Urteil
Kein Anspruch auf einen Zuschuss zur Erlangung der Fahrerlaubnis als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben - Keine Prozesskostenhilfe

Gericht:

LSG Bayern 9. Senat


Aktenzeichen:

L 9 AL 87/10 B PKH


Urteil vom:

29.04.2010


Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 26.02.2010 wird zurückgewiesen.

Tatbestand:

Der 1990 geborene und als schwerbehinderter Mensch nach dem SGB IX anerkannte Kläger wendet sich gegen die Versagung eines Zuschusses zur Erlangung der Fahrerlaubnis als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Er macht geltend, die 5 km weite Wegstrecke von seiner Wohnung A-Straße in A-Stadt zur Ausbildungsstelle B-Straße in A-Stadt könne er nur mit dem PKW zurücklegen. Die Beklagte wendet ein, die Wegstrecke sei einfach nur 2,5 km weit, nach der Medizinischen Begutachtung im Fahrerlaubnisverfahren könne der Kläger Gehstrecken von 3 km gehen, so dass es an der arbeitsplatzbedingten Notwendigkeit der Fahrerlaubnis fehle.

Für die insoweit anhängige Klage hat das Sozialgericht München mit Beschluss vom 26.02.2010 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Dagegen hat der Kläger Beschwerde eingelegt mit der Begründung, das Sozialgericht habe die Erfolgsaussicht zu Unrecht verneint.

Rechtsweg:

SG München Urteil vom 26.02.2010 - S 34 AL 1332/09

Quelle:

Sozialgerichtsbarkeit BRD

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172 Abs. 1 SGG, §§ 73 a SGG, 127 Abs. 2 ZPO), aber unbegründet.

Dem Kläger steht jedenfalls mangels Bedürftigkeit kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe zu.

Nach der Erklärung des Klägers über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 08.12.2009 erhält er eine Ausbildungsvergütung von EUR 505,29 netto (nach Abzug von EUR 34,00 vermögenswirksamer Leistung). Aus der Erklärung sowie aus dem Akteninhalt ergibt sich weiter, dass der Kläger bei seiner erwerbstätigen Mutter mietfrei wohnt. Es ist nicht angegeben oder sonst ersichtlich, dass der Kläger seiner Mutter Zahlungen für Kost, Logis sowie Betreuung leistet. Der dem Grunde nach zum Unterhalt verpflichtete Vater ist erwerbstätig.

Dieser Situation steht gegenüber, dass für den gem. § 183 SGG kostenprivilegierten Kläger lediglich Rechtsanwaltsgebühren gem. § 3 Abs 1 S 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG - iVm Vergütungsverzeichnis Nr. 3102 in Höhe einer Mittelgebühr (§ 14 RVG) von EUR 250,00 zzgl. 19% Umsatzsteuer sowie Auslagen und Kosten im Raume stehen. Hierzu kann nochmals eine Erledigungsgebühr treten nach der Vergütungsverzeichnis-Nr. 3106 von im Mittel EUR 200,00. Bei Gegenüberstellung der Mittel, die dem Kläger zur Verfügung stehen einerseits und der voraussichtlich zu tragenden Rechtsanwaltsgebühren andererseits ergibt sich somit, dass es dem Kläger in Anbetracht der bestehenden Gerichtskostenfreiheit sowie des fehlenden Risikos, die Kosten der Beklagten ersetzen zu müssen (§ 193 SGG), durchaus möglich ist, die Kosten des anhängigen Rechtsstreits aus eigenen Mitteln zu tragen. Mangels Bedürftigkeit hat der Kläger somit keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe.

Auf die übrigen Anforderungen der Prozesskostenhilfe nach § 73a SGG, §§ 114 ff ZPO ist nicht mehr einzugehen.

Die Kosten der Beschwerde werden nicht erstattet, § 127 Abs. 4 ZPO iVm § 73 a SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG, § 73a SGG iVm § 127 Abs 2, 3 ZPO.

Referenznummer:

R/R4750


Informationsstand: 31.08.2010