Gesetz
Kriegsopferfürsorgeverordnung - KFürsV
Abschnitt 1: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Abschnitt 1: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Durch Maßnahmen zur Klärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung ist Beschädigten die Möglichkeit zu geben, eine ihrer Leistungsfähigkeit entsprechende berufliche Tätigkeit zu finden.
12.12.2019
R/RKFÜRSV003