II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG)) nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden ist. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2
iVm § 169 Satz 3
SGG entscheiden.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Rechtsfrage formuliert, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) dargelegt werden (vgl nur Bundessozialgericht (
BSG) vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Die Klägerin formuliert schon keine konkrete Rechtsfrage. Die Konkretisierung einer Rechtsfrage im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren erfordert regelmäßig, dass die Rechtsfrage mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann, was zwar nicht ausschließt, dass eine Frage gestellt wird, die je nach den formulierten Voraussetzungen mehrere Antworten zulässt; die Beantwortung dieser nur allgemein gehaltenen Frage würde allerdings eine kommentar- oder lehrbuchartige Aufbereitung durch den Senat verlangen, was gerade nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein kann (vgl nur Senatsbeschluss vom 1.3.2018 - B 8 SO 104/17 B - juris RdNr 8).
Zudem fehlt es an einer hinreichenden den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Darlegung der abstrakten Klärungsbedürftigkeit. Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich zB unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. Als bereits höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen anderer oberster Bundesgerichte oder des Bundesverfassungsgerichts (
BVerfG) ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl nur
BSG vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17;
BSG vom 31.3.1993 - 13 BJ 215/92 - SozR 3-1500 § 146 Nr 2 S 6;
BSG vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 12 RdNr 8;
BSG vom 30.7.2019 - B 2 U 239/18 B - juris RdNr 4). Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des
BSG und ggf anderer oberster Bundesgerichte zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass zu dem angesprochenen Fragenbereich noch keine Entscheidung vorliegt oder durch die schon vorliegenden Urteile die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung nicht beantwortet werden kann.
Hieran fehlt es. Die Klägerin trägt nur vor, dass "eine höchstrichterliche Klärung" noch ausstehe, setzt sich aber nicht mit der umfangreichen Rechtsprechung des
BSG zu Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auseinander (zur Erforderlichkeit einer Teilhabeleistung vgl etwa
BSG vom 6.12.2018 - B 8 SO 7/17 R - SozR 4-3500 § 54 Nr 17 RdNr 21 mwN; zur Erforderlichkeit der Förderung der beruflichen Ausbildung durch einen Gebärdensprachdolmetscher
BSG vom 4.6.2013 -
B 11 AL 8/12 R - BSGE 113, 283-290 = SozR 4-3250 § 33 Nr 6 und
BSG vom 20.4.2016 -
B 8 SO 20/14 R - juris RdNr 18; zum Mehrkostenvorbehalt des § 9 Abs 2 Satz 3 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (
SGB XII) vgl
BSG vom 5.7.2018 - B 8 SO 30/16 R - BSGE 126, 166 = SozR 4-3500 § 9 Nr 1; zur Förderung der Promotion trotz berufsqualifizierenden Studienabschlusses
BSG vom 24.2.2016 -
B 8 SO 18/14 R - SozR 4-3250 § 14 Nr 24 RdNr 20). Die Klägerin hätte schlüssig darlegen müssen, dass sich die von ihr aufgeworfene Frage anhand dieser Rechtsprechung und der dort dargelegten Kriterien noch nicht oder nicht umfassend beantworten lässt.
Es fehlen hinsichtlich der (konkreten) Klärungsfähigkeit auch Ausführungen zur behördlichen Zuständigkeit/Passivlegitimation, was nicht nur angesichts mehrerer Anträge der Klägerin auf Teilhabeleistungen bei verschiedenen Trägern nahe gelegen hätte (vgl dazu
BSG vom 24.1.2013 -
B 3 KR 5/12 R - BSGE 113, 40 = SozR 4-3250 § 14 Nr 19 RdNr 15), sondern auch angesichts des mit Wirkung vom 1.1.2020 erfolgten Herauslösens der Eingliederungshilfe aus dem Fürsorgerecht des
SGB XII und seiner Überführung in das Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (
SGB IX) und der Zuständigkeitsregelung in
§ 6 Abs 1 Nr 7 SGB IX, wonach für die von der Klägerin begehrte Leistung nunmehr die Träger der Eingliederungshilfe und nicht mehr die Träger der Sozialhilfe, die auch keine Rehabilitationsträger mehr sind, zuständig sind (vgl dazu Siefert, ZAP 2020, 359, 361 f).
Soweit die Klägerin schließlich vorbringt, das
LSG habe im Widerspruch zur
UN-Behindertenrechtskonvention zu Unrecht den geltend gemachten Anspruch verneint, behauptet sie - wie auch im Übrigen - lediglich eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht, die nicht zur Zulassung der Revision führt (vgl
BSG vom 26.9.2017 - B 14 AS 177/17 B - mwN, juris). Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht, ob das Berufungsgericht in der Sache richtig entschieden hat (vgl nur
BSG vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7).
Prozesskostenhilfe (PKH) gemäß § 73a
SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (
ZPO) ist der Klägerin nicht zu bewilligen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach den vorstehenden Ausführungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung von Rechtsanwältin
S. im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1
SGG iVm § 121 Abs 1
ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1
SGG.