Das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 27. März 2006 sowie der Bescheid der Beklagten vom 20. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. August 2005 werden aufgehoben, und die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Kraftfahrzeughilfe in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Kraftfahrzeugbeihilfe (
Kfz.-Beihilfe) für den Kläger in der Form einer Leistung für die Beschaffung eines Kraftfahrzeuges.
Der am ... 1965 geborene Kläger ist ausgebildeter Bäckermeister und als Fachberater für Bäckereien im Außendienst tätig. Im Rahmen dieser Tätigkeit stand ihm ursprünglich ein Firmenfahrzeug (vom Arbeitgeber geleaster VW-Passat mit Schaltgetriebe) zur Verfügung. Ferner war auf ihn seit dem Jahre 2002 ein Mercedes Vaneo mit Schaltgetriebe zugelassen, der von seiner Ehefrau genutzt wurde.
Der Kläger wurde am 29. Juli 2003 bei einem (privaten) Unfall mit dem Motorrad erheblich verletzt. Als Folge der Verletzungen mussten deshalb am 30. Juli 2003 eine Oberschenkelamputation links und am 09. Dezember 2003 eine Exartikulation (Absetzung einer Gliedmaße im Gelenk) des Oberschenkelstumpfes durchgeführt werden. Zwischenzeitlich ist der Kläger mit einer Hüftexartikulationsprothese versorgt. Er ist deshalb als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 80 anerkannt. Der auf den Kläger zugelassene Mercedes Vaneo wurde im November 2003 in ein ebenfalls auf den Kläger zugelassenes Fahrzeug desselben Typs mit Automatikgetriebe umgetauscht. - Die Ehefrau des Klägers ist berufstätig und arbeitet in
S. Das Ehepaar hat einen im Jahre 1987 geborenen Sohn.
Am 12. August 2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Bewilligung eine
Kfz.-Beihilfe in Form der Hilfe für die Anschaffungskosten eines Kraftfahrzeuges Mercedes Vaneo (Preis: 27.840 Euro) und die Übernahme der Kosten für behinderungsbedingte Zusatzausstattungen. Er müsse in seinem täglichen Arbeitsablauf 10 bis 15 mal in das Fahrzeug ein- und aussteigen und benötige deshalb ein Fahrzeug mit hohem Einstieg. Bei Antragstellung hatte der Kläger eine Wartezeit von 180 Monaten (15 Jahre) erfüllt. Mit Bescheid vom 20. Oktober 2004 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, dass er im Außendienst tätig und somit schon allein berufsbedingt zwingend auf ein Kraftfahrzeug angewiesen sei. Dagegen legte der Kläger am 24. Oktober 2004 Widerspruch ein. In der Folgezeit beschaffte sich der Kläger das gewünschte Fahrzeug (Rechnung vom 27. Dezember 2004) mit einem Kaufpreis von 27.840 Euro. Im Januar 2005 nahm der Kläger seine Tätigkeit wieder auf. Von seinem Arbeitgeber erhielt er einen monatlichen Zuschuss für Benzin- und Reparaturkosten in Höhe einer Bruttopauschale von monatlich 490 Euro sowie 0,08 Euro pro gefahrenen Kilometer.
Mit Bescheid vom 25. Oktober 2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger die Übernahme der Kosten für einen behinderungsbedingten orthopädischen Fahrersitz bis zu einem Betrag von 1.400 Euro zuzüglich der Kosten (für die Konsole und den Einbau. Auch dagegen legte er am 03. November 2004 Widerspruch ein und gab dazu an, dass bei ihm ein ganz spezieller Fahrersitz (Recaro Orthopäd) erforderlich sei. Mit Bescheid vom 03. Dezember 2004 stockte die Beklagten den bewilligten Betrag auf 1.564 Euro auf und übernahm mit Bescheid vom gleichen Tage auch die Kosten für ein Automatikgetriebe. Beide Bescheide wurden bestandskräftig. Der Kläger legte eine "Bescheinigung über ein Dienstfahrzeug" seiner Arbeitgeberin vom 07. April 2005 vor. Darin wird bestätigt, dass dieser für die Ausübung seiner Tätigkeit im Außendienst einen Pkw benötige. Das Standardfahrzeug, das von der Firma zur Verfügung gestellt werde, könne der Kläger wegen seiner Behinderung nicht mehr benutzen.
Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 05. August 2005 nunmehr mit der Begründung zurück, dass die Berechnung der
Kfz-Beihilfe nach den
§§ 5 und
6 der Kraftfahrzeughilfeverordnung (KfzHV) ergeben habe, dass nach Anrechnung des Altwagenwertes (gemeint: der Wert des im November 2003 angeschafften Vaneo) kein Zuschussbetrag zu den Anschaffungskosten eines Kraftfahrzeuges verbleibe. Außerdem erhalte der Kläger von seinem Arbeitgeber für die Außendienstfahrten eine monatliche Pauschale von 490 Euro und eine Erstattung von 0,08 Euro pro gefahrenen Kilometer, so dass weiterhin keine Hilfe zu den Anschaffungskosten eines Kraftfahrzeuges gewährt werden könne.
Daraufhin hat der Kläger am 01. September 2005 Klage beim Sozialgericht (SG) Stendal erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, er benötige behinderungsbedingt einen Pkw der Marke Mercedes Vaneo, den er sich im Dezember 2004 aufgrund der Wiederaufnahme seiner Erwerbstätigkeit auch angeschafft habe. Die Beklagte habe hierfür die Kosten für ein Automatikgetriebe und einen behindertengerechten Sitz übernommen. Der Arbeitgeber habe einen behindertengerechten Pkw nicht zur Verfügung stellen können. Weiterhin sei auch die Anrechnung der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Pauschalen rechtswidrig. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 27. März 2006 abgewiesen. Ein Recht des Klägers auf Bezuschussung des Kaufs des Mercedes Vaneo bestehe nicht. Zwar scheitere das Begehren nicht an dem anzurechnenden Verkehrswert des Altwagens. Vielmehr habe bereits kein Rehabilitationsbedarf bestanden, da der Kläger schon vor dem Unfall über ein behindertengerechtes Kraftfahrzeug verfügt habe. Denn auf ihn sei bereits ein Mercedes Vaneo zugelassen gewesen. Auf die Frage, wer dieses Fahrzeug tatsächlich nutze, komme es nicht an.
Gegen das am 16. Mai 2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24. Mai 2006 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (
LSG) eingelegt. Es sei nicht zutreffend, dass ihm bereits vor dem Unfall ein behindertengerechter Pkw zur Verfügung gestanden habe. Das
LSG hat eine Auskunft der Arbeitgeberin des Klägers vom 13. Dezember 2006 und einen Befundbericht des Facharztes für Allgemeinmedizin und Innere Medizin
Dr. S. vom 29. Mai 2008 eingeholt. Die Arbeitgeberin hat mitgeteilt, der Kläger hätte keine freie Wahl des Nutzungstyps hinsichtlich der von ihr gestellten Dienstwagen gehabt. Wegen des erforderlichen höheren Einstiegs sei die Nutzung eines privaten Pkw für den Kläger die einzige Möglichkeit gewesen. Mit Urteil vom 19. März 2009 - L 1 R 235/08 - hat der Senat die Berufung zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dem Begehren des Klägers stehe bereits
§ 4 KfzHV entgegen. Auf ihn sei zum Zeitpunkt des Unfalls bereits ein Mercedes Vaneo zugelassen gewesen, so dass er bereits über ein entsprechendes Fahrzeug verfügt habe. Die Behauptung des Klägers, dieses Fahrzeug werde von seiner Ehefrau genutzt, stehe dem nicht entgegen. Selbst wenn dieses Fahrzeug auf seine Ehefrau zugelassen wäre, hätte er darüber verfügen können.
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat das Bundessozialgericht (
BSG) mit Beschluss vom 19. November 2009 die Revision zugelassen. Mit Urteil 09. Dezember 2010 hat es das Urteil des
LSG aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das
LSG zurückverwiesen. Ein Anspruch auf Bezuschussung der Beschaffung eines Kraftfahrzeuges setze voraus, dass die allgemeinen persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für vom Rentenversicherungsträger zu erbringende Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben vorlägen, keine Ausschlussgründe einschlägig und die zwingenden spezifischen Voraussetzungen einer Kraftfahrzeughilfe gegeben seien. Das
LSG habe sich aber - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - ausschließlich darauf gestützt, dass die spezifische Anspruchsvoraussetzung des § 4
Abs. 1
KfzHV nicht erfüllt sei. Diese Beurteilung des
LSG beruhe auf einer Verletzung von Bundesrecht, weil es den Begriff des Verfügens im Sinne des § 4
Abs. 1
KfzHV verkannt habe. Es sei darauf abzustellen, ob tatsächlich eine Verfügungsmöglichkeit über ein Fahrzeug bestehe. Der konkret bestehende Bedarf des behinderten Menschen müsse faktisch gedeckt sein, weil ihm für die erforderlichen Fahrten ein Kraftfahrzeug zuverlässig zur Verfügung stehe. Dies dürfe nicht allein deshalb als gegeben angesehen werden, wenn ein an sich behindertengerechtes Fahrzeug auf den behinderten Menschen zugelassen sei. Vielmehr sei die konkrete Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses an dem Kraftfahrzeug maßgeblich dafür, welche Person die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug habe.
Der Kläger trägt vor, dass seine Ehefrau mit dem im November 2003 gekauften Pkw täglich von ihrem Wohnort nach
S. gependelt sei. Deshalb habe ihm das Fahrzeug auch tatsächlich nicht zur Verfügung gestanden. Er hätte dieses auch tatsächlich nicht nutzen können, weil eine zusätzlich behindertengerechte Ausstattung nicht vorhanden gewesen wäre. Die firmeneigenen Fahrzeuge hätten nicht behindertengerecht ausgerüstet werden können. Er hat dazu die Kraftfahrzeug-Regelungen seiner Arbeitgeberin für Mitarbeiter im Außendienst vom 22. März 2004
bzw. 01. Januar 2008 vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 27. März 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. August 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm Kraftfahrzeughilfe in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 27. März 2006 zurückzuweisen.
Sie hält an ihrer bisherigen Rechtsauffassung fest.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2013 die Ehefrau des Klägers, Frau R., als Zeugin vernommen. Wegen der Einzelheiten ihrer Aussage wird auf die entsprechende Sitzungsniederschrift (Bl. 186 f. der Gerichtsakte) Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Senats.
Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) statthafte und auch in der Form und Frist des § 151
SGG eingelegte Berufung des Klägers ist begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 20. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. August 2005 ist rechtswidrig und verletzt diesen in seinen Rechten. Das die Verwaltungsentscheidung bestätigende Urteil des SG
S. vom 27. März 2006 ist deshalb ebenfalls aufzuheben.
Der Kläger, der sein Begehren in zulässiger Weise mit einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54
Abs. 1 Satz 1
SGG) verfolgt, hat einen Anspruch auf Bewilligung von
Kfz-Beihilfe für seinen im Dezember 2004 beschafften Pkw Mercedes Vaneo. Er erfüllt sowohl die allgemeinen persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch den Träger der Rentenversicherung, ohne dass diesem Anspruch Ausschlussgründe entgegenstehen (nachfolgend 1.), als auch die spezifischen Voraussetzungen für eine
Kfz.-Beihilfe (nachfolgend 2.).
Gemäß § 9 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (
SGB VI) erbringt die Rentenversicherung Leistungen zur Teilhabe, wenn die persönlichen (§ 10
SGB VI) und die versicherungsrechtlichen (§ 11
SGB VI) Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt sind. Ferner darf keiner der Ausschlussgründe nach § 12
SGB VI vorliegen. Für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gelten nach § 16
SGB VI die
§§ 33 bis
38 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX). Danach umfassen die Leistungen zur Teilhabe auch Hilfen zur Erhaltung eines Arbeitsplatzes einschließlich der Mobilitätshilfen (§ 33
Abs. 3
Nr. 1
SGB IX), zu denen auch die
Kfz-Beihilfe nach der
KfzHV gehört (§ 33
Abs. 8
Nr. 1
SGB IX).
1. Die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen werden durch den Kläger erfüllt. Dies hat auch die Beklagte bejaht und diesem die Kosten für die behinderungsbedingte Zusatzausstattung des Kraftfahrzeuges - nicht aber die Kosten der Beschaffung - gewährt. Auch für den Senat bestehen insoweit keine Zweifel daran, dass die Erwerbsfähigkeit des Klägers wegen einer körperlichen Behinderung erheblich gefährdet
bzw. gemindert ist und die Gefährdung
bzw. Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann (§10
Abs. 1
SGB VI). Die von § 11
Abs. 1
Nr. 1
SGB VI geforderte Wartezeit von 15 Jahren (180 Monaten) hat der Kläger erfüllt. - Anhaltspunkte für das Vorliegen von Tatbeständen, die nach § 12
SGB VI zum Ausschluss der Leistungen führen, liegen nicht vor. Insbesondere hat der Kläger keinen Arbeitsunfall erlitten (
vgl. § 12
Abs. 1
Nr. 1
SGB VI). Vielmehr ist der Verlust des Beines auf einen privaten Unfall zurückzuführen.
2. a) Die Voraussetzungen des
§ 4 Abs. 1 KfzHV werden durch den Kläger erfüllt. Danach setzt die die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges voraus, dass der behinderte Mensch nicht über ein Kraftfahrzeug verfügt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt, und dessen weitere Benutzung ihm zumutbar ist.
Nach der Rechtsauffassung des
BSG - die der Senat gemäß § 170
Abs. 5
SGG seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat - ist die Frage, ob ein Versicherter im Sinne des § 4
Abs. 1
KfzHV über ein Kraftfahrzeug verfügt, danach zu beurteilen, ob sein konkret bestehender behinderungsbedingter Bedarf faktisch gedeckt ist, weil ihm für seine beruflich bedingten erforderlichen Fahrten ein Kraftfahrzeug zuverlässig zur Verfügung steht.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist diese Frage zu verneinen. Denn die Ehefrau des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dessen Vortrag bestätigt, wonach sie für die Fahrten zu ihrer Arbeitsstätte - in Absprache mit dem Kläger - schon vor dessen Unfall den privat beschafften Pkw der Familie benutzt hat. Nach ihrer Aussage, die der Senat auch im Kontext der Gesamtumstände dieses Falles für glaubhaft hält, ist sie auf die Nutzung eines Kraftfahrzeuges nicht nur für die Fahrten zu ihrer Arbeitsstätte und zurück angewiesen, da sie insbesondere in ihrer Vollzeittätigkeit auch auswärtige Kunden aufzusuchen hat. Damit stand das private Kraftfahrzeug dem Kläger nicht zuverlässig zur Verfügung.
b) Der Kläger hat auch keinen familienrechtlichen Anspruch auf vorrangige Nutzung des vorhandenen Personenkraftwagens für seine eigene Berufsausübung. Gemäß § 1356
Abs. 2 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch sind in einer Ehe beide Ehegatten zu einer Erwerbstätigkeit berechtigt (Satz 1). Dabei haben sie bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf die Belange des anderen Ehegatten die gebotene Rücksicht zu nehmen (Satz 2). Die Ehefrau des Klägers war bereits zum Zeitpunkt seines Unfalles bei ihrem Arbeitgeber in
S. beschäftigt (seit dem 16. Januar 1995). Für die Fahrt zu ihrer Arbeitsstätte (
ca. 10
km) benutzte sie schon vor dem Unfall den in der Familie vorhandenen Personenkraftwagen. Für den Senat sind keine Anhaltspunkte erkennbar, dass sie darauf bei Wiederaufnahme der Tätigkeit ihres Ehemannes zu seinen Gunsten hätte verzichten und sich selbst einen eigen Pkw hätte beschaffen müssen.
c) Die Voraussetzungen von § 4
Abs. 2
KfzHV liegen vor. Danach muss das Kraftfahrzeug nach Größe und Ausstattung den Anforderungen entsprechen, die sich im Einzelfall aus der Behinderung ergeben und eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung ohne unverhältnismäßigen Mehraufwand ermöglichen. Dies ist bei einem Mercedes Vaneo der Fall. Denn dieses Fahrzeug ist nach der Stellungnahme des den Kläger behandelnden Arztes wegen seiner Sitzhöhe gerade für Personen mit Oberschenkelamputationen besonders geeignet.
d) Auch
§ 3 Abs. 3 KfzHV steht einem Anspruch des Klägers nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift wird
Kfz.-Beihilfe geleistet, wenn dem behinderten Menschen infolge seiner Behinderung nur auf diese Weise die Teilhabe am Arbeitsleben dauerhaft gesichert werden kann und die Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber nicht üblich oder nicht zumutbar ist. Zum Zeitpunkt der Beschaffung des hier streitbefangenen Fahrzeuges war eine Übernahme entsprechender Kosten durch die Arbeitgeberin des Klägers nicht üblich. Dies ergibt sich aus deren Auskunft und den vorgelegten Pkw-Regelungen der Firma. Danach stellte diese ihren Außendienstmitarbeitern bestimmte von ihr geleaste Modelle zur Verfügung (Ford Mondeo, Ford Mondeo Turnier). Beide Fahrzeugtypen sind für den Kläger behinderungsbedingt nicht nutzbar, da sie nicht - wie auch vom behandelnden Arzt des Klägers bestätigt - über einen erhöhten Einstieg verfügen. Der Senat hält eine Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber auch nicht für zumutbar. Dies ergibt sich aus der Höhe der dann zu übernehmenden Kosten in Höhe von 27.840 Euro. Nach glaubhafter Angabe des Klägers in der öffentlichen Sitzung am 24. Januar 2013 stand für dessen Arbeitgeberin nicht fest, ob seine Wiedereingliederung gelingen wird und er weiter als Außendienstmitarbeiter tätig sein kann.
Der von der Arbeitgeberin des Klägers für die berufliche Nutzung des privaten Pkw gezahlte Zuschuss stellt keine angemessene Abgeltung im Sinne von
§ 3 Abs. 3 KfzHV dar. Denn der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft versichert, dass er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit monatlich
ca. 5.000 Kilometer zurücklegen musste. Bei Anwendung der steuerrechtlichen Kilometerpauschale von 0,30 Euro pro Kilometer sind ihm damit monatliche Kosten in Höhe von 1.500 Euro entstanden. Der von der Arbeitgeberin gezahlte Zuschuss von monatlich 490 Euro zuzüglich 0,08 Euro pro gefahrenen Kilometer (5000 Kilometer multipliziert mit 0,08 Euro pro Kilometer = 400 Euro) erreicht diesen Betrag nicht.
3. Das nach § 13
SGB VI auszuübende pflichtgemäße Ermessen erstreckt sich nach der Rechtsprechung des
BSG nicht auf das "Ob" einer Leistung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, sondern auf das "Wie" der Leistung, zu der auch deren Umfang gehört (Kreikebohm in ders.,
SGB VI, § 13,
Rdnr. 7 mit Hinweis auf die Rechtsprechung des
BSG).
Da, wie dargelegt, die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, hat die Beklagte über die Höhe der
Kfz-Hilfe auf der Grundlage der
§§ 5 und
6 KfzHV noch eine entsprechende Entscheidung zu treffen.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193
SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160
SGG liegen nicht vor.