Streitig ist die Höhe des von der Klägerin zu tragenden Eigenanteils an den Beförderungskosten nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (
KfzHV).
Die im Jahre 1967 geborene Klägerin ist seit dem 15.07.1991 bei der ISB - häusliche Pflege und Betreuung e. V. - als ausgebildete Bürokauffrau im Bereich der Buchhaltung und Lohnabrechnung beschäftigt und erzielte im Juni 1995 ein Arbeitsentgelt i.H.v. 2.316,55 DM. Die tägliche Wegstrecke zum Arbeitsplatz und zurück von 15
km legt die Klägerin behinderungsbedingt mit einem Fahrdienst zurück. Der Mietwagenbetrieb J. stellt hierfür tägliche Kosten i.H.v. 49,20 DM in Rechnung. Die Klägerin leidet seit ihrer Geburt an einer Tetraspastik. Die Versorgungsverwaltung nahm bei ihr einen Grad der Behinderung (
GdB) von 100 und das Merkzeichen "aG" an. Der Ehemann der Klägerin ist gleichfalls erwerbstätig und erzielte im Juni 1995 ein Nettoarbeitsentgelt i.H.v. 1.823,36 DM.
Die Bundesanstalt für Arbeit trug seit August 1992 die Kosten für die Beförderung der Klägerin von und zur Arbeitsstätte. Entsprechend ihren Dienstanweisungen setzte sie einen Eigenanteil der Klägerin in Höhe von 0,31 DM je
km für die anfallenden Fahrten an.
Am 10.Juli 1995 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Bewilligung einer Kraftfahrzeughilfe.
Mit Bescheid vom 10.01.1996 bewilligte die Beklagte der Klägerin einen Zuschuss zu den Beförderungskosten aus behinderungsbedingten Gründen ab dem Tage der Antragstellung: Die Kostenübernahme erfolge zunächst für die Dauer von 12 Monaten. Der beigefügte Berechnungsbogen sei Gegenstand des Bescheides. Dieser enthält eine Fiktivberechnung zur Ermittlung des Eigenanteils der Klägerin an den Beförderungskosten. Hierzu führte die Beklagte aus, der Eigenanteil setze sich zusammen aus einem fiktiven Eigenanteil für die Beschaffung und einem Eigenanteil für die berufliche Nutzung des Kraftfahrzeugs. Die Höhe des Eigenanteils für die fiktive Anschaffung errechne sich aus dem auf das Einkommen der Behinderten bezogenen Prozentsatz, der sich aus den acht aufsteigenden Stufen des § 6
Abs. 1
KfzHV ergebe. Der Eigenanteil für die berufliche Nutzung ergebe sich unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Betriebskostenpauschale für Kraftfahrzeuge der unteren Mittelklasse auf der Grundlage der jährlich im April erscheinenden Kostenberechnung des ADAC und der berufsbedingten Fahrstrecke. Für die Klägerin errechne sich bei einer Wegstrecke zur Arbeitsstätte und zurück von 15
km und 20 Arbeitstagen im Abrechnungszeitraum Juni 1995 ein Eigenanteil an den Beförderungskosten in Höhe von 234,- DM.
Mit ihrem Widerspruch vom 02.02.1996 machte die Klägerin geltend, nach den Berechnungen der Beklagten erhöhe sich der monatliche Eigenanteil gegenüber dem an die Arbeitsverwaltung zu zahlenden Betrag um fast 130 %. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.09.1996 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie bezog sich auf § 9
Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (
KfzHV). Nach dieser Vorschrift seien Behinderte, die Beförderungsdienste in Anspruch nehmen müssten, hinsichtlich des Eigenanteils den Behinderten gleichzustellen, die Kraftfahrzeughilfe nach § 6
KfzHV für die Anschaffung und die berufliche Nutzung des Kraftfahrzeuges erhielten. Weiter verwies die Beklagte auf ein Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26.06.1991 (L 13 An 20/90). Mit Bescheid vom 20.09.1996 bewilligte die Beklagte die Übernahme der Beförderungskosten für die folgenden 12 Monate ab 01.07.1996 und legt weiter einen Eigenanteil der Klägerin i.H.v. 234,- DM fest.
Gegen den am 13.09.1996 zur Post gegebenen Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 15.10.1996 Klage zum Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhoben und sich gegen die Berücksichtigung der Anschaffungskosten eines Kraftfahrzeugs bei der Ermittlung des Eigenanteils an den Beförderungskosten gewandt. Ausschließlich in Fällen, in denen die Beförderungskosten übernommen würden, weil dies anstelle von Kraftfahrzeughilfe wirtschaftlicher und für den Behinderten zumutbar sei, sei der Eigenanteil unter Heranziehung der fiktiven Anschaffungs- und Nutzungskosten zu ermitteln. Bei der hier vorliegenden Übernahme der Beförderungskosten aus behinderungsbedingten Gründen stelle sich die Möglichkeit wirtschaftlicher Erwägungen und Entscheidungen nicht, weil sich für die Behinderten, die ein Kraftfahrzeug nicht selbst führen könnten, die Frage der Anschaffung eines PKW nicht stelle, und dies deshalb eine von vorneherein unbrauchbare und unmögliche Handhabung sei.
Mit Urteil vom 02.03.1999 hat das SG die Beklagte antragsgemäß verurteilt, den Bescheid vom 10.01.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.09.1996 insoweit aufzuheben, als darin ein Eigenanteil der Klägerin an den monatlichen Beförderungskosten festgesetzt wurde, der den Betriebskostenanteil für die berufliche Nutzung eine Kraftfahrzeuges übersteige. Die angefochtenen Bescheide seien ermessensfehlerhaft insoweit, als darin neben dem Eigenanteil für die berufliche Nutzung eines
Kfz zusätzlich ein Anteil des wirtschaftlichen Wertes der Beschaffung eines
Kfz mindernd in Ansatz gebracht werde. Insoweit liege eine unzutreffende Anwendung
bzw. Auslegung des § 9
Abs. 1 Satz 2
KfzHV vor. Bei der Bestimmung des Eigenanteils sei zu differenzieren. Behinderte, denen grundsätzlich und dauerhaft die Eigennutzung eines Kraftfahrzeuges aus gesundheitlichen Gründen verwehrt sei, könnten nicht auf eine theoretisch mögliche wirtschaftliche Nutzung eines Kraftfahrzeuges verwiesen werden. Diesen Behinderten könne lediglich der Eigenanteil an beruflichen Beförderungskosten abverlangt werden, wie sie auch sonst jedem Arbeitnehmer/jeder Arbeitnehmerin - sei es in Gestalt der Kosten für die berufliche Nutzung eines privaten Kraftfahrzeuges oder für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel - zur Last gelegt würden. Die Klägerin könne durch die Inanspruchnahme eines Beförderungsdienstes für den Arbeitsweg keinerlei darüber hinausgehenden privaten Nutzen haben.
Gegen das ihr am 16.04.1999 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 30.04.1999 Berufung eingelegt und geltend gemacht, die Differenzierung bei der Berechnung eines Eigenanteils danach, ob Behinderte auch aus wirtschaftlichen Gründen oder rein aus behinderungsbedingten Gründen auf die Nutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen seien, sei durch § 9
KfzHV nicht gestützt und sachlich nicht gerechtfertigt. Zweck der Norm sei es, diejenigen Behinderten, die den Zuschuss für die Kosten des Beförderungsdienstes erhielten, mit denen gleichzustellen, welche eine Hilfe zur Anschaffung eines Kraftfahrzeuges erhielten.
Während des sozialgerichtlichen Verfahrens bewilligte die Beklagte mit den Bescheiden vom 12.12.1997, 19.08.1998 und 04.11.1999 die Übernahme der Beförderungskosten für die weiteren, 12 Monate umfassenden Zeiträume vom 01.07.1997 bis 30.06.1998, vom 01.07.1998 bis 30.06.1999 und vom 01.07.1999 bis 30.06.2000. Den jeweils beigefügten Berechnungsbögen ist weiterhin ein Eigenanteil der Klägerin an den Beförderungskosten i.H.v. 234,- DM zu entnehmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Rentenakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Die zulässige Berufung ist begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 02.03.1999 ist abzuändern. Der angefochtene Bescheid vom 10.01.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.09.1996 sowie die gemäß § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) zum Gegenstand des anhängigen Verfahrens gewordenen Bescheide vom 20.09.1996, 12.12.1997, 19.08.1998 und 04.11.1999 sind rechtmäßig.
Die Klägerin ist nicht durch eine fehlerhafte Ermessensausübung der Beklagten materiell beschwert im Sinne von § 54
Abs. 2 Satz 2
SGG. Sie hat keinen Anspruch auf die Bewilligung eines Zuschusses in der vom Sozialgericht angenommenen Höhe mit alleiniger Berücksichtigung des Betriebskostenanteils für die berufliche Nutzung des Kraftfahrzeugs im Wege einer Ermessensreduzierung auf Null. Ebenso besteht kein Anspruch der Klägerin auf Neubescheidung ihres Antrages.
Nach den §§ 9 und 16 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Rentenversicherung - (
SGB VI) können die Rentenversicherungsträger als berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation u.a. Leistungen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes erbringen, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach den §§ 10 und 11
SGB VI erfüllt sind. Insofern ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Erwerbsfähigkeit der Klägerin wegen einer körperlichen Behinderung gemindert ist. Bei der Klägerin, die die allgemeine Wartezeit sowie die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Bewilligung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erfüllt, kann der Eintritt von Erwerbsunfähigkeit dadurch abgewendet werden, dass sie in die Lage versetzt wird, ihre Tätigkeit weiterhin auszuüben (§ 10
Nr. 2b
SGB VI ; § 11
Abs. 2a
SGB VI). Zu den Leistungen zur Erhaltung und Erlangung eines Arbeitsplatzes gehört auch die Bewilligung eines Zuschusses für die Beförderung nach der Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation vom 28.09.1987 (Kraftfahrzeughilfe-Verordnung -
KfzHV), die aufgrund der Ermächtigung des § 9
Abs. 2 des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation ergangen ist.
Nach § 9
Abs. 1 Satz 2
KfzHV kann ein Zuschuss für die Beförderung des Behinderten, insbesondere durch Beförderungsdienste, geleistet werden, wenn 1. der Behinderte ein Kraftfahrzeug nicht selbst führen kann und auch nicht gewährleistet ist, dass ein Dritter das Kraftfahrzeug für ihn führt (§ 3
Abs. 1 Nr 2
KfzHV), oder 2. die Übernahme der Beförderungskosten anstelle von Kraftfahrzeughilfe wirtschaftlicher und für den Behinderten zumutbar ist; dabei ist zu berücksichtigen, was der Behinderte als Kraftfahrzeughalter bei Anwendung des § 6 für die Anschaffung und berufliche Nutzung des Kraftfahrzeugs aus eigenen Mitteln aufzubringen hätte. Die Klägerin erfüllt die vorgesehenen persönlichen Anforderungen, da sie einen behinderungsgerechten Dauerarbeitsplatz inne hat und den Zuschuss zu den Beförderungskosten zwingend zur Erhaltung dieses Arbeitsplatzes benötigt (§ 3
Abs. 1
Nr. 1
KfzHV). Nach dem Gutachten des
TÜV Rheinland vom 28.05.1990 ist sie aus medizinisch-psychologischer Sicht nicht in der Lage, ein Kraftfahrzeug eigenständig zu führen. Da ihr Ehemann gleichfalls berufstätig ist, ist auch nicht gewährleistet, dass ein Dritter ein alternativ anzuschaffendes Kraftfahrzeug für die Klägerin führt (§ 3
Abs. 1
Nr. 2
KfzHV; § 9
Abs. 1 Satz 2
KfzHV).
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Eigenanteil der Klägerin entsprechend den von den Trägern der Rentenversicherung zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Verwaltungsübung angewandten Grundsätzen festgesetzt und in enger Anlehnung an § 6
KfzHV einen Betrag (fiktiv) berücksichtigt hat, den die Klägerin als Halterin eines Fahrzeugs bei Anwendung dieser Vorschrift für die Anschaffung und die berufliche Nutzung aus eigenen Mitteln aufzubringen hätte. Mit der von ihr getroffenen Entscheidung hat sich die Beklagte innerhalb des ihr gesetzlich eingeräumten Ermessens für den Einsatz der verfügbaren Haushaltsmittel bewegt (§ 13
Abs. 1
SGB VI). Entgegen der Ansicht des SG entspricht die Praxis der Beklagten der Vorschrift des § 9
Abs. 1 Satz 2
KfzHV. Sie berücksichtigt die dort enthaltenen Vorgaben für die Ausgestaltung des Beförderungszuschusses und des Eigenanteils, welche die Träger der beruflichen Rehabilitation bei ihrer Ermessensausübung zwingend einbeziehen müssen. Der nur mit einem Semikolon von § 9
Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz
KfzHV getrennte zweite Halbsatz des § 9
Abs. 1 Satz 2
KfzHV bezieht sich nach dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift auf sämtliche, einen Anspruch auf Beförderungskosten begründende Tatbestände und soll die Bemessung des einheitlich zu bestimmenden Eigenanteils regeln. Der Verordnungsgeber wollte "... die Höhe des Zuschusses zu den Beförderungskosten - anders als bei der vom Bundesrat vorgeschlagenen, stark pauschalierenden Lösung - nach den individuellen Bedürfnissen und Einkommensverhältnissen der Behinderten bemessen, was in diesen Fällen angesichts der besonderen Schwere der Behinderung angebracht erscheint; im übrigen sollen Behinderte, die Beförderungsleistungen erhalten, hinsichtlich des Eigenanteils mit Behinderten gleichgestellt werden, die Kraftfahrzeughilfe nach § 6 erhalten" (BR-Drucksache 266/87,
S. 27). Entsprechend dem beschriebenen Willen des Verordnungsgebers ist keine Obergrenze für den Zuschuss zu den Beförderungskosten vorgesehen. Auf der anderen Seite sollte als regelmäßiger Eigenanteil an den Beförderungskosten berücksichtigt werden, was Behinderte als Kraftfahrzeughalter im Falle der Kraftfahrzeughilfe nach den §§ 5 und 6
KfzHV für die Anschaffung und berufliche Nutzung eines Kraftfahrzeuges aus eigenen Mitteln aufzubringen hätten (Kassler Kommentar zur Sozialversicherungsrecht, Stand August 2000, KassKomm-Niesel Anh 1 § 16
SGB VI Rdnr. 51; Lueg/von Maydell/Ruland, Gemeinschaftskommentar zum Sozialgesetzbuch, Stand 11/2000,
GK-SGB VI- Lueg Anh 1 zu § 16
SGB VI Rdnr. 143, BayLSG, Urteil vom 26.06.1991 - L 13 An 20/90 -).
Die von dem Sozialgericht und der Klägerin befürwortete Bemessung des (fiktiven) Eigenanteils an den Beförderungskosten unter Berücksichtigung privater Nutzungsmöglichkeiten entspricht hingegen nicht der Ausgestaltung der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung. Je nach Art und Schwere der Behinderung kann auch bei Behinderten, welche als
Kfz-Halter einen Zuschuss für die Beschaffung des
Kfz erhalten, der private Gebrauch stark eingeschränkt sein
bzw. ganz entfallen. Dies gilt auch in Fällen, in denen ein Zuschuss zu den Beförderungskosten nicht in Betracht kommt, weil Dritte (
z.B. Ehegatten oder Familienangehörige) zur Verfügung stehen, welche Fahrten von und zur Arbeitsstätte für die Behinderten mit dem bezuschussten Kraftfahrzeug übernehmen können. Eine praktisch kaum mögliche Differenzierung der Höhe des fiktiven Eigenanteils nach dem Umfang der (fiktiven) privaten Nutzungsmöglichkeiten entspricht auch nicht der Zielsetzung der Kraftfahrzeughilfeverordnung, die alleine die Eingliederung Behinderter in das Arbeitsleben verfolgt (§ 1
KfzHV) und andere, insbesondere private Gründe für den Bedarf nach einem Kraftfahrzeug grundsätzlich nicht berücksichtigt (BR-Drucksache 133/86,
S. 13).
Es liegen auch keine besonderen Umstände vor, welche eine von den allgemeinen Grundsätzen abweichende Festsetzung des Eigenanteils der Klägerin an den Beförderungskosten erfordern.
Ein (teilweiser) Ausgleich der behinderungsbedingt erhöhten Aufwendungen findet statt, indem bei der Ermittlung des fiktiven Eigenanteils an den Anschaffungskosten eines Kraftfahrzeuges von der grundsätzlichen Obergrenze des § 5
Abs. 1
KfzHV ausgegangen wird, obwohl die Beförderungskosten regelmäßig erheblich über den Kosten der Kraftfahrzeughilfe für ein selbstgenutztes Fahrzeug (unter Beachtung der in § 6
Abs. 4
KfzHV vorgesehenen fünfjährigen Nutzungsdauer) liegen können.
Die Berücksichtigung eines Eigenanteils in der von der Beklagten zutreffend festgesetzten Höhe führt ferner nicht dazu, dass Sozialhilfeleistungen erforderlich werden (§ 9
Abs. 1
Nr. 1
KfzHV:
GK-SGB VI - Lueg, Anh 1 zu § 16 Rdnr 147). Hiervon ist auszugehen, wenn das Gesamteinkommen der Behinderten und der zur Bedarfsgemeinschaft zählenden Personen nach Abzug der Belastung durch das Kraftfahrzeug das sog. Mindesteinkommen (Garantiebetrag) unterschreitet; es setzt sich zusammen aus dem Bedarfssatz für die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt (einschließlich Unterkunft - und Heizungskosten) und einem Zuschlag von 25 % vom Regelsatz zur Abdeckung einmaliger Leistungen (Klare, Erläuterungen zur Kraftfahrzeughilfe-Verordnung, 1993, § 9 Rdnrn. 3,6). Unter Berücksichtigung des erhöhten Regelsatzes, der Aufwendungen für die Unterkunft (Kaltmiete und Heizungskosten) nach dem Wohngeldgesetz, der von der Klägerin nachgewiesenen Versicherungsbeträge, der Telefongrundgebühr sowie eines Betrages für die Aufwendungen für einmalige Bedürfnisse i.H.v. 50,- DM ergab sich für den zugrunde zu legenden Abrechnungsmonat Juni 1995 nach den zutreffenden und auch von der Klägerin nicht bestrittenen Berechnungen der Beklagten ein Garantiebetrag i.H.v. 2.388, 20 DM. Da das von den Arbeitgebern der Klägerin und ihres Ehemannes bestätigte Nettoeinkommen im Juni 1995 bei insgesamt 4.139,91 DM lag, bedeutet die Belastung des Familieneinkommens mit dem Eigenanteil der Klägerin an den Beförderungskosten i.H.v. 234,- DM keine besondere Härte.
Schließlich kann die Klägerin auch aus der abweichenden Praxis der Arbeitsverwaltung, ohne Rücksicht auf die Einkommenshöhe einen Eigenanteil an den Beförderungskosten von 0,31 DM pro Kilometer festzusetzen, keine Rechte ableiten. Mit dem Ablauf des Bewilligungszeitraumes und dem Zuständigkeitswechsel von der Bundesanstalt für Arbeit zur Beklagten auf der Grundlage des Antrages der Klägerin vom 10.07.1995 war die Beklagte zur eigenständigen Festsetzung berechtigt. Wie oben im einzelnen ausgeführt, entspricht die Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse der Behinderten bei der Ermittlung der Höhe des Eigenanteils an den Beförderungskosten dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte des § 9
KfzHV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG).
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil hierzu eine Veranlassung gemäß § 160
Abs. 2 Nrn 1 und 2
SGG nicht gegeben war.