Gesetz
Sozialgesetzbuch Drittes Buch (Arbeitsförderung) - SGB III

Viertes Kapitel: Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld
Erster Abschnitt: Arbeitslosengeld
Erster Unterabschnitt: Regelvoraussetzungen

SGB 3 § 137 Anspruchsvoraussetzung bei Arbeitslosigkeit

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat, wer

1. arbeitslos ist,

2. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet

und

3. die Anwartschaftszeit erfüllt hat.

(2) Bis zur Entscheidung über den Anspruch kann die antragstellende Person bestimmen, dass der Anspruch nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll.

Stand:

20.08.2021

Quelle:

Bundesgesetzblatt
Bundesgesetzblatt 2011, Teil I, Nr. 70, S. 2983

Referenznummer:

SGB3137