Gesetz
Kriegsopferfürsorgeverordnung - KFürsV

Abschnitt 1: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

KFürsV § 8 Berufliche Umschulung

Die berufliche Umschulung soll Beschädigten, die infolge der Schädigung ihrem erlernten oder ausgeübten Beruf nicht mehr nachgehen können, Fähigkeiten und Kenntnisse vermitteln, die den Übergang in eine andere berufliche Tätigkeit ermöglichen. Der neue Beruf soll dem erlernten oder ausgeübten Beruf mindestens gleichwertig sein. Die Umschulung soll mit einem qualifizierten Abschluss enden.

Informationen über dieses Gesetz

Stand:

12.12.2019

Referenznummer:

R/RKFÜRSV008