Leitsatz:
1. Zur Frage, ob und in welchem Umfang der Rentenversicherungsträger verpflichtet ist, Kosten für die Reparatur und Unterhaltung eines Kraftfahrzeuges als berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation zu übernehmen (Abgrenzung zu BSG 1976-03-11 7 RAr 148/74 = BSGE 41, 241 = SozR 4100 § 57 Nr 2 und Fortführung von BSG 1983-12-06 11 RA 72/82 = SozR 2200 § 1237a Nr 24).
2. Zur Frage der Verurteilung eines Beigeladenen nach § 75 Abs 5 SGG (Abgrenzung zu BSG 1981-08-13 11 RA 56/ 80 = SozR 1500 § 75 Nr 38).
Orientierungssatz:
Verurteilung des beigeladenen Versicherungsträgers - Kostenübernahme nach den Kfz-Richtlinien:
1. Die Verurteilung eines beigeladenen Versicherungsträgers nach § 75 Abs 5 SGG wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Anspruch gegen diesen bereits anderweit anhängig ist (vgl BSG 1982-05-19 11 RA 37/81 = SozR 2200 § 1239 Nr 2).
2. Eine Verurteilung des beigeladenen Versicherungsträgers kommt nur subsidiär in Betracht. Voraussetzung ist nach dem mit § 75 Abs 5 SGG verfolgten Zweck, daß die Klage gegen den Beklagten keinen Erfolg haben kann (vgl BSG 1979-11-15 11 RA 9/79 = BSGE 49, 143 = SozR 5090 § 6 Nr 4).
3. Einer Verurteilung des beigeladenen Versicherungsträgers nach § 75 Abs 5 SGG steht nicht entgegen, daß es sich bei dem vom Kläger ursprünglich gegen die Bundesanstalt für Arbeit gerichteten Anspruch auf berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation gemäß §§ 56ff AFG um einen Rechtsanspruch handelt, während die Leistungen des beigeladenen Versicherungsträgers gemäß § 13 Abs 1 AVG Ermessensleistungen sind (vgl BSG 1980-05-21 7 RAr 19/79 = BSGE 50, 111 = SozR 1500 § 181 Nr 1).
4. Der Gebrauch des Wortes "sofern" in § 57 AFG (Fassung: 1974-08-07) bedeutet anders als das in § 57 AFG aF gebrauchte Wort "soweit", daß Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit bei Zuständigkeit eines anderen Trägers vollständig ausgeschlossen sein sollen (vgl BSG 1980-05-21 7 RAr 19/79 = BSGE 50, 111 = SozR 1500 § 181 Nr 1).
5. Die von der BfA erlassenen Richtlinien für die Hilfe zur Beschaffung von Kraftfahrzeugen für behinderte Versicherte (Kfz-Richtlinien) stehen, soweit sie grundsätzlich keine Kostenübernahme für den Betrieb und die Instandhaltung des Kraftfahrzeugs vorsehen, mit dem Gesetz in Einklang (Anschluß an BSG 1983-12-06 11 RA 72/ 82 = SozR 2200 § 1237a Nr 24).
6. Nach Nr 10 der Kfz-Richtlinien kann in begründeten Ausnahmefällen von den Richtlinien abgewichen werden, auch wenn eine der in den Richtlinien bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegt, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind. Ein begründeter Ausnahmefall kann vor allem dann in Betracht kommen, wenn es einem Versicherten aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage besonders schwer fällt, die Mittel für die Reparaturkosten aufzubringen.
7. Zur Antragsfrist für Leistungen nach den Kfz-Richtlinien.
Diese Entscheidung wird zitiert von:
AuB 1985, 123, Hoppe, Werner (Anmerkung)
Rechtszug:
vorgehend SG Berlin 1978-12-08 S 62 Ar 1202/77
vorgehend LSG Berlin 1982-01-29 L 4 Ar 16/79