Gesetz
Kriegsopferfürsorgeverordnung - KFürsV
Abschnitt 10: Verfahren
Abschnitt 10: Verfahren
Vor der Entscheidung über Maßnahmen zur Förderung der Schul- oder Berufsausbildung nach § 27 des Bundesversorgungsgesetzes ist die Schule oder Hochschule zu beteiligen, wenn Zweifel an der Eignung der Auszubildenden bestehen.
12.12.2019
R/RKFÜRSV056