Orientierungssatz:
1. Der Erstattungsanspruch nach BVG § 18c Abs 6 S 2 setzt keine Personengleichheit zwischen dem Empfänger der nach dem BVG gewährten Sachleistung und demjenigen voraus, der gegenüber dem anderen Leistungsträger - hier im Rahmen der Familienhilfe - berechtigt ist. Der verlangte Kostenausgleich kann nicht mit dem Hinweis abgelehnt werden, daß Anspruch auf Leistungen der Familienkrankenhilfe nur der Versicherte selbst habe, nicht dagegen der Ehegatte, dem die Versorgungsverwaltung die Badekur gemäß BVG § 12 Abs 3 aus eigenem Recht gewährt habe.
2. Gleichwohl der geltend gemachte Ersatzanspruch im BVG geregelt ist, handelt es sich um eine Angelegenheit der Knappschaftsversicherung iS des SGG § § 40 S 2, SGG § 31 Abs 1 S 2 und zwar um eine Angelegenheit der knappschaftlichen KV (vergleiche BSG vom 1977-07-13 - 3 RK 84/76 = SozR 1500 § 31 Nr 1).
Sonstiger Orientierungssatz:
Ersatzanspruch der Versorgungsverwaltung nach BVG § 18c Abs 6 S 2:
1. Der Ersatzanspruch der Versorgungsverwaltung nach BVG § 18c Abs 6 S 2 gegen den anderen öffentlich-rechtlichen Leistungsträger ist nicht davon abhängig, daß der Beschädigte bei dem anderen öffentlich-rechtlichen Leistungsträger die Gewährung der Zuschuß oder sonstigen Geldleistung beantragt.
2. Richtlinien iVm der Satzungsbestimmung zu RVO § 187 in der bis zum 30.6.1977 geltenden Fassung, die den Anspruch auf einen Zuschuß zu badeärztlich verordneten Kurmitteln davon abhängig machen, daß die Badekur "für eigene Rechnung" durchgeführt wird, beeinträchtigen nicht den Ersatzanspruch nach BVG § 18c Abs 6 S 2.
Fundstelle:
RegNr 7301
USK 7854 (OT1, ST2-3)
SozSich 1978, 281 (SP1)
VersorgB 1979, 11 (O1)
KVRS 7500/53 (OT2)
Diese Entscheidung wird zitiert von:
BSG 1978-10-31 4 RJ 30/78 Anschluß
BSG 1984-04-25 8 RK 25/82 Abweichung
VersorgB 1983, 51-54, Neumann, Siegfried