Gesetz
Kriegsopferfürsorgeverordnung - KFürsV
Abschnitt 1: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Abschnitt 1: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Die Dauer der Förderung soll die übliche oder vorgeschriebene Ausbildungszeit nicht überschreiten, sofern nicht infolge der Schädigung eine längere Ausbildung geboten ist.
12.12.2019
R/RKFÜRSV013