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Gesetz
Eingliederungshilfe-Verordnung (Verordnung nach § 60 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) - EinglHVO

Abschnitt 1: Personenkreis

EinglHVO § 2 Geistig wesentlich behinderte Menschen

Geistig wesentlich behindert im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind Personen, die infolge einer Schwäche ihrer geistigen Kräfte in erheblichem Umfange in ihrer Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft eingeschränkt sind.

Informationen über dieses Gesetz

Stand:

23.12.2016

Geltungszeit:

ab 01.01.2020 außer Kraft
abgelöst durch SGB IX Teil 2

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Schlagworte:

Referenznummer:

R/REingl02