Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172
Abs. 1
SGG, §§ 73 a
SGG, 127
Abs. 2
ZPO), aber unbegründet.
Dem Kläger steht jedenfalls mangels Bedürftigkeit kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe zu.
Nach der Erklärung des Klägers über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 08.12.2009 erhält er eine Ausbildungsvergütung von
EUR 505,29 netto (nach Abzug von
EUR 34,00 vermögenswirksamer Leistung). Aus der Erklärung sowie aus dem Akteninhalt ergibt sich weiter, dass der Kläger bei seiner erwerbstätigen Mutter mietfrei wohnt. Es ist nicht angegeben oder sonst ersichtlich, dass der Kläger seiner Mutter Zahlungen für Kost, Logis sowie Betreuung leistet. Der dem Grunde nach zum Unterhalt verpflichtete Vater ist erwerbstätig.
Dieser Situation steht gegenüber, dass für den
gem. § 183
SGG kostenprivilegierten Kläger lediglich Rechtsanwaltsgebühren
gem. § 3 Abs 1 S 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG -
iVm Vergütungsverzeichnis
Nr. 3102 in Höhe einer Mittelgebühr (§ 14 RVG) von
EUR 250,00
zzgl. 19% Umsatzsteuer sowie Auslagen und Kosten im Raume stehen. Hierzu kann nochmals eine Erledigungsgebühr treten nach der Vergütungsverzeichnis-
Nr. 3106 von im Mittel
EUR 200,00. Bei Gegenüberstellung der Mittel, die dem Kläger zur Verfügung stehen einerseits und der voraussichtlich zu tragenden Rechtsanwaltsgebühren andererseits ergibt sich somit, dass es dem Kläger in Anbetracht der bestehenden Gerichtskostenfreiheit sowie des fehlenden Risikos, die Kosten der Beklagten ersetzen zu müssen (§ 193
SGG), durchaus möglich ist, die Kosten des anhängigen Rechtsstreits aus eigenen Mitteln zu tragen. Mangels Bedürftigkeit hat der Kläger somit keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe.
Auf die übrigen Anforderungen der Prozesskostenhilfe nach § 73a
SGG, §§ 114 ff
ZPO ist nicht mehr einzugehen.
Die Kosten der Beschwerde werden nicht erstattet, § 127
Abs. 4
ZPO iVm § 73 a
SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177
SGG, § 73a
SGG iVm § 127 Abs 2, 3
ZPO.