dann nicht gearbeitet, sondern im Hochbau und war vom 1. August bis zum 14. Oktober 2011 als Maurer beschäftigt. Er führte im März 2012 eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme wegen Lendenwirbelsäulenbeschwerden bei Zustand nach zweifacher Bandscheibenoperation durch, in der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben empfohlen wurden. Daraufhin bewilligte ihm die Beklagte nach entsprechender Abklärung der beruflichen Eignung mit Bescheid vom 4. Oktober 2012 eine Weiterbildung für den Beruf "IT-Systemkaufmann" als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben für die Zeit vom 22. Januar 2013 bis zum 21. Januar 2015 in der Berufsförderwerk S. gGmbH (im Weiteren: Bfw). Sodann bewilligte die Beklagte dem Kläger mit dem Bescheid vom 26. November 2012 ab dem 16. Oktober 2012 Übergangsgeld. Im Bescheid wies sie darauf hin, dass für Zeiten unentschuldigten Fehlens kein Anspruch auf Übergangsgeld bestehe.

Nachdem der Kläger vom 16. Oktober 2012 bis zum 21. Januar 2013 den Vorbereitungslehrgang für die Maßnahme mit guten Ergebnissen abgeschlossen hatte und die berufliche Qualifizierung zum IT-Systemkaufmann empfohlen worden war (Schreiben vom 14. Januar 2013), begann der Kläger mit der beruflichen Weiterbildung. Die Bfw stellte ab Februar 2013 folgende Bescheinigungen zur Vorlage bei der Übergangsgeldzahlstelle aus: für Februar: am 11. Februar 2013 - Fehlzeit mit Nachweis - Autokauf - d.h. 18 Tage Anwesenheit, für März 2013 - 2 Tage Abwesenheit durch Krankheit - d.h. 16 Tage Anwesenheit, für April 2013 - 7 Tage Abwesenheit durch Krankheit - d.h. 14 Tage Anwesenheit, für Mai 2013 - 15 Tage Abwesenheit durch Krankheit - d.h. 4 Tage Anwesenheit, für Juni 2013 - 8 Tage Abwesenheit durch Krankheit - d.h. 10 Tage Anwesenheit.

Für den 11. Februar 2013 hob die Beklagte die Bewilligung von Übergangsgeld auf, da der Kläger wegen eines privaten Autokaufs gefehlt habe und wisse, dass ihm für diesen Fehltag kein Übergangsgeld zustehe (Bescheid vom 29. April 2013).

Die Bfw stellte weitere Bescheinigungen zur Vorlage bei der Übergangsgeldzahlstelle aus: für Juli 2013 - 6 Tage Abwesenheit durch Krankheit - d.h. 9 Tage Anwesenheit, für August 2013 - 5 Tage Abwesenheit durch Krankheit und 2 Tage Fehlzeit ohne Nachweis, d.h. 8 Tage Anwesenheit, für September 2013 - 15 Tage Abwesenheit durch Krankheit und 1 Tag Fehlzeit - mit Sohn zum Vorstellungsgespräch gefahren -, d.h. 5 Tage Anwesenheit, für Oktober 2013 - 4 Tage Abwesenheit durch Krankheit - d.h. 11 Tage Anwesenheit, für November 2013 - 20 Tage Abwesenheit durch Krankheit - d.h. 0 Tage Anwesenheit, und Zusatz, dass das Erreichen des Qualifizierungsziels gefährdet sei.

Aus den weiteren Bescheinigungen zur Vorlage bei der Übergangsgeldzahlstelle ergibt sich Folgendes: für Dezember 2013 - 7 Tage Abwesenheit durch Krankheit und 1 Tag (16. Dezember 2013) Fehlzeit ohne Nachweis - d.h. 6 Tage Anwesenheit, für Januar 2014 - 11 Tage Abwesenheit durch Krankheit - d.h. 8 Tage Anwesenheit, für Februar 2014 - 3 Tage Abwesenheit durch Krankheit und jeweils 1 Tag Fehlzeit mit bzw. ohne Nachweis mit dem Vermerk "FZ 28. Februar 2014 - Bestätigung zur Fehlzeit vom Handwerker liegt nicht vor", d.h. 14 Tage Anwesenheit, März 2014 - 17 Tage Abwesenheit durch Krankheit, 1 Tag Fehlzeit mit dem Vermerk "FZ 3. März 2014 - Bestätigung zur Fehlzeit vom Handwerker liegt nicht vor", d.h. 3 Tage Anwesenheit, und Hinweis, dass Erreichen des Qualifizierungsziels gefährdet und die gesundheitliche Situation derzeit noch unklar sei.

Am 3. April 2014 teilte der Reha- und Integrationsmanager Dr. B. mit, der Kläger weise weiterhin sehr viele Fehltage auf. Die Zwischenprüfung sei nicht erfolgreich abgelegt worden. Der Grund hierfür werde in der fehlenden Anwesenheit und der überheblichen Herangehensweise des Klägers gesehen. Dieser sei der Meinung, dass er den Wissensstoff im Selbststudium erarbeiten könne. Die zuständige Reha-Fachberaterin führte hierzu unter dem 4. April 2014 aus, der Kläger nehme die Ausbildung und auch die Anforderungen in der Ausbildung nicht ernst. Er vertrete die Auffassung, er benötige den technischen Teil der Ausbildung nicht, da er Kaufmann werden wolle. Der technische Teil sei jedoch prüfungsrelevant. Das Ergebnis der Zwischenprüfung, bei der er nur ein Ergebnis von unter 50 Prozent erreicht habe, zeige, dass er die erforderlichen Leistungen nicht erbringe. Bis Dezember 2013 sei er von 195 Unterrichtstagen 91 anwesend gewesen und habe seit Januar 2014 von 77 Unterrichtstagen bereits 46 gefehlt. Die Bfw teilte der Beklagten am 24. April 2014 mit, der Kläger sei bis zum 11. April 2014 arbeitsunfähig und vom 14. bis zum 21. April 2014 seien Ferien gewesen. Seit dem 22. April bis voraussichtlich zum 30. April 2014 liege erneut eine Arbeitsunfähigkeit vor. Es sei eine schriftliche Anhörung zum Abbruch zu fertigen.

Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger unter dem 8. Mai 2014 mit, sie beabsichtige, den Bescheid vom 4. Oktober 2012, mit dem die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben anerkannt worden sei, für die Zukunft aufzuheben. Ferner sei beabsichtigt, den Bescheid vom 26. November 2012 über den Anspruch auf Übergangsgeld für den 16. Dezember 2013, den 28. Februar sowie für den 3. März 2014 jeweils nach § 48 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) aufzuheben. Zudem solle der Übergangsgeldbescheid für die Vergangenheit gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X ab dem 18. April 2014 und für die Zukunft gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X vollständig aufgehoben werden. Es sei beabsichtigt, einen überzahlten Betrag in Höhe von 677,60 EUR gemäß § 50 SGB X zurückzufordern. Zur Begründung ist angegeben, der Kläger sei seit dem 7. März 2014 arbeitsunfähig. Eine regelmäßige Teilnahme an der Leistung sei aufgrund des Gesundheitszustandes nicht möglich, eine Weiterführung der Maßnahme wegen fehlender Erfolgsaussichten ausgeschlossen. Diese Feststellungen beruhten auf Mitteilungen der Bildungseinrichtung vom 7. Mai 2014. Der Bescheid zur Bewilligung von Übergangsgeld sei durch eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen fehlerhaft geworden. Der Kläger habe am 16. Dezember 2013, am 28. Februar 2014 sowie am 3. März 2014 unentschuldigt gefehlt. Für unentschuldigte Fehltage bestehe kein Anspruch auf Übergangsgeld. Seit dem 7. März 2014 sei er durchgängig arbeitsunfähig. Am 17. April 2014 habe der Anspruch auf Fortzahlung der Entgeltersatzleistung im Krankheitsfall geendet. Der Kläger habe gleichwohl bis zum 30. April 2014 ohne Berücksichtigung der Fehltage Übergangsgeld erhalten.

Am 13. Mai 2014 teilte der Kläger mit, es sei nicht zutreffend, dass er seit dem 7. März 2014 durchgehend nicht arbeitsfähig sei. Vom 14. bis zum 17. April 2014 seien Ferien gewesen, sodass er, obwohl er nicht abwesend durch Krankheit gewesen sei, nicht habe zur Schule gehen können. In den Krankheitszeiten habe er regelmäßig Informationen von Mitschülern bekommen, sodass er immer auf dem Laufenden gewesen sei. Wenn möglich, habe er Arbeiten nachgeschrieben und das dann mit Erfolg. Die Bedenken, er könne die Prüfung nicht bestehen, bestünden nur in der IT-Abteilung und nicht in der kaufmännischen Abteilung. Er führe eine Umschulung zum IT-Systemkaufmann durch, habe aber ständig Unterricht mit IT-Systemelektronikern, was für ihn "total uninteressanter Unterrichtsstoff", den er weder für die Prüfung noch später im Beruf brauche, sei. Vom 10. Juni bis zum 17. Oktober 2014 habe er bei einer IT-Firma einen Praktikumsplatz erhalten und insoweit gute Übernahmechancen. Diesen Praktikumsplatz habe er sich selber ohne Unterstützung der Schule besorgt. Deshalb sei es sehr wichtig, dass die Maßnahme nicht abgebrochen werde.

In der hierzu eingeholten Stellungnahme der Reha-Fachberaterin vom 27. Mai 2014 wird auf eine Rücksprache mit dem Integrationsmanager Bezug genommen. Dieser habe bestätigt, dass auch die theoretischen IT-Inhalte der Elektronik Bestandteil der Prüfung und damit die Unterrichtsteilnahme notwendig seien. Allein das Selbststudium der Ausbildung reiche nicht aus, um das Ziel zu erreichen. Dies spiegle auch die Zwischenprüfung wieder. Der Kläger mache "sein eigenes Ding", was nicht wirklich kontrollierbar sei. Er sei nicht besonders kooperativ.

Ausweislich der weiteren Bescheinigungen der Bfw war der Kläger ab Mai 2014 weiterhin krankgeschrieben.

Mit Bescheid vom 30. Mai 2014 hob die Beklagte den Bescheid vom 4. Oktober 2012 mit Wirkung ab Zugang des Bescheides auf. Zudem hob sie den Bescheid vom 26. November 2012 für den 16. Dezember 2013, den 28. Februar und den 3. März 2014 sowie für die Zeit vom 18. bis zum 30. April 2014 für die Vergangenheit und für die Zukunft auf. Es ergebe sich eine Überzahlung in Höhe von 677,60 EUR. Zur Begründung wiederholte die Beklagte ihre Ausführungen in der Anhörung. Ergänzend führte sie aus, dass nach nochmaliger Abstimmung mit dem Reha-Fachberater und dem Bildungsträger kein erfolgreicher Abschluss mehr für möglich erachtet werde.

Mit seinem am 10. Juni 2014 gegen den ihm am 6. Juni 2014 zugegangenen Bescheid erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, bereits darauf hingewiesen zu haben, vom 14. bis zum 17. April 2014 nicht krankgeschrieben und nur wegen der Ferien nicht anwesend gewesen zu sein. "Dass ich nach den Ferien allerdings mit einer anderen Krankheit wieder neu krankgeschrieben wurde, war natürlich Pech." Die Rechnung mit den Krankentagen könne er nicht nachvollziehen. Ferner warf er die Frage auf, wie der Bildungsträger und der Reha-Facharbeiter seinen Leistungsstand beurteilen könnten, wenn er gar nicht dagewesen sei und sie auch nicht wissen könnten, was er zu Hause für den erfolgreichen Abschluss der Prüfung mache. Es gehe nur darum, dass Anwesenheit zähle und nicht die Leistungen; "sonst hätten schon lange vor ihm andere Leute gehen müssen!". Aus seiner Sicht sollte man mal überprüfen, ob das Tagegeld, was pro Umschüler an die Bfw gezahlt werde, gerechtfertigt sei, ehe man ihm das Übergangsgeld streichen wolle.

Die Bfw teilte unter dem 6. Juni 2014 mit, die Maßnahme zum IT-Systemkaufmann sei aus gesundheitlichen Gründen zum 30. April 2014 vorzeitig beendet worden.

Mit Bescheid vom 18. Juni 2014 wurde dem Kläger dann mitgeteilt, Übergangsgeld werde noch für die Zeit vom 22. Januar 2013 bis zum 7. Juni 2014 gezahlt. Wegen des unentschuldigten Fehlens am 23. September und 16. Dezember 2013 sowie am 28. Februar und am 3. März 2014 stehe ihm jedoch an den vorgenannten Tagen kein Anspruch auf Übergangsgeld zu. Die bereits geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 19.027,91 EUR würden aufgerechnet, so dass ein Restbetrag in Höhe von 1.439,90 EUR verbleibe, der auf das Konto des Klägers überwiesen werde. Der Bescheid werde nach § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Widerspruchsverfahrens.

Unter dem 23. Juni 2014 wies der Kläger darauf hin, vom 1. bis zum 4. Mai nicht abwesend durch Krankheit gewesen zu sein, da der 2. Mai ein schulfreier Tag gewesen sei. Gleiches gelte für den 30. Mai. Zudem beantragte er am 24. Juli 2014, ihm Übergangsgeld bis einschließlich zum 11. Juni 2014 zu zahlen. Er sei bis zum 6. Juni 2014 krankgeschrieben gewesen und habe durch das lange Pfingstwochenende erst wieder am Dienstag, den 10. Juni 2014, zum Arzt gehen können. Auf Grund der Beendigung des Übergangsgeldes am 7. Juni 2014, worüber er erst am 20. Juni 2014 informiert worden sei, habe er nun keinen Anspruch auf Krankengeld und sei zurzeit auch nicht krankenversichert. Unter dem 26. Juni 2014 stellte er klar, dass sich im Hinblick auf die von ihm vorgetragenen Einwände das Widerspruchsverfahren nicht erledigt habe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 3. September 2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, soweit ihm nicht abgeholfen worden sei. Der Kläger sei im Bescheid vom 26. November 2012 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass ein Anspruch auf Übergangsgeld nur für die Dauer der Teilnahme an der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben bestehe und für Zeiten des unentschuldigten Fehlens, d.h. für die Fehltage am 23. September und 16. Dezember 2013 sowie am 28. Februar und am 3. März 2014 und für die Zeit ab 8. Juni 2014, kein Anspruch auf Übergangsgeld bestehe. Die Aufhebung der Bewilligung der Maßnahme und des Übergangsgeldes sei zu Recht erfolgt.

Mit der am 7. Oktober 2014 beim Sozialgericht Magdeburg erhobenen Klage hat der Kläger die Aufhebung des Bescheides vom 30. Mai 2014 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 18. Juni 2014 sowie des Widerspruchsbescheides vom 3. September 2014 verfolgt. Er habe weiterhin Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe und auf Zahlung von Übergangsgeld bis zum Abschluss der Maßnahme. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 SGB X lägen nicht vor. Die vage Prognose der Beklagten, es fehle die Erfolgsaussicht in Bezug auf den Maßnahmeabschluss, sei falsch und werde entschieden zurückgewiesen. Er habe alle Tage, an denen er krank gewesen sei, im Selbststudium nachgearbeitet. Die Teilnehmer der Maßnahme hätten ein eigenes Netzwerk im Internet gegründet, über das die kranken Personen die Inhalte der Weiterbildung erfahren hätten. Er habe sich mit Hilfe des Internets und der Lehrbücher die Inhalte selbst angeeignet, sodass es keinen Rückstand gegeben habe. Falsch sei auch die Darstellung der Beklagten, er habe an einzelnen Tagen unentschuldigt gefehlt. Er habe für alle Tage seiner Abwesenheit die von der Schule ausgegebenen Entschuldigungszettel ausgefüllt und der Integrationsmanager habe die Tage als entschuldigt bestätigt.

In einem am 29. April 2015 durchgeführten Erörterungstermin hat der Kläger mitgeteilt, seit dem 1. September 2014 eine Arbeit zu haben. Das Protokoll enthält ferner folgenden Hinweis: "Die Vorsitzende weist darauf hin, dass möglicherweise beabsichtigt ist, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 SGG zu entscheiden."

Der Kläger hat einen Zensurenspiegel mit dem Stand März 2014 zur Akte gereicht, woraus sich bis auf die schulinterne Zwischenprüfung ein Leistungsdurchschnitt von 78 Prozent ergeben habe, was der Schulnote 3 entspreche. Die Annahme, er habe seine Prüfung aufgrund seiner Erkrankung nicht schaffen können, sei unzutreffend. Die Beklagte betone die Vor-Ort-Ausbildung bei der Bfw und messe ihr eine Bedeutung bei, die sie leider konkret nicht gehabt habe.

Das Sozialgericht hat eine Stellungnahme des Reha- und Integrationsmanagers Dr. B. und der Teamleiterin Ausbildung K. vom 16. Juni 2015 eingeholt. Darin sind die Notendurchschnitte in den jeweiligen Ausbildungsbereichen mitgeteilt worden. Der Kläger habe von insgesamt 272 Ausbildungstagen nur an 135 Tagen den Unterricht besucht. Viele Leistungsnachweise seien deshalb von ihm nicht erbracht worden. Die Versäumnisse hätten sich in den Ergebnissen eines umfassenden Leistungstests ("Zwischenprüfung") widergespiegelt, in dem der Kläger in der Fachqualifikation 34 Prozent (mangelhaft), in der Kernqualifikation 45 Prozent (mangelhaft) und in WiSo 72 Prozent (befriedigend) erreicht habe.

Mit Gerichtsbescheid vom 17. Juli 2015 hat das Sozialgericht Magdeburg die Klage abgewiesen. Die Klage sei zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Die Beklagte habe zutreffend den Bescheid vom 4. Oktober 2012 über die Gewährung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie den Bescheid vom 26. November 2012 über die Gewährung von Übergangsgeld aufgehoben. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung gemäß § 48 Abs. 1 SGB X seien erfüllt. Aufgrund der erheblichen Fehlzeiten seit Mitte 2013 habe der Kläger nicht mehr sicherstellen können, die ihm gewährte Weiterbildung zum IT-Systemkaufmann erfolgreich abschließen zu können. Die Beklagte habe aufgrund der erheblichen Fehlzeiten in Verbindung mit dem Nichtbestehen der Zwischenprüfung aufgrund der Hinweise der Bfw die Entscheidung getroffen, die nicht mehr Erfolg versprechende Maßnahme für den Kläger aufzuheben. Soweit der Kläger demgegenüber behaupte, er sei ohne weiteres durch entsprechendes Nacharbeiten in der Lage gewesen, die Prüfung erfolgreich abzulegen, stehe dem das Nichtbestehen der Zwischenprüfung entgegen. Ferner sei die Prognose zum Bestehen der Prüfung rein spekulativ. Zudem habe die Beklagte zu Recht die Bewilligung von Übergangsgeld für den Zeitraum ab dem 8. Juni 2012 sowie für einzelne Fehltage aufgehoben. Der Kläger habe keine hinreichenden Gründe dafür vorgetragen, dass an diesen Tagen sein Fehlen entschuldigt gewesen sei. Soweit sich aus den vorliegenden Bescheinigungen der Bfw ergebe, dass der Kläger auf Grund von Handwerkerleistungen am 28. Februar und am 3. März 2014 nicht habe am Unterricht teilnehmen können, stelle dies jedoch keinen Entschuldigungsgrund dar, da es sich insoweit um eine private Verpflichtung gehandelt habe, für die die Beklagte keinesfalls Übergangsgeld habe zahlen müssen. Allein die Mitteilung des Klägers an die Bfw, aus welchen Gründen er an den übrigen Fehltagen nicht am Unterricht habe teilnehmen können, führe nicht zu einer Entschuldigung desselben. Der Kläger habe zudem auf Grund der Hinweise im Ausgangsbescheid gewusst, dass in Zeiten eines unentschuldigten Fehlens Übergangsgeld nicht gezahlt werde. Das Gericht habe durch Gerichtsbescheid entscheiden können, da der Rechtsstreit keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweise und der Sachverhalt geklärt sei. Die Beteiligten seien im Rahmen des Erörterungstermins am 29. April 2015 darauf hingewiesen worden, dass beabsichtigt sei, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.

Mit Beschluss vom 24. September 2015 hat das Sozialgericht Magdeburg den Gerichtsbescheid vom 17. Juli 2015 gemäß § 319 Zivilprozessordnung (ZPO) wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es heißen müsse, dass "möglicherweise" beabsichtigt sei, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 SGG zu entscheiden.

Am 31. Juli 2015 hat der Kläger gegen den ihm am 28. Juli 2015 zugestellten Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 17. Juli 2015 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Der Gerichtsbescheid sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Die Voraussetzungen des § 105 SGG hätten zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorgelegen. Zum einen hätten besondere Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht vorgelegen, nämlich in Bezug darauf, ob er die Abschlussprüfung bestanden hätte. Insoweit sei ein Sachverständigengutachten einzuholen gewesen. Zum anderen habe das Sozialgericht vor seiner Entscheidung nicht auf seine (fortbestehende) Absicht hingewiesen, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden und die Parteien insoweit nicht angehört. Das Gericht habe nach dem Erörterungstermin weitere Ermittlungen angestellt, insbesondere die Klausurergebnisse von der Bfw abgefordert. Diese seien im Vorfeld mit dem Kläger nicht besprochen worden, so dass es einen erneuten Hinweis erfordert hätte. Der Gerichtsbescheid stelle eine unzulässige Überraschungsentscheidung dar. Materiell-rechtlich lägen die Voraussetzungen für eine Aufhebung gemäß § 48 Abs. 1 SGB X nicht vor. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse sei nicht eingetreten. Die Zwischenprüfung sei ohne Bedeutung gewesen. Sie sei nur zu Übungszwecken ausgegeben worden. Ihm seien mindestens zwei weitere Teilnehmer bekannt, die die Übungsklausur ebenso nicht bestanden, dann aber erfolgreich die Abschlussprüfung absolviert hätten. Dem Antrag, insoweit weitere Ermittlungen durchzuführen, sei das Gericht nicht nachgekommen. Im Hinblick auf die Fehltage habe er für jeden Tag einen Entschuldigungszettel gegenüber der Bfw ausgefüllt und die Bfw habe "die Abwesenheit genehmigt".


Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 17. Juli 2015 und den Bescheid der Beklagten vom 30. Mai 2014 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 18. Juni 2014 und des Widerspruchsbescheides vom 3. September 2014 aufzuheben.


Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid und ihre Bescheide für rechtmäßig. Nach ihrer Auffassung sei es ausreichend, wenn das Gericht zu erkennen gebe, dass es eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid erwäge. Da in der Sitzungsniederschrift der Hinweis fehle, dass sich die Beteiligten dazu äußern könnten, sei auch für die Beklagte fraglich, ob der Hinweis den gesetzlichen Anforderungen nach § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG genüge.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 30. Mai 2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 18. Juni 2014 und des Widerspruchsbescheides vom 3. September 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG).

Eine Zurückverweisung an das Sozialgericht gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG kam nicht in Betracht. Zwar leidet das sozialgerichtliche Verfahren insoweit an einem Mangel, als die Anhörung zur möglichen Entscheidung durch Gerichtsbescheid nicht nach dem weiteren Vorbringen des Klägers zu seinen Klausurergebnissen und den Ermittlungen bei der Bfw vom 16. Juni 2015 wiederholt worden ist. Der Senat hat das ihm eingeräumte Ermessen dahin gehend ausgeübt, in der Sache selbst zu entscheiden, da der Rechtsstreit ohne weitere Ermittlungen entscheidungsreif ist und das Verfahren dadurch beschleunigt wird (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 159 Rdnr. 5 ff.).

Soweit der Kläger die Aufhebung des Bescheides vom 30. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. September 2014 in Bezug auf die Aufhebung des Bescheides vom 4. Oktober 2012, mit dem die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben bewilligt worden ist, verfolgt, ist die Klage unzulässig geworden. Ein Rechtsschutzbedürfnis hierfür besteht nicht mehr. Mit dem Bescheid vom 4. Oktober 2012 ist dem Kläger die Weiterbildung für den Beruf des IT-Systemkaufmanns vom 22. Januar 2013 bis zum 21. Januar 2015 in der Bfw bewilligt worden. Soweit der Kläger die Aufhebung des diese Bewilligung aufhebenden Bescheides verfolgt, ist der Ausbildungszeitraum abgelaufen. Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides kann in Bezug auf die bewilligte Ausbildung keine Auswirkungen mehr entfalten. Der Bescheid vom 4. Oktober 2012 ist durch Zeitablauf erledigt. Seiner Aufhebung steht auch nicht entgegen, dass von seinem Bestand das Übergangsgeld für die Fehltage am 23. September und 16. Dezember 2013 sowie am 28. Februar und 3. März 2014 abhängt. Denn für diese Tage war ihm bereits Übergangsgeld bestandskräftig bewilligt worden. Ob die rückwirkende Aufhebung rechtmäßig ist, ist unabhängig von der nachträglichen Aufhebung des Bescheides vom 4. Oktober 2012 zu prüfen.

Soweit der Antrag auf Aufhebung des Bescheides vom 30. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. September 2014 in Bezug auf die Aufhebung des Bescheides vom 4. Oktober 2012 in der mündlichen Verhandlung auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umgestellt worden wäre, wäre diese Fortsetzungsfeststellungsklage unzulässig, zumindest aber unbegründet gewesen.

Gemäß § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG spricht das Gericht, wenn sich der Verwaltungsakt erledigt hat, durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Ein solches berechtigtes Interesse besteht hier nicht. Denn der Kläger steht seit September 2014 dauerhaft in einem Beschäftigungsverhältnis. Eine Wiederholungsgefahr, ein Rehabilitationsinteresse oder die Vorbereitung eines Amtshaftungsanspruchs sind weder vorgetragen noch erkennbar.

Zudem ist die Aufhebung der Bewilligung rechtmäßig gewesen. Rechtsgrundlage dafür ist § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Hier ist eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten. Nachdem der Kläger zunächst den Vorbereitungslehrgang für die Maßnahme mit guten Ergebnissen abgeschlossen hatte und die berufliche Qualifizierung zum IT-Systemkaufmann empfohlen worden war, wies der Kläger von Beginn der Ausbildung an erhebliche Fehlzeiten auf und war während der Hälfte der Ausbildungszeit überhaupt nicht anwesend. Die Ergebnisse des umfassenden Leistungstests, der sogenannten Zwischenprüfung, waren nicht ausreichend. Der Beklagten wurde die Einschätzung des Reha- und Integrationsmanagers Dr. B. übermittelt, die Fortsetzung der Ausbildung sei nicht sinnvoll und ein erfolgreicher Abschluss nicht zu erwarten, und es wurde von diesem die Empfehlung gegeben, die Bewilligung der Maßnahme aufzuheben. Aufgrund dieser geänderten Umstände und der Äußerungen des Klägers im Rahmen der Anhörung war die Beklagte berechtigt, die Maßnahme zu beenden. Denn der Kläger hat in seinen Stellungnahmen darauf verwiesen, sich den von ihm für wesentlich erachteten Unterrichtsstoff selbst zu erarbeiten. Eine wieder regelmäßigere Teilnahme am Unterricht hat er nicht in Aussicht gestellt und mit seinen Stellungnahmen die Einschätzung der Betreuer der Bfw, er - der Kläger - würde "sein eigenes Ding" machen und sei wenig kooperativ, bestätigt. Weiterer Ermittlungen, insbesondere zu den Arbeitsergebnissen anderer Teilnehmer, bedurfte es insoweit nicht. Der Kläger übersieht, dass die Ausbildung der Erlangung von Fähigkeiten dient und nicht ausschließlich auf den Prüfungserfolg ausgerichtet ist. Er ist zur beabsichtigten Aufhebung und deren Gründe angehört worden, zu seinen Einwänden sind Stellungnahmen eingeholt und ausgewertet und sodann ist die Aufhebung ab dem Zeitpunkt des Zugangs des Bescheides, am 6. Juni 2014, für die Zukunft ausgesprochen worden.

Die Klage in Bezug auf die Aufhebung der Bewilligung von Übergangsgeld für die Fehltage am 23. September und 16. Dezember 2013 sowie am 28. Februar und 3. März 2014 ist zulässig, aber unbegründet. Die Leistung von Übergangsgeld während der Durchführung einer Maßnahme zur beruflichen Rehabilitation setzt regelmäßig die ordnungsgemäße Teilnahme des Versicherten an der Maßnahme voraus (Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 21. März 2001 - B 5 RJ 34/99 R -, juris, Leitsatz und Rdnr. 15). Soweit die letztere Anspruchsvoraussetzung entfällt, kann der Versicherungsträger den Übergangsgeld bewilligenden Bescheid unter den Voraussetzungen des § 48 SGB X aufheben. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt im besonders schweren Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch ganz oder teilweise weggefallen ist (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Anspruch auf Übergangsgeld haben nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) Versicherte, die von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten. Die Vorschrift stellt darauf ab, dass der Versicherte eine Rehabilitationsleistung "erhält". Das ist nicht schon mit deren Bewilligung der Fall, sondern setzt die tatsächliche Durchführung voraus. Damit ist nicht nur das bloße zur Verfügung stellen der Maßnahme gemeint, sondern auch die Teilnahme des Versicherten (vgl. Urteil des BSG vom 21. März 2001, a.a.O. Rdnr. 18). Ein Anspruch auf Weiterzahlung des Übergangsgeldes besteht nur, wenn der Versicherte die berufsfördernde Rehabilitation allein aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in Anspruch nehmen kann (§ 25 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI). Aus dem Wortlaut "allein" aus gesundheitlichen Gründen lässt sich im Umkehrschluss folgern, dass bei vorübergehenden Unterbrechungen aus anderen, nicht die Arbeitsfähigkeit betreffenden Gründen eine entsprechende Anwendung der Vorschrift ausscheidet. Für den Bereich der Weiterbildung im Bereich Arbeitsförderung ist entschieden worden, dass eine Rehabilitationsmaßnahme dann nicht im Sinne der Voraussetzungen für den Anspruch auf Übergangsgeld tatsächlich durchgeführt wird, wenn der Versicherte die im Ausbildungsplan für ihn vorgesehenen Unterrichtsveranstaltungen ohne wichtigen Grund nicht besucht (Urteil des BSG vom 21. März 2001, a.a.O. Rdnr. 19). Hier hat der Kläger einen wichtigen Grund für die Nichtteilnahme an der Rehabilitationsmaßnahme an den streitigen Tagen nicht angegeben. Für den 28. Februar und den 3. März 2013 sind private Handwerkerleistungen und für die übrigen Tage keinerlei konkrete Gründe vorgetragen worden.

Der Aufhebung für den 23. September 2013 steht nicht entgegen, dass dieser Tag weder in der Anhörung gemäß § 24 Abs. 1 SGB X noch im Ausgangsbescheid vom 30. Mai 2014 aufgeführt ist. Denn der Tag ist sodann im Bescheid vom 18. Juni 2014 genannt, so dass aufgrund der danach an den Kläger gerichteten Frage, ob er den Widerspruch im Hinblick auf die Teilabhilfe zurücknehme, Gelegenheit zur Stellungnahme hatte und der Anhörungsmangel gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X als geheilt angesehen werden kann. Ein nochmaliger gesonderter Hinweis auf die fehlende Anhörung ist nicht erforderlich (Schütze in von Wulffen/Schütze, Kommentar zum SGB X, 8. Auflage 2014, § 41 Rdnr. 15). Im das Vorverfahren abschließenden Widerspruchsbescheid vom 3. September 2014 ist der 23. September 2013 ebenfalls aufgeführt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.

Referenznummer:

R/R7578


Informationsstand: 02.07.2018