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Gesetz
Schwerbehindertengesetz - SchwbG

Zehnter Abschnitt: Sonstige Vorschriften

SchwbG § 52 Geheimhaltungspflicht

Die Vertreter der Hauptfürsorgestellen und der Bundesanstalt für Arbeit, die Mitglieder der Ausschüsse (§§ 32, 34, 41 und 42) und des Beirats für die Rehabilitation der Behinderten (§ 35) und ihre Stellvertreter sowie zur Durchführung ihrer Aufgaben hinzugezogene Sachverständige sind verpflichtet,

1. über ihnen wegen ihres Amtes oder Auftrages bekanntgewordene persönliche Verhältnisse und Angelegenheiten von Beschäftigten im Sinne des § 7, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren, und

2. ihnen wegen ihres Amtes oder Auftrages bekanntgewordene und vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnete Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse nicht zu offenbaren und nicht zu verwerten. Diese Pflichten gelten auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt oder nach Beendigung des Auftrages. Sie gelten nicht gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit und den Hauptfürsorgestellen, soweit deren Aufgaben gegenüber den Schwerbehinderten es erfordern, gegenüber der Schwerbehindertenvertretung sowie gegenüber den in § 79 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes und den in den entsprechenden Vorschriften des Personalvertretungsrechts genannten Vertretungen, Personen und Stellen.

Informationen über dieses Gesetz

Stand:

20.12.2000

Geltungszeit:

Abgelöst durch SGB 9

Quelle:

JURIS-GmbH

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Schlagworte:

Referenznummer:

R/RSCHWBG52