Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Rechtsprechung zur Leistungsbewilligung und -gewährung im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch die Rehabilitationsträger, sortiert nach den Leistungsarten.
Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) werden erbracht, um die Erwerbsfähigkeit von Menschen mit Behinderung oder von Behinderung bedrohter Menschen zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben auf Dauer zu sichern. Bei der Auswahl der LTA sollen Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie die Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt werden (§ 49 SGB IX).
Die Rehabilitationsträger können auch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben an Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen erbringen für Ausbildungszuschüsse zu betrieblichen Bildungsleistungen, Eingliederungszuschüsse, Arbeitshilfen im Betrieb und als teilweise oder volle Kostenerstattung für befristete Probebeschäftigungen (§ 50 SGB IX).
Zuständige Rehabilitationsträger für die Erbringung der LTA sowie von unterhaltssichernden und anderen ergänzenden Leistungen sind nach § 6 SGB IX die Bundesagentur für Arbeit, die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die Träger der Kriegsopferfürsorge/Kriegsopferversorgung. Die Koordinierung der Leistungen ist in Teil 1 des SGB IX geregelt.