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Gesetz
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch) - SGB IX

Teil 2 Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht)
Kapitel 2 Grundsätze der Leistungen

SGB IX § 108 Antragserfordernis

(1) Die Leistungen der Eingliederungshilfe nach diesem Teil werden auf Antrag erbracht. Die Leistungen werden frühestens ab dem Ersten des Monats der Antragstellung erbracht, wenn zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen bereits vorlagen.

(2) Eines Antrages bedarf es nicht für Leistungen, deren Bedarf in dem Verfahren nach Kapitel 7 ermittelt worden ist.

Informationen über dieses Gesetz

Stand:

27.09.2021

Geltungszeit:

In Kraft getreten am 01.01.2020
bisherige Fassung: SGB XII § 17 und SGB XII § 18

Quelle:

Bundesgesetzblatt
Bundesgesetzblatt 2016, Teil I, Nr. 66, S. 3234

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Schlagworte:

Referenznummer:

R/RSGBIX108