Orientierungssatz:
1. Der Zulässigkeit der Anfechtungsklage steht nicht entgegen, daß die gleichzeitig mit dem Widerspruch erhoben worden ist. Aus SGG § 78 Abs 2, S 1, Halbs 2 folgt nicht das Gegenteil.
2. Die Durchführung eines Vorverfahrens aus Gründen reiner Formalität ist nicht zwingend erforderlich. Rechtsdogmatische Erwägungen, wonach ein Vorverfahren unentbehrlich ist, sind durch die Neuordnung der SGG §§ 78 Abs 2 und 85 Abs 4 überholt (vergleiche BSG Urteil vom 1977-08-02 9 RV 102/76).
3. Der Begriff der "Leistung" in SGG § 78 Abs 2 S 1 bezieht sich nicht bloß auf Geld- oder Sachbezüge, sondern allgemeiner auf eine von einem öffentlichrechtlichen Verwaltungsträger zu bewirkende Handlung, die dieser Träger aufgrund seiner sozialrechtlichen Aufgabenstellung wahrzunehmen hat und aus der für den einzelnen ein rechtlicher Vorteil erwächst. Sonstiger Orientierungssatz:
Feststellungen nach SchwbG § 3:
1. Bei Streitigkeiten über die Feststellung einer Behinderung und des Grades der auf ihr beruhenden MdE nach SchwbG § 3 Abs 1 ist ein Vorverfahren nicht zwingend vorgeschrieben (vgl BSG vom 1976-12-16 10 RVs 1/76 = SozR 1500 § 78 Nr 7 und vom 1977-03-29 9 RVs 2/76 = Breith 1978, 802).
Rechtszug:
vorgehend SG Schleswig 1976-03-19 S 5 V 60/75