Gesetz
Kriegsopferfürsorgeverordnung - KFürsV

Abschnitt 1: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

KFürsV § 10 Sonstige Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

(1) Sonstige Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind alle Leistungen, die erforderlich sind, um die Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen oder zu sichern, soweit dies durch die Leistungen nach den §§ 2 bis 9 nicht oder nicht vollständig erreicht werden kann.

(2) Zu den sonstigen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gehören auch Hilfen zur Beschaffung, zur schädigungsbedingten Zusatzausstattung, zum Betrieb, zur Unterhaltung, zum Unterstellen und zum Abstellen eines Kraftfahrzeuges sowie zur Erlangung der Fahrerlaubnis, wenn der Beschädigte zur Erreichung seines Arbeitsplatzes infolge der Schädigung auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist. Die Hilfen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges, zu einer schädigungsbedingten Zusatzausstattung und zur Erlangung der Fahrerlaubnis richten sich nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung.

Informationen über dieses Gesetz

Stand:

12.12.2019

Referenznummer:

R/RKFÜRSV010