Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 01.11.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.12.2017 erweist sich als rechtswidrig, da der Kläger weiterhin aus dem Bescheid vom 01.07.2013 Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach hat.
Mit Bescheid vom 01.07.2013 hat die Beklagte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bewilligt und angekündigt, über Art und Umfang der Leistungen einen weiteren Bescheid zu erlassen. Es handelt sich bei dem Bescheid vom 01.07.2013 um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung liegt vor, wenn sich der Verwaltungsakt nicht in einem einmaligen Gebot oder Verbot oder in einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage erschöpft, sondern ein auf Dauer berechnetes oder in seinem Bestand vom Verwaltungsakt abhängiges Rechtsverhältnis begründet oder inhaltlich verändert. Dementsprechend hat Dauerwirkung der Verwaltungsakt, dessen rechtliche Wirkung sich über eine einmalige Gestaltung der Rechtslage hinaus auf eine gewisse zeitliche Dauer erstreckt (
vgl. BSG, Urteil vom 29. Juni 1994 - 1 RK 45/93 - juris
Rdnr. 14
m.w.N.).
Der Bescheid über die Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben vom 01.07.2013 besteht weiter, wenn er nicht (bestandskräftig) aufgehoben wurde. Eine Aufhebung (für die Zukunft) wäre nach § 48
Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (
SGB X) möglich. Nach § 48
Abs. 1 Satz 1
SGB X ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben.
Die hier mögliche Aufhebung des Bescheides vom 01.07.2013 für die Zukunft wegen Änderung der Verhältnisse (beispielsweise durch die fehlende Eingliederungsprognose) ist durch die Beklagte ausdrücklich nicht vorgenommen worden. Sie hat in ihrem Schriftsatz vom 14.02.2019 darauf hingewiesen, dass es sich bei dem angefochtenen Bescheid vom 01.11.2017 nicht um einen Aufhebungsbescheid handelt. Damit kann der Kläger weiterhin Leistungen aus dem Bescheid vom 01.07.2013 verlangen.
Entgegen der Annahme der Beklagten handelt es sich bei der Einverständniserklärung des Klägers vom 27.10.2017, weiterhin an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben interessiert zu sein, auch nicht um einen neuen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Ein neuer Antrag war nach Auffassung des Gerichts nicht erforderlich, da der Kläger aus dem Bescheid vom 01.07.2013 bereits Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beanspruchen kann.
Der Kläger hat den Inhalt des Telefonats vom 27.10.2017, wonach er mit der Beendigung des Reha-Verfahrens einverstanden war, im Klageverfahren nicht bestätigt. Entsprechend seiner schriftlichen Erklärung vom 27.10.2017 ist deshalb davon auszugehen, dass er an seinen Anträgen auf konkrete Teilhabeleistungen festhalten wollte.
Unzutreffend ist in diesem Zusammenhang die Annahme der Beklagten, ein Rehabilitationsträger bleibe so lang für die berufliche Eingliederung eines Betreuten verantwortlich, bis dieser in ein Arbeitsverhältnis eingemündet ist oder mit einer beruflichen Wiedereingliederung nicht gerechnet werden kann. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, bleibt der Rehabilitationsträger solange zuständig und gesamtverantwortlich, bis die Rehabilitation mit dauerhaftem Erfolg abgeschlossen worden ist (so in
BSG, Urteil vom 16. Juni 1994 -
13 RJ 79/93 -, BSGE 74, 240-247, SozR 3-5090 § 5
Nr. 2, Rn. 35). Nach der Entscheidung des
BSG vom 19. März 1980 (Az. 4 RJ 89/79
z.B. in BSGE 50, 51-55) erweist sich die Rehabilitation "( ) als Prototyp einer final ausgerichteten Leistung der sozialen Sicherung (vgl
BSG SozR 2200 § 1236
Nr. 3), deren erfolgreicher Abschluss vom Ziel der Eingliederung und nicht allein von der Beseitigung der Behinderung oder deren Ursachen her zu beurteilen ist. Im Falle einer Umschulung ist das Ziel der Eingliederung iS des § 1 Abs 1 RehaAnglG nicht schon mit dem Abschluss der Umschulung selbst erreicht, sondern erst dann, wenn der Betreute in Arbeit vermittelt worden ist. Ein Arbeitsloser ist nicht "auf Dauer in Arbeit, Beruf und Gesellschaft" eingegliedert. Er ist noch nicht in der Lage, seine Arbeitskraft wirtschaftlich zu verwerten und auf diese Weise seinen Lebensunterhalt sicherzustellen, sondern ist noch auf die Hilfe Dritter (Sozialleistungsträger) angewiesen.( ) Eine berufliche Rehabilitation, die sich darauf beschränkt, Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, bliebe auf halbem Wege stehen. Die Kenntnisse und Fähigkeiten haben nur dann einen Sinn, wenn sie im Erwerbsleben verwertet werden. Hierzu bedarf es der Vermittlung eines Arbeitsplatzes. Dies ergibt sich auch aus § 5 Abs 2 RehaAnglG, wonach die Leistungen so vollständig und umfassend zu erbringen sind, dass Leistungen eines anderen Trägers nicht erforderlich werden" (
BSG, Urteil vom 19. März 1980 - 4 RJ 89/79 -, BSGE 50, 51-55, SozR 2200 § 1237a Nr 12, Rn. 15 - 16)( )". Die Grundsätze, die zum RehaAnglG aufgestellt wurden, sind auch bei der Prüfung der
§§ 33 ff. SGB IX (a.F.
bzw. §§ 49 ff. SGB IX n.F.) zu berücksichtigen. Es existiert mithin kein Automatismus dergestalt, dass bei erfolglosen Eingliederungsbemühungen das Teilhabeverfahren zu beenden ist.
Ausgehend von seinen gesundheitlichen Einschränkungen (durch ein rezidivierendes lumbales Schmerzsyndrom, Chondropathia patellae beidseits, Diabetes mellitus Typ 2 mit Tablettenpflicht, Adipositas Grad I
BMI 31, Akromegalie) ist die Erwerbsfähigkeit des Klägers weiterhin gemindert im Sinne von § 10
Abs. 1
Nr. 1 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (
SGB VI), so dass er seine bisherigen überwiegend ausgeübten Tätigkeiten (im Eisenbahnverkehr) nicht weiter ausüben kann. Maßgeblich bleiben diese zuletzt verrichteten versicherungspflichtigen Tätigkeiten, auch wenn der Kläger mit kurzen Unterbrechungen seit April 2003 arbeitslos ist. Weder der Wortlaut des § 10
Abs. 1
Nr. 1
SGB VI noch die Regelungsgeschichte der rehabilitationsrechtlichen Vorschriften bieten Anhaltspunkte für eine Einschränkung des in § 9
SGB VI formulierten Teilhabeanspruchs wegen Zeitablaufs (
vgl. Urteil des
BSG vom 12.03.2019, Az.
B 13 R 27/17 R in juris).
Die von der Klägerseite aufgeworfene Frage der Verböserung durch den Widerspruchsbescheid vom 22.12.2017, wonach das Verfahren zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Wirkung zum 31.10.2017 beendet werden sollte, kann offenbleiben.
Der Kläger hat jedenfalls bis zur (bestandskräftigen) Aufhebung des Bescheides vom 01.07.2013 Anspruch auf konkrete Maßnahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.
Für die konkreten Teilhabeleistungen ist das Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (
SGB IX), in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung deshalb weiterhin anzuwenden. Danach muss die Beklagte weiterhin Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 33
ff. SGB IX erbringen (§ 16
SGB VI).
Zur Teilhabe am Arbeitsleben werden die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wieder herzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern (
§ 33 Abs. 1 SGB IX). Die Leistungen umfassen insbesondere auch berufliche Anpassung und Weiterbildung (§ 33
Abs. 3
Nr. 3
SGB IX) sowie berufliche Ausbildung, auch soweit die Leistungen in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt werden (§ 33
Abs. 3
Nr. 4
SGB IX). Bei der Auswahl der Leistungen werden Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt (§ 33
Abs. 4 Satz 1
SGB IX). Ziel ist die Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit behinderter Menschen und die Sicherung ihrer Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer (§ 33
Abs. 1
SGB IX,
§§ 4 Abs. 1 Nr. 3,
10 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Die Regelung in § 33
Abs. 1
SGB IX eröffnet und beschränkt zugleich die Leistungserbringung auf die erforderlichen Teilhabeleistungen. Grundvoraussetzung dafür, die Erforderlichkeit bejahen zu können, ist die Eignung der entsprechenden Maßnahme für das Erreichen des Ziels, dass die Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer sichergestellt wird (Haines in: Sozialgesetzbuch IX, Lehr- und Praxiskommentar, 2. Aufl. 2009, § 33
SGB IX Rn. 9, 13). Hierfür ist vom Maßnahmenträger eine Prognoseentscheidung über die Aussichten, dass dieses Ziel voraussichtlich erreicht wird, gefordert.
Im konkreten Fall hat die Beklagte in der Vergangenheit jeweils Leistungen erbracht, die nach Auffassung der Kammer nicht geeignet waren, den Kläger dauerhaft in Arbeit einzugliedern. Die Einschätzung des Maßnahmenträgers
S. GmbH (vom 13.01.2006) im Anschluss an die Berufswegplanung, wonach eine umfassende psychologische Diagnostik empfohlen wurde, wurde von der Beklagten ignoriert. Es wäre zum damaligen Zeitpunkt aber Aufgabe der Beklagten gewesen, durch Einholung eines sozialmedizinischen Gutachtens, festzustellen, welche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bei Beachtung der körperlichen und psychischen Einschränkungen für den Kläger geeignet sind. Es hätte durch eine psychologische Begutachtung geklärt werden müssen, ob der Kläger aufgrund seiner Persönlichkeit überhaupt noch in der Lage ist, Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verrichten. Auch die Kammer hatte aufgrund der möglichen Verhandlung und des persönlichen Eindrucks des Klägers Zweifel, ob er aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur noch in der Lage ist, eine Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verrichten.
Statt der psychologischen Begutachtung und weiterer Abklärung, welche Leistungen bei dem Persönlichkeitsprofil des Kläger in Betracht kommen, wurden von der Beklagten seit 2006 jährlich wiederholend Eingliederungszuschüsse für den Fall der Arbeitsaufnahme angekündigt. Mit den Zusagen von Eingliederungszuschüssen hat die Beklagte konkrete Leistungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes jedoch nicht gewährt, sondern lediglich in Aussicht gestellt. Sie hat sich zwar bereit erklärt, einen Eingliederungszuschuss an den Arbeitgeber zu leisten. Der Eingliederungszuschuss selbst gehört jedoch nicht zu den Leistungen nach § 33
Abs. 3
Nr. 1
SGB IX, da er in
§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IX als Leistung an den Arbeitgeber geregelt wird.
Schließlich stellt die jährlich wiederholende Zusage von Eingliederungszuschüssen eine für die Persönlichkeit des Klägers vollkommen unzureichende Leistung dar. Der Kläger hat sich in der Folge jeweils um Tätigkeiten (Produktionshelfer, Staplerfahrer) beworben, die für ihn aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung absolut ungeeignet sind. Der Beklagten hätte spätestens seit dem Rehabilitationsentlassungsbericht vom 19.06.2013 klar sein müssen, dass der Kläger nur noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten bei Vermeidung von häufigem Heben, Tragen, Bücken und Steigen mindestens sechs Stunden verrichten kann. Die letzte berufliche Tätigkeit als Produktionshelfer kann er danach nur noch unter drei Stunden verrichten. Da der Kläger offensichtlich nicht in der Lage ist, sich auch in anderen Bereichen zu bewerben, wäre es Aufgabe der Beklagten gewesen, ihm geeignete Alternativen (
ggf. nach durchgeführter Umschulung) aufzuzeigen.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte einen Eingliederungsvorschlag unter Berücksichtigung der maßgebenden Kriterien des § 33
Abs. 4 Satz 1
SGB X erarbeitet hätte, um auf Grundlage dieses Eingliederungsvorschlages konkrete Leistungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes anzubieten. Die Aufforderung an den Kläger in den Bescheiden (seit dem Bescheid vom 12.04.2006), sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen und sich intensiv um einen geeigneten Arbeitsplatz zu bemühen, stellt keine Leistung der Beklagten zur Erlangung eines Arbeitsplatzes dar (
vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Februar 2017 -
L 22 R 888/16 B PKH -, Rn. 34, juris)
Mit dem seit 2006 laufenden und aus Sicht der Kammer vollkommen unproduktiven weiteren Ankündigungen von Eingliederungszuschüssen hat die Beklagte ihren Ermessensspielraum verkannt. Die Beklagte hat ihr Ermessen - wie es in § 39
Abs. 1 Satz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB I) vorgesehen ist - entsprechend dem Regelungszweck und den gesetzlichen Ermessensgrenzen auszuüben. Relevante Gesichtspunkte der Ermessensabwägung sind die individuelle Situation des Arbeitnehmers - insbesondere die Relation zwischen dem bisherigen Berufsverlauf und dem Weiterbildungswunsch (
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. März 2013 - L 2 AS 377/13 B ER, L 2 AS 378/13 B, juris) - die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes, der anhand der Ergebnisse der Beratungs- und Vermittlungsgespräche ermittelten arbeitsmarktpolitische Handlungsbedarf, der Gleichbehandlungsgrundsatz und der Umstand, ob Vermittlungs- und Eigenbemühungen über einen angemessenen Zeitraum erfolglos waren (Hassel in: Brand,
SGB III, 6. Aufl. 2012, § 81 Rn. 7; Reichel in: jurisPK-SGB III, 2014, § 81
SGB III Rn. 79). Kommen nach den oben dargelegten Grundsätzen bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach verschiedene Maßnahmen in Betracht, die gleichermaßen geeignet sind, die Teilhabe des Versicherten am Arbeitsleben zu sichern, hat der Reha-Träger ein Auswahlermessen, welche Maßnahme er gewähren will (
BSG 17.10.2006,
B 5 RJ 15/05 R, SozR 4-2600 § 10
Nr. 2; 20.03.2007,
B 2 U 18/05 R, SozR 4-2700 § 35
Nr. 1). Dieses Auswahlermessen muss pflichtgemäß ausgeübt werden (§ 39
Abs. 1
SGB I), also insbesondere am Gesetzeszweck der dauerhaften beruflichen Eingliederung ausgerichtet werden. Bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe wird berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen (
§ 9 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Die besondere Bedeutung des Berufswunsches bei der Auswahl der Rehabilitationsmaßnahme kommt jedoch nur dann zum Tragen, wenn der behinderte Mensch einen die Eingliederung gewährleistenden Beruf wählt, für den er uneingeschränkt geeignet ist (
BSG 28.03.1990,
9 B/7 RAr 92/88, BSGE 66, 275;
BSG 18.05.2000,
B 11 AL 107/99, juris).
Ein Eingliederungszuschuss wäre nur dann ermessensfehlerfrei, wenn mit dessen Hilfe eine Eingliederung realistischerweise möglich ist. Hier wäre es Aufgabe der Beklagten gewesen, herauszufinden, für welche konkrete Tätigkeit der Kläger aufgrund seiner körperlichen und psychischen Einschränkungen noch uneingeschränkt geeignet um ihn nachfolgend gezielt in diese Tätigkeit einzugliedern. Der Kläger kann, was unstrittig ist, nur noch leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten verrichten (ohne Heben, Tragen, Bewegen schwerer Lasten und nicht im Bücken). Nach Auffassung der Kammer besteht allein durch die Bewilligung eines Eingliederungszuschusses keine realistische Aussicht, eine Tätigkeit im Bereich der körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten zu finden. Vielmehr hätte, auch aufgrund der jahrelangen Entfremdung aus jeglicher Berufstätigkeit, zumindest der Versuch der Wiedereingliederung durch eine berufliche Schulungsmaßnahme erfolgen müssen.
Erst, wenn der Kläger eine geeignete Schulungsmaßnahme (
z.B. aufgrund fehlender Motivation) nicht antritt oder nicht beendet, wäre die von der Beklagten sinngemäß angenommene fehlende Erfolgsprognose hinreichend bewiesen.
Danach hat der Kläger, jedenfalls bis zur bestandskräftigen Aufhebung des Bescheides vom 01.07.2013, weiterhin Anspruch auf konkrete Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Damit war dem Klageantrag in vollem Umfang zu entsprechen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
Abs. 1
SGG.