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Gesetz
Eingliederungshilfe-Verordnung (Verordnung nach § 60 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) - EinglHVO

Abschnitt 1: Personenkreis

EinglHVO § 3 Seelisch wesentlich behinderte Menschen

Seelisch wesentlich behindert im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind Personen, bei denen infolge seelischer Störungen die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft in erheblichem Umfange beeinträchtigt ist. Seelische Störungen, die eine Behinderung im Sinne des Satzes 1 zur Folge haben können, sind

1. körperlich nicht begründbare Psychosen,

2. seelische Störungen als Folge von Krankheiten oder Verletzungen des Gehirns, von Anfallsleiden oder von anderen Krankheiten oder körperlichen Beeinträchtigungen,

3. Suchtkrankheiten,

4. Neurosen und Persönlichkeitsstörungen.

Informationen über dieses Gesetz

Stand:

23.12.2016

Geltungszeit:

ab 01.01.2020 außer Kraft
abgelöst durch SGB IX Teil 2

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Schlagworte:

Referenznummer:

R/REingl03