Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid vom 4.06.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.12.2007 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Übernahme der Kosten für einen Führerschein als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Der Rentenversicherungsträger erbringt nach § 9
Abs. 2
SGB VI als Ermessensleistungen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach §§ 9
Abs. 1, 16
SGB VI,
§§ 33 ff. SGB IX, wenn die hierfür erforderlichen persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach §§ 10, 11
SGB VI erfüllt sind.
Im Falle des Klägers liegen die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 10
SGB VI nicht vor.
Die persönlichen Voraussetzungen nach § 10
Abs. 1
SGB VI erfüllen Versicherte, 1. deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und 2. bei denen voraussichtlich a) bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann, b) bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann, c) bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit der Arbeitsplatz durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten werden kann.
Die Erwerbsfähigkeit des Klägers ist nicht wegen Krankheit erheblich gefährdet oder gemindert nach § 10
Abs. 1
Nr. 1
SGB VI. Erwerbsfähigkeit ist die Fähigkeit zur möglichst dauernden Ausübung der bisherigen beruflichen Tätigkeit in normalem Umfang. Bei der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit ist auf die bisherige Tätigkeit abzustellen. "Bisherige Tätigkeit" ist grundsätzlich der zuletzt ausgeübte Beruf. Es sind aber auch berufliche Tätigkeiten der letzten Jahre, wenn auch nicht aus allzu lange zurückliegender Zeit, einzubeziehen (
BSG, Urteil vom 31.01.1980,
11 RA 8/79, BSGE 49, 263
ff.;
vgl. auch Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 60. Ergänzungslieferung 2009, § 10
SGB VI, Rz. 3). Die Kammer hält die Auffassung der Beklagten, dass die letzten zehn Jahre vor der Antragstellung für Leistungen zur Teilhabe als "nicht allzu lang zurückliegend" anzusehen sind, für zutreffend. In den letzten 10 Jahren vor dem 3.05.2007 war der Kläger ganz überwiegend arbeitslos, unterbrochen lediglich von einer zweieinhalbmonatigen versicherungspflichtigen Beschäftigung bei einer Firma für Gerüstbau im Jahr 1997. Bei einer derart kurzen Phase der versicherungspflichtigen Beschäftigung und überwiegender Arbeitslosigkeit in den letzten 10 Jahren vor Antragstellung ist Bezugspunkt der Prüfung der Erwerbsfähigkeit nach Auffassung der Kammer der allgemeine Arbeitsmarkt (
vgl. Gemeinschaftskommentar zum
SGB VI ("
GK-SGB VI"), § 10 Rz. 26).
In Bezug auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ist die Erwerbsfähigkeit des Klägers jedoch nicht gefährdet oder gemindert. Die Erwerbsfähigkeit ist erheblich gefährdet, wenn nach ärztlicher Feststellung durch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers und die damit verbundenen Funktionseinschränkungen in absehbarer Zeit mit einer Minderung der Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu rechnen ist. Mit einer Minderung der Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben in diesem Sinne ist zu rechnen, wenn es überwiegend wahrscheinlich ist, dass eine vollständige oder zumindest eine teilweise Einschränkung der beruflichen Tätigkeit eintreten wird. Als absehbare Zeit gilt eine Zeit von drei Jahren (
vgl. GK-SGB VI, § 10 Rz. 36-38). Gemindert ist die Erwerbsfähigkeit, wenn die Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben infolge gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht unwesentlich und länger dauernd eingeschränkt ist (
vgl. GK-SGB VI, § 10 Rz. 59).
Nach der ärztlichen Bescheinigung des
Dr. R. vom 19.03.2007 leidet der Kläger an rezidivierenden Beschwerden im LWS- und Thorakalbereich mit häufigen Funktionsstörungen. Leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sind ihm jedoch sowohl nach dieser ärztlichen Bescheinigung als auch nach dem Gutachten der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit GC. nach Aktenlage vom 12.03.2007 weiterhin vollschichtig möglich. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt stehen dem Kläger bei diesem Leistungsbild eine Vielzahl von ungelernten Tätigkeiten offen. Eine erhebliche Gefährdung seiner Erwerbsfähigkeit ist demnach abzulehnen (
vgl. auch Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 16.12.2003,
L 2 RJ 600/03).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 105
Abs. 1
S. 3
i.V.m. § 193
SGG, die Zulässigkeit der Berufung auf § 105
Abs. 2
S. 1
SGG, §§ 143, 144
SGG.