Leitsatz:
1. Daß die von der BfA zu AVG § 13 Abs 1 (= RVO § 1236 Abs 1) erlassenen "Richtlinien für die Hilfe zur Beschaffung von Kraftfahrzeugen für behinderte Versicherte" idF von 1977 (DAngVers 1978, 71) für Untersuchungen zur Fahrtüchtigkeitsüberwachung von behinderten Führerscheininhabern keine Kostenübernahme vorsehen, verstößt nicht gegen das Gesetz.
Sonstiger Orientierungssatz:
1. Es ist grundsätzlich Sache des Versicherungsträgers, innerhalb bestimmter Grenzen die Art und den Umfang seiner Leistungen zur Rehabilitation zu bestimmen, soweit nicht das Gesetz selbst die Leistungen im einzelnen vorschreibt. Das schließt die Möglichkeit ein, unter Beachtung des Gleichheitssatzes von einer Gewährung von Leistungen bestimmter Art grundsätzlich abzusehen. Die grundsätzliche Beschränkung auf Anschaffungskosten steht auch im Einklang damit, daß die BfA bei der Durchführung der Rehabilitation mit den ihr anvertrauten Mitteln sparsam und wirtschaftlich verfahren muß. Daher kann sie im Rahmen ihres Ermessens durchaus eine Selbsthilfe des Versicherten verlangen. Eine solche Selbsthilfe kommt insbesondere dann in Betracht, wenn ein Hilfsmittel der Rehabilitation nicht nur für den Arbeitsweg, sondern auch privat genutzt wird, wie es bei einem Kfz in aller Regel der Fall ist.
Diese Entscheidung wird zitiert von:
BSG 1984-05-24 7 RAr 15/82 Fortführung
BSG 1984-05-24 7 RAr 15/82 Anschluß
Rechtszug:
vorgehend SG Heilbronn 1979-11-15 S 6 An 684/79
vorgehend LSG Stuttgart 1982-09-14 L 6 An 561/82