Gesetz
Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation) - KfzHV

KfzHV § 2 Leistungen

(1) Die Kraftfahrzeughilfe umfasst Leistungen

1. zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs,
2. für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung,
3. zur Erlangung einer Fahrerlaubnis.

(2) Die Leistungen werden als Zuschüsse und nach Maßgabe des § 9 als Darlehen erbracht.

Informationen über dieses Gesetz

Stand:

20.08.2021

Quelle:

JURIS-GmbH

Referenznummer:

R/KFZHV02