Gesetz
Kriegsopferfürsorgeverordnung - KFürsV

Abschnitt 1: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

KFürsV § 14 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben außerhalb des Geltungsbereiches des Bundesversorgungsgesetzes

Bei Beschädigten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Bundesversorgungsgesetzes haben, können Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesversorgungsgesetzes durchgeführt werden, wenn es der Erreichung des Zwecks der Maßnahme förderlich ist, dadurch die Dauer der Maßnahme nicht wesentlich verlängert wird und keine unvertretbaren Mehrkosten entstehen.

Informationen über dieses Gesetz

Stand:

12.12.2019

Referenznummer:

R/RKFÜRSV014