Gesetz
Kriegsopferfürsorgeverordnung - KFürsV
Abschnitt 1: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Abschnitt 1: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Die Kosten im Sinne des § 49 Absatz 7 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch können durch Pauschbeträge abgegolten werden.
12.12.2019
R/RKFÜRSV015