Urteil
Anspruch eines Beamten auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und beruflichen Rehabilitation durch die gesetzliche Rentenversicherung

Gericht:

LSG Berlin-Brandenburg 3. Senat


Aktenzeichen:

L 3 R 879/11


Urteil vom:

21.11.2013


Grundlage:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 29. Juli 2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Kosten sind für beide Instanzen nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der schwerbehinderte Kläger, dem mit Bescheid der Beklagten vom 03. April 2002, eine Kraftfahrzeughilfe (Kfz-Hilfe) für die Beschaffung eines fabrikneuen Personenkraftwagens (Pkw) des Fabrikates Mercedes Benz Vito sowie die behindertenbedingte Zusatzausstattung dieses Pkw bewilligt worden war, begehrt von der Beklagten die Kostenerstattung für die Reparatur eines Kassettenliftes und Multikommanders Mini.

Der im Jahr 1970 geborene Kläger leidet unter spinaler Muskelatrophie mit der Folge einer Einschränkung der Bewegungsfähigkeit der Extremitäten, ist geh- und stehunfähig und auf einen Rollstuhl angewiesen. Er ist als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 anerkannt. Der Kläger bezog seit dem 01. September 1986 eine DDR-Invalidenrente, die ab dem 01. Januar 1992 von der Landesversicherungsanstalt (LVA) Brandenburg, der Rechtsvorgängerin der Beklagten, (folgend als Beklagte bezeichnet) zunächst als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) geleistet wurde.

Von September 1986 bis Dezember 1988 durchlief der Kläger eine Ausbildung zum Maschinenbauzeichner mit dem Abschluss als Facharbeiter und arbeitete anschließend zunächst bis zur Betriebsauflösung im Dezember 1991 als Teilkonstrukteur. Von August 1993 bis Juni 1996 besuchte er die Oberschule.

Bereits im Mai 1996 hatte der Kläger bei der Beklagten berufsfördernde Leistungen nach §§ 16 ff. Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) beantragt, woraufhin sich die Beklagte für die Durchführung von Leistungen der beruflichen Rehabilitation nach § 11 Abs. 1 SGB VI für grundsätzlich zuständig erklärte.

So bewilligte sie dem Kläger nach Durchführung einer stationären Heilbehandlung zur Rehabilitation in der Zeit vom 09. bis zum 30. April 1997, aus der der Kläger als vollschichtig leistungsfähig (allerdings bei erheblichen Zweifeln) entlassen worden war, sowie nach Einholung einer Stellungnahme des Berufsförderungswerks (BFW) Brandenburg über die Belastbarkeit und Eignung des Klägers und einer sozialmedizinischen Beurteilung mit Bescheid vom 09. Januar 1998 als berufsfördernde Leistung zur Rehabilitation eine Umschulung für den Beruf des Verwaltungsfachangestellten, die vom 03. Februar 1998 bis zum 19. Januar 2000 im BFW Brandenburg durchgeführt wurde.

In der Folgezeit übernahm die Beklagte Kosten für die Finanzierung eines Rollstuhls mit einem E-Fix (Bescheid vom 28. Juli 1998) sowie vom Kläger geltend gemachte Reparaturkosten von 777,20 DM (Bescheid vom 27. September 2000).

Nachdem der Kläger die Prüfung zum Verwaltungsfachangestellten am 19. Januar 2000 erfolgreich bestanden hatte, meldete er sich arbeitslos und bat, ihn für das Auswahlverfahren für eine Qualifizierungsmaßnahme im BFW für arbeitslose anerkannte Schwerbehinderte mit kaufmännischen und Verwaltungskenntnissen anzumelden.

Mit Bescheid vom 14. September 2000 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab, da der Kläger nicht die Voraussetzungen nach § 10 SGB VI erfülle. Er beziehe eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 302 a SGB VI. Würden Angehörige dieses Personenkreises erfolgreich umgeschult, sei § 43 Abs. 2 S. 3 SGB VI nicht anwendbar, d.h., dass auf die Umschulungstätigkeit nicht verwiesen werden dürfe. Seine Erwerbsfähigkeit könne daher durch berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation in Form von Umschulungsmaßnahmen nicht wieder hergestellt werden.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch unter Berufung auf seine sehr erfolgreich bestandene Umschulung ein.

Im November 2000 stellte der Kläger bei der Beklagten den Antrag, ihn finanziell bei der Anschaffung und Umrüstung eines speziell geeigneten Pkw zu unterstützen, um flexibler bei der Arbeitsplatzsuche zu sein. Er habe sich beim Bundesverwaltungsamt für eine Ausbildung zum Regierungsinspektoranwärter beworben. Den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes habe er bestanden (Bescheinigung des Bundesverwaltungsamtes vom 04. Dezember 2000). Am 02. April 2001 wurde der Kläger zum Regierungsinspektoranwärter (Beamtenverhältnis auf Widerruf) ernannt.

Im Anschluss beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihm Kraftfahrzeughilfe (Kfz-Hilfe) zu den Anschaffungskosten eines Kfz, Übernahme der Kosten von behinderungsbedingten Zusatzausstattungen (vgl. Kostenvoranschläge der Reha Gruppe GmbH & Co. KG vom 29. Juni 2001 über 33.172,- DM und weitere Kosten) sowie finanzielle Hilfe für die Fahrausbildung zwecks Erwerbs des Führerscheins bis zum Beginn seines ersten Berufspraktikums im Oktober 2001 zu gewähren, und kündigte für den Fall der Bewilligung der Kfz-Hilfe die Rücknahme seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 14. September 2000 an.

Mit Bescheid vom 16. August 2001 teilte die Beklagte mit, dass die nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Invalidenrente ab dem 01. April 2001 nach § 302 a SGB VI als Rente wegen BU i. H. v. 1.115,37 DM monatlich geleistet werde, da das Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung die Hinzuverdienstgrenze von einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße, mindestens 400 DM, überschreite. Der Umwertungsbescheid vom 11. Juni 1998 werde gemäß § 48 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) mit Wirkung vom 01. April 2001 an zurückgenommen.

Mit Bescheid vom 28. August 2001 lehnte die Beklagte einen Antrag des Klägers vom 19. April 2001 auf Kostenübernahme der Reparatur des Rollstuhls E-Fix ab, da der Kläger zum 02. April 2001 in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen worden sei und die Reparatur des Rollstuhls daher nicht mehr als ergänzende Leistung im Zusammenhang mit einer berufsfördernden Rehabilitation anzusehen sei (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SGB VI). Die Krankenkasse sei zuständig.

Mit Bescheid vom 07. Januar 2002 bewilligte die Beklagte auf den Antrag des Klägers vom November 2000 zunächst eine Kfz-Hilfe für die Beschaffung eines gebrauchten Pkw Mercedes Benz Vito L 110 C DI unter der Voraussetzung, dass der Kläger die praktische Fahrschulprüfung bestehe und weitere technische Vorgaben eingehalten würden.

Auf den Widerspruch des Klägers bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 03. April 2002 nunmehr Kfz-Hilfe für die Beschaffung eines fabrikneuen Pkw Mercedes-Benz Vito sowie für die behinderungsbedingte Zusatzausstattung in Höhe der Kosten, die für die Zusatzausstattung entstehen würden (§§ 10, 16 SGB VI i. V. m. § 33 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) i. V. m. der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (Kfz-HV)). Hingewiesen wurde auf § 32 Abs. 2 SGB X i. V. m. § 4 Abs. 3 Kfz-HVO. Zugleich widerrief die Beklagte den Bescheid vom 07. Januar 2002 nach § 47 Abs. 2 Nr. 1 SGB X, da der bestimmte Zweck nicht mehr realisiert werden könne. Der Bescheid enthielt nach dem Hinweis auf § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unter der Überschrift "Weitere Hinweise" u. a. den Passus: ... "Die Kosten der Wiederherstellung der technischen Funktionsfähigkeit der behinderungsbedingten Zusatzausstattung werden übernommen, sofern dies innerhalb eines Monats nach Rechnungsstellung beantragt wird."

Mit Bescheid vom 15. Mai 2003 gewährte die Beklagte dem Kläger Kfz-Hilfe in Form der Kostenübernahme für die Fahrausbildung (§ 33 SGB IX i. V. m. §§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 8 Kfz-HV).

Mit Bescheiden vom 29. Januar 2004 und vom 15. Juli 2004, letzterer in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. August 2004, lehnte die Beklagte Anträge des Klägers auf Kostenübernahme für die jährliche Inspektion der behindertenbedingten Umbauten sowie auf Erstattung der Kosten für die jährliche Inspektion ab, da Inspektionskosten nicht zu den übernahmefähigen Kosten nach § 33 SGB IX i. V. m. § 7 Kfz-HV gehörten.

Mit Bescheid vom 15. Juli 2004 übernahm die Beklagte die Reparaturkosten für den Rollstuhllift. Anträge des Klägers auf Erstattung von weiteren Reparaturkosten am Kfz und an den behinderungsgerechten Umbauten übernahm die Beklagte mit Bescheiden vom 25. Januar und 26. Juli 2005 und vom 08. Januar 2006.

Am 28. September 2004 schloss der Kläger die Ausbildung als Regierungsinspektoranwärter ab. Für die Ausbildungszeit von 2001 bis 2004 wurde die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung durchgeführt.

Vom 15. August 2005 bis zum 14. August 2007 war der Kläger als Sachbearbeiter beim Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) beschäftigt (Arbeitsvertrag vom 08. August 2005).

Mit Bescheid vom 07. April 2006 erstattete die Beklagte dem Kläger - nach anfänglicher Ablehnung (Bescheid vom 26. Oktober 2005) - nach § 33 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 8 Nr. 4 SGB IX die Kosten für die Neubeschaffung eines Rollstuhls mit E-Fix-Antrieb bis zu einem Betrag von 7.257,47 EUR, nachdem der technische Berater der Agentur für Arbeit die Nutzung eines Rollstuhls zur Ausübung der Tätigkeit als Sachbearbeiter beim BMU für zwingend erforderlich gehalten hatte.

In der Folgezeit entsprach die Beklagte unter Bezugnahme auf Ihren Bescheid vom 03. April 2002 Anträgen des Klägers auf Übernahme von Reparaturkosten für die behinderungsgerechte Zusatzausstattung des Kfz i. H. v. 852,60 EUR (Bescheid vom 11. Januar 2007) und 1.518,04 EUR (Bescheid vom 26. Februar 2009) sowie von diversen Reparaturkosten für das Kfz i. H. v. 2.596,96 EUR (Bescheid vom 11. Dezember 2007), 205,87 EUR (Bescheid vom 27. November 2008), 716 EUR (Bescheid vom 14. Januar 2009), 270,96 EUR und 1.130,86 EUR (Bescheid vom 02. April 2009) und 917,49 EUR (Bescheid vom 22. Oktober 2009).

Zwischenzeitlich war der Kläger beim BMU zunächst ab dem 06. September 2007 in das Beamtenverhältnis zur Probe und ab September 2008 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen worden, ohne dies allerdings bei den Kostenübernahmeanträgen anzuzeigen.

Am 06. Mai 2010 beantragte der Kläger die Kostenerstattung für die Reparatur von Teilen der behinderungsbedingten Zusatzausstattung seines Pkw, nämlich des Kassettenliftes und des Multikommanders. Den Rechnungsbetrag von 2.335,97 Euro hatte er bereits bezahlt.

Die Beklagte lehnte den Antrag mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 21. Mai 2010 ab, nachdem sie in einem Telefongespräch vom Kläger dahingehend informiert worden war, dass er seit September 2008 in einem Beamtenverhältnis beim BMU stehe. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI würden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht für Versicherte erbracht, denen nach beamtenrechtlichen oder entsprechenden Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung gewährleistet sei.

Mit seinem hiergegen gerichteten Widerspruch trug der Kläger vor, dass seit Anschaffung des Pkw alle Reparaturkosten, die auch die behinderungsbedingte Zusatzausstattung beträfen, übernommen worden seien und die Beklagte dadurch dargelegt habe, dass sie zuständig sei. Er habe bereits zum Zeitpunkt des Ergehens des Bescheides vom 03. April 2002, mit welchem die Beklagte ihm Kfz-Hilfe für die Beschaffung eines fabrikneuen Personenkraftwagens und für die behinderungsbedingte Zusatzausstattung sowie alle Reparaturkosten der behinderungsbedingten Zusatzausstattung des Pkws gewährt habe, in einem beamtenrechtlichen Verhältnis gestanden. Mit Schreiben vom 02. April 2001 habe er die Beklagte in Kenntnis gesetzt, dass er am 02. April 2001 beim Bundesverwaltungsamt K zum Regierungsinspektoranwärter (Beamtenverhältnis auf Widerruf) ernannt werde. Dieses Beamtenverhältnis sei am 28. September 2004 nach Bekanntgabe des Bestehens der Prüfung und Übergabe der Urkunde vom Bundesverwaltungsamt in Köln kraft Gesetzes beendet gewesen. Im Anschluss sei er als Angestellter beim BMU beschäftigt gewesen, mit Wirkung vom 06. September 2007 zum Regierungsinspektor zur Anstellung (Beamtenverhältnis auf Probe) ernannt worden und habe dies der Beklagten mit Schreiben vom 23. Oktober 2007 mitgeteilt. Die Beklagte habe wiederholt Leistungen (Übernahme aller Reparaturkosten) erbracht, obwohl er angeblich gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI nicht leistungsberechtigt gewesen sei. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass sein Antrag diesmal abgelehnt worden sei.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2010 als unbegründet zurück. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben seien nicht für Versicherte zu gewähren, die Anwartschaft auf beamtenrechtliche Versorgung hätten; diese Voraussetzungen seien bei jeder erneuten Antragstellung zu prüfen. Auch die bereits erfolgte Übernahme von Reparaturkosten ändere nichts an diesem Sachverhalt. Zum Zeitpunkt der Erteilung des Bescheides vom 03. April 2002 sowie der anschließenden Bescheide zur Kostenübernahme von Reparaturkosten der behinderungsbedingten Zusatzausstattung habe kein Anspruch auf beamtenrechtliche Versorgung bestanden. Bezüglich des Beamtenverhältnisses auf Widerruf seit dem 02. April 2001 sei eine Nachversicherung erfolgt.

Mit seiner hiergegen bei dem Sozialgericht (SG) Neuruppin erhobenen Klage hat der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens an seinem Erstattungsbegehren festgehalten. Der Bescheid vom 03. April 2002 habe den Hinweis erhalten, dass die Kosten der Wiederherstellung der technischen Funktionsfähigkeit der behinderungsbedingten Zusatzausstattung von der damaligen LVA Brandenburg übernommen würden, sofern dies innerhalb eines Monats nach Rechnungsstellung beantragt werde. Im Wissen um seinen beamtenrechtlichen Status habe die Beklagte alle bisher angefallenen Reparaturkosten antragsgemäß übernommen. Sein Fahrzeug sei im April 2010 kaputt gegangen, die Auffahrrampe sei nicht funktionstüchtig gewesen und das Licht am Lenker habe nicht funktioniert, sodass er das Auto zur Notreparatur habe geben müssen. Die hieraus entstandenen Kosten von 2.335,97 Euro habe er am 26. April 2010 beglichen und habe entsprechend dem Hinweis im Bescheid vom 03. April 2002 innerhalb eines Monats nach Rechnungsstellung, nämlich am 03. Mai 2010, die Kostenerstattung für die Reparatur der behinderungsbedingten Zusatzausstattung bei der Beklagten beantragt. Die Beklagte habe ihren Bescheid vom 03. April 2002 auch nicht widerrufen. Zumindest unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes müsse sich die Beklagte an die ursprünglich gegebene uneingeschränkte Reparaturzusage halten lassen.

Er habe bei dem Landesamt für Gesundheit und Soziales Bam 05. Juli 2010 vorsorglich ebenfalls einen Kostenerstattungsantrag gestellt. Für den Fall, dass das Gericht entscheide, dass ihm gegenüber der Beklagten aufgrund seines beamtenrechtlichen Status kein Anspruch auf Erstattung zustehe, sei das Integrationsamt B zur Erfüllung des Anspruchs verpflichtet.

Die Beklagte sei aber auch gemäß § 14 SGB IX zuständig für die Erbringung der Rehabilitationsleistung, denn sie habe seinen Antrag nicht innerhalb der vorgeschriebenen 2-Wochenfrist an den aus ihrer Sicht zuständigen Leistungsträger weitergeleitet. Mit dieser Fristversäumung werde gesetzlich die Zuständigkeit des erstangegangen Rehabilitationsträgers begründet. Die Beklagte könne eine Erstattung gegenüber dem aus ihrer Sicht zuständigen Leistungsträger geltend machen. Ablehnen könnte sie die Leistungen nur dann, wenn feststehe, dass gegen keinen Rehabilitationsträger ein Anspruch bestehe.

Das SG Neuruppin hat mit Urteil vom 29. Juli 2011 den Bescheid der Beklagten vom 21. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2010 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Kostenerstattung der Wiederherstellung der behinderungsbedingten Zusatzausstattung in Höhe von 2.335,97 Euro zu gewähren. Bei dem Antrag des Klägers auf Kostenerstattung handele es sich um einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Wiederherstellung der technischen Funktionsfähigkeit der behinderungsbedingten Zusatzausstattung gemäß §§ 9, 16 SGB VI i. V. m. § 7 Kfz-HV. Nach den letztgenannten Vorschriften würden die Kosten für eine Zusatzausstattung, die wegen der Behinderung erforderlich seien und die den Einbau, die technische Überprüfung und die Wiederherstellung der technischen Funktionsfähigkeit beträfen, in vollem Umfang übernommen.

Materiell-rechtlich sei der Kläger seit dem 06. September 2007, der Anstellung als Regierungsinspektor zur Anstellung und nachfolgender Verbeamtung im September 2008, gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI von den Leistungen zur Teilhabe zwar ausgeschlossen, denn er übe seit September 2007 eine Beschäftigung aus, aus der ihm nach beamtenrechtlichen oder entsprechenden Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung gewährleistet sei. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung seien nicht mehr gezahlt worden. Gleichwohl habe die Beklagte noch knapp 7.000 EUR Reparaturleistungen übernommen.

Die Beklagte sei gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX für die Rehabilitationsleistung verpflichtet. Die Frist des § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB XI für die Zuständigkeitsprüfung und die Weiterleitung des Antrages an den zuständigen Rehabilitationsträger habe sie nicht geprüft, sondern stattdessen den Antrag abgelehnt. Ihre Auffassung, eine Weiterleitung habe nicht zu erfolgen, wenn aus materiell-rechtlichen Gründen der Antrag abzulehnen sei, sei unzutreffend und entspreche nicht dem hinter § 14 SGB IX stehenden Ansatzpunkt der Gesetzgebung, für denjenigen, der Leistungen zur Rehabilitation beantrage, möglichst schnell die Leistungszuständigkeit festzustellen und eine Leistungserbringung zu sichern (vgl. auch Urteile des Bundessozialgerichts (BSG), vom 14. Dezember 2006, B 4 R 19/06 R, vom 26. Juni 2007, B 1 KR 34/06 R, vom 20. November 2008, B 3 KN 4/07 KR R, wonach auch die Rehabilitationsleistungen zu erbringen seien, die nach Leistungsgesetzen gewährt würden, für die die Beklagte nicht zuständig sei). Die Regelung des § 14 sei gemäß § 102 Abs. 6 SGB IX sinngemäß anzuwenden, wenn beim Integrationsamt eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben beantragt oder ein Antrag bei einem Rehabilitationsträger gestellt werde und dieser den Antrag nach § 16 Abs. 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) weiterleite. Obwohl das Integrationsamt kein Rehabilitationsträger nach § 6 SGB IX sei, greife die Zuständigkeitserklärung nach § 14 SGB IX sinngemäß, wenn der angegangene Rehabilitationsträger ein Integrationsamt für zuständig halte (vgl. Ritz in Kramer/Fuchs/Hirsch/Ritz, SGB IX, Kommentar 6. Auflage 2011, § 102 Rdnr. 11).

Darüber hinaus habe die Beklagte in dem bestandskräftigen Bescheid vom 03. April 2002 den Hinweis gegeben, die Kosten der Wiederherstellung der technischen Funktionsfähigkeit der behinderungsbedingten Zusatzausstattung würden von ihr übernommen, sofern dies innerhalb eines Monats nach Rechnungsstellung beantragt werde. Diese Bedingung entspreche § 10 S. 2 Kfz-HV. Der erteilte Hinweis sei nicht an die Bedingung des Vorliegens der materiellen Anspruchsvoraussetzungen geknüpft gewesen. Gemäß § 39 Abs. 2 SGB X bleibe ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder sonstige Weise erledigt sei. Danach habe der Hinweis in dem bestandskräftigen Bescheid weiterhin Gültigkeit. Er sei lediglich an die in § 10 S. 2 der Kfz-HV normierte Bedingung der Beantragung der Kostenübernahme innerhalb eines Monats nach Rechnungsstellung geknüpft gewesen.

Gegen das ihr am 11. August 2011 zugestellte Urteil richtet sich die Beklagte mit ihrer am 19. August 2011 beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) eingelegten Berufung. Sie trägt vor, der Antrag auf Kostenerstattung sei nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI zurückzuweisen gewesen, da der Kläger zum Zeitpunkt der Beantragung der Wiederherstellung der behinderungsbedingten Zusatzausstattung Beamter auf Lebenszeit gewesen sei und damit einen Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften gehabt habe. Bei Bescheiderteilung am 03. April 2002 habe der Kläger in einem beamtenrechtlichen Verhältnis, jedoch ohne Anspruch auf beamtenrechtliche Versorgung, gestanden, so dass der Ausschlussgrund des § 12 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI nicht vorgelegen habe.

Die Auffassung des SG Neuruppin, die Beklagte hätte auch in diesem Fall § 14 SGB IX beachten und den Antrag innerhalb der Fristen des § 14 SGB IX weiterleiten müssen und sei durch die Nichtweiterleitung zuständig geworden, sei rechtsirrig. Das SG verkenne, dass eine Zuständigkeit durch Nichteinhaltung der 14-Tage-Frist nur dann vorliegen könne, solange es einen anderen Rehabilitationsträger gebe, an den nicht rechtzeitig abgegeben worden sei (§ 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Wer Rehabilitationsträger sein könne, ergebe sich aus § 6 SGB IX. Öffentlich-rechtliche Dienststellen aufgrund eines Beihilfeanspruches seien dort gerade nicht zu finden, da nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI Personen, die aufgrund ihrer Beschäftigung Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften hätten, von Leistungen zur Teilhabe ausgeschlossen seien. Damit werde dem Beihilfeanspruch gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Dienstherren ein Vorrang vor Leistungen zur Teilhabe im Sinne des SGB IX eingeräumt. Da mithin eine Weiterleitung an einen anderen Rehabilitationsträger nicht möglich sei, finde § 14 SGB IX auch keine Anwendung.

Im Übrigen könne auch der Auffassung des SG, der Hinweis sei Bestandteil des bestandskräftigen Bescheides vom 03. April 2002 geworden, nicht gefolgt werden, denn bloße Hinweise, die als solche kenntlich gemacht worden seien und sich unterhalb der Rechtsbehelfsbelehrung bzw. der Klausel nach § 86 SGG befinden würden, seien keine Nebenstimmungen im Sinne des § 32 SGB X. Gerade durch die Platzierung des Hinweises unterhalb der Rechtsbehelfsbelehrung mache die Behörde deutlich, dass der Hinweis nicht Bestandteil des Bescheides sei. Im Übrigen sei der Hinweis Ausfluss der Beratungspflicht nach §§ 13, 14 SGB I sowie § 115 Abs. 6 Satz 1 SGB VI. Schließlich sei bei jeder erneuten Antragstellung auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben grundsätzlich die Erfüllung der versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen zu prüfen.

Die Leistungen des Integrationsamtes seien nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 3 Nr. 1 b SGB IX erfolgt. Hierbei handele es sich um eine begleitende Hilfe im Arbeitsleben in Form von Geldleistungen an schwerbehinderte Menschen zum Erreichen des Arbeitsplatzes. Das Integrationsamt handele also gerade nicht als Rehabilitationsträger im Sinne des § 6 SGB IX.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 29. Juli 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Der Kläger erwidert, die Beklagte verkenne, dass ein anderer Rehabilitationsträger vorhanden gewesen sei. Das Landesamt für Gesundheit und Soziales B Integrationsamt, habe mit dem in Kopie vorgelegten Bescheid vom 21. September 2010 auf seinen Antrag vom 10. März 2010 Leistungen aus Mitteln der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe (für die Neuanschaffung eines behinderungsgerechten Pkw) gewährt. Aus diesem Bescheid gehe hervor, dass das Integrationsamt sich als Rehabilitationsträger des Klägers verstehe.

Auch die Begründung, dass die Nebenbestimmung im Bescheid vom 03. April 2002 nicht Bestandteil des Bescheides sei, sei nicht nachvollziehbar. Der Bescheid enthalte keine Rechtsbehelfsbelehrung und es könne auch nicht entscheidend sein, ob die Nebenbestimmung ober- oder unterhalb des Hinweises auf § 86 SGG aufgeführt werde. Der rechtliche Einwand, dass es sich bei dem hier relevanten Hinweis um keine Nebenbestimmung handele, werde erstmals in der Berufungsbegründung geltend gemacht. Bislang habe die Beklagte so argumentiert, dass der Kläger zu einem Personenkreis gehöre, dem eine Leistung zur Teilhabe gewährt werde. Hieraus sei zu schließen, dass selbst die Beklagte bislang davon ausgegangen sei, dass die als Hinweis aufgeführte Formulierung tatsächlich eine Nebenbestimmung in dem bestandskräftigen Bescheid vom 03. Mai 2002 sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Reha-Verwaltungsakten (9 Bände) der Beklagten, die zur Verhandlung und Entscheidung vorgelegen haben, Bezug genommen.

Rechtsweg:

SG Neuruppin, Urteil vom 29.07.2011 - S 7 R 317/10

Quelle:

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Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das SG Neuruppin hat in seinem Urteil vom 29. Juli 2011 der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Bescheid der Beklagten vom 21. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Dem Kläger steht entgegen der vom SG Neuruppin vertretenen Ansicht kein Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der von ihm verauslagten Kosten für die Reparatur von Teilen der behinderungsbedingten Zusatzausstattung des Pkw (Kassettenlift und Multikommander) i. H. v. 2.335,97 EUR zu.

Die Beklagte erbringt als Rentenversicherungsträger nach den §§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2, 10, 11, 16 SGB VI Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den Vorschriften der §§ 33 bis 38 SGB IX, wozu auch die Kfz-Hilfe nach der Kfz-HV, die auch Kosten für die behinderungsbedingte Zusatzausstattung sowie hierauf anfallende Reparaturen umfassen, gehört (§ 33 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 SGB IX, §§ 3, 4 und 7 Kfz-HV). Derartige Teilhabeleistungen waren durch die Beklagte an den Kläger jedoch nicht zu mehr zu erbringen, seit der Kläger im September 2008 in das Beamtenverhältnis (auf Lebenszeit) im BMU berufen wurde. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI sind Personen, die nach § 5 versicherungsfrei sind, weil sie Anspruch auf Beamtenversorgung oder beamtenähnliche Versorgung haben, von Rehabilitationsleistungen ausgeschlossen. Der Kläger als Bundesbeamter hat Versorgungsanwartschaften nach dem Bundesbeamtenversorgungsgesetz. Dieser Anwartschaft nach den Vorschriften des Beamtenrechts steht nicht entgegen, dass der Kläger von der Beklagten noch eine BU-Rente bezieht. Diese wird auf seine Beamtenbezüge angerechnet, wirkt sich aber nicht auf die dem Kläger in Aussicht gestellte Versorgung aus. § 12 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI verfolgt den Zweck, die Versichertengemeinschaft der Rentenversicherung nicht mit Rehabilitationsaufwendungen für den genannten Personenkreis zu belasten, dem ein Beihilfeanspruch gegen den öffentlich-rechtlichen Dienstherrn zusteht. Hierbei ist unbeachtlich, dass der beamtenrechtliche Beihilfeanspruch den Leistungen des Rentenversicherungsträgers nicht voll entspricht. Ausgeschlossen sind auch berufliche Rehabilitationsleistungen, obwohl nach Beamtenrecht kein Anspruch auf derartige Leistungen besteht (vgl. BSG, Urteile vom 07. Juli 1998, B 5/4 RA 13/97 R, und vom 11. August 1983, 1 RA 5/83, beide in Juris; Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, SGB VI, 78. Ergänzungslieferung 2013, § 12 Rn. 3 ff., 12 f.). Dies ist letztlich unter den Beteiligten auch nicht streitig.

Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Erstattung der Reparaturkosten lässt sich auch nicht aus dem bestandskräftigen Bescheid vom 03. April 2002 herleiten, mit welchem die Beklagte dem Kläger eine Kfz-Hilfe für die Beschaffung eines fabrikneuen Pkw Mercedes Benz Vito sowie für die behinderungsbedingte Zusatzausstattung in Höhe der hierdurch entstehenden Kosten (§§ 10, 16 SGB VI i. V. m. § 33 SGB IX i. V. m. der 3 Kfz-HV) bewilligt hatte. Zwar enthielt dieser Bescheid unter der Überschrift "Weitere Hinweise" u. a. den Passus: ... "Die Kosten der Wiederherstellung der technischen Funktionsfähigkeit der behinderungsbedingten Zusatzausstattung werden übernommen, sofern dies innerhalb eines Monats nach Rechnungsstellung beantragt wird." Zu der behinderungsbedingten Zusatzausstattung gehörte auch der "Hubmatig-Kassettenlift" und der "Schiebetürantrieb" (vgl. Kostenvoranschlag vom 04. Februar 2002 der Reha-Gruppe unter Nr. 36 und Nr. 40). Die Beklagte hat den Bescheid vom 03. April 2002 auch nicht zurückgenommen, wiederrufen oder aufgehoben (§ 39 Abs. 2 SGB X), so dass er weiterhin Gültigkeit besitzt. Gleichwohl lässt sich ein Erstattungsanspruch nicht auf den Bescheid vom 03. April 2002 stützen. Die Beklagte hat in dem Bescheid nicht die Zusicherung (§ 34 SGB X) erteilt, die Kosten für sämtliche, möglicherweise in Zukunft anfallende Reparaturen zur Wiederherstellung der technischen Funktionsfähigkeit der behinderungsbedingten Zusatzausstattung zu übernehmen. Durch die Abgabe einer Zusicherung verpflichtet sich die Verwaltung zu einer bestimmten zukünftigen Sachbehandlung, wogegen es im Streitfall an einem solchen erkennbaren Verpflichtungswillen der Beklagten fehlt. Bei objektiver Würdigung des Bescheides vom 03. April 2002, insbesondere des Wortlautes des Verfügungssatzes, wird deutlich, dass die Beklagte sich lediglich hinsichtlich der Kostenübernahme für die Beschaffung eines fabrikneuen Pkw Mercedes Benz Vito und die behinderungsbedingte Zusatzausstattung verpflichten wollte. Nicht aber wollte die Beklagte im Sinne einer bindenden Zusicherung ungeachtet der materiellen Anspruchsvoraussetzungen Reparaturkosten übernehmen; der Verfügungssatz enthält eine derartige Erklärung nicht.

Der Passus unter der Überschrift "Weitere Hinweise", auf den sich der Kläger beruft, ist dagegen nicht Teil einer bindend gewordenen Regelung geworden. Dies folgt zunächst daraus, dass dieser Passus sich vom Verfügungssatz, sinngemäß und räumlich abgesetzt, nach der Begründung und des die Rechtsbehelfsbelehrung ersetzenden Hinweises, dass der Bescheid nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens wird, am Ende des Bescheides auf Seite 3 befindet. Zudem handelt es sich bei dem Passus "Die Kosten der Wiederherstellung der technischen Funktionsfähigkeit der behinderungsbedingten Zusatzausstattung werden übernommen, sofern dies innerhalb eines Monats nach Rechnungsstellung beantragt wird" lediglich um einen Hinweis auf die geltende Rechtslage (§ 10 Kfz-HV). Auch der Umstand, dass der Kläger jede einzelne Reparaturmaßnahme anzeigen musste, spricht gegen eine "Blanko-Zusicherung" der Beklagten. Vielmehr hat diese nach Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen jeweils mit Bescheid über die Übernahme von Reparaturkosten entschieden und manchmal auch die Kostenübernahme abgelehnt. Die Prüfung der Erstattungsfähigkeit geltend gemachter Reparaturkosten durch die Beklagte wäre überflüssig gewesen, wenn sie sich bereits im Bescheid vom 03. April 2002 zu deren Übernahme verpflichtet hätte.

Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Beklagte trotz angeblicher Kenntnis von seinem Beamtenstatus weiterhin Kosten für notwendige Reparaturen am Pkw und zur Wiederherstellung der technischen Funktionsfähigkeit der behinderungsbedingten Zusatzausstattung auch für Zeiten erstattet hat, in denen er nicht mehr der Sozialversicherung unterlag, sondern infolge seiner Verbeamtung gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI von den Leistungen zur Teilhabe ausgeschlossen gewesen ist. So gilt der Leistungsausschluss nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI nicht für Beamte auf Widerruf oder auf Probe, da diesen i. d. R. noch keine Versorgungsanwartschaft gewährleistet wird (vgl. Kasseler Kommentar, a. a. O., Rn. 13; Kreikebohm/Dankelman, SGB VI, 4. Aufl. 2013, § 12 Rn. 6). Ausweislich der Aktenlage ist der Beklagten der Eintritt des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erstmals in einem Telefongespräch im Mai 2010 bekannt geworden. Soweit der Kläger demgegenüber vorträgt, er habe die Beklagte schriftlich von dem Bestehen seines Beamtenverhältnisses beim Bundesumweltministerium unterrichtet, findet sich ein derartiges Schreiben jedenfalls nicht in den dem Senat vorliegenden Reha-Verwaltungsakten.

Schließlich lässt sich ein Anspruch des Klägers auf Kostenerstattung auch nicht nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX i. V. m. § 102 Abs. 6 SGB IX begründen.

Nach § 14 Abs. 1 und 2 SGB IX stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags auf Leistungen zur Teilhabe fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu. Wird der Antrag auf Leistungen zur Teilhabe im Sinne von § 14 Abs. 1 SGB IX nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf unverzüglich fest. Die Beklagte hat zwar den Antrag des Klägers auf Gewährung von Teilhabeleistungen nicht weitergeleitet, jedoch ergibt sich im Streitfall daraus nicht ihre Zuständigkeit für die Erbringung der erforderlichen Rehabilitationsleistungen. Die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX setzt voraus, dass es überhaupt einen anderen Rehabilitationsträger gibt, an den weitergeleitet werden kann. Sinn der Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist es, zwischen den betroffenen behinderten Menschen und den Rehabilitationsträgern schnell und dauerhaft die Zuständigkeit zu klären und so Nachteilen des gegliederten Systems entgegenzuwirken (vgl. BT-Drs. 14/5074, S. 102 f zu § 14). Deshalb ist der erstangegangene Rehabilitationsträger gehalten, innerhalb von zwei Wochen nach Eingang eines Antrags seine Zuständigkeit für die Teilhabeleistungen nach dem für ihn geltenden gesetzlichen Regeln festzustellen. Diese Pflicht beschränkt sich jedoch auf Leistungen der Rehabilitation. Da die Beklagte dem Kläger nach dessen Berufung ins Beamtenverhältnis auf Lebenszeit jedoch keine Rehabilitationsleistungen mehr zu erbringen hat, greift § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX hier nicht ein. Für den sich im Beamtenstatus befindenden Kläger ist auch kein anderer Rehabilitationsträger vorgesehen. Insbesondere ist das Integrationsamt kein Rehabilitationsträger i. S. d. § 14 SGB IX. Das Integrationsamt, welches begleitende Hilfen im Arbeitsleben anbietet und aus den Mitteln der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe zum Erreichen des Arbeitsplatzes auch Kfz-Hilfe erbringt (§ 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 b) SGB IX, §§ 14 Abs. 1 Nr. 2, 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 b), 20 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) i. V. m. der Kfz-HV), dürfte der einzig zuständige Leistungsträger für den verbeamteten schwerbehinderten Kläger sein (§§ 12, 29 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 SGB I). Wer Rehabilitationsträger ist, ergibt sich aus § 6 SGB IX, in dem das Integrationsamt nicht aufgeführt ist (vgl. BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004, B 7 AL 16/04, in Juris). § 14 SGB IX gilt nur bei Leistungsbegehren gegenüber Rehabilitationsträgern (BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004, a. a. O., Urteile vom 24. Januar 2013, B 3 KR 5/12 R, und 21. August 2008, B 13 R 33/07 R, jeweils in Juris).

Der Senat vermochte sich nicht der Rechtsauffassung des SG Neuruppin anzuschließen, dass sich bei sinngemäßer Anwendung des § 14 SGB IX i. V. m. § 102 Abs. 6 SGB IX eine Pflicht der Beklagten zur Weiterleitung des Antrages an das Integrationsamt herleiten ließe. Diese Auslegung des Gesetzes widerspricht dem in § 102 SGB IX normierten Nachrangverhältnis des Integrationsamtes als Leistungsträger gegenüber den Rehabilitationsträgern.

Nach der Regelung in § 102 Abs. 6 Satz 1 SGB IX findet § 14 SGB IX sinngemäße Anwendung, d. h. das Integrationsamt gilt als erstangegangener Träger i.S. des § 14 SGB IX, obwohl es kein Rehabilitationsträger i.S. von § 6 Abs. 1 SGB IX ist, wenn zunächst dort eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben beantragt wird. Nur in diesem Fall ist das Integrationsamt nach § 102 Abs. 6 Satz 1 SGB IX zur Weiterleitung des Antrags an den für zuständig gehaltenen Rehabilitationsträger verpflichtet. Im Streitfall hat der Kläger zwar beim Landesamt für Gesundheit und Soziales B dem für ihn zuständigen Integrationsamt, vorsorglich ebenfalls einen Kostenerstattungsantrag gestellt, dies nach seinem Vortrag jedoch erst am 05. Juli 2010 und somit nach dem am 06. Mai 2010 bei der Beklagten gestellten Antrag. Das Integrationsamt hat seinen Antrag auch nicht an die für den Kläger nicht mehr zuständige Beklagte weitergeleitet.

Auch ein Fall des § 102 Abs. 6 Satz 2 SGB IX liegt nicht vor. Hiernach findet § 14 SGB IX ebenfalls sinngemäß Anwendung, wenn ein Antrag auf Leistung zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger gestellt und der Antrag von diesem nach § 16 Abs. 2 SGB I an das Integrationsamt weitergeleitet worden ist. In einem solchen Fall kann das Integrationsamt den Antrag an den von ihm für eigentlich zuständig gehaltenen Rehabilitationsträger weiterleiten und muss sich nicht auf eine Begründung der eigenen Zuständigkeit nach § 14 SGB IX verweisen lassen. Auch hier zeigt sich deutlich der abweichende Status des Integrationsamtes als eines Leistungsträgers gegenüber den Rehabilitationsträgern.

Die Vorschrift des § 102 Abs. 6 SGB IX eröffnet somit dem Integrationsamt als dem gegenüber den Rehabilitationsträgern nachrangigen Leistungsträger (§ 102 Abs. 5 SGB IX) die Möglichkeit einer Weiterleitung bei ihm gestellter Teilhabeanträge in einem weitergehenden Umfang, als es den Rehabilitationsträgern möglich ist. Im Streitfall hat jedoch die Beklagte den Erstattungsantrag des Klägers nicht an das Integrationsamt weitergeleitet, auch wenn es dies hätte tun können. Eine Verpflichtung hierzu ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 102 Abs. 6 SGB IX jedenfalls nicht.

Eine erweiternde Auslegung der Vorschrift scheidet aus Gründen der Regelungssystematik und des Gesetzeszwecks aus. § 102 Abs. 6 SGB IX regelt ausschließlich Fälle der Befassung des Integrationsamtes als nachrangigem Leistungsträger und verschafft ihm die Befugnis, Anträge auf Teilhabeleistungen an den für zuständig gehaltenen Rehabilitationsträger weiterzuleiten bzw. einen von einem Rehabilitationsträger erhaltenen Antrag selbst nochmals an einen anderen Rehabilitationsträger weiter zu leiten oder ihn sogar an den zuleitenden Rehabilitationsträger zurückzugeben. Eine derartige Regelung war erforderlich, weil die Vorschrift des § 14 SGB IX nicht für das Integrationsamt gilt. Aus der allein auf die Weiterleitungsmöglichkeiten des Integrationsamtes abstellenden Regelung des § 102 Abs. 6 SGB IX kann mitnichten eine mit den zwingenden Folgen des § 14 Abs. 1 und 2 SGB IX verbundene Verpflichtung eines Rehabilitationsträgers (§ 6 SGB IX), Teilhabeanträge an das Integrationsamtes weiter zu leiten, konstruiert werden. Solches lässt sich auch nicht aus der vom SG Neuruppin zur Begründung seiner Auffassung zitierten Kommentarliteratur herleiten (vgl. Ritz in Kramer/Fuchs/Hirsch/Ritz, SGB IX, Kommentar, 6. Auflage 2011, § 102 Rn. 11 ff.).

Von daher bestand auch kein Anlass, das Integrationsamt nach § 75 SGG zum Verfahren beizuladen (vgl. BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004, B 7 AL 16/04 R, a. a. O.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.

Die Revision ist mangels Zulassungsgrundes (§ 160 Abs. 2 SGG) nicht zuzulassen.

Referenznummer:

R/R6427


Informationsstand: 03.02.2015