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Urteil
Förderung von Leistungsempfängern

Gericht:

LSG Mainz 1. Senat


Aktenzeichen:

L 1 Ar 22/74


Urteil vom:

21.04.1975


Grundlage:

  • AFG § 152 Abs 1 S 1 Nr 2 Fassung 1969-06-25 |
  • AFG § 152 Abs 1 S 1 Nr 1 Fassung 1969-06-25 |
  • AFuU § 8 |
  • AFG § 53 Abs 1 S 1 Fassung 1969-06-25 |
  • AFG § 53 Abs 1 S 1 Nr 3 Fassung 1969-06-25 |
  • AFuU § 3 Abs 5

Leitsatz:

1. Die Bewilligung von Leistungen zur Förderung der Arbeitsaufnahmen an den Arbeitsuchenden nach AFG § 53 Abs 1 kann nach AFuU § 3 Abs 5 davon abhängig gemacht werden, daß der Leistungsempfänger sich verpflichtet, die gewährte Leistung ohne Rücksicht auf das Vorliegen eines Rückforderungsgrundes nach AFG § 152 Abs 1 bzw AFuU § 8 zurückzugewähren, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung ohne sein Verschulden entfallen und er innerhalb der ersten 3 Monate nach der Arbeitsaufnahme erneut Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld erhält.

2. Auf Grund eines solchen aufschiebend bedingten kausalen Schuldversprechens ist der Leistungsempfänger nach Eintritt der Bedingung zur Rückzahlung von Geld jedoch nur verpflichtet, soweit er die Leistung in Form von Geld erhalten hat.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

JURIS-GmbH

Referenznummer:

KSRE002610020


Informationsstand: 01.01.1990