Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der Kläger verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Er beendete am 07.07.1958 nach acht Schuljahren und Erreichen der 5. Klasse die Schule. In der Zeit vom 01.09.1958 bis zum 31.12.1976 arbeitete er nach eigenen Angaben, für die im Rahmen der Kontenklärung teilweise keine Nachweise erbracht werden konnten, als Tiefbauarbeiter (01.09.1958 bis 12.06.1960), Hilfsarbeiter in einer Ziegelei (13.06. 1960 bis 30. 11.1961), Chemiearbeiter
bzw. Anlagenfahrer in einem Mineralölwerk (03.12.1962 bis 05.09.1963) und in den L.- Werken (11.09.1963 bis 18.07.1965), Arbeiter in einer Zuckerfabrik (01.08.1965 bis 02.02.1966), Kellner im Bierzelt eines Schaustellers (05.02.1966 bis 05.11.1968), Betonarbeiter (06.11.1968 bis 13.01.1969), Transportarbeiter (24.02.1969 bis 31.03.1969) und Maurer (21.09.1969 bis 10.05.1972 und 20.05.1976 bis 13.12. 1976). Vom 01.01.1977 bis zum 31.12.1995 war er bei verschiedenen Arbeitgebern, zuletzt bei einer Grundstücksservicegesellschaft, als Hausmeister beschäftigt. Der Arbeitgeber kündigte das Beschäftigungsverhältnis wegen fehlen- der Wirtschaftlichkeit des Vollzeitarbeitsplatzes. Seit dem 01.01.1996 ist der Kläger beschäftigungslos und nach anfänglicher Arbeitsunfähigkeit seit dem 04.03.1996 arbeitslos mit Bezug von Lohnersatzleistungen der Bundesanstalt für Arbeit. Ab dem 06.01.1998 war er beim Krankenversicherungsträger wieder als arbeitsunfähig gemeldet und bezog bis zur Aussteuerung am 02.09.1998 Krankengeld, danach wiederum Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit.
Wegen zunehmender belastungsabhängiger Schmerzen in der rechten Wade unterzog sich der Kläger am 12.06.1997 einer halboffenen Thrombendarteriektomie der Arteria iliaca externa und der Arteria femoralis communis.
Aus der auf seinen Antrag vom 01.10.1997 hin anschließend vom 11.11.1997 bis zum 02.12.1997 durchgeführten medizinischen Maßnahme der Rehabilitation wurde er als vollschichtig arbeitsfähig für leichte Arbeiten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen entlassen. Beschwerden im Sinne einer Claudicatio intermittens wurden im Entlassungsbericht nicht festgestellt.
Am 06.01.1998 beantragte der Kläger Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Als Grund gab er an, dass er sich nach der operativen Behandlung der Gefäßerkrankung zu keinerlei Arbeiten mehr im Stande sehe.
Die Beklagte lehnte nach Auswertung einer Auskunft des Krankenversicherungsträgers, der Behandlungsberichte vom 22.05.1997, 23.06.1997, 30.06.1997, 04.07.1997 und 10.09.1997, des Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vom 22.09.1997 sowie des Entlassungsberichts vom 10.12.1997 durch Bescheid vom 05.02. 1998 den Antrag auf Rente ab. Der Kläger sei weder berufs- noch erwerbsunfähig. Mit den festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch die Operation einer peripheren arteriellen Durchblutungsstörung, Narbenbeschwerden, Adipositas und Bluthochdruck könne er noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig Arbeiten ausführen.
Hiergegen legte der Kläger am 18.02.1998 Widerspruch ein, in dem er auf die aktuellen Befunde seiner behandelnden Ärzte verwies.
Die Beklagte holte nochmals einen Befundbericht der Fachärztin für Innere Medizin
Dr. med.
S. vom 14.08.1999 ein, die einen Zustand nach Thrombendarteriektomie und Patchplastik wegen des Arterienverschlusses, Arteriosklerose der Aorta abdominalis und der Beingefäße, Bandscheibendegeneration LW 3/4, 4/5 und LW/S 1 mit radikulärer Irritation sowie Verdacht auf Fixierung neuraler Strukturen im Bereich der Operationsnarbe diagnostiziert und angibt, der Kläger könne wegen Schmerzen im Bereich der rechten Leiste mit Ausstrahlung in den Oberschenkel beim Laufen und Parästhesien im Bereich des vorderen Oberschenkels nur noch kurze Wege schmerzfrei zurücklegen.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 22.06.1998, an den Kläger mit eingeschriebenem Brief am 23.06.1998 abgesandt, zurück. Mit den bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen sei der Kläger noch in der Lage, vollschichtig leichte Arbeiten in wechselnder Arbeitshaltung ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten, ohne häufiges Klettern oder Steigen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten. Als angelernter Arbeiter sei er auf alle ungelernten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verweisen mit Ausnahme solcher, die nur geringen qualitativen Wert haben. Einer konkreten Benennung bedürfe es dabei nicht.
Am 14.07.1998 hat der Kläger beim Sozialgericht Chemnitz seine Klage vom 08.07.1998 erhoben. Diese hat er in erster Linie damit begründet, eine leichte Arbeit, wie die, auf welche die Beklagte ihn verweist, könne ihm nicht vermittelt werden. Außerdem sei die Wegbeschränkung zu berücksichtigen; zumal er keinen PKW
bzw. Führerschein hierfür besitze.
Das Sozialgericht hat eine weitere Auskunft des Krankenversicherungsträgers sowie einen aktuellen Befundbericht der Fachärztin für Innere Medizin
Dr. med.
S. vom 20.02.1999 eingeholt. Diese hat bei im Übrigen unveränderten Befunden angegeben, der Kläger könne zwischen Wohnung und öffentlichem Verkehrsmittel sowie von dort zu einer Arbeitsstelle zu Beginn und nach Ende der Arbeitszeit einen Fußweg von höchstens bis zu 500 Metern zurücklegen und öffentliche Verkehrsmittel benutzen. Zur vollschichtigen Verrichtung einer Tätigkeit als Pförtner oder Bürohilfskraft sei er in der Lage. Dem Befundbericht waren chirurgische, angiologische, radiologische, neurochirurgische und orthopädische Untersuchungsbefunde vom 12.02.1998, 18.05. 1998, 11.05.1998, 09.06.1998, 13.07.1998, 06.02.1998 und vom 03.08.1998 beigefügt.
Unter anderem hat der Chefarzt der Klinik für Neurochirurgie beim V.-Klinikum P.,
Dr. med. K., im Untersuchungsbericht vom 09.06.1998 über die vom Kläger geschilderten Schmerzen berichtet, welche sich einige Zeit nach der Operation eingestellt hätten und in die rechte Leiste, den ventralen Oberschenkel und das rechte Gesäß ausstrahlten. Der Kläger biete ein hinkendes Gangbild und nicht sicher als radikulär zuzuordnende Sensibilitätsstörungen. Differentialdiagnostisch sei an radikuläre Irritationen im Bereich der oberen Lendenwirbelsäule zu denken, wofür die ebenfalls geklagten lumbalen Beschwerden sprächen, der progrediente Verlauf nach der Operation spreche dagegen für eine Fixierung neuraler Strukturen.
Die Magnetresonanztomographie der Lendenwirbelsäule vom 13.07.1998 in der Gemeinschaftspraxis Dres. N., K., M. und G. hat eine ausgeprägte Lordosestellung gezeigt, von einem signifikanten Prolaps oder einer Protrusion könne nach Auffassung des beurteilenden Radiologen dagegen nicht gesprochen werden.
In Auswertung der erhobenen Befunde durch ihren sozialmedizinischen Dienst hat die Beklagte mitgeteilt, dass etwa ab dem 09.06.1998 von verminderter Wegefähigkeit auszugehen sei. Mit Schriftsatz vom 20.09.1999, eingegangen beim Sozialgericht am 24.09.1999 und an den Kläger weitergeleitet am 28.09.1999, hat sie unter Hinweis auf den Grundsatz "Rehabilitation vor Rente" folgende Erklärung abgegeben: "Hiermit sichert die
LVA Sachsen in dem anhängigen Streitverfahren Herrn J. M. die Bewilligung eines Beförderungsdienstes nach § 9 KfZ-Hilfe-Verordnung zu. Die Bewilligung erfolgt, sofern ein Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis angebahnt oder aufgenommen wird, dessen Durchführungsort behinderungsbedingt nicht erreichbar ist. Die Bewilligung wird befristet bis zur endgültigen Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess. Außerdem wird für den Zeitraum nach Ablauf der Befristung die weitere Förderung nach den Vorschriften der KfZ-Hilfe-Verordnung ausdrücklich zugesichert."
Diese Zusicherung gebe dem Kläger die notwendige Sicherheit, dass bei Arbeitsaufnahme die erforderliche KfZ-Hilfe geleistet wird. Darüber hinaus hat sich die Beklagte bereit erklärt, Eingliederungshilfe zu leisten, soweit der Arbeitgeber einen dem Leistungsvermögen angemessenen Dauerarbeitsplatz biete.
Das Sozialgericht hat durch Urteil vom 09.12.1999 den Bescheid vom 05.02.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.06.1998 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 01. 10.1997 bis zum 10.11.1997 vorgezogenes Übergangsgeld und ab dem 03.12.1997 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu zahlen.
Im Anschluss an die Einschätzung des Sozialmedizinischen Dienstes der Beklagten sei von einer möglichen Gehstrecke von weniger als 500 Metern auszugehen. Entgegen dieser Einschätzung sei dieser Zustand jedoch bereits im Juni 1997 eingetreten. Dem Befundbericht der behandelnden Internistin vom 20.02.1999 zufolge hätten die Beschwerden bis zur Vorstellung am 27.08.1999 keine Veränderungen erfahren.
Die abgegebene Zusicherung, dem Kläger für den Fall der Aufnahme eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses Leistungen nach der Kraftfahrzeug-Hilfe-Verordnung zu gewähren, schließe den Anspruch auf Rente nicht aus. Eine unter Bedingungen angegebene Reha-Leistung entspreche nicht den nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gestellten Anforderungen. Der Rentenversicherungsträger hätte es dann grundsätzlich in der Hand, die Gewährung der Rente dadurch zu umgehen, dass er eine formelhafte und im Ergebnis sinnlose Zusicherung abgibt.
Gegen das der Beklagten am 24.01.2000 zugestellte Urteil richtet sich deren am 23.02.2000 beim Sächsischen Landessozialgericht eingegangene Berufung vom 22.02.2000. Sie hält die abgegebene Zusicherung für ausreichend konkret und bindend. Etwas andere ergebe sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 14.03.2002, Az. B 13 RJ 25/01 R.
Mit Schriftsatz vom 18.12.2002 hat die Beklagte ihre Berufung beschränkt. Die Zusicherung könne erst ab Oktober 1999 Wirkung entfalten. Darüber hinaus wendet sie sich weiterhin gegen die Annahme eines Leistungsfalls vor dem neurologischen Untersuchungstermin vom 09.06.1998.
Das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 09.12.1999 insoweit aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen, als Leistungen wegen Erwerbsunfähigkeit in der Zeit vom 01.10.1997 bis zum 30.06.1998 sowie ab dem 01.10.1999 gewährt werden sollen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er nimmt auf das erstinstanzliche Urteil Bezug und gibt die von ihm noch zurückzulegende Wegstrecke mit 30 Metern an.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der gerichtlichen Verfahrensakten aus beiden Rechtszügen und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten RVNr. Bezug genommen.
I. Die zulässige Berufung ist nur teilweise begründet. Zutreffend hat das Sozialgericht den Bescheid vom 05. 02.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.06.1998 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger für die Zeit ab dem 01.07.1998 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu zahlen (1.). Zu Unrecht hat es dagegen dem Kläger vorgezogenes Übergangsgeld für den Zeitraum vom 01.10.1997 bis zum 10.11.1997 und eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bereits ab dem 03.12.1997 zugesprochen (2.).
1. Der Kläger hat ab dem 01.07.1998 Anspruch auf Zahlung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen hierfür sind seit dem 09.06.1998 erfüllt.
a) Der Kläger war unstreitig im Zeitraum ab dem 09.06.1998 erwerbsunfähig. Die Voraussetzungen des Leistungsfalls sind nicht nachträglich weggefallen.
Erwerbsunfähig sind gemäß § 44
Abs. 2 des Sozialgesetzbuchs (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (
SGB VI) Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt; erwerbsunfähig sind auch Behinderte, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können. Erwerbsunfähig ist nicht, wer eine selbständige Tätigkeit ausübt oder eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Versicherte können dabei grundsätzlich pauschal auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden, wenn sie noch in der Lage sind, körperlich leichte Arbeiten vollschichtig auszuüben (
vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 19.12.1996, Az. GS 2/95). Die konkrete Benennung einer Verweisungstätigkeit ist bei ihnen angesichts der Vielzahl der auf dem Arbeitsmarkt vorhandenen angelernten und ungelernten Tätigkeiten körperlich leichter Art entbehrlich.
Der Kläger kann, ausgehend von den erhobenen Befunden, noch vollschichtig leichte Arbeiten in wechselnder Arbeitshaltung ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten, ohne häufiges Klettern oder Steigen verrichten. Ausgeschlossen sind Arbeiten, bei denen der Kläger längere Strecken zu Fuß zurücklegen muss. Die Beschränkung auf leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung und ohne wesentliche Beanspruchung durch Gehen, Steigen oder Klettern stellt auch keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine spezifische Leistungseinschränkung dar, welche eine Pflicht zur Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit auslösen würde.
b) Gleichwohl ist der Kläger seit dem 09.06.1998 erwerbsunfähig, weil ihm der Arbeitsmarkt praktisch verschlossen ist. Die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten beurteilt sich nicht allein nach der Fähigkeit, Arbeiten zu verrichten, sondern auch danach, durch Arbeit Erwerb zu erzielen. Erwerbsunfähig ist ein Versicherter, der noch vollschichtig arbeiten kann, zwar nicht schon dann, wenn er deswegen arbeitslos ist, weil er bei der Arbeitsplatzsuche der gesunden Konkurrenz den Vortritt lassen muss. Die Rechtsprechung geht generell davon aus, dass es für Vollzeittätigkeiten Arbeitsplätze in ausreichendem Umfang gibt und der Arbeitsmarkt für den Versicherten offen ist, so dass eine diesbezügliche Prüfung im Einzelfall regelmäßig nicht vorgenommen zu werden braucht. Eine Ausnahme bilden die Fälle, in denen der Versicherte zwar an sich noch eine Vollzeittätigkeit ausüben kann, entsprechende Arbeitsplätze aber aus gesundheitlichen Gründen nicht aufsuchen kann. Das Leistungsvermögen und die Umsetzungsfähigkeit sind an den individuellen Verhältnissen des Versicherten und den konkreten Bedingungen des Arbeitsmarktes zu messen. Nur diejenigen Möglichkeiten, die auf dem Arbeitsmarkt konkret feststellbar sind, können als Maßstab für die Fähigkeit eines Versicherten, Erwerbseinkommen zu erzielen, herangezogen werden. Folglich gehört zur Erwerbsfähigkeit auch das Vermögen, eine Arbeitsstelle aufzusuchen. Denn eine Tätigkeit zum Zweck des Gelderwerbs ist in der Regel nur außerhalb der Wohnung möglich. Dementsprechend bildet das Vorhandensein eines Minimums an Mobilität einen Teil des nach §§ 43, 44
SGB VI versicherten Risikos. Hat der Versicherte, wie hier der Kläger, keinen Arbeitsplatz und wird ihm ein solcher auch nicht konkret angeboten, bemessen sich die Wegstrecken, deren Zurücklegung ihm möglich sein müssen, nach einem generalisierenden Maßstab, der zugleich den Bedürfnissen einer Massenverwaltung Rechnung trägt. Dabei wird angenommen, dass ein Versicherter für den Weg zur Arbeitsstelle öffentliche Verkehrsmittel benutzen und von seiner Wohnung zum Verkehrsmittel sowie vom Verkehrsmittel zur Arbeitsstelle und zurück Fußwege zurücklegen muss. Erwerbsfähigkeit setzt danach grundsätzlich die Fähigkeit des Versicherten voraus, vier Mal am Tag Wegstrecken von mehr als 500 m mit zumutbarem Zeitaufwand (also jeweils innerhalb von 20 Minuten) zu Fuß zu bewältigen und zwei Mal täglich während der Hauptverkehrszeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren zu können. Bei der Beurteilung der Mobilität des Versicherten sind alle ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Hilfsmittel
(z. B. Gehstützen) und Beförderungsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Die Einschränkung der Wegefähigkeit verschließt dem Versicherten den Arbeitsmarkt deshalb nicht, wenn der Versicherte einen Arbeitsplatz innehat, der die zumutbaren Wegebedingungen aufweist oder mit einem vorhandenen Kraftfahrzeug erreichbar ist, oder ihm ein solcher Arbeitsplatz tatsächlich angeboten wird, oder der Versicherungsträger diesbezügliche Leistungen zur Rehabilitation anbietet (ständige Rechtsprechung,
vgl. Bundessozialgericht, Urteile vom 21.02.1989, Az. 5 RJ 61/88, vom 19.11.1997, Az. 5 RJ 16/97, und vom 14. 03.2002, Az. B 13 RJ 25/01 R).
Unstreitig ist der Kläger seit dem 09.06.1998 nicht mehr in der Lage, die genannten Wege zurückzulegen. Er ist zudem beschäftigungslos und nicht im Besitz eines Kraftfahrzeugs.
Die Beklagte hat ihm zunächst auch keine Leistungen zur Rehabilitation angeboten. Insbesondere wirkte das dem Kläger erteilte Versprechen von Leistungen eines Beförderungsdienstes nach § 9 der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (
KfzHV) nicht zum 09.06.1998 zurück. Denn dieses Versprechen konnte bis zu seiner Bekanntgabe keine rechtlichen Wirkungen entfalten und einen Anspruch auf Zahlung der Erwerbsunfähigkeitsrente deshalb nicht ausschließen.
c) Auch für den Zeitraum nach der Bekanntgabe der Zusicherung hat der Kläger Anspruch auf Zahlung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Durch das Versprechen eines Beförderungsdienstes vom 20.09.1999 ist keine wesentliche Änderung eingetreten.
Die Beklagte hat dem Kläger mit dem Versprechen eines Beförderungsdienstes keine Maßnahme der beruflichen Rehabilitation im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung angeboten, die geeignet wäre, die praktische Verschlossenheit des Arbeitsmarktes auf Grund der eingeschränkten Wegefähigkeit zu überwinden und den Kläger bei Vorhandensein eines seinem Leistungsvermögen im Übrigen angemessenen Arbeitsplatzes wieder ins Erwerbsleben einzugliedern.
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat in seiner Entscheidung vom 19.11.1997, Az. 5 RJ 16/97, eine Erklärung des beklagten Rentenversicherungsträgers nicht als ausreichendes Angebot einer Rehabilitationsleistung angesehen, weil eine solche nicht verbindlich bewilligt worden war. Eine solche Bewilligung konkreter Rehabilitationsleistungen enthält auch das gegenüber dem Kläger abgegebene Versprechen der Beklagten vom 20.09.1999 nicht. Dem Kläger wird hierdurch allenfalls ein Anspruch darauf eingeräumt, dass ihm solche Leistungen - hier in der Gestalt eines Beförderungsdienstes - im Falle der Anbahnung oder Aufnahme eines Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnisses erst bewilligt werden. Der Kläger wird allein durch das Versprechen nicht in die Lage versetzt, sich ohne eine weitere Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über die konkrete Bewilligung der "eigentlichen" Rehabilitationsleistung zum Ort der Ausbildung, der Arbeit oder des Vorstellungsgesprächs zu begeben, wenn dieser außerhalb der mit seiner Behinderung zurückzulegenden Wegstrecken liegt.
Die erforderliche konkrete Bewilligung kann nach dem Inhalt der Erklärung vom 20.09.1999 erst dann erteilt werden, wenn dem Kläger ein bestimmtes Ausbildungs- oder Arbeitsangebot unterbreitet oder er zum Vorstellungstermin eingeladen wird und wenn festgestellt ist, ob der Kläger mit seinem dann bestehenden Gehvermögen und mit Rücksicht auf Länge und Beschaffenheit der Wege zwischen Wohn- und Arbeits-
bzw. Ausbildungsstätte sowie die ihm unabhängig von seiner Behinderung zur Verfügung stehenden Verkehrsmittel tatsächlich behinderungsbedingt auf die Bereitstellung des Beförderungsdienstes angewiesen ist. Durch die Zusicherung allein wird dem Kläger bis dahin der verschlossene Arbeitsmarkt nicht geöffnet.
Letztlich räumt die von der Beklagten abgegebene Zusicherung dem Kläger nicht mehr ein, als ihm auf Grund der Verpflichtung der Beklagten zur Bereitstellung geeigneter Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß § 9
Abs. 1, § 16
SGB VI in Verbindung mit § 11
Abs. 2
Nr. 1 und 4, §§ 9 und 20 des Gesetzes zur Angleichung der Leistungen der Rehabilitation
bzw. § 33
Abs. 3
Nr. 1 und 6,
Abs. 8
Nr. 1 des Sozialgesetzbuchs (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (
SGB IX) ohnehin zusteht. Lediglich die Beschränkung des nach diesen Vorschriften der Beklagten eingeräumten Auswahlermessens auf die Bereitstellung namentlich eines Beförderungsdienstes schafft insoweit noch nicht die notwendige Konkretisierung, um den unabhängig von den gesetzlichen Teilhabeansprüchen eingetretenen gesetzlichen Leistungsfall der Erwerbsunfähigkeit zu überwinden.
d) Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit sind ebenfalls erfüllt. Rechtsfolge der Anerkennung des Leistungsfalls der Erwerbsunfähigkeit ab dem 09.06.1998 ist gemäß § 99
Abs. 1 Satz 1
SGB VI die Entstehung eines Zahlungsanspruchs ab dem 01.07.1998. Die Ausnahmeregelung des § 101
Abs. 1
SGB VI, wonach befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit frühestens ab dem Beginn des siebten Kalendermonats nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu leisten sind, ist nicht einschlägig. Denn die Leistung war nicht zu befristeten.
Allerdings sieht, worauf auch das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 14.03.2002, Az. B 13 RJ 25/01 R, hinweist, § 102
Abs. 2 Satz 1
Nr. 2
SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung vor, dass Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur auf Zeit geleistet werden, wenn der Anspruch auch von der jeweiligen Arbeitsmarktlage abhängig ist. Damit hat der Gesetzgeber auf die Fallgruppen Bezug nehmen wollen, in denen die Rechtsprechung von einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes ausgeht (sog. Verschlossenheitskatalog). Wird eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit geleistet, weil der Versicherte auf Grund seiner gesundheitsbedingt eingeschränkten Wegefähigkeit nicht mehr in der Lage ist, einen Arbeitsplatz zu erreichen, so stellt dies zwar einen Fall nach dem sog. Verschlossenheitskatalog dar. Er ist gleichwohl von § 102
Abs. 2 Satz 1
Nr. 2
SGB VI nicht erfasst. Denn das gesundheitliche Vermögen, sich zu einer Arbeitsstätte zu begeben, ist allein von der körperlichen Konstitution und nicht von der Arbeitsmarktlage abhängig. Weil sich etwaige Änderungen der Arbeitsmarktlage auf die Eingliederungschancen nicht auswirken, besteht auch für eine Befristung kein Anlass (ebenso Niesel, Kasseler Kommentar
SGB VI § 102 Rn. 12; Bürck, DAngVers 1984,
S. 191 (
S. 195) zur Vorläufervorschrift § 1276
Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung).
Die Berufung ist deshalb, bezogen auf den Leistungszeitraum ab dem 01.07.1998, zurückzuweisen. Die Verurteilung der Beklagten hat insoweit Bestand.
2. Für den Zeitraum vom 01.10.1997 bis zum 30.06.1998 können dem Kläger dagegen keine Leistungen zuerkannt werden. Die Voraussetzungen für eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nach §§ 43, 44
SGB VI bzw. das nach § 25
Abs. 2
SGB VI an Stelle der Rente zu gewährende Übergangsgeld liegen bis zum 08.06.1998 nicht vor.
a) Der Kläger war nicht erwerbsunfähig. Die ab dem 09.06.1998 einhellig anerkannte Einschränkung der Wegefähigkeit lässt sich für den Zeitraum davor nicht zur Überzeugung des Senats feststellen. Das Sozialgericht hat seine Auffassung, die Wegefähigkeit sei bereits seit der Gefäßoperation im Juni 1997 aufgehoben, darauf gestützt, dass die der behandelnden Fachärztin für Innere Medizin
Dr. med.
S. in ihrem Befundbericht vom 20.02.1999 angegeben hat, bis zum letzten Vorstellungstermin am 27.08.1998 sei beim Kläger keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu verzeichnen gewesen. Diese pauschale Einschätzung vermag den vom Sozialgericht hieraus gezogenen Schluss jedoch nicht zu tragen. Zum Einen ist sie undifferenziert auf den Gesamtzustand des Klägers sowie auf den gesamten Behandlungszeitraum bezogen, zum Anderen wird sie durch den Befundbericht der selben Ärztin vom 10.09.1997 und die Untersuchungsberichte aus der Folgezeit widerlegt. Diesen misst der Senat auf Grund ihrer zeitlichen Nähe und der konkreteren Befunde den höheren Beweiswert zu. So hat die behandelnde Internistin
Dr. med.
S. in ihrem Befundbericht vom 10.09. 1997 mitgeteilt, das Laufen sei seit der Operation fast beschwerdefrei.
Das auf Grund der Untersuchung vom 01. 09.1997 angefertigte Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vom 22.09.1997 teilt mit, beim Gehen träten keine Beschwerden bis auf ein gelegentliches Hitzegefühl im rechten Fuß auf; durch die rechtsseitige Gefäßoperation habe die Gehstrecke wieder normalisiert werden können. Erstmals berichtet der Kurentlassungsbericht vom 10.12.1997 über plötzlich einschießende brennende Schmerzen; Beschwerden im Sinne einer Claudicatio intermittens werden jedoch ausgeschlossen und auch sonst keine Angaben über konkrete Gehbeschwerden gemacht. Den chirurgischen, radiologischen und angiologischen Untersuchungsberichten vom 12.02. 1998, 11.05.1998 und vom 18.05.1998 lässt sich zwar entnehmen, dass der Kläger sich wegen Schmerzen unklarer Genese, die vom Chirurgen in den Bereich des Nabels, von den anderen Fachärzten in den Bereich der Leistenbeuge geortet werden, in Behandlung begeben hat. Objektivierbare Feststellungen zur daraus resultierenden Beeinträchtigung des Gehvermögens fehlen indessen. Diese lassen sich erstmals, wenn auch immer noch recht unbestimmt, dem neurochirurgischen Untersuchungsbericht vom 09.06.1998 entnehmen, in dem die Beschwerdeschilderung des Klägers mit Schmerzen im rechten Oberschenkel und Stehen bleiben nach kurzer Gehstrecke wiedergegeben wird. Dabei vermutet der untersuchende Chefarzt der Klinik für Neurochirurgie beim V.-Klinikum P.,
Dr. med. K., dass es sich um eine Fixierung neuraler Strukturen handeln könne, weil das Auftreten der Beschwerden nach der Operation progredient verlaufe. Ein gleichbleibender Befund, wie das Sozialgericht annimmt, kann daher in Bezug auf das Gehvermögen nicht vorgelegen haben. Bei dieser Sachlage mag zwar vieles dafür sprechen, dass die organische Ursache für die Gehbehinderung schon durch die Thrombendarteriektomie vom 12.06.1997 gelegt wurde. Eine wesentliche Einschränkung der Wegefähigkeit lässt jedoch daraus nicht vor dem Untersuchungstermin vom 09.06. 1998 mit der nötigen Gewissheit herleiten.
b) Der Kläger erfüllt im Zeitraum vom 01.10.1997 bis zum 30.06.1998 auch nicht die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, weil er als Hausmeister keinen Berufsschutz genießt. Diese Tätigkeit setzte keine spezifische Ausbildung oder betriebliche Anlernzeit von mehr als zwölf Monaten, sondern nur eine Einweisung
bzw. Einarbeitung voraus. Der Kläger, der noch in der Lage ist, körperlich leichte Arbeiten vollschichtig auszuüben, kann damit pauschal auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden. Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist angesichts der Vielzahl der auf dem Arbeitsmarkt vorhandenen angelernten und ungelernten Tätigkeiten körperlich leichter Art entbehrlich (
vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 19.12.1996, Az. GS 2/95). Die beim Kläger zu beachtende Beschränkung auf leichte Arbeiten in wechselnder Haltung ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten, ohne häufiges Klettern oder Steigen und ohne längere Strecken zu Fuß zurückzulegen, stellt auch keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine spezifische Leistungseinschränkung dar, welche eine solche Benennungspflicht auslösen würde.
Schließlich lagen beim Kläger auch keine Leistungseinschränkungen vor, auf Grund derer ihm trotz vollschichtigen Leistungsvermögens für eine körperlich leichte Arbeit der Arbeitsmarkt verschlossen wäre. Insbesondere kann die Einschränkung der Wegefähigkeit keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit auslösen, weil sie sich erst ab dem 09.06.1998 als wesentlicher leistungsmindernder Umstand mit der nötigen Gewissheit feststellen lässt und dann sofort den weitergehenden Anspruch auf Zahlung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 01.07.1998 auslöst.
c) Der Berufung war damit, bezogen auf den Zeitraum bis zum 30.06.1998 unter gleichzeitiger Abweisung der Klage stattzugeben. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache. Das teilweise Obsiegen der Beklagten im Hinblick auf die Ablehnung von Leistungen für den Zeitraum bis zum 30.06.1998 hat der Senat in entsprechender Anwendung des § 92
Abs. 2 der Zivilprozessordnung (
ZPO) wegen Geringfügigkeit unberücksichtigt gelassen.
Der Senat hat die Revision zugelassen, weil er der Frage, welche Anforderungen an eine Zusicherung von Leistungen nach § 9
KfzHV zu stellen sind, um damit die Verschlossenheit der Arbeitsmarktes auf Grund eingeschränkter Wegefähigkeit eines Versicherten zu überwinden, grundsätzliche Bedeutung beimisst (§ 160
Abs. 2
Nr. 1
SGG).