Gesetz
Kriegsopferfürsorgeverordnung - KFürsV
Abschnitt 10: Verfahren
Abschnitt 10: Verfahren
Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 26 des Bundesversorgungsgesetzes und bei der Erziehungsbeihilfe nach § 27 des Bundesversorgungsgesetzes haben Leistungsberechtigte den Erfolg der Maßnahme, gegebenenfalls abschnittsweise, durch Leistungsnachweise zu belegen.
12.12.2019
R/RKFÜRSV055