Gesetz
Kriegsopferfürsorgeverordnung - KFürsV

Abschnitt 10: Verfahren

KFürsV § 55 Nachweispflicht der Leistungsberechtigten

Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 26 des Bundesversorgungsgesetzes und bei der Erziehungsbeihilfe nach § 27 des Bundesversorgungsgesetzes haben Leistungsberechtigte den Erfolg der Maßnahme, gegebenenfalls abschnittsweise, durch Leistungsnachweise zu belegen.

Informationen über dieses Gesetz

Stand:

12.12.2019

Referenznummer:

R/RKFÜRSV055