Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 12. März 2020 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin
S. beizuordnen, wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Im Streit ist die Übernahme von Kosten für den Einsatz von Gebärdensprachdolmetschern im Rahmen einer angestrebten (weiteren) beruflichen Ausbildung.
Die 1978 geborene gehörlose Klägerin absolvierte nach dem Realschulabschluss die Ausbildung zur Zahntechnikerin und war bis 2014 in diesem Beruf tätig. Seit 2015 arbeitet sie als pädagogische Mitarbeiterin in einer Kindertageseinrichtung. 2012 beantragte sie beim beigeladenen Rentenversicherungsträger die Übernahme der Kosten für eine Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin. Der Antrag wurde an die beigeladene Bundesagentur für Arbeit weitergeleitet, die ihn ablehnte (Bescheid vom 12.11.2012). Rechtsmittel hiergegen wurden nicht eingelegt. Im April 2013 beantragte die Klägerin beim Kommunalen Sozialverband Sachsen die Übernahme von Gebärdensprachdolmetscherkosten für die angestrebte Berufsausbildung zur Heilerziehungspflegerin. Der Antrag wurde an den beklagten Sozialhilfeträger weitergeleitet, der ihn ablehnte (Bescheid vom 15.8.2013; Widerspruchsbescheid vom 20.11.2014). Das Sozialgericht (SG) Dresden hat die Bescheide des Beklagten aufgehoben und zur Neubescheidung verurteilt (Urteil vom 2.11.2018). Das Sächsische Landessozialgericht (
LSG) hat auf die Berufung des Beklagten das SG-Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 12.3.2020). Zur Begründung hat das
LSG ua ausgeführt, ein Anspruch auf Übernahme von Gebärdensprachdolmetscherkosten als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben bestehe mangels Erforderlichkeit nicht, denn die Klägerin sei beruflich integriert und könne den erlernten Beruf weiterhin ausüben, weshalb auch die als Annexleistung zu sehende Kostenübernahme für Gebärdensprachdolmetscher ausscheide. Auch ein Anspruch auf Eingliederungshilfe bestehe insoweit nicht, da die Zweitausbildung nicht erforderlich sei, um die Ziele der Eingliederungshilfe zu erreichen, denn die Klägerin habe bereits eine Festanstellung in ihrem Wunschkindergarten erhalten. Eine weitere Förderung würde die Erreichung des Eingliederungsziels nicht wesentlich verändern oder verbessern. Zudem seien die von der Klägerin bei Antragstellung genannten Kosten (ca 692 000 Euro) bzw die von ihr zuletzt prognostizierten Kosten für den Einsatz des Gebärdensprachdolmetscherteams (ca 1,5 Millionen Euro) unverhältnismäßig.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde und macht die grundsätzliche Bedeutung der Sache geltend, wozu sie die Frage aufwirft, "in welchem Umfang gehörlosen
bzw. behinderten Personen tatsächlich Integration durch die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe gewährt wird". Auch behinderte Menschen hätten das Recht auf berufliche Neuorientierung bzw Weiterentwicklung sowie auf eine unabhängige Lebensführung.