Gesetz
Kriegsopferfürsorgeverordnung - KFürsV

Abschnitt 10: Verfahren

KFürsV § 56 Beteiligung der Ausbildungsstätte

Vor der Entscheidung über Maßnahmen zur Förderung der Schul- oder Berufsausbildung nach § 27 des Bundesversorgungsgesetzes ist die Schule oder Hochschule zu beteiligen, wenn Zweifel an der Eignung der Auszubildenden bestehen.

Informationen über dieses Gesetz

Stand:

12.12.2019

Referenznummer:

R/RKFÜRSV056