Urteil
Umfang der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz

Gericht:

VG München


Aktenzeichen:

M 15 K 20.5477


Urteil vom:

24.06.2021


Grundlage:

Tenor:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

BAYERN.RECHT


Tatbestand:

Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Übernahme von Kosten für die Anmietung eines zusätzlichen Büros in Höhe von jährlich 3.600,00 EUR für eine als notwendig anerkannte Arbeitsassistenz.

Die am ... April 1985 geborene Klägerin ist seit dem ... Januar 2019 als selbständige psychologische Psychotherapeutin mit Teilversorgungsauftrag durch die Kassenärztliche Vereinigung zugelassen. Bei der Klägerin, einem schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), ist seit dem ... August 2007 ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 mit Merkzeichen H, BI, G, B und RF wegen Blindheit anerkannt.

Mit E-Mail vom ... Januar 2019 beantragte die Klägerin beim Beklagten erstmals die Kostenübernahme eines neu entstehenden Assistenzbedarfs, der auf Grund der Assistenztätigkeit anfallenden Mietkosten sowie der benötigten technischen Arbeitsplatzausstattung für sich und ihre Arbeitsassistenz. Sie werde ihr aktuelles Beschäftigungsverhältnis zum ... März 2019 beenden und einer selbständigen Tätigkeit als Psychotherapeutin mit Versorgungsauftrag durch die Kassenärztliche Vereinigung nachgehen. In diesem Zusammenhang verändere sich ihr Assistenzbedarf, was in einer Erhöhung der benötigten Stunden und des Gehalts der Assistentin resultiere. Zudem sei auf Grund der in ihrem Beruf unbedingt zu schützenden Schweigepflicht die Anmietung eines gesonderten Büroraums notwendig, damit die Arbeitsassistenz auch während ihrer Sprechzeiten notwendige Aufgaben für sie erledigen könne. Ferner benötige sie auf Grund ihrer Behinderung technische Arbeitshilfen. Beantragt würden Lohnkosten der Arbeitsassistenz für 20 Arbeitsstunden je Woche i.H.v. 1.677,00 EUR/Monat, Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, Kosten der Lohnbuchhaltung i.H.v. 238,00 EUR/Jahr, anteilige Mietkosten für die Anmietung einer zusätzlichen Bürofläche von 16 i.H.v. 372,52 EUR/Monat und Kosten der technischen Arbeitsplatzausstattung. Ohne Unterstützung durch technische Hilfsmittel und Arbeitsassistenz könne sie ihre Tätigkeit nicht wie von ihr erwartet aufnehmen. Dem Antrag waren unter anderem folgende Unterlagen beigefügt: Tätigkeitsbeschreibung, Bedarfsanalyse und Anforderungsprofil der Assistenzkraft, Zulassungsbescheid, Arbeitsvertrag mit der Assistenzkraft, Untermietvertrag über zwei Büroräume (vgl. 4 ff. d. Behördenakte - BA).

Der Beklagte forderte bei der Klägerin mit Schreiben vom ... Februar 2019 weitere Unterlagen an und teilte mit, dass eine Förderung laufender Kosten, wie z.B. Mietkosten, nicht möglich sei.

In einer Stellungnahme eines technischen Beraters des Beklagten vom ... März 2019 führte dieser u.a. aus, dass pro Woche 20 Stunden Arbeitsassistenz anfallen würden. In vergleichbaren Praxen, Psychologe in Einzelpraxis, sei keine weitere Mitarbeiterin, wie z.B. eine Sprechstundenhilfe, vorhanden. Auf eine E-Mail der Apobank vom ... Februar 2019, wonach eine Existenzgründung oftmals ganz ohne Personal stattfinde, wurde verwiesen. Die Assistenzkraft müsse handschriftliche Texte vorlesen und abtippen, Literatur einscannen, Graphiken und Tabellen in Fachliteratur beschreiben, Formatierung in Fachtexten überprüfen, bei der Büroorganisation unterstützen, Abrechnungssoftware bedienen und die Klägerin bei Außenterminen begleiten. Eine Lösung der Aufgaben durch technische Einrichtungen sei nicht möglich.

Mit E-Mail vom ... März 2019 führte die Klägerin ergänzend aus, dass der Schwerpunkt der Tätigkeit der Arbeitsassistenz nicht wie bei einer medizinischen Fachangestellten auf der Unterstützung des Arztes bei medizinischen Behandlungen liege, sondern auf der Verrichtung organisatorischer Tätigkeiten rund um die gesamte Praxisadministration. Die Beteiligung der Arbeitsassistenz bei im Kern therapeutischen Tätigkeiten werde dagegen eher gering ausfallen.

Der Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom ... März 2019 einen Zuschuss zu den Kosten einer Assistenzkraft am Arbeitsplatz in Höhe von bis zu 22.800,00 EUR im Förderzeitraum 4/2019 bis 3/2020. Die beantragte Förderung der auf die Bürofläche der Arbeitsassistenz anfallenden monatlichen Praxismietkosten wurde unter Verweis auf § 21 Abs. 3 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabenverordnung (SchwbAV) abgelehnt, da laufende Kosten, insbesondere der Betriebsstätte, nicht gefördert werden könnten. Ein zunächst am ... April 2019 hiergegen eingelegter Widerspruch wurde mit Schreiben vom ... Mai 2019 zurückgenommen.

Am ... April 2020 stellte die Klägerin einen erneuten Antrag auf finanzielle Hilfen im Arbeitsleben an schwerbehinderte Menschen - Arbeitsassistenz (§ 17 Abs. 1a SchwbAV) für die Zeit ab dem 1. April 2020 unter Berücksichtigung von Mietkosten für das von der Arbeitsassistenz genutzte Büro i.H.v. 3.648,00 EUR/Jahr (anteilige Nettomiete für einen zusätzlichen Büroraum mit 16 ). Diese Kosten (Mietkosten wegen Bereitstellung eines Arbeitsplatzes für die Assistenzkraft) seien mittelbare Folge ihrer Rolle als Arbeitgeberin. Da davon auszugehen sei, dass diese nicht anfallen würden, wenn keine Behinderung vorläge (hierzu werde erneut auf die Statistik der Ärzte- und Apothekerbank, die bei psychotherapeutischen Einzelpraxen einen deutlich geringeren Anteil an Personal- und Mietkosten zu verzeichnen habe, verwiesen), handele es sich ebenfalls um Kosten, die der Behinderung zuzuschreiben seien. Auch auf die Entscheidung des Beklagten bzgl. der Kostenübernahme technischer Hilfen werde verwiesen. Die Computerausstattung der Assistenzkraft sei ebenfalls finanziert worden, obwohl es sich dabei auch nur mittelbar um technische Arbeitshilfen in Folge der Behinderung handele. Es sei bei der Kostenübernahme für die Praxisfläche analog zu technischen Arbeitshilfen vorzugehen. Auf die Angaben zum Erstantrag wurde ergänzend Bezug genommen.

Der Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom ... April 2020 einen Zuschuss zu den Kosten einer Assistenzkraft am Arbeitsplatz in Höhe von 25.200,00 EUR im Bewilligungszeitraum 4/2020 bis 3/2021. Bei der Bedarfsermittlung sei berücksichtigt worden, dass die Klägerin beim Vorlesen und Abtippen von handschriftlichen Texten, Einscannen von Literatur, Beschreiben von Graphiken und Tabellen in Fachliteratur, Überprüfen der Formatierung in Fachtexten, Unterstützung bei der Büroorganisation, Bedienung der nicht barrierefreien Abrechnungssoftware und Begleitung bei Außenterminen auf eine Assistenzkraft angewiesen sei. Die beantragte Übernahme der laufenden Mietkosten für die Bürofläche der Arbeitsassistenz könne nicht erfolgen, da Leistungen zur Deckung von Kosten des laufenden Betriebs, hier Mietkosten, nicht erbracht würden (§ 21 Abs. 3 SchwbAV).

Am ... Mai 2020 legte die Klägerin Widerspruch ein, soweit die Kostenübernahme der regelmäßigen Mietkosten für die zusätzlich benötigte Bürofläche abgelehnt worden sei. Zur Begründung verwiesen die nunmehr Bevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsatz vom ... Juli 2020 auf den Wortlaut von § 185 Abs. 5 SGB IX und die dazugehörige Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 395/19) und führten im Wesentlichen weiter aus, dass mit dem Verweis des Beklagten auf § 21 Abs. 3 SchwbAV ein Widerspruch zu der Vorschrift des § 185 Abs. 5 SGB IX in den Raum gestellt werde, ein solcher jedoch nicht gegeben sei. Eine Verordnung - hier die SchwbAV - könne normenhierarchisch nicht geeignet sein, den vom Gesetzgeber vorgegebenen Rahmen in einem Gesetz einzugrenzen. § 21 SchwbAV enthalte Regelungen zu "Hilfen zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz". § 185 Abs. 5 SGB IX regele hingegen lediglich die Kostenübernahme für die notwendige Arbeitsassistenz, unabhängig von einer abhängig oder selbständig ausgeübten Tätigkeit. Mithin dürfte es sich eben gerade nicht um eine Hilfe zur Existenzgründung oder -erhaltung handeln und mithin seien laufende Betriebskosten auch nicht ausgeschlossen.

Mit Widerspruchsbescheid vom ... September 2020, zur Post gegeben am ... September 2020, wurde der Widerspruch abgewiesen. Die entstehenden Mietkosten seien nicht als Aufwendungen für die behinderungsbedingt notwendige Arbeitsassistenz nach § 17 Abs. 1a SchwbAV zu werten. Die entsprechenden Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) für die Erbringung finanzieller Leistungen zur Arbeitsassistenz schwerbehinderter Menschen gemäß § 185 Abs. 5 SGB IX sowie die zugehörigen Vollzugshinweise seien zu Grunde gelegt worden. Die anteiligen Mietkosten für die Büroräume der Arbeitsassistenz könnten nicht als notwendige Kosten anerkannt werden. Es obliege der Verantwortung der Klägerin, die Arbeiten so zu organisieren, dass möglichst keine Mehrkosten entstünden. Die Arbeitsassistenz solle für den schwerbehinderten Menschen eine Unterstützung sein, jedoch keine zusätzliche Arbeitskraft darstellen. Vergleiche man die Situation mit einem nicht behinderten Beschäftigten, der keine Assistenzkraft habe, könne dieser auch nicht zur selben Zeit Klientengespräche führen und Bürotätigkeiten ausführen. Insofern sei es der Klägerin zumutbar, das gleiche Büro zu nutzen, indem die Arbeit so verteilt würde, dass die Arbeitsassistentin dann die unterstützenden Tätigkeiten ausführe, wenn keine Klienten anwesend seien.


Hiergegen erhob die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten am 28. Oktober 2020 mit Schriftsatz vom gleichen Tage Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragte

1. den Bescheid der Beklagten vom ... April 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... September 2020 insoweit aufzuheben, als dass die Beklagte die von der Klägerin beantragten Kosten für die Anmietung eines zusätzlichen Büroraums für die als notwendig anerkannte Arbeitsassistenz in Höhe von jährlich 3.600,00 EUR nicht übernimmt und sie zu verurteilen, die vorbenannten Kosten als Leistung nach § 185 Abs. 5 SGB IX zu gewähren,

2. die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren festzustellen.

Zur Begründung wurde vollumfänglich auf die Widerspruchsbegründung vom ... Juli 2020 verwiesen und ergänzend insbesondere ausgeführt, dass die Klägerin theoretisch ihre 20 Therapiestunden über die Woche so verteilen könnte, dass eine Assistenzkraft in den verbleibenden 20 Arbeitsstunden - eine typische Arbeitswoche - gemeinsam mit ihr in einem Raum arbeite. Praktisch stünden dabei jedoch Hindernisse entgegen. Aktuell habe die Klägerin ihre Sprech- und Therapiestunden auf vier Wochentage verteilt, um einen Arbeitstag ohne Unterbrechung für Büroarbeiten verfügbar zu haben. Selbst wenn die Assistenzkraft an diesem Tag acht Stunden ihrer Arbeitszeit von insgesamt 20 Stunden pro Woche leisten würde, stehe an den anderen vier Wochentagen keine Kapazität für jeweils drei Stunden zur Verfügung. Die Klägerin benötige für die Versorgung ihres notwendigen Hilfsmittels Blindenführhund eine Mittagspause von zwei Stunden. Rechne man die fünf Patientensitzungen hinzu, so seien sieben Stunden pro Arbeitstag blockiert, in denen die Assistenzkraft entweder nicht im gemeinsamen Büro sein oder nicht mit der Klägerin zusammenarbeiten könne, da sie sich in der Pause mit ihrem Blindenführhund befinde und den Hund versorge. Natürlich könne die Arbeitsassistenz zwei Stunden ohne die Klägerin arbeiten und dann nach Hause gehen und nach den Patientenstunden wiederkommen, allerdings erscheine eine solche Organisation unrealistisch und keiner Arbeitsassistenz zumutbar. Berücksichtige man den Regelfall der Organisation einer psychotherapeutischen Einzelpraxis, so sei es laut Auskunft des Berufsverbandes unüblich, Büromitarbeiter zu beschäftigen und/oder deshalb einen zweiten Raum anzumieten. Beides sei in Anbetracht der aktuellen Honorarlage von Psychotherapeuten schlicht unwirtschaftlich. Der Klägerin sei bekannt, dass sogar ärztliche Kollegen, d.h. niedergelassene Psychiater, keine Sprechstundenhilfe mehr beschäftigten.


Der Beklagte beantragte

Klageabweisung.

Damit ein Anspruch auf Übernahme gemäß § 185 Abs. 5 SGB IX durch das Inklusionsamt bestehe, müssten auch die geltend gemachten Kosten für den separaten Büroraum notwendig sein. Dies entspreche dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, dem das Inklusionsamt bei der Bewilligung von Mitteln auch im Rahmen von § 185 Abs. 5 SGB IX unterliege. Im vorliegenden Fall liege jedoch keine Notwendigkeit eines weiteren Büroraums für die Tätigkeit der Arbeitsassistenz vor. Die bewilligte Arbeitsassistenz diene dazu, behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen. Hierdurch solle aber kein Vorteil entstehen. Insbesondere stelle die Arbeitsassistenz keine kostenlose zusätzliche Arbeitskraft dar. Auch nicht schwerbehinderte Psychotherapeuten könnten nicht zeitgleich Patiententermine wahrnehmen und Bürotätigkeiten erledigen. Der Klägerin werde bereits ein gewisser Vorteil gewährt, indem ihr eingeräumt werde, dass die Arbeitsassistenz auch in ihrer Abwesenheit tätig werden könne. Durch die Finanzierung eines weiteren Büroraumes könne die Klägerin dadurch bereits jetzt eine deutliche Effizienzsteigerung erzielen. Hierdurch anfallende Mehrkosten seien jedoch wie bereits ausgeführt ohne behinderungsbedingte Nachteile vermeidbar und somit nicht erstattungsfähig. Der Klägerin sei es durchaus möglich, ihre Tätigkeiten und die bewilligte Arbeitsassistenz im Umfang von 20 Stunden pro Woche zeitlich so zu organisieren, dass ein gemeinsamer Büroraum genüge. Die geltend gemachten Kosten seien auch deshalb nicht erstattungsfähig. Die Klägerin trage selbst vor, dass es theoretisch möglich sei, ihre 20 Therapiestunden so über die Woche zu verteilen, dass eine Assistenzkraft in der verbleibenden Zeit das Büro der Klägerin nutzen könne. Die angeführten praktischen Erwägungen seien nicht überzeugend. Die Assistenzkraft könne ihre Tätigkeiten auch ohne Anwesenheit der Klägerin ausführen. Für die Ausübung der Assistenzleistungen im Büro der Klägerin stünden daher täglich zwei Stunden Mittagspause der Klägerin sowie mindestens weitere 20 Stunden pro Woche zur Verfügung, in denen sich keine Patienten im Büroraum der Klägerin aufhalten würden. Im Rahmen ihrer Organisation sei es der Klägerin auch leicht möglich, unter Beibehaltung eines vollen Tages für die Bürotätigkeiten an den übrigen Tagen drei Stunden täglich für die Arbeitsassistenz einzuplanen. Diese könnten auch leicht zusammenhängend organisiert werden, wenn die Klägerin eine Stunde vor oder nach der zweistündigen Mittagspause ebenfalls keine Patientensitzungen vereinbaren würde. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeitsassistenz die von der Klägerin als theoretisch mögliche Organisation tatsächlich als unzumutbar empfinde. Darüber hinaus werde keine zwingende Notwendigkeit eines vollen Tages für Bürotätigkeiten gesehen. Soweit ein solcher Tag der Durchführbarkeit der Arbeitsassistenz im Büro der Klägerin entgegenstehe, sei er mangels Wirtschaftlichkeit abzulehnen. Soweit die Organisation der Klägerin zu vermeidbaren Mehrkosten führe, könnten diese nicht erstattet werden. Im Übrigen werde auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom ... September 2020 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakte sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 2021 Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).Entscheidungsgründe:

Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung am 24. Juni 2021 trotz Ausbleibens der Beklagtenseite entschieden werden. Denn in der frist- und formgerechten Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom ... April 2020 und der Widerspruchsbescheid vom ... September 2020 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten keinen über den bewilligten Zuschuss zu den Kosten einer Assistenzkraft am Arbeitsplatz in Höhe von 25.200,00 EUR hinausgehenden Anspruch auf Übernahme der Kosten für ein zusätzliches Büro in Höhe von jährlich 3.600,00 EUR aus § 185 Abs. 5 SGB IX (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Nach dieser Vorschrift haben schwerbehinderte Menschen im Rahmen der Zuständigkeit des Integrationsamtes für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus den ihm aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mittel Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz. Der Anspruch richtet sich auf die Übernahme der vollen Kosten, die für eine als notwendig festgestellte Arbeitsassistenz entstehen.

1.1 Die Übernahme der Kosten einer Arbeitsassistenz kommt auch für eine selbständige Tätigkeit in Betracht, wenn diese - wie hier - nachhaltig betrieben wird und dem Aufbau bzw. der Sicherung einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage zu dienen geeignet ist. Nach § 185 Abs. 2 Satz 2 SGB IX soll die begleitende Hilfe im Arbeitsleben dahingehend wirken, dass die schwerbehinderten Menschen in ihrer sozialen Stellung nicht absinken, auf Arbeitsplätzen beschäftigt werden, auf denen sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse voll verwerten und weiterentwickeln können sowie durch Leistungen der Rehabilitationsträger und Maßnahmen der Arbeitgeber befähigt werden, sich am Arbeitsplatz und im Wettbewerb mit nichtbehinderten Menschen zu behaupten. Zwar werden Arbeitsplätze durch § 156 Abs. 1 SGB IX als Stellen definiert, auf denen abhängig Beschäftigte tätig sind. Das führt aber nicht dazu, dass selbstständige Tätigkeiten eines schwerbehinderten Menschen nicht durch Übernahme der Kosten für eine Arbeitsassistenz unterstützt werden können. Denn § 185 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c SGB IX sieht im Rahmen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben ausdrücklich auch Geldleistungen des Integrationsamtes zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz vor (vgl. BVerwG, U.v. 23.1.2018 - 5 C 9.16 - juris Rn. 10).

Der Gesetzgeber hat in § 185 Abs. 5 SGB IX die Anspruchsvoraussetzungen für die Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz dem Grunde nach abschließend geregelt und der Wortlaut der Vorschrift enthält bis auf den Vorbehalt der aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mittel sowie des Erfordernisses der Notwendigkeit keine Einschränkungen (vgl. zur Vorgängerregelung des § 102 Abs. 4 SGB IX: OVG Berlin-Bdbg, U.v. 6.10.2017 - OVG 6 B 86.15 - juris Rn. 26 m.w.N.), sodass eine Einschränkung des Rechtsanspruchs durch die Heranziehung von § 21 SchwbAV - wie vorliegend durch den Beklagten - nicht möglich ist (vgl. BVerwG, B.v. 27.7.2018 - 5 B 1.18 - juris Rn. 10). Von der Vorschrift des § 191 SGB IX, worin die Bundesregierung ermächtigt wird, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 185 Abs. 5 SGB IX zu regeln, wurde bislang kein Gebrauch gemacht. Der in § 185 Abs. 5 SGB IX verwendete Begriff der "notwendigen Arbeitsassistenz" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum der zuständigen Behörde und unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung (vgl. BVerwG, U.v. 23.1.2018 - 5 C 9.16 - juris Rn. 9). Notwendig i.S.v. § 185 Abs. 5 SGB IX sind diejenigen Kosten, die entstehen, um den Bedarf für eine Arbeitsassistenz zu decken, die - dem Zweck der Regelung entsprechend - den behinderungsbedingten Unterstützungsbedarf bei der Bewältigung des beruflichen Alltags ausgleicht (vgl. OVG Saarl, U.v. 29.10.2019 - 2 A 300/18 - juris Rn. 22). Zwar enthält weder der Wortlaut von § 185 Abs. 5 SGB IX hinsichtlich der Art der Kosten im Zusammenhang mit einer notwendigen Arbeitsassistenz eine Beschränkung lediglich auf Personalkosten, noch ergibt sich eine solche aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift - Sicherung und Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (vgl. OVG Saarl, U.v. 29.10.2019 - 2 A 300/18 - juris Rn. 19 ff.; HessVGH, U.v. 15.12.2016 - 10 B 2438/16 - juris Rn. 13; BT-Drucks. 395/15, S. 34) -, sodass im Einzelfall besondere Arbeitsmittel oder Arbeitsgeräte förderfähig sein können, wenn diese gerade zur Wahrnehmung der Unterstützungstätigkeit erforderlich sind (vgl. OVG Saarl, U.v. 29.10.2019 - 2 A 300/18 - juris Rn. 22; zu Kosten der Arbeitsplatzausstattung einer Arbeitsassistenz: VG Berlin, U.v. 8.11.2017 - 22 K 864.14 - juris Rn. 20). Die begleitende Hilfe soll aber Schwerbehinderten keinen Wettbewerbsvorteil gegenüber Nichtbehinderten verschaffen. Aufwendungen für eine Hilfskraft eines selbständigen Schwerbehinderten sind daher nicht übernahmefähig, wenn sich auch ein Nichtbehinderter im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit einer solchen Hilfskraft bedienen müsste (vgl. VG Augsburg, U.v. 9.10.2012 - Au 3 K 11.1545 - juris Rn. 34).

1.2 Gemessen an diesen Voraussetzungen erweist sich die ablehnende Entscheidung des Beklagten als rechtmäßig.

Ausgehend von der dem Antrag auf finanzielle Hilfen im Arbeitsleben an schwerbehinderte Menschen (Arbeitsassistenz) vom ... März 2019 beigefügten Bedarfsanalyse hinsichtlich einer Assistenzkraft (vgl. Bl. 5 d. BA) ist diese vorliegend auch ohne ein eigenes Büro in der Lage, ihrer Unterstützungstätigkeit nachzugehen. Denn es handelt sich teilweise um Tätigkeiten, für die kein zusätzliches Büro notwendig ist, weil diese gerade die Anwesenheit der Klägerin erfordern (Vorlesen von handschriftlichen Texten, Beschreiben von Graphiken und Tabellen in Fachliteratur, Begleitung bei Außenterminen), sodass die Erledigung in einem eigenen Büro ohne Anwesenheit der Klägerin bereits keine Unterstützung im eigentlichen Sinne darstellen bzw. bei einer solchen gerade hinderlich sein würde. Die übrigen Tätigkeiten sind zwar solche, die in Abwesenheit der Klägerin bei entsprechender Büroorganisation durchgeführt werden könnten, wie z.B. das Einscannen von Literatur, das Abtippen von handschriftlichen Texten, das Überprüfen der Formatierung in Fachtexten, das Unterstützen bei der Büroorganisation und das Bedienen der nicht barrierefreien Abrechnungssoftware. Eine selbständige, nicht schwerbehinderte Psychotherapeutin wäre aber auch gezwungen, ihren Arbeitsablauf so zu organisieren, dass Organisatorisches vor oder nach Patientengesprächen erledigt werden kann, was durch die E-Mail eines Finanzberaters der Apobank vom ... Februar 2019, wonach eine Existenzgründung seiner Erfahrung zufolge oftmals ganz ohne Personal stattfindet (vgl. Bl. 41 d. BA), und die Stellungnahme des technischen Beraters des Beklagten vom ... März 2019, wonach in vergleichbaren Praxen, Psychologe in Einzelpraxis, keine weitere Mitarbeiterin sei, bestätigt wird (vgl. Bl. 40 d. BA). Die Hilfeleistung soll darüber hinaus ermöglichen, dass sich der schwerbehinderte Mensch im Wettbewerb mit nicht behinderten Menschen behaupten kann und seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechend beruflich tätig ist (vgl. VG Schleswig-Holstein, U.v. 27.8.2003 - 15 A 267/01 - juris Rn. 24). Die Arbeit der Assistenzkraft in einem eigenen Büro stellt keine Voraussetzung dafür dar, dass die Klägerin überhaupt als Psychotherapeutin tätig sein kann. Denn dies wird gerade durch die Unterstützungsleistungen ermöglicht, die - wie bereits festgestellt - bei entsprechender Organisation im Büro der Klägerin ausgeführt werden können. Der Klägerin wäre es auch zumutbar, ihre Arbeitsabläufe so zu organisieren, dass die Arbeitsassistenz das Büro der Klägerin zur Erfüllung ihrer unterstützenden Tätigkeit nutzen kann - was durch die Klägerin in ihrer Klagebegründung auch als theoretisch möglich anerkannt worden ist -, selbst wenn dies bedeutet, dass die Assistenzkraft aufgrund praktischer Erwägungen an mehreren Tagen für nur einige wenige Stunden verfügbar ist (vgl. auch Ziff. 6.2 der BIH-Empfehlung, wonach unter Berücksichtigung der behinderungsbedingten Einschränkung eine Organisation der Arbeitsabläufe durch den schwerbehinderten Menschen zu erwarten ist, die Zeiten der eigenständigen Arbeitserledigung ohne Arbeitsassistenz beinhaltet, soweit dies möglich ist, z.B. durch Bündelung der benötigten Handreichungen). Da die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben aus Mitteln der Ausgleichsabgabe finanziert werden, ist auch das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten, wobei jedoch eine wertende Betrachtung im Einzelfall geboten erscheint (vgl. OVG Saarl, U.v. 29.10.2019 - 2 A 300/18 - juris Rn. 19; VG Dresden, B.v. 17.2.2017 - 1 L 179/19 - juris m.w.N.). Zu berücksichtigen ist auch, dass gegebenenfalls die Möglichkeit bestünde, einzelne Tätigkeiten (z.B. das Abtippen von Texten) im Home-Office zu erledigen. Vor diesem Hintergrund überzeugen die in der Klagebegründung geltend gemachten praktischen Hindernisse hinsichtlich einer entsprechenden Arbeitszeitverteilung durch die Klägerin daher insgesamt nicht.

Soweit die Klägerin vorträgt, das zusätzliche Büro sei mittelbare Folge der Bewilligung einer Arbeitsassistenz, so ist dem entgegenzuhalten, dass das eigene Büro der Arbeitsassistenz seine Ursache nicht in der Schwerbehinderung der Klägerin hat, sondern in einer mangelhaften Büroorganisation, sodass auch der Verweis auf die anerkannten Kosten hinsichtlich der technischen Arbeitsplatzausstattung der Arbeitsassistenz fehlgeht (zumal auch letztere nur ausnahmsweise gewährt werden und die übliche Ausstattung am Arbeitsplatz (z.B. Stuhl, Schreibtisch, Garderobe) in der Regel nicht erforderlich ist, da diese üblicherweise zur Verfügung steht, vgl. auch Ziff. 7.5 der BIH-Empfehlung). Auch das im Verwaltungsverfahren vorgebrachte Argument der Schweigepflicht vermag insofern zu keinem anderen Ergebnis führen, als die Klagepartei in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat, dass die Assistenzkraft sie bei der Auswertung der durch die Patienten ausgefüllten Fragebögen unterstützt und damit bereits Kenntnis von den einzelnen Patientenleiden hat, zumal auch davon ausgegangen werden kann, dass die Klägerin als Arbeitgeberin und ihre Assistenzkraft als Arbeitnehmerin eine entsprechende Verschwiegenheitsvereinbarung getroffen haben.

Auch die in der mündlichen Verhandlung weiter vorgebrachten Argumente der Klägerin führen zu keinem anderen Ergebnis. Soweit sie angeführt hat, dass die Arbeitsassistenz z.B. in eiligen Notfällen für Überweisungen eines Patienten etc. griffbereit sein müsse und ein solcher Notfall, bei dem die Arbeitsassistentin erforderlich sei, ungefähr ein- bis zweimal im Monat auftrete, wird verkannt, dass ein solcher Notfall beispielsweise auch während der Urlaubszeit oder bei Abwesenheit der Assistenzkraft wegen Krankheit auftreten kann, und das "Vorhalten" der Assistenzkraft für eventuell eintretende Notfälle weder in der dem Antrag beiliegenden Bedarfsanalyse (vgl. Bl. 5 d. BA) enthalten ist, noch ein "Absitzen" von Zeit in einem eigenen Büro mit dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vereinbar wäre und sich durch entsprechende Büroablauforganisation - wie bereits ausgeführt - auch vermeiden ließe, zumal der Beklagte pro Woche lediglich 20 Stunden Arbeitsassistenz bei einer wöchentlichen Arbeitszeit der Klägerin von 32 Stunden anerkannt hat, sodass die Assistenzkraft schon konsequenterweise nicht während der gesamten Arbeitszeit der Klägerin anwesend sein kann. Zudem hat die Klägerin selbst angegeben, dass "Notfallkandidaten" in der Regel krankgeschrieben und dann flexibel seien und sie diese dann während der Anwesenheit der Arbeitsassistenz terminiere. Hinzu kommt, dass die Klägerin nach eigenen Angaben auch auf ein "Zuweisernetzwerk" zurückgreifen und dieses anrufen könne, um eine Notfalllösung zu finden. Soweit es um Patientenbescheinigungen für Arbeitgeber geht, ist es der Klägerin ebenfalls zuzumuten, diese von der Assistenzkraft ausstellen zu lassen, sobald diese wieder anwesend ist. Auch bei der Auswertung von Fragebögen kann die Klägerin im Einzelfall darauf verwiesen werden, diese gegebenenfalls gemeinsam mit dem Patienten "auszufüllen" oder die Termine für Erstpatienten beispielsweise gebündelt für Tage zu vergeben, an denen die Arbeitsassistenz Dienst hat, zumal die Klägerin in einem Schreiben an den Beklagten vom ... März 2019 zunächst noch ausgeführt hat, dass die Beteiligung der Arbeitsassistenz bei im Kern therapeutischen Tätigkeiten eher gering ausfallen werde. Unabhängig davon sind diese in der mündlichen Verhandlung genannten Unterstützungstätigkeiten allesamt nicht in der dem Antrag zugrundeliegenden Bedarfsanalyse (vgl. Bl. 5 d. BA), welche die alleinige Entscheidungsgrundlage bildet, genannt worden. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, viele Patienten zu haben, die aufgrund einer Behinderung o.Ä. auch auf eine Unterstützung angewiesen seien, verkennt sie, dass es bei § 185 Abs. 5 SGB IX und damit im streitgegenständlichen Verfahren um den Unterstützungsbedarf nur der Klägerin geht. Im Hinblick auf den weiteren Vortrag der Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung, wonach die Klägerin im Notfall den Patienten nicht so helfen könne, wie ein nicht behinderter Therapeut und dadurch die Gefahr bestünde, dass Patienten den Therapeuten wechseln würden, sodass damit ein behinderungsbedingter Nachteil entstünde, den es auszugleichen gelte, ist zu ergänzen, dass die gegebenenfalls eintretende Abwesenheit der Assistenzkraft bei Notfällen darauf beruht, dass seitens der Klägerin lediglich ein Assistenzbedarf von 20 Stunden pro Woche beantragt und vom Beklagten auch nur in dieser Höhe festgestellt wurde, und nicht auf der fehlenden Anerkennung eines zusätzlichen Büros.

2. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Referenznummer:

R/R9396


Informationsstand: 08.06.2022