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Urteil
Einstellung des Verfahrens wegen gesetzlicher Rücknahmefiktion auf Grund Nichtbetreibens trotz Betreibensaufforderung - Antrag auf Leistungen wegen außergewöhnlicher Belastung einer schwerbehinderten Mitarbeiterin

Gericht:

VG Ansbach 14. Kammer


Aktenzeichen:

AN 14 K 09.01998 | 14 K 09.01998


Urteil vom:

13.01.2010


Grundlage:

  • VwGO § 92 Abs. 2 S. 1

Tenor:

1. Die Klage vom 29. Juli 2009 gilt als zurückgenommen.

2. Das Verfahren wird eingestellt.

3. Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

BAYERN.RECHT

Gründe:

I.

Der Kläger wandte sich mit seiner Klage vom 29. Juli 2009 gegen den Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales - Region ... - Integrationsamt vom 10. März 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Widerspruchsausschusses beim Zentrum Bayern Familie und Soziales - Integrationsamt - vom 30. Juni 2009, mit dem sein Antrag wegen Leistungen bei außergewöhnlichen Belastungen für die schwerbehinderte Mitarbeiterin Frau ..., die zugleich die Ehefrau des Klägers ist, gemäß § 102 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe e SGB IX, § 27 SchwbAV abgelehnt worden war.

Der Kläger erhob hiergegen mit Schriftsatz vom 29. Juli 2009 Klage beim Sozialgericht ..., obwohl die Klage laut der dem Widerspruchsbescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung zum Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach zu erheben gewesen wäre.

Das Sozialgericht ... erklärte sich nach erfolgter Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 20. Oktober 2009 - Az. ... - für sachlich nicht zuständig und verwies den Rechtsstreit an das zuständige Verwaltungsgericht Ansbach.

Nachdem der Kläger mit Schreiben des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 27. Oktober 2009 gebeten worden war, eine Klagebegründung bis 10. Dezember 2009 vorzulegen, teilte die Ehefrau des Klägers per E-Mail vom 2. November 2009 mit, dass angesichts § 86 VwGO darauf hingewiesen werde, dass sich der klagebegründende Sachverhalt in deren Kanzleidependancen in ... und ... ausmachen lasse. Insoweit werde auf die Korrespondenz mit dem "Vorgericht" verwiesen, das Gericht möge sich mit seinem Team dorthin begeben, dann sei weiter zu sehen.

Daraufhin wurde der Kläger mit Betreibensaufforderung vom 9. November 2009 (Bl. 30 f. der Gerichtsakte) - unter Hinweis darauf, dass eine E-Mail dem zu beachtenden Schriftformerfordernis analog § 81 Abs. 1 VwGO nicht genüge, unter Hinweis auf seine prozessuale Mitwirkungspflicht sowie unter Hinweis auf die Rechtsfolgen der §§ 92 Abs. 2 Satz 1, 155 Abs. 2 VwGO bei Nichteinhaltung der gesetzten Frist - aufgefordert, die erbetene Klagebegründung innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Betreibensaufforderung vorzulegen. Ferner war der Kläger mit der ihm am 11. November 2009 gegen Postzustellungsurkunde zugestellten Betreibensaufforderung ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die gesetzte Betreibensfrist nach § 92 Abs. 2 VwGO als (uneigentliche) gesetzliche Frist nicht verlängerbar ist.

Der Kläger ersuchte das Gericht mit E-Mail vom 11. Januar 2010 (abgesandt um 22:42 Uhr) um Fristverlängerung zur Vorlage der Klagebegründung nebst ärztlichen Unterlagen bis 18. März 2010.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.


II.

Nachdem der Kläger trotz Betreibensaufforderung die erbetene Klagebegründung nicht innerhalb der gesetzten Ausschlussfrist vorgelegt hatte, gilt die Klage vom 29. Juli 2009 nach § 92 Abs. 2 S. 1 VwGO als zurückgenommen.

Das Fristverlängerungsgesuch vom 11. Januar 2010 konnte bereits deshalb keine Berücksichtigung finden, weil die Betreibensfrist nach § 92 Abs. 2 VwGO als (uneigentliche) gesetzliche Frist nicht verlängerbar ist (BVerwG vom 25.3.1999 - 3 B 147/98), worauf der Kläger mit der Betreibensaufforderung bereits vorsorglich ausdrücklich hingewiesen worden war.

Unabhängig davon, dass das Verlängerungsgesuch per E-Mail nicht der erforderlichen Schriftform analog § 81 Abs. 1 VwGO entspricht und ein solcher elektronischer Schriftsatz dem Verwaltungsgericht Ansbach (zumindest nach derzeitiger Gesetzeslage) mangels hierfür erforderlicher Rechtsverordnung nicht ordnungsgemäß zugehen kann (§ 55 a Abs. 2 Satz 1 VwGO) - worauf der Kläger mit der Betreibensaufforderung bereits ebenfalls ausdrücklich hingewiesen worden war -, kann das bloße Verlängerungsgesuch vom 11. Januar 2010 auch nicht als Weiterbetreiben des Verfahrens angesehen werden (BVerwG vom 25.3.1999, a. a. O.; vom 23.4.1985 NJW 1986, 207 f.; VG Schleswig-Holstein vom 28.7.1998 NordÖR 1999, 289 f.; VG Bayreuth vom 18.8.1997 - B 3 K 97.633).

Ferner ist die Betreibensfrist nach § 92 Abs. 2 VwGO eine so genannten Ausschlussfrist, bei der eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO grundsätzlich - d.h. außer bei höherer Gewalt - ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG vom 23.4.1985 NJW 1986, 207 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., Rdnr. 22 zu § 92 m. w. N.; Eyermann Verwaltungsgerichtsordnung, 10. Aufl., Rdnr. 18 zu § 92 m. w. N.).

Der Begriff der höheren Gewalt (§ 60 Abs. 3 VwGO) entspricht dem Bergriff der "Naturereignisse und andere unabwendbare Zufälle" in § 233 Abs. 1 ZPO a. F. Unter ihm ist ein Ereignis zu verstehen, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte, nach den Umständen des gegebenen Falles vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe - also unter Berücksichtigung seiner Lage, Erfahrung und Bildung - zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (BVerwG vom 11.05.1979 BVerwGE 58, 100; BVerwG vom 25.11.2002 Buchholz 310 § 92 VwGO Nr. 17).

Es sind im vorliegenden Fall jedoch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger an der Einhaltung der Betreibensfrist hier aus Gründen höherer Gewalt gehindert gewesen wäre. Die in der E-Mail vom 11. Januar 2010 als Begründung für das Verlängerungsgesuch angeführten Punkte reichen hierfür jedenfalls nicht aus, insbesondere hätte die wiederholt angeforderte Klagebegründung als solche auch ohne die vom Kläger für erforderlich gehaltenen ärztlichen Unterlagen erstellt und vorgelegt werden können, die genannten ärztlichen Unterlagen hätten dann auch noch nach Vorlage der Klagebegründung nachgereicht werden können.

Soweit der Kläger in seiner E-Mail vom 11. Januar 2010 offenbar die Ansicht vertritt, die Betreibensaufforderung vom 9. November 2009 habe lediglich eine "ergänzende (!) Klagebegründung" zum Gegenstand gehabt, ist dies weder nachvollziehbar noch zutreffend:

Der Kläger hatte ausweislich des Inhalts der Gerichtsakte zu keinem Zeitpunkt Ausführungen dahingehend gemacht, seine Klage in der Sache zu begründen - im Gegenteil, mit seiner Klageschrift vom 29. Juli 2009 an das Sozialgericht ... hat er sich die Klagebegründung ausdrücklich mit einem späteren, gesonderten Schriftsatz vorbehalten. Nachdem ein solcher Schriftsatz nicht nachgereicht worden war und die Klägerseite auf die erste Aufforderung mit gerichtlichem Schreiben vom 27. Oktober 2009, eine Klagebegründung vorzulegen, äußerst unsachlich mit dem Hinweis reagiert hatte, das Gericht möge sich den klagebegründenden Sachverhalt in den klägerischen Kanzleidependancen in ... und ... selbst beschaffen, lagen die Voraussetzungen für eine Betreibensaufforderung nach § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO vor:

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschlüsse vom 12. April 2001 und 5. Juli 2000 - BVerwG 8 B 2.01 - und - BVerwG 8 B 119.00 - Buchholz 310 § 92 VwGO Nr. 13 und 12) setzt eine fiktive Klagerücknahme nach § 92 Abs. 2 S. 1 VwGO aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 19 Abs. 4, 103 Abs. 1 GG)) voraus, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Betreibensaufforderung - hier maßgeblich also am 9. November 2009 - bestimmte, sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Klägers bestanden haben (vgl. BVerfG vom 19.5.1993, NVwZ 1994, 62; BVerwG, vom 23. 4. 1985, BVerwGE 71, 213), wobei ein sicherer, über begründete Zweifel am Fortbestand des Rechtsschutzinteresses hinausgehender Schluss nicht geboten ist (BVerwG, vom 7.7.2005 - BVerwG 10 BN 1.05 - JURIS). Stets muss sich aus dem fallbezogenen Verhalten des jeweiligen Klägers, z. B. aus der Verletzung prozessualer Mitwirkungspflichten, der Schluss auf den Wegfall des Rechtsschutzinteresses, also auf ein Desinteresse des jeweiligen Klägers an der weiteren Verfolgung seines Begehrens ableiten lassen (Urteil der Kammer vom 28.2.2009 - AN 14 K 08.00147).

Diese Voraussetzungen lagen hier vor:

Zum Zeitpunkt der Betreibensaufforderung vom 9. November 2009 bestanden sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses beim Kläger. Denn der genannte äußerst unsachliche Hinweis in der Email vom 2. November 2009 ließ bereits auf ein erhebliches Desinteresse der Klägerseite schließen, ihren prozessualen Mitwirkungspflichten nachzukommen, weshalb zu befürchten war, dass der Kläger ohne entsprechende Betreibensaufforderung das Verfahren von sich aus nicht weiter betreiben werde.

Tatsache ist, dass der Kläger trotz Betreibensaufforderung bis heutigem Tage, also nach Ablauf der Betreibensfrist, keine Klagebegründung vorgelegt hat.

Mit der Nichteinhaltung dieser Betreibensfrist trat die gesetzliche Rücknahmefiktion des § 92 Abs. 2 S. 1 VwGO ein, weshalb nach dieser Vorschrift die Rücknahmeerklärung als abgegeben gilt und das Gericht dies gemäß § 92 Abs. 2 S. 4 VwGO durch entsprechenden (deklaratorischen) Beschluss auszusprechen hat (BayVGH vom 19.1.1999 NVwZ 1999, 896 f. = BayVBl 2000, 155 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., Rdnr. 25 zu § 92 m. w. N.; Eyermann Verwaltungsgerichtsordnung, 10. Aufl., Rdnr. 19 zu § 92 m. w. N.). Insoweit kommt dem Gericht kein Ermessen zu, von dieser gesetzlichen Rechtsfolge im Einzelfall absehen zu können.

Vielmehr tritt mit der Rücknahmefiktion, ebenso wie bei der "tatsächlichen" Klagerücknahme die Verfahrensbeendigung kraft Gesetzes ein (BayVGH vom 19.1.1999 NVwZ 1999, 896 f. = BayVBl. 2000, 155 f.), das Verwaltungsgerichtsverfahren ist somit mit dem Eintritt der Rücknahmefiktion wegen Nichtbetreibens unmittelbar beendet (vgl. auch Kopp/Schenke, a. a. O., Rdnrn. 3 und 27 zu § 92), weshalb das Verfahren nach § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO durch (deklaratorischen) Beschluss einzustellen war (Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., Rdnr. 27 zu § 92; Eyermann Verwaltungsgerichtsordnung, 10. Aufl., Rdnr. 19 zu § 92).

Nach alledem hat der Kläger das Verfahren nicht innerhalb der Betreibensfrist weiter betrieben, weshalb die Rechtsfolge des § 92 Abs. 2 VwGO zur Anwendung kommt und das Verfahren nach § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO durch Beschluss einzustellen ist.

Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen (§§ 155 Abs. 2, 188 S. 2 VwGO).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 92 Abs. 3 S. 2, 158 Abs. 2 VwGO).

Referenznummer:

R/R5641


Informationsstand: 15.08.2013