Gesetz
Kriegsopferfürsorgeverordnung - KFürsV

Abschnitt 1: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

KFürsV § 3 Klärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung

Durch Maßnahmen zur Klärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung ist Beschädigten die Möglichkeit zu geben, eine ihrer Leistungsfähigkeit entsprechende berufliche Tätigkeit zu finden.

Informationen über dieses Gesetz

Stand:

12.12.2019

Referenznummer:

R/RKFÜRSV003