Urteil
Höhe und der Beginn des Berufsschadensausgleichs nach einer Gewalttat im Sinne des Gesetzes über die Entschädigung von Gewalttaten (OEG)

Gericht:

LSG Baden-Württemberg


Aktenzeichen:

L 6 VG 1518/20


Urteil vom:

18.05.2021


Leitsätze:

1. Die anspruchsaufschiebende Wirkung des § 29 BVG - Rehabilitation vor Rente - tritt nur dann ein, wenn prognostisch durch berufliche Leistungen zur Teilhabe das Leistungsvermögen quantitativ und/oder qualitativ gesteigert werden kann. Medizinische Maßnahmen zur Erhaltung des status quo reichen dafür nicht aus.

2. Für die Berücksichtigung einer beabsichtigten Weiterqualifizierung im Berufsschadensrecht ist Voraussetzung, dass tatsächliche Anhaltspunkte in der Biographie bestehen, dass der Geschädigte diese ernsthaft angestrebt hat.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

Justizportal des Landes Baden-Württemberg

Leitsätze:

1. Die anspruchsaufschiebende Wirkung des § 29 BVG - Rehabilitation vor Rente - tritt nur dann ein, wenn prognostisch durch berufliche Leistungen zur Teilhabe das Leistungsvermögen quantitativ und/oder qualitativ gesteigert werden kann. Medizinische Maßnahmen zur Erhaltung des status quo reichen dafür nicht aus.

2. Für die Berücksichtigung einer beabsichtigten Weiterqualifizierung im Berufsschadensrecht ist Voraussetzung, dass tatsächliche Anhaltspunkte in der Biographie bestehen, dass der Geschädigte diese ernsthaft angestrebt hat.

Referenznummer:

R/R9546


Informationsstand: 22.03.2023