Urteil
Keine Übernahme der Kosten für den Erwerb eines Führerscheins als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben - keine Gefährdung der Erwerbsfähigkeit

Gericht:

SG Gießen 2. Kammer


Aktenzeichen:

S 2 R 1026/07


Urteil vom:

20.08.2009


Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Am 03.05.2007 beantragte der 1957 geborene Kläger bei der Agentur für Arbeit GC. die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Nach eigenen Angaben hat er eine Lehre als Gerüstbau-Obermonteur abgeschlossen und war bis ca. 2001 als Gerüstbau-Montageleiter tätig. Seit 14.12.2006 sei er arbeitslos gemeldet. Er führte aus, er habe zurzeit keinen Führerschein und könne somit seine Tätigkeit als Montageleiter nicht mehr ausüben. Als Monteur könne er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr tätig sein. Mit einem Führerschein könne er seinen Beruf als Montageleiter noch etliche Jahre ausüben. Seinem Antrag beigefügt war eine ärztliche Stellungnahme des Dr. R. vom 19.03.2007, wonach der Kläger an rezidivierenden Beschwerden im LWS- und Thorakalbereich mit häufigen Funktionsstörungen leidet. Schwere körperliche Belastungen als Gerüstbauer sollten vermieden werden, um dauerhafte Schäden auszuschließen. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig seien weiterhin ausführbar. Nach einem Gutachten der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit GC. nach Aktenlage vom 12.03.2007 besteht beim Kläger ein Zustand nach Tuberkulose, Diabetes mellitus, Alkoholkrankheit mit Abstinenz seit 4 Jahren und eine Leberzirrhose. Der Kläger könne noch vollschichtig leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten ohne körperliche Extrembelastungen und ohne Alkoholzugang ausüben. Der Antrag wurde an die Deutsche Rentenversicherung Hessen weitergeleitet.

Nach Ermittlungen der Beklagten war der Kläger bis 1992 als Gerüstbau-Monteur tätig. Seitdem ist er arbeitslos, unterbrochen lediglich von einer kurzzeitigen Beschäftigung bei einer Firma für Gerüstbau im Jahr 1997. Zwischenzeitlich nahm er im Jahr 2000 nach eigenen Angaben an einer Qualifizierung zum Montageleiter im Gerüstbau teil.

Durch Bescheid vom 4.06.2007 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ab. Seine Erwerbsfähigkeit sei nicht erheblich gefährdet oder gemindert, weil er in der Lage sei, eine zumutbare Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weiterhin auszuüben.

Der Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid wurde durch Widerspruchsbescheid vom 6.12.2007 zurückgewiesen. Die Voraussetzungen von § 10 SGB VI lägen nicht vor. § 10 SGB VI setzte eine erhebliche Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit des Versicherten voraus. Eine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit liege vor, wenn durch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen und die damit verbundenen Funktionseinschränkungen innerhalb von drei Jahren mit einer Minderung der Leistungsfähigkeit zu rechnen sei. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit sei eine infolge gesundheitlicher Beeinträchtigungen eingetretene erhebliche und länger andauernde Einschränkung der Leistungsfähigkeit, wodurch der Versicherte seine bisherige oder zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nicht mehr ohne wesentliche Einschränkungen ausüben könne. Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 31.01.1980 (11 RA 8/79) sei mit der bei der Beurteilung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu berücksichtigenden bisherigen Tätigkeit nicht nur die letzte Tätigkeit gemeint, sondern die beruflichen Tätigkeiten in den letzten Jahren, wenn auch nicht aus allzu lang zurückliegender Zeit. Im Hinblick darauf, dass der Kläger zuletzt im Jahr 1992 regelmäßig einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sei und seitdem überwiegend arbeitslos gewesen sei, könne als bisherige Tätigkeit kein konkreter Beruf genannt werden. Die erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit könne deshalb nicht anhand eines konkreten Berufsbildes, sondern nur anhand der Kriterien des allgemeinen Arbeitsmarktes geprüft werden. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gebe es eine Vielzahl von ungelernten und angelernten Arbeiten, die mit nur leichten körperlichen Anforderungen verbunden seien und auch von Versicherten, deren Leistungsfähigkeit beeinträchtigt sei, verrichtet werden könnten.

Am 19.12.2007 hat der Kläger Klage erhoben und vorgetragen, er wolle die Kosten für einen Führerschein finanziert bekommen, um eine Tätigkeit als Kurierfahrer oder LKW-Fahrer aufnehmen zu können.

Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,

den Bescheid vom 4.06.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.12.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Kosten für den Erwerb eines Führerschein als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zu übernehmen.

Die Beklagte hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, das Urteil des BSG vom 31.01.1980 (11 RA 8/79) sei so auszulegen, dass als "berufliche Tätigkeiten in den letzten Jahren" die letzten zehn Jahre ab Antragstellung auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben anzusehen seien. In diesem Zeitraum habe der Kläger lediglich im Jahr 1997 eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit bei einer Firma für Gerüstbau für die Dauer von ca. 2 ½ Monaten ausgeübt und im Jahr 2000 nach eigenen Angaben an einer Qualifizierung zum Montageleiter im Gerüstbau teilgenommen. Die Tätigkeit des Klägers im Gerüstbau könne daher nicht als "bisherige Tätigkeit" angesehen werden. Es sei vielmehr im Falle des Klägers nicht möglich, eine konkrete "bisherige Tätigkeit" zu benennen, anhand der eine erhebliche Gefährdung oder Minderung der Erwerbstätigkeit gemessen werden könnte. Abzustellen sei insofern auf den allgemeinen Arbeitsmarkt.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstand im Übrigen wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakte, die auch Gegenstand des Erörterungstermins am 13.10.2008 waren, verwiesen.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

Sozialgerichtsbarkeit BRD

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid vom 4.06.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.12.2007 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Übernahme der Kosten für einen Führerschein als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Der Rentenversicherungsträger erbringt nach § 9 Abs. 2 SGB VI als Ermessensleistungen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach §§ 9 Abs. 1, 16 SGB VI, §§ 33 ff. SGB IX, wenn die hierfür erforderlichen persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach §§ 10, 11 SGB VI erfüllt sind.

Im Falle des Klägers liegen die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 10 SGB VI nicht vor.

Die persönlichen Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 SGB VI erfüllen Versicherte, 1. deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und 2. bei denen voraussichtlich a) bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann, b) bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann, c) bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit der Arbeitsplatz durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten werden kann.

Die Erwerbsfähigkeit des Klägers ist nicht wegen Krankheit erheblich gefährdet oder gemindert nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI. Erwerbsfähigkeit ist die Fähigkeit zur möglichst dauernden Ausübung der bisherigen beruflichen Tätigkeit in normalem Umfang. Bei der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit ist auf die bisherige Tätigkeit abzustellen. "Bisherige Tätigkeit" ist grundsätzlich der zuletzt ausgeübte Beruf. Es sind aber auch berufliche Tätigkeiten der letzten Jahre, wenn auch nicht aus allzu lange zurückliegender Zeit, einzubeziehen (BSG, Urteil vom 31.01.1980, 11 RA 8/79, BSGE 49, 263 ff.; vgl. auch Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 60. Ergänzungslieferung 2009, § 10 SGB VI, Rz. 3). Die Kammer hält die Auffassung der Beklagten, dass die letzten zehn Jahre vor der Antragstellung für Leistungen zur Teilhabe als "nicht allzu lang zurückliegend" anzusehen sind, für zutreffend. In den letzten 10 Jahren vor dem 3.05.2007 war der Kläger ganz überwiegend arbeitslos, unterbrochen lediglich von einer zweieinhalbmonatigen versicherungspflichtigen Beschäftigung bei einer Firma für Gerüstbau im Jahr 1997. Bei einer derart kurzen Phase der versicherungspflichtigen Beschäftigung und überwiegender Arbeitslosigkeit in den letzten 10 Jahren vor Antragstellung ist Bezugspunkt der Prüfung der Erwerbsfähigkeit nach Auffassung der Kammer der allgemeine Arbeitsmarkt (vgl. Gemeinschaftskommentar zum SGB VI ("GK-SGB VI"), § 10 Rz. 26).

In Bezug auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ist die Erwerbsfähigkeit des Klägers jedoch nicht gefährdet oder gemindert. Die Erwerbsfähigkeit ist erheblich gefährdet, wenn nach ärztlicher Feststellung durch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers und die damit verbundenen Funktionseinschränkungen in absehbarer Zeit mit einer Minderung der Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu rechnen ist. Mit einer Minderung der Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben in diesem Sinne ist zu rechnen, wenn es überwiegend wahrscheinlich ist, dass eine vollständige oder zumindest eine teilweise Einschränkung der beruflichen Tätigkeit eintreten wird. Als absehbare Zeit gilt eine Zeit von drei Jahren (vgl. GK-SGB VI, § 10 Rz. 36-38). Gemindert ist die Erwerbsfähigkeit, wenn die Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben infolge gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht unwesentlich und länger dauernd eingeschränkt ist (vgl. GK-SGB VI, § 10 Rz. 59).

Nach der ärztlichen Bescheinigung des Dr. R. vom 19.03.2007 leidet der Kläger an rezidivierenden Beschwerden im LWS- und Thorakalbereich mit häufigen Funktionsstörungen. Leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sind ihm jedoch sowohl nach dieser ärztlichen Bescheinigung als auch nach dem Gutachten der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit GC. nach Aktenlage vom 12.03.2007 weiterhin vollschichtig möglich. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt stehen dem Kläger bei diesem Leistungsbild eine Vielzahl von ungelernten Tätigkeiten offen. Eine erhebliche Gefährdung seiner Erwerbsfähigkeit ist demnach abzulehnen (vgl. auch Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 16.12.2003, L 2 RJ 600/03).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 105 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 193 SGG, die Zulässigkeit der Berufung auf § 105 Abs. 2 S. 1 SGG, §§ 143, 144 SGG.

Referenznummer:

R/R4557


Informationsstand: 28.04.2010